Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
DVOSächsBO - Durchführungsverordnung zur SächsBO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -
Fassung vom 2. September 2004
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 28.09.2004 S. 427; 15.10.2007 S. 432 07; 21.01.2008 S. 74/77; 29.05.2008 S. 430; 14.11.2008 S. 630 08; 08.12.2009 S. 594 09; 04.05.2011 S. 159 11; 01.03.2012 S. 173 12; 08.10.2014 S. 647 14; 05.03.2018 S. 42 18; 05.04.2019 S. 245 19; 30.03.2020 S. 180 20; 12.04.20021 S. 517 21; 16.07.2024 S. 748 24)
Überschrift geändert 21
Teil 1 24
Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren
Abschnitt 1 24
Bauvorlagen
§ 1 Baugenehmigungsverfahren 09 11 14 18 20 24
(1) Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegende Bauvorlagen sind:
Die Bauvorlagen sind mit dem Bauantrag vorzulegen, wenn § 7 Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.
§ 2 Genehmigungsfreistellung 11 14 18 24
(1) Für die Genehmigungsfreistellung sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten sowie folgende Bauvorlagen einzureichen:
(2) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 bsatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.
§ 3 Beseitigung von Anlagen 18 24
Der Anzeige auf Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen darstellt, unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer und der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang gemäß § 2 Absatz 2 des Hochbaustatistikgesetzes beizufügen. In den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Sächsischen Bauordnung ist die Bestätigung des Tragwerksplaners vorzulegen.
§ 4 Genehmigung von Werbeanlagen 24
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bauvorlagen und, soweit erforderlich, der Standsicherheitsnachweis beizufügen.
(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies nach § 11 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere anzugeben:
§ 5 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten 11 18 24
Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der Sächsischen Bauordnung sind die in § 1 Nummer 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Der Standsicherheitsnachweis ist durch das Prüfamt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu prüfen. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 6 Vorbescheid
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 der Sächsischen Bauordnung sind nur die nach § 1 erforderlichen Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 7 Sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen und Nachreichung von Bauvorlagen 18
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass der Brandschutznachweis spätestens bei Baubeginn vorgelegt wird. Der Standsicherheitsnachweis sowie die sonstigen bautechnischen Nachweise können der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn vorgelegt werden.
§ 8 Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen 11 14 18 20 24
(1) Die Bauvorlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung bleibt unberührt. Sind andere Stellen am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, ist für jede zu beteiligende Stelle eine weitere Mehrfertigung einzureichen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Nachweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Die Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für elektronische Bauvorlagen.
§ 9 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan 11 14 18 20 24
(1) Der Auszug aus der Liegenschaftskarte soll bei Antragstellung nicht älter als ein halbes Jahr sein. Er muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m um das Grundstück darstellen. Das Grundstück ist farblich zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder dem Datum der Einreichung der Vorlage in der Genehmigungsfreistellung zu beschriften.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters zu erstellen. Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorliegt und wenn
(3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind die zu Katastervermessungen nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befugten Behörden sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure.
(4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 4 Nummer 14 bis 19 und die Abstandsflächen sind auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage 1 zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
§ 10 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1:100 verwendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage 1 zu verwenden. Im Übrigen soll für die Darstellung in den Bauzeichnungen die DIN 1356 Teil 1, Ausgabe Februar 1995, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, verwendet werden.
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 44 der Sächsischen Bauordnung).
(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
(5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben.
§ 12 Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise 14 14 18 24
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. Auf die Vorlage eines besonderen Standsicherheitsnachweises kann verzichtet werden, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung im Einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.
(3) Bei Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist dem Standsicherheitsnachweis eine Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 beizufügen.
(4) Zum Brandschutznachweis ist im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung das Brandschutzkonzept darzulegen. Insbesondere sind anzugeben:
Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Vorkehrungen des Brandschutzes andernfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. Soweit Abweichungen nach § 88a Absatz 1 und § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung vorliegen, sind diese zu benennen. In diesen Fällen ist der Nachweis zu führen, dass mit der Abweichung oder mit einer anderen Lösung dennoch den allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprochen wird. Für Gebäude, die Sonderbauten sind, und bei Abweichungen sind, soweit für die Beurteilung erforderlich, zusätzlich anzugeben:
Für Gebäude, die Sonderbauten sind, ist ein gesondertes Brandschutzkonzept vorzulegen.
(5) Zum Nachweis des Schall- und Erschütterungsschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
(6) Finden Bauprodukte Verwendung oder Bauarten Anwendung, für die gemäß § 17 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung Verwendbarkeitsnachweise, gemäß § 16a Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung Bauartgenehmigungen oder gemäß § 16a Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für Bauarten erforderlich sind, sind diese den Nachweisführungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 beizufügen.
Abschnitt 2 24
Elektronische Durchführung
§ 12a Elektronische Verwaltungsleistungen 24
(1) Elektronisch eingereicht werden können Anträge, Anzeigen, Erklärungen, Bauvorlagen und Unterlagen, soweit sie erforderlich sind für
(2) Die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller entscheidet darüber, ob das Verfahren nach Absatz 1 elektronisch durchgeführt wird. Sind mehrere Personen Bauherrin, Bauherr, Antragstellerin oder Antragsteller, so entscheiden sie darüber gemeinsam. Werden Bauanträge und Anzeigen elektronisch eingereicht, sind auch die Bauvorlagen und Unterlagen elektronisch ein- und nachzureichen. Wenn die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nach Satz 1 dafür entscheidet, das Verfahren elektronisch durchzuführen, so hat sie oder er die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser mit der elektronischen Einreichung zu beauftragen und dazu zu bevollmächtigen.
(1) Wer elektronische Verwaltungsleistungen nach § 12a Absatz 1 in Anspruch nehmen will, muss ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundesportal im Internet unter der Adresse "https:id.bund.de" einrichten.
(2) Die Identifizierung beim Einrichten des Nutzerkontos hat mindestens das Sicherheitsniveau "substantiell" nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, L 23 vom 29.01.2015 S. 19, L 155 vom 14.06.2016 S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen. Sie kann erfolgen durch:
(1) Die Authentifizierung bei Verwendung des Nutzerkontos ersetzt die Schriftform, die vorgeschrieben ist für
(2) Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung ist bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Unterschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers sowie bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser die Unterschrift der Bauherrin oder des Bauherrn nicht erforderlich. Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung müssen bei der elektronischen Einreichung von Bauvorlagen durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Bauvorlagen nicht von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauvorlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist.
(3) Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung müssen Fachplanerinnen und Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, wenn diese die Bauherrin, der Bauherr, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser elektronisch einreicht. Die Unterlagen müssen die Person der Fachplanerin oder des Fachplaners erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich ist.
§ 12d Elektronische Bauvorlagen 24
(1) Dateien müssen als Einzeldateien im PDF-Format eingereicht werden. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine graphische, mit den tatsächlichen Distanzen beschriftete Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
(2) Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die nach § 66 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung bauaufsichtlich zu prüfen sind, werden als elektronisches Abbild des von der Erstellerin oder dem Ersteller unterschriebenen Originals eingereicht. Für Standsicherheitsnachweise gilt dies nicht, wenn sie von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser erstellt worden sind.
(3) Bei bautechnischen Nachweisen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen, ist die Bauherrin oder der Bauherr für die korrekte Angabe der Person der Nachweiserstellerin oder des Nachweiserstellers verantwortlich.
§ 12e Elektronische Genehmigungsfreistellung 24
(1) Abweichend von § 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung sind die Unterlagen nur bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ist die untere Bauaufsichtsbehörde nicht selbst die betroffene Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an diese weiter und teilt ihr mit, wann die Unterlagen elektronisch eingereicht wurden. Maßgebend für die Äußerungsfrist der Gemeinde nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist der Zeitpunkt der elektronischen Einreichung der Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.
(2) Abweichend von § 62 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung müssen die Unterlagen bei der Genehmigungsfreistellung sowie die Erklärungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht unterschrieben sein. Die Unterlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist.
§ 12f Elektronische Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 24
Abweichend von § 70 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung kann die Unterschrift der Nachbarin oder des Nachbarn auf den Lageplänen und Bauzeichnungen sowie ihre oder seine schriftliche Zustimmung zur Erteilung von Abweichungen und Befreiungen als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
§ 12g Formerfordernisse für Behörden, Bekanntgabe von Verwaltungsakten 24
(1) Für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform bei elektronischen Verwaltungsakten in Verfahren nach § 12a Absatz 1 gilt § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a Absatz 3 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Verfahren nach § 12a Absatz 1 gilt § 2a des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen.
Teil 2 14
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben,
Prüfung von technischen Anlagen ,
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
Abschnitt 1 24
Allgemeine Vorschriften zu Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren
und Prüfsachverständigen
§ 13 Fachbereiche und Fachrichtungen 14 24
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
§ 14 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige 09 14 24
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Sächsischen Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde oder der Bauherrin oder des Bauherrn wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin, des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Sächsischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung vorgesehen ist. Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
weiter . |