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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung
Vom 16. August 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 06.09.2013 S. 732)
Es wird verordnet aufgrund von
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:.
§ 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist Anerkennungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 1 und 3 SächsBO. | " § 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist Anerkennungsbehörde nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) (BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 1 SächsBO." |
§ 2 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungstätigkeitenAnzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 BauPG sind über die Fachaufsichtsbehörde an die Anerkennungsbehörde zu richten.
wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:.
§ 3 Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Richtlinie 89/106/EWG harmonisierter Bauprodukte 10 12
Die obere Bauaufsichtsbehörden nimmt die Aufgaben wahr nach
| " § 3 Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierter Bauprodukte
Die obere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben wahr nach
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4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388)" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:.
Das Anerkennungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. | "Das Anerkennungsverfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden." |
5. In § 12 Satz 2 wird nach der Angabe "(SächsABl. SDr. S. S 162)," die Angabe "geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2012 (SächsABl. S. 915)," eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE