umwelt-online: Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
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SächsBauPAVO - Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht
- Sachsen -
Vom 29. Juli 2004
(SächsGVBl. vom 31.08.2004 S. 403; 29.05.2008 S. 430; 08.12.2009 S. 594 09; 20.10.2010 S. 299 10; 01.03.2012 S. 173 12; 11.07.2012 S. 407 12a; 16.08.2013 S. 732 13; 02.04.2014 S. 260 14; 06.04.2018 S. 134 18; 04.12.2019 S. 2 20; 12.04.20021 S. 517 21)
Überschrift geändert 21
Aufgrund von § 17 Abs. 4 bis 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie § 88 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:
Abschnitt 1
Zuständigkeiten für Bauprodukte und Bauarten im Bauwesen
§ 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 10 13
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist Anerkennungsbehörde nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) (BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 1 SächsBO.
§ 4 Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung 12 18
Die Landesdirektion Sachsen - Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Zustimmung im Einzelfall und den Verzicht darauf nach § 20 der Sächsischen Bauordnung sowie für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung.
Abschnitt 2
Verfahren zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Sächsischen Bauordnung
§ 5 Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden. Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen.
(2) Die Anerkennung kann befristet werden.
§ 5a Weitere Niederlassungen 09 20
Weitere Niederlassungen von nach § 24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere Niederlassungen von nach § 24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
§ 6 Anerkennungsvoraussetzungen 09 20 20
(1) Eine PÜZ-Stelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der PÜZ-Stelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflich tätiger Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Der Leiter der PÜZ-Stelle und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter dürfen
Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Die PÜZ-Stelle muss über
verfügen.
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und sein Stellvertreter, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt den Leiter der PÜZ-Stelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der PÜZ-Stelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
§ 7 Antrag und Antragsunterlagen 09 13 20 20
(1) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) § 42a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Anerkennungsverfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, und den § § 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.
Die PÜZ-Stellen müssen
(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an den von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Die PÜZ-Stellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, zum Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind vom Leiter der PÜZ-Stelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 09
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die PÜZ-Stelle
Abschnitt 3
Kennzeichnung der Bauprodukte nach der Sächsischen Bauordnung
§ 11 Übereinstimmungszeichen 20
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Abschnitt 4 20
Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender
von Bauarten nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung
§ 12 Anwendungsbereich 09 12a 20
Für
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Tätigkeiten nach § 12 Satz 1 und danach für Tätigkeiten nach
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 12 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei belegt werden.
(3) Die Landesdirektion Sachsen - Landesstelle für Bautechnik kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte oder Bauarten abweichend von den Regelungen nach den § § 12 und 13 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.
Abschnitt 5 20
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung
§ 15 Anwendungsbereich und Überwachungsstellen 09 20
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 24 Satz 1 Nr. 5 SächsBO anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:
(2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.
Abschnitt 6 20
Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
gemäß § 88 Absatz 4a der Sächsischen Bauordnung
§ 16 Nachweis der wasserrechtlichen Eignung nach der Sächsischen Bauordnung 20
(1) Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten sind hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie nach den §§ 17 bis 19 und 21 bis 23 der Sächsischen Bauordnung erforderlich:
(2) § 16b Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung bleibt unberührt. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen 09 20
(1) Personen, die zum 11. Januar 2020 Leiter einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 befreit.
(2) Für Stellvertreter, die bis zum 11. Januar 2020 gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 18 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE