Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Nutzungsrechte und Kosten für digitale Geobasisinformationen
- Sachsen -

Vom 29. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 19.97.2019 S. 551)



Das Staatsministerium des Innern verordnet aufgrund von

Artikel 1
SächsVermKoVO - Sächsische Vermessungskostenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

Die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die durch die Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird

Verwendet ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Informationen des Satellitenpositionierungsdienstes als Vorbereitungsdaten, hat er dies der oberen Vermessungsbehörde für die Berücksichtigung bei der Gebührenermittlung bis zum 15. Tag des Folgemonats anzuzeigen.

gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort "oberen" durch das Wort "einrichtenden" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "obere" durch das Wort "einrichtende" ersetzt.

cc) In Satz 6 wird das Wort "bereitzustellen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ersetzt.

dd) In Satz 8 werden die Wörter "Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. 2016 S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Protokolle nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Nachweise nach § 11 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle an die nach den §§ 11 und 25 des Sächsischen Datenschutzgesetzes zuständigen Stellen sowie an die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes einrichten oder nutzen, übermittelt werden."(5) Die Protokolle nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Nachweise nach § 11 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes einrichten oder nutzen, zugänglich gemacht werden".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3

1. Arbeitsplätze: alle Datenverarbeitungsendgeräte, an denen die Informationen zeitgleich zur Aufgabenerledigung genutzt werden können,

2. Bearbeiten: das Hinzufügen, Verändern oder Entfernen von Informationen,

3. Vervielfältigen: die Herstellung von Mehrfertigungen, auch in bearbeiteter Form, insbesondere durch Nachdruck, Mikroverfilmung, Fotografie, Fotokopie, Lichtpause, Folienkopie, Digitalisierung, Scannen oder Speicherung auf Datenträger mit Ausnahme der Speicherung für den eigenen Gebrauch,

werden gestrichen.

bb) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
(3) Die obere Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zugänglich gemachten Geodatendienste, mit Ausnahme der Geodatendienste mit Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und des Satellitenpositionierungsdienstes, eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, deren Inhalt dem Lizenzmuster nach § 1 Nummer 2 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht."(3) Die Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bereitgestellten Informationen eine Lizenz oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach § 1 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen.

(4) Die Nutzung der Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt. Auf Antrag erteilt die Vermessungsbehörde, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erlaubnis, Präsentationsausgaben der Liegenschaftskarte, Flurstücksnachweise und Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen; die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren ist erlaubnisfrei.

(5) In Replikationen oder Präsentationsausgaben enthaltene Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Landkreise und Gemeinden die Informationen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, soweit diese deren Aufgaben wahrnehmen und die Informationen zur Erfüllung benötigen."

(Gültig ab 01.03.2020)
3. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Flurstücksgrenze" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme der Berichtigung von Zeichenfehlern," eingefügt.

4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 3" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes und des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes" durch die Wörter "Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes und des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Die Gemeinden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters übermitteln, teilen der oberen Vermessungsbehörde für jedes Quartal bis zum 15. Tag des Folgemonats die für die Aufteilung der Gebühren nach § 12 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes erforderlichen Angaben mit.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 1. März 2020 in Kraft.

ENDE