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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung
- Sachsen -

Vom 25. März 2021
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 16.04.2021 S. 426)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gutachterausschussverordnung

Die Sächsische Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. August 2014 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Sächsischen Staatsministeriums des Innern" durch die Wörter "Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung" ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 21 und 22 durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
§ 21 Übergangsvorschriften

§ 22 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

" § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten".

3. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890, 895) geändert worden ist," durch die Wörter "der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist," ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142)," durch die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Der Gutachterausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben."

5. § 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 10 wird der Satzpunkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Übermittlung von Daten der Kaufpreissammlung an die Marktdatensammlung des Oberen Gutachterausschusses."

6. § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Abgabe von Auswertungen aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist zulässig, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegen müssen. Die Abgabe nach Satz 1 ist keine Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 BauGB."(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die bereitgestellten Informationen dürfen keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet werden können."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens zum Ende jedes geraden Kalenderjahres bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 BauGB und § 10 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), in der jeweils geltenden Fassung, Bodenrichtwerte."Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens zum 1. Januar jedes geraden Kalenderjahres bis zum 31. März Bodenrichtwerte nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 des Baugesetzbuches und des § 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "unverzüglich nach der Ermittlung" durch die Wörter "bis zum 10. April" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für jeden Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt im Sinne von § 196 Absatz 1 Satz 6 des Baugesetzbuches."

8. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "(FlurbG)" gestrichen und die Angabe "(BGBl. I S. 2794, 2835)" durch die Angabe "(BGBl. I S. 2794)" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 52 FlurbG sowie nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708)" durch die Wörter " § 52 des Flurbereinigungsgesetzes sowie nach § 58 Absatz 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. l S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter " § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 FlurbG" durch die Wörter " § 54 Absatz 1 und § 55 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter " § 88 Nr. 4 und § 89 Abs. 2 FlurbG" durch die Wörter " § 88 Nummer 4 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes" ersetzt.

10. § 14 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Zudem übermittelt er dem Oberen Gutachterausschuss nach dessen fachlichen und technischen Vorgaben kostenfrei die Daten für die Marktdatensammlung nach § 17 Absatz 2 Nummer 6 zum Stichtag 1. Januar jedes Kalenderjahres bis zum 31. März desselben Jahres. Der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses kann im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse darüber hinaus weitere regelmäßige Datenübermittlungen zur Aktualisierung der Marktdatensammlung festlegen."

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Erstellung eines Grundstücksmarktberichtes für den Bereich des Freistaates Sachsen,"3. Erstellung des Grundstücksmarktberichtes für das Gebiet des Freistaates Sachsen,"

bb) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird der Satzpunkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Festlegung von fachlichen und technischen Anforderungen für die Einrichtung und Führung der Marktdatensammlung des Oberen Gutachterausschusses."

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem kann er Untersuchungen zum sächsischen Grundstücksmarkt durchführen und veröffentlichen."

12. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Bereitstellung von Berichten und Informationen des Oberen Gutachterausschusses,"3. redaktionelle Vorbereitung und Bereitstellung von Berichten und Informationen des Oberen Gutachterausschusses,"

b) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 5 wird der Satzpunkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Betrieb und regelmäßige Aktualisierung einer Marktdatensammlung, in der Daten aus den Kaufpreissammlungen nach § 9 gespeichert werden."

13. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2681) geändert worden ist," durch die Wörter "des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist," ersetzt.

14. § 20 Absatz 3

(3) Die Aufteilung der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4 wird nach Ablauf von zwei Jahren nach der vollständigen Inbetriebnahme des Bodenrichtwertinformationssystems vom Staatsministerium des Innern überprüft.

und § 21

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) § 8 Nr. 7 und § 11 Abs. 4 finden erst Anwendung, wenn die Einzelheiten der technischen Standards nach § 11 Abs. 5 festgelegt worden sind.

(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Nr. 6 finden erst Anwendung, nachdem das Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen in Betrieb genommen und dies im Sächsischen Amtsblatt mitgeteilt worden ist.

werden aufgehoben.

15. § 22 wird § 21 .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 241930


ENDE