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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Vom 4. Mai 2011
(Sächs.GVBl. Nr.5 vom 26.05.2011)



Aufgrund von § 88 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist" wird durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Nummer 9 wird die Angabe "das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762, 3763) geändert worden ist" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1971) geändert worden ist" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c wird die Angabe "des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist" durch die Angabe "des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) geändert worden ist" ersetzt.

3. In § 5 Satz 2 wird die Angabe "ein Prüfamt gemäß § 31" durch die Angabe "das Prüfamt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

4. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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  § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt." § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148,171)" durch die Angabe "Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 11 wird die Angabe "das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154) geändert worden ist" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist" ersetzt.

6. In § 18 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355, 2387) geändert worden ist" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410, 416) geändert worden ist" ersetzt.

7. § 19 Abs. 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446)," wird die Angabe "geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)," eingefügt.

b) Die Angabe " § 1 SächsVwVfG" wird durch die Angabe " § 1 SächsVwVfZG" ersetzt.

8. In § 20 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 1 SächsVwVfG" durch die Angabe " § 1 SächsVwVfZG" ersetzt.

9. § 22 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden."Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden."

10. In § 25 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe "die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist" durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248, 2250) geändert worden ist" ersetzt.

11. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

12. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

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 1. die Landesdirektion Leipzig - Landesstelle für Bautechnik - für die Bereiche Standsicherheit, Brandschutz und die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und1. die Landesdirektion Leipzig - Landesstelle für Bautechnik- für die Bereiche Standsicherheit und Brandschutz und

13. § 32 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von einem Prüfamt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 geprüft werden."(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen vom Prüfamt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geprüft werden."

14. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) geändert worden ist" durch die Angabe "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist" ersetzt.

15. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698)," die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438,439)," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897)" durch
die Angabe "vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)" ersetzt.

16. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

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 Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine


Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

  1. Die Verkehrslasten sind vorwiegend ruhende, gleichmäßig verteilte Flächenlasten, einschließlich der Zuschläge aus unbelasteten leichten Trennwänden, mit qk < 5,0 kN/m2 oder Einzellasten Qk < 10,0 kN.
  2. Die Baugrundverhältnisse entsprechen den Regelfällen der DIN 1054, Ausgabe November 1976, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, und erlauben eine Flachgründung. Für den Baugrund dürfen die Nachweise der Standsicherheit durch Einhaltung zulässiger Bodenpressungen erbracht werden.
  3. Bei erddruckbelasteten baulichen Anlagen beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen infolge von Wasserdruck sind nicht vorhanden und die Ausbildung einer Gleitschicht bei Hanglage ist ausgeschlossen.
  4. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes im Nachbargrundstück werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
  5. Die tragenden und aussteifenden vertikalen Bauteile gehen im Wesentlichen unversetzt bis zu den Fundamenten durch. Gebäude sind horizontal und vertikal so ausgesteift, dass ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung offensichtlich entfallen kann.
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst wurden mit einfachen Verfahren und Hilfsmitteln der Baustatik berechnet. Räumliche Tragwerke oder Flächentragwerke, die als solche berechnet werden müssen, sind nicht vorhanden.
"Anlage 2

(zu § 12 Abs. 3) Kriterienkatalog nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund.

2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.

3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.

4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.

5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.

6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.

7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.

8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.