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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung von vermessungsrechtlichen Bestimmungen
- Sachsen -
Vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 13.02.2023 S. 37)
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung verordnet aufgrund des
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Vermessungskostenverordnung
Die Sächsische Vermessungskostenverordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551), die durch Artikel 17 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter "und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" durch die Wörter "sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" und die Wörter "das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431)" durch die Wörter "Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Verordnung vom 10. August 2014 (SächsGVBl. S. 455)" durch die Wörter "Verordnung vom 25. März 2021 (SächsGVBl. S. 426)" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551)" durch die Wörter "Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)" ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt "Gesetze und Verordnungen" wird wie folgt geändert:
aa) Im zweiten Absatz werden die Wörter "Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch die Wörter "Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.
bb) Im dritten Absatz werden die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.
cc) Im vierten Absatz werden die Wörter "das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431)" durch die Wörter "Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)" ersetzt.
dd) Im fünften Absatz werden die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29)" ersetzt.
ee) Im sechsten Absatz werden die Wörter "durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)" ersetzt.
ff) Im siebenten Absatz werden die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551)" durch die Wörter "Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)" ersetzt.
b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Tarifstelle 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure". |
bb) In der Angabe zu Tarifstelle 12 werden nach dem Wort "Abmarkungen" die Wörter "nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SächsVermKatGDVO" angefügt.
cc) In der Angabe zu Tarifstelle 16 wird das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.
c) Tarifstelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) Tarifstelle 1.1.3 Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 Satzteil nach Buchstabe c wird nach dem Wort "Buchstaben" die Angabe "a bis" durch die Angabe "b und" ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter "12.1 sowie 12.2." durch die Angabe "sowie 12.1" ersetzt.
bb) In Tarifstelle 1.1.7 werden die Wörter "nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermKatGDVO" durch die Wörter "oder die Änderung der Nutzung nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SächsVermKatGDVO" ersetzt.
cc) In Tarifstelle 1.2.3 Spalte 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "wenn sie der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen." durch einen Zeilenumbruch ersetzt.
dd) In Tarifstelle 1.3.2 Spalte 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "40" ersetzt.
ee) In Tarifstelle 1.3.3 Spalte 2 wird die Angabe "8.11," gestrichen.
d) In Tarifstelle 3.3 Spalte 2 werden die Wörter "von Amts wegen" durch die Wörter "im Falle einer Ersatzvornahme" ersetzt.
e) In Tarifstelle 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "740" durch die Angabe "1000" ersetzt.
f) Tarifstelle 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Tarifstelle 6.1 und 6.4 wird jeweils in Spalte 3 die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.
bb) In den Tarifstellen 6.2.1 und 6.3 wird jeweils in Spalte 3 die Angabe "205" durch die Angabe "280" und die Angabe "70" durch die Angabe "90" ersetzt.
cc) In Tarifstelle 6.2.2 wird in Spalte 3 die Angabe "70" durch die Angabe "90" ersetzt.
dd) Folgende Tarifstelle 6.5 wird angefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR |
"6.5* | Erneute Abmarkung von Grenzpunkten nach § 16 Abs. 7 SächsVermKatGDVO | |
6.5.1* | ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2, 3, 4 oder 5 gebührenpflichtig oder nach Tarifstelle 1.1.3 kostenfrei sind | 280, zuzüglich 90 je abgemarkter Grenzpunkt |
6.5.2* | im Zusammenhang mit Katastervermessun- gen, die nach Tarif- stelle 2, 3, 4 oder 5 gebührenpflichtig oder nach Tarifstelle 1.1.3 kostenfrei sind | 90 je abgemarkter Grenzpunkt". |
g) Tarifstelle 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 8.1 bis 8.4 werden wie folgt gefasst:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR |
"8.1* | Entfernung von Grenzmarken aus Anlass des Wegfalls von Grenzpunkten oder der Verschmelzung von Flurstücken
Diese Tarifstelle ist nicht anzuwenden, wenn eine unrichtig eingebrachte Grenzmarke nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SächsVermKatG zu entfernen ist. | 20, zuzüglich 20 je entfernte Grenzmarke |
8.2* | Sicherung von Grenzmarken nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7 gebührenpflichtig sind | 280, zuzüglich 20 je gesicherter Grenzmarke |
8.3 | Erteilung einer Bescheinigung zur Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster durch die untere Vermessungsbehörde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen | 75 |
8.4* | Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes auf Antrag | 280, zuzüglich 200 je betroffenes Flurstück". |
bb) In Tarifstelle 8.9 wird in Spalte 3 die Angabe "205" durch die Angabe "280" ersetzt.
cc) Tarifstelle 8.11 wird aufgehoben.
h) In Tarifstelle 9.5 Spalte 2 werden nach der Angabe "6.2.1" die Wörter "oder nach Tarifstelle 6.5.1" eingefügt.
i) In Tarifstelle 10.9 Spalte 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
j) Tarifstelle 11 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR |
"11 | Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure | |
11.1 | Erteilung der Befugnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG | 100 |
11.2* | Übermittlung der Präsentationsausgabe durch die Gemeinde oder die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 10.1 bis 10.6". |
k) Tarifstelle 12 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR | ||
"12 | Übermittlung von Vorbereitungsdaten zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen nach
§ 3 Abs. 3 Satz 3 SächsVermKatGDVO | |||
12.1 | zum Zweck der Katastervermessung
a) zur Bildung von Flurstücken, b) zur Grenzwiederherstellung, c) aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVermKatGDVO oder d) aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVermKatGDVO | 25 bis 150 | ||
12.2 | zum Zweck der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen | 100 bis 500 | ||
12.3 | zum Zweck der Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung
a) der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes, b) der Neuvermessungsgebietsgrenze oder c) der Verfahrensgebietsgrenze in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes | kostenfrei". |
l) In den Tarifstellen 13.1, 13.2 und 13.3 wird jeweils in Spalte 3 die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
m) In Tarifstelle 15.2 Spalte 2 werden das Komma und die Wörter "wenn sie der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen." durch einen Zeilenumbruch ersetzt.
n) Tarifstelle 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Tarifstelle 16 Spalte 2 wird das Wort "Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.
bb) Tarifstelle 16.10 wird aufgehoben.
5. Anlage 2 Tabelle 1 bis 5 und die beiden folgenden Absätze werden wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Tabelle 1 (zu Anlage 1 Tarifstelle 2) Grenzwiederherstellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken
Tabelle 2 Grenzfeststellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken, Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVermKatG auf Antrag
Der Einordnung eines Trennstückes in eine der vorstehenden Kategorien sind Angaben
zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Die Einordnung der Gemeinden nach Einwohnerinnen und Einwohnern richtet sich nach der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen herausgegebenen Gemeindestatistik. Tabelle 3 Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)
Tabelle 4 Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung, Katastervermessung aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVermKatGDVO und aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVermKatGDVO, Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebührenpflichtig sind
Tabelle 5 Katastervermessung an langgestreckten Anlagen
Die Streckenlänge ist die auf die Achse der langgestreckten Anlage bezogene, beantragte Länge der Katastervermessung. Die Flurstücksdichte errechnet sich aus der Anzahl der auf der gesamten Streckenlänge beiderseits der langgestreckten Anlageneugebildeten Flurstücke bezogen auf 100 m Streckenlänge." |
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 19 die Wörter "und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" durch die Wörter "sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2023 siehe =>)
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vermessungsbehörden übermitteln den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auf deren Anforderung Vorbereitungsdaten.
Die Vorbereitungsdaten enthalten die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlichen Informationen aus
| "(3) Die Vermessungsbehörden stellen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren Vorbereitungsdaten in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereit.
Die Vorbereitungsdaten enthalten die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlichen Informationen aus
Für Gebiete, in denen die erforderlichen Liegenschaftskatasterakten noch nicht in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereitstehen, übermittelt die untere Vermessungsbehörde der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Anforderung die Informationen aus den noch nicht in digitalisierter Form vorliegenden Liegenschaftskatasterakten." |
3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 483)" ein Komma und die Wörter "die durch Artikel 19 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist" eingefügt.
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2023 siehe =>)
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Flächengröße" das Komma und die Wörter "der Angaben zur Nutzung" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 3
Bei Änderung der Nutzung übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises, wenn von der Änderung die im Grundbuch geführte Wirtschaftsart betroffen ist.
wird aufgehoben.
6. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Ergebnisse einer Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Außengrenze in Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Flurbereinigungs- oder Bodenordnungsplanes unverändert. | "(4) Die Ergebnisse einer Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes unverändert. Die Ergebnisse einer nach dem 1. Januar 2023 abgeschlossenen Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze des Verfahrensgebietes in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Bodenordnungsplanes unverändert." |
7. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29)" ersetzt.
8. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
siehe auch =>
"Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt auf Antrag, wenn das Trennstück im unbeplanten Außenbereich liegt, land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweist. Die erforderliche Flächengröße ist auch erreicht, wenn mehrere Trennstücke aneinandergrenzen und zusammen eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweisen."
9. Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt und die zuletzt abgemarkt waren, werden auf Antrag ohne vorangehende Grenzwiederherstellung erneut abgemarkt."
10. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die vermessungstechnischen Unterlagen bei der für die Fortführung zuständigen unteren Vermessungsbehörde zur Einsicht auszulegen, wenn er eine Katastervermessung und Abmarkung weder auf dem Gebiet seines Amtsbezirkes noch eines unmittelbar angrenzenden Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt durchführt. | "Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure die vermessungstechnischen Unterlagen bei der für die Fortführung zuständigen unteren Vermessungsbehörde zur Einsicht auszulegen, wenn sie eine Katastervermessung und Abmarkung weder auf dem Gebiet ihres Amtsbezirkes noch eines unmittelbar angrenzenden Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt durchführen." |
11. In § 19 werden in der Überschrift sowie in den Absätzen 1 und 2 die Wörter "und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" jeweils durch die Wörter "sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure" ersetzt.
Artikel 3
Schlussvorschriften
§ 1 Übergangsbestimmung
Artikel 2 Nummer 8 ist auf die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung nicht anzuwenden.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2023 in Kraft.
(2) Am 1. Mai 2023 treten folgende Bestimmungen in Kraft:
ID 230291
ENDE |