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SächsVermKatGDVO - Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz -
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
- Sachsen -
Vom 6. Juli 2011
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 30.07.2011 S. 271; 31.01.2018 S. 42 18; 29.06.2019 S. 551 19; 12.04.2021 S. 517 21; 25.01.2023 S. 37 23)
Überschrift geändert 21
Aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), wird verordnet:
§ 1 Amtliche Referenzsysteme 18
Die oberste Vermessungsbehörde legt für die einheitlichen geodätischen Bezugssysteme die amtlichen Referenzsysteme für Lage, Höhe, Schwere und den dreidimensionalen Raumbezug fest.
§ 2 Ankündigung von Vermessungsarbeiten
Soll ein Flurstück oder eine bauliche Anlage betreten oder befahren werden, ist dies mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen.
§ 3 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens 18 19 23
(1) Bei der Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens sind
(2) Die obere Vermessungsbehörde legt die Datenformate für die Übermittlung von Replikationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens fest.
(3) Die Vermessungsbehörden stellen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren Vorbereitungsdaten in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereit. Die Vorbereitungsdaten enthalten die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlichen Informationen aus
Für Gebiete, in denen die erforderlichen Liegenschaftskatasterakten noch nicht in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereitstehen, übermittelt die untere Vermessungsbehörde der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Anforderung die Informationen aus den noch nicht in digitalisierter Form vorliegenden Liegenschaftskatasterakten.
(4) Beim automatisierten Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes prüft die Stelle, die das Verfahren beantragt hat (abrufende Stelle), die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall. Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Personen möglich ist. Die Anzahl der berechtigten Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sind bei der abrufenden Stelle mehrere Personen zum Abruf berechtigt, ist jeweils eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen und zu gewährleisten, dass die jeweilige Berechtigung vom Datenverarbeitungssystem der einrichtenden Vermessungsbehörde erkannt wird. Die einrichtende Vermessungsbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu nach den konkreten Umständen Anlass besteht. Sie hat die Abrufe zu protokollieren und die Protokolle der abrufenden Stelle zur mindestens stichprobenartigen Kontrolle zugänglich zu machen. Die Protokolle, die die abrufende Person und die abrufende Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu enthalten haben, sind ein Jahr aufzubewahren. Werden Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. 2016 S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes nicht eingehalten, kann die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für die abrufende Stelle zurückgenommen werden.
(5) Die Protokolle nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Nachweise nach § 11 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes einrichten oder nutzen, zugänglich gemacht werden.
§ 4 Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens 18 19 23
(1) Bei der Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens bedeuten
(2) Ein eigener Gebrauch von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens liegt vor, wenn die Informationen ausschließlich intern genutzt werden. Der eigene Gebrauch umfasst nicht die externe Nutzung von Informationen. Externe Nutzung ist die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form.
(3) Die Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bereitgestellten Informationen eine Lizenz oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach § 1 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen.
(4) Die Nutzung der Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt. Auf Antrag erteilt die Vermessungsbehörde, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erlaubnis, Präsentationsausgaben der Liegenschaftskarte, Flurstücksnachweise und Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen; die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren ist erlaubnisfrei.
(5) In Replikationen oder Präsentationsausgaben enthaltene Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Landkreise und Gemeinden die Informationen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, soweit diese deren Aufgaben wahrnehmen und die Informationen zur Erfüllung benötigen.
§ 5 Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters 18
(1) Ordnungsmerkmale eines Flurstücks sind Gemarkung und Flurstücksnummer.
(2) Als Lagebezeichnung sind der Straßenname und die Hausnummer zu führen. Kommen Straßennamen in einer Gemeinde mehrfach vor, ist zusätzlich die Bezeichnung des Ortsteils zu führen. Für Straßen und Gewässer ist deren Name, für Bahnanlagen ist deren Bezeichnung zu führen.
(3) Als Flächengröße ist die aus dem Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 berechnete und auf das Bezugsellipsoid des amtlichen Referenzsystems für Koordinaten übertragene Fläche zu führen. Kann eine Flächengröße nicht nach Satz 1 ermittelt werden, sind anderweitig ermittelte Flächengrößen zu führen.
(4) Als Nutzung ist die tatsächliche Nutzung zu führen. Die tatsächliche Nutzung ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene Art der Inanspruchnahme der Erdoberfläche.
(5) Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,
(6) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.
§ 6 Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster 18 23
(1) Zu den Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster gehören
(2) In der Liegenschaftskarte werden, in der Regel im Maßstab 1:1000,
bildlich dargestellt.
(3) Im Flurstücksnachweiswerden die Flurstücke mit
beschrieben. Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis sowie Bestandsnachweis enthalten darüber hinaus die Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens.
§ 7 Liegenschaftskatasterakten 18
(1) In den vermessungstechnischen Unterlagen werden die Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie von vergleichbaren Amtshandlungen nachgewiesen.
(2) Zu den sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, gehören insbesondere
(3) Liegen der unteren Vermessungsbehörde Informationen über außerhalb ihrer Dienststelle aufbewahrte Liegenschaftskatasterakten vor, die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlich sein können, erfasst sie die betreffenden Liegenschaftskatasterakten in digitalisierter Form. Die obere Vermessungsbehörde unterstützt die unteren Vermessungsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Erfassung.
§ 8 Verwendung von Daten anderer Stellen, Mitteilungen 18
(1) Daten anderer Stellen sind zur Verwendung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet, wenn
(2) Für den Fall, dass
kann das Liegenschaftskataster aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks oder einer Behörde an die untere Vermessungsbehörde fortgeführt werden.
§ 9 Fortführung des Liegenschaftskatasters 18 19 23
(1) Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals, des Verlaufs einer Flurstücksgrenze, der Lagebezeichnung, der Flächengröße oder der Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster aufgrund von § 16 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes ist der Zustand des betroffenen Flurstücks im Liegenschaftskataster vor und nach der Änderung nachzuweisen (Fortführungsnachweis).
(2) Die Änderung eines Ordnungsmerkmals, des Verlaufs einer Flurstücksgrenze oder der Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster aufgrund von § 16 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes ist den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.
(3) Die Änderung der Flächengröße, der Angaben zum Gebäude oder der Angaben zur Nutzung sowie Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren sind den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung mitzuteilen.
(4) Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals oder des Verlaufs einer Flurstücksgrenze, mit Ausnahme der Berichtigung von Zeichenfehlern, übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises. Bei Änderung der Lagebezeichnung oder der Flächengröße sowie bei Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises.
§ 10 Anforderungen an das Liegenschaftskataster 18
(1) Das Liegenschaftskataster genügt insbesondere nicht mehr den Anforderungen, wenn
(2) Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfüllen die geometrischen Anforderungen, wenn Koordinaten vorliegen,
§ 11 Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen 18 23
(1) Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind fehlerhaft, wenn deren Inhalt unvollständig oder unrichtig ist. Der Inhalt der Bestandsdaten ist insbesondere unrichtig, wenn
(2) Wird für eine durch einen Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 festgelegte Flurstücksgrenze bei einer erneuten Auswertung des Katasternachweises, unter Berücksichtigung dessen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, ein abweichender Grenzverlauf berechnet, ist sie zu berichtigen, wenn die Lageabweichung mehr als 10 Zentimeter beträgt.
(3) Bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung der vermessenden Stelle zur Berichtigung ihrer Katastervermessung besteht, ist auf die zum Zeitpunkt der Katastervermessung bekannten und dem Grenzverlauf zuordenbaren Unterlagen abzustellen.
(4) Die Ergebnisse einer Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes unverändert. Die Ergebnisse einer nach dem 1. Januar 2023 abgeschlossenen Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze des Verfahrensgebietes in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Bodenordnungsplanes unverändert.
(1) Eine Flurstücksgrenze besteht aus zwei Grenzpunkten und der dazwischen liegenden linearen oder kreisbogenförmigen Verbindungslinie.
(2) Die Flurstücksgrenze wird durch den Katasternachweis, der nach dem 31. August 2003 bestimmt wurde, nachgewiesen.
(3) Liegt kein Katasternachweis nach Absatz 2 vor, werden Flurstücksgrenzen durch die Katasternachweise, die vor dem 1. September 2003 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, nachgewiesen.
§ 13 Verschmelzung
Die Bildung eines Flurstücks aus mehreren Flurstücken eines Grundstücks (Verschmelzung) kann erfolgen, wenn Eintragungen im Grundbuch dem nicht entgegenstehen und der Grundstückseigentümer zustimmt.
§ 14 Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen 18 19 23
(1) Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein.
(2) In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Antragsteller diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke). Stellt die vermessende Stelle fest, dass darüber hinaus ein Interesse an der Bildung weiterer Flurstücke, insbesondere zum Zwecke des Eigentumsübergangs besteht, informiert sie den Kostenschuldner und legt auch diese als Trennstücke für die Bearbeitung des Antrages zugrunde.
(3) Wenn Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus von Straßen, Bahnen, Dämmen oder Gewässern, deren beantragte Streckenlänge mehr als 100 Meter beträgt, zu bestimmen sind, ist ein Antrag auf Katastervermessung an langgestreckten Anlagen zu stellen. Der Antrag umfasst bis zu einer Freigrenze von 20 Metern
Die Freigrenze bezieht sich auf die äußere Flurstücksgrenze der neuerbauten oder veränderten Anlage.
(4) Nutzungen werden ab einer Fläche von 500 Quadratmeter unterschieden. Nutzungen mit einer kleineren Fläche sind zusammenfassend festzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäudeflächen, für Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und für Flächen von oberirdischen Gewässern.
(5) Für die Gebäudeaufnahme ist der äußere Gebäudeumring maßgebend. Der äußere Gebäudeumring ist die Linie, welche die Grundfläche eines Gebäudes bei dessen Projektion, nach Abzug der Dachüberstände und ohne Berücksichtigung unterirdischer Gebäudeteile, auf eine Horizontalebene einschließt.
(6) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters fehlende Gebäude, fehlende Lagebezeichnungen sowie in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters geführte Gebäude, die auf dem Flurstück nicht mehr vorhanden sind, zu erfassen. Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Veränderungen gegenüber den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen. Bei Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen im Sinne von Absatz 3 gelten alle Flurstücke, aus denen neue Flurstücke gebildet werden, als beantragte Flurstücke im Sinne von Satz 1.
(1) Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken sind alle Flurstücksgrenzen wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen, in die eine festzustellende Flurstücksgrenze einbindet. Ist ein Grenzpunkt einer festzustellenden Flurstücksgrenze gleichzeitig Grenzpunkt bestehender Flurstücksgrenzen, beschränkt sich die Wiederherstellung oder die Bestimmung nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzesauf diesen Grenzpunkt.
siehe auch =>
(2) Über Absatz 1 hinaus sind alle Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen, die auch Flurstücksgrenzen der Trennstücke werden.
Dies gilt nicht für Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt.
Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auch erfüllt, wenn eine Flurstücksgrenze nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen ist und keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer über den Grenzverlauf erfolgt.
Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt auf Antrag, wenn das Trennstück im unbeplanten Außenbereich liegt, land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweist.
Die erforderliche Flächengröße ist auch erreicht, wenn mehrere Trennstücke aneinandergrenzen und zusammen eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweisen.
(3) Ein Grenztermin ist schriftlich oder öffentlich in der für eine ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form anzukündigen. Die Ankündigung hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen. Wenn alle Beteiligten zustimmen, kann der Grenztermin vor Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
(4) Bei der Ermittlung der Beteiligten sind die aus dem Grundbuch übernommenen Angaben zugrunde zu legen. Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer verstorben oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, holt die vermessende Stelle bei zuständigen Behörden und Gerichten vorhandene Informationen für die Hinzuziehung der Beteiligten ein.
(5) Die Vereinbarung aufgrund einer Grenzverhandlung bedarf der Schriftform. Sie kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
(6) Bei Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung muss die festzustellende Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten verlaufen, zu denen Bestandsdaten im Liegenschaftskataster gespeichert sind.
(1) Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken. Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung im Grenzpunkt auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
(2) Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen. Dies gilt nicht für Grenzpunkte, deren Abmarkung nach
(3) Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist.
Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn
(4) Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen. Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, bei der die Abmarkung ausgesetzt wurde, bei der unteren Vermessungsbehörde; danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt.
(5) Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und den Grenzverlauf mit der Genauigkeit von mindestens einem Zentimeter definieren.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Behebung von Abmarkungsmängeln. Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn
(7) Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt und die zuletzt abgemarkt waren, werden auf Antrag ohne vorangehende Grenzwiederherstellung erneut abgemarkt.
§ 17 Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung 18 23
(1) Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die vermessungstechnischen Unterlagen bei der Stelle, welche die Grenzbestimmungen und Abmarkungen ausgeführt hat, zur Einsicht ausgelegt werden. Die betroffenen Flurstücke sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure die vermessungstechnischen Unterlagen bei der für die Fortführung zuständigen unteren Vermessungsbehörde zur Einsicht auszulegen, wenn sie eine Katastervermessung und Abmarkung weder auf dem Gebiet ihres Amtsbezirkes noch eines unmittelbar angrenzenden Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt durchführen. Die Mitwirkung der unteren Vermessungsbehörde beschränkt sich auf die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten.
§ 18 Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden 18
(1) Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die obere Vermessungsbehörde in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten der unteren Vermessungsbehörde informieren. Dabei ist der oberen Vermessungsbehörde Zutritt zu den entsprechenden Räumen sowie Einsicht in die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes entstandenen oder verwendeten Unterlagen sowie eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme der unteren Vermessungsbehörde zu gewähren.
(2) Die Wahrnehmung der Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde durch die obere Vermessungsbehörde nach § 3 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Selbsteintritt) wird durch die obere Vermessungsbehörde gegenüber der unteren Vermessungsbehörde schriftlich angeordnet. Die Anordnung ist der unteren Vermessungsbehörde zuzustellen. Bei Gefahr im Verzug ist die Schriftform verzichtbar. Die obere Vermessungsbehörde kann von der unteren Vermessungsbehörde den Ersatz des Aufwandes verlangen, der ihr im Einzelfall durch den Selbsteintritt entsteht. Satz 4 gilt nicht, wenn die Weisung oder die Anordnung des Selbsteintritts rechtswidrig ist.
§ 19 Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 18 19 23
(1) Die Befugnis zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure beschränkt sich auf Präsentationsausgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(2) Die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure setzt voraus, dass die notwendige Sachausstattung vorhanden sowie die Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, des Sächsischen Datenschutzgesetzes und des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes sichergestellt ist.
(3) Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die obere Vermessungsbehörde in geeigneter Weise über die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 informieren. Dabei ist der oberen Vermessungsbehörde Zutritt zu den entsprechenden Räumen sowie Einsicht in die entsprechenden analogen und digitalen Nachweise zu gewähren.
§ 20 Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems
Im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend Informationen zu den Bereichen Siedlung, Verkehr, Vegetation, Gewässer, Bauwerke, Relief sowie geografischen und administrativen Gebietseinheiten dargestellt und beschrieben.
§ 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 18 18
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz - DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) außer Kraft.
ENDE |