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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
- Sachsen -

Vom 5. März 2018
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2018 S. 42)



Auf Grund des § 88 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Die Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit dem Bauantrag vorzulegende Bauvorlagen sind:"Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegende Bauvorlagen sind:".

bb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SächsBO" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

cc) In Nummer 9 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839)" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bauvorlagen sind mit dem Bauantrag vorzulegen, wenn § 7 Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt."

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung" und die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 SächsBO" werden durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden die Wörter "(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" ersetzt.

bbb) In Buchstabe d wird die Angabe " § 67 SächsBO" durch die Wörter " § 67 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO" durch die Wörter " § 62 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung" und die Wörter " § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 SächsBO" werden durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO" durch die Wörter " § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung" und die Angabe " § 2 Abs. 2 HBauStatG" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 2 des Hochbaustatistikgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 61 Abs. 3 Satz 3 SächsBO" durch die Wörter " § 61 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

c) Satz 3

In den Fällen des § 61 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsBO muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorgelegt werden.

wird aufgehoben.

4. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ", außer im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 4 und 5 SächsBO," gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 62 Abs. 3 Satz 1 SächsBO" durch die Wörter " § 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "(SächsVwVfZG)" und die Angabe "(VwVfG)" gestrichen und die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" werden durch die Wörter "Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 5 SächsBO" durch die Wörter " § 6 Absatz 5 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG)" durch die Wörter "Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz" ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 11 werden die Wörter "Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)" durch die Wörter "Sächsischen Denkmalschutzgesetzes" und die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234)" werden durch die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 SächsBO" durch die Wörter " § 88a Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 66 Abs. 3 Satz 2 SächsBO" durch die Wörter " § 66 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "SächsBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1" durch die Wörter "der Sächsischen Bauordnung in Verbindung mit Kapitel A 2 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 33 SächsBO" durch die Wörter " § 33 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 SächsBO" durch die Wörter " § 88a Absatz 1 und § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 SächsBO" durch die Wörter " § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Finden nicht geregelte Bauprodukte Verwendung oder nicht geregelte Bauarten Anwendung, sind die zugeordneten Verwendbarkeitsnachweise oder Anwendbarkeitsnachweise, wie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse und Zustimmungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 3 und §§ 20 und 21 Abs. 1 SächsBO), den Nachweisführungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 beizufügen."(6) Finden Bauprodukte Verwendung oder Bauarten Anwendung, für die gemäß § 17 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung Verwendbarkeitsnachweise, gemäß § 16a Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung Bauartgenehmigungen oder gemäß § 16a Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für Bauarten erforderlich sind, sind diese den Nachweisführungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 beizufügen."

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter " § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)" durch die Wörter " § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" und die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)" werden durch die Wörter "Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 21 VwVfG" durch die Wörter " § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)" durch die Wörter " § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes" und die Angabe "6. September 2013 (BGBl. I S. 3556)" wird durch die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" ersetzt.

b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
(2a) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung."(2a) Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 VwVfG" durch die Wörter " § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 VwVfG" durch die Wörter " § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen" ersetzt.

11. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 1 SächsVwVfZG und den §§ 71a bis 71e VwVfG" durch die Wörter " § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42a VwVfG findet Anwendung." § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben;
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung;
  3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes;
  4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten;
  5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
  6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.
"Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder in der Prüfung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, gesammelt haben,
  3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
  4. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
  5. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten besitzen,
  6. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes besitzen und
  7. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2 bis 7" ersetzt.

13. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 27 Satz 1 Nr. 2 bis 6" durch die Wörter " § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.

14. § 29a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Wörter "Nummer 2 und 3" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 27 Satz 1 Nummer 3 festzustellen."

15. In § 29c Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter "Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546)" ersetzt.

16. In § 5 Satz 1, §§ 6 , 10 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f, § 11 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 26 Absatz 1a, § 32 Absatz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "SächsBO" durch die Wörter "der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

17. In § 34 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO)" durch die Wörter "Absatz 1 der Sächsischen Technischen Prüfverordnung" ersetzt.

18. In § 36 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 SächsTechPrüfVO" durch die Wörter "Absatz 1 der Sächsischen Technischen Prüfverordnung" ersetzt.

19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "(SächsVwKG)" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)" durch die Wörter "Sächsischen Reisekostengesetz" ersetzt.

20. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung - SVVO)" durch das Wort "Sachverständigenverordnung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - SächsBODurchführVO)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung zur SächsBO" ersetzt.

c) Die Absätze 5

(5) Die bis zum 11. November 2014 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu Ende geführt.

und 7

(7) § 22 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung vom 11. November 2014 gilt für Prüfingenieure und Prüfsachverständige, die an diesem Tag über eine vergleichbare Anerkennung eines anderen Landes verfügt haben, erst ab dem 1. November 2016.

werden aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 5.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die §§ 27, 29 und 29a in der ab dem 24. März 2018 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180494

ENDE