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Änderungstext
Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
- Sachsen -
Vom 16. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 748)
Auf Grund des § 88 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), von denen durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geändert und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
Die Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 1 Bauvorlagen | "Teil 1 Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren". |
b) Nach der Angabe zu Teil 1 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 1
Bauvorlagen".
c) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 2
Elektronische Durchführung
§ 12a Elektronische Verwaltungsleistungen
§ 12b Nutzerkonto
§ 12c Formerfordernisse
§ 12d Elektronische Bauvorlagen
§ 12e Elektronische Genehmigungsfreistellung
§ 12f Elektronische Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 12g Formerfordernisse für Behörden, Bekanntgabe von Verwaltungsakten".
d) In der Angabe zur Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird vor dem Wort "Prüfingenieuren" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
e) In der Angabe zu § 14 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
f) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter "Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger" durch die Wörter "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" ersetzt.
g) In der Angabe zur Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
h) In der Angabe zur Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden vor den Wörtern "Prüfingenieure für Standsicherheit" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
i) In der Angabe zur Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 werden vor den Wörtern "Prüfingenieure für Brandschutz" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
j) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Vergütung der Prüfingenieure und der Prüfämter | " § 40 Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter". |
k) In der Angabe zu Anlage 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
l) In der Angabe zu Anlage 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
2. Die Überschrift zu Teil 1 wird durch folgende Überschriften ersetzt:
alt | neu |
Teil 1 Bauvorlagen | "Teil 1 Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren Abschnitt 1 |
3. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor den Wörtern "des Tragwerksplaners" die Wörter "der Tragwerksplanerin oder" eingefügt und die Wörter "gemäß § 12 Abs. 3" durch die Wörter "nach § 12 Absatz 3" ersetzt.
4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9" ersetzt.
b) In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern "des Entwurfsverfassers" die Wörter "der Entwurfsverfasserin oder" eingefügt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "des Bauherrn, in der er" durch die Wörter "der Bauherrin oder des Bauherrn, in der sie oder er" ersetzt.
5. In § 3 Satz 2 werden vor den Wörtern "des Tragwerksplaners" die Wörter "der Tragwerksplanerin oder" eingefügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2
§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für elektronische Bauvorlagen."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden vor den Wörtern "des Bauherrn" die Wörter "der Bauherrin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden vor den Wörtern "einen Sachverständigen" die Wörter "eine Sachverständige oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" durch die Wörter "sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
10. In § 12 Absatz 3 werden vor den Wörtern "des Tragwerksplaners" die Wörter "der Tragwerksplanerin oder" eingefügt.
11. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
"Abschnitt 2
Elektronische Durchführung
§ 12a Elektronische Verwaltungsleistungen
(1) Elektronisch eingereicht werden können Anträge, Anzeigen, Erklärungen, Bauvorlagen und Unterlagen, soweit sie erforderlich sind für
(2) Die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller entscheidet darüber, ob das Verfahren nach Absatz 1 elektronisch durchgeführt wird. Sind mehrere Personen Bauherrin, Bauherr, Antragstellerin oder Antragsteller, so entscheiden sie darüber gemeinsam. Werden Bauanträge und Anzeigen elektronisch eingereicht, sind auch die Bauvorlagen und Unterlagen elektronisch ein- und nachzureichen. Wenn die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nach Satz 1 dafür entscheidet, das Verfahren elektronisch durchzuführen, so hat sie oder er die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser mit der elektronischen Einreichung zu beauftragen und dazu zu bevollmächtigen.
§ 12b Nutzerkonto
(1) Wer elektronische Verwaltungsleistungen nach § 12a Absatz 1 in Anspruch nehmen will, muss ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundesportal im Internet unter der Adresse "https:id.bund.de" einrichten.
(2) Die Identifizierung beim Einrichten des Nutzerkontos hat mindestens das Sicherheitsniveau "substantiell" nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, L 23 vom 29.01.2015 S. 19, L 155 vom 14.06.2016 S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen. Sie kann erfolgen durch:
§ 12c Formerfordernisse
(1) Die Authentifizierung bei Verwendung des Nutzerkontos ersetzt die Schriftform, die vorgeschrieben ist für
(2) Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung ist bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Unterschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers sowie bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser die Unterschrift der Bauherrin oder des Bauherrn nicht erforderlich. Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung müssen bei der elektronischen Einreichung von Bauvorlagen durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Bauvorlagen nicht von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauvorlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist.
(3) Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung müssen Fachplanerinnen und Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, wenn diese die Bauherrin, der Bauherr, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser elektronisch einreicht. Die Unterlagen müssen die Person der Fachplanerin oder des Fachplaners erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich ist.
§ 12d Elektronische Bauvorlagen
(1) Dateien müssen als Einzeldateien im PDF-Format eingereicht werden. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine graphische, mit den tatsächlichen Distanzen beschriftete Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
(2) Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die nach § 66 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung bauaufsichtlich zu prüfen sind, werden als elektronisches Abbild des von der Erstellerin oder dem Ersteller unterschriebenen Originals eingereicht. Für Standsicherheitsnachweise gilt dies nicht, wenn sie von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser erstellt worden sind.
(3) Bei bautechnischen Nachweisen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen, ist die Bauherrin oder der Bauherr für die korrekte Angabe der Person der Nachweiserstellerin oder des Nachweiserstellers verantwortlich.
§ 12e Elektronische Genehmigungsfreistellung
(1) Abweichend von § 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung sind die Unterlagen nur bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ist die untere Bauaufsichtsbehörde nicht selbst die betroffene Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an diese weiter und teilt ihr mit, wann die Unterlagen elektronisch eingereicht wurden. Maßgebend für die Äußerungsfrist der Gemeinde nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist der Zeitpunkt der elektronischen Einreichung der Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.
(2) Abweichend von § 62 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung müssen die Unterlagen bei der Genehmigungsfreistellung sowie die Erklärungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht unterschrieben sein. Die Unterlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist.
§ 12f Elektronische Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Abweichend von § 70 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung kann die Unterschrift der Nachbarin oder des Nachbarn auf den Lageplänen und Bauzeichnungen sowie ihre oder seine schriftliche Zustimmung zur Erteilung von Abweichungen und Befreiungen als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
§ 12g Formerfordernisse für Behörden, Bekanntgabe von Verwaltungsakten
(1) Für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform bei elektronischen Verwaltungsakten in Verfahren nach § 12a Absatz 1 gilt § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a Absatz 3 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Verfahren nach § 12a Absatz 1 gilt § 2a des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen."
12. In der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieuren" die Wörter "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" und vor den Wörtern "des Bauherrn" die Wörter "der Bauherrin oder" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen" durch die Wörter "im Auftrag der Bauherrin, des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Auftraggebers" die Wörter "der Auftraggeberin oder" eingefügt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "gemäß § 66 Abs. 3" durch die Wörter "nach § 66 Absatz 3" ersetzt und vor den Wörtern "einen Prüfingenieur" die Wörter "eine Prüfingenieurin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "vom Bauherrn" durch die Wörter "von der Bauherrin oder dem Bauherrn" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des beauftragten Prüfingenieurs" die Wörter "der beauftragten Prüfingenieurin oder" und vor den Wörtern "des Prüfingenieurs" die Wörter "der Prüfingenieurin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Prüfingenieur" die Wörter "die Prüfingenieurin oder" eingefügt.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer
| "Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
|
c) In Satz 3 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Prüfingenieurs" die Wörter "der Prüfingenieurin oder" und vor dem Wort "Prüfingenieur" die Wörter "Prüfingenieurin oder" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," und vor dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
dd) In Satz 5 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
ee) In Satz 6 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt und die Wörter " § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5" durch die Wörter " § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. | "(3) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerinnen, Nachweisersteller, Bauleiterinnen, Bauleiter, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der" durch die Wörter "Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er hat" durch die Wörter "Sie oder er hat" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," und vor den Wörtern "den Auftraggeber" die Wörter "die Auftraggeberin oder" eingefügt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur, der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger. | "Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger." |
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern "der Antragsteller" die Wörter "die Antragstellerin oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz in den Freistaat Sachsen, findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt. | "(4) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz in den Freistaat Sachsen, findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 kein neues Anerkennungsverfahren statt." |
20. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger" durch die Wörter "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" ersetzt.
b) In Satz 2 werden vor dem Wort "Mitarbeitern" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
c) In Satz 3 werden vor dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
d) In Satz 5 werden jeweils die Angaben "Abs." durch die Wörter "Absatz" ersetzt.
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
| "(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige" durch die Wörter "die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "seine" die Wörter "ihre oder" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.
dd) In Nummer 3 werden vor den Wörtern "seine Tätigkeit" die Wörter "ihre oder" und vor den Wörtern "seiner Pflichten" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
ee) In Nummer 4 werden jeweils die Wörter "Prüfingenieur oder Prüfsachständiger" durch die Wörter "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" ersetzt.
22. In § 21 werden jeweils die Wörter "Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger" durch die Wörter "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" ersetzt.
23. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige" durch die Wörter "die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Prüfingenieur" die Wörter "Prüfingenieurin oder" und vor dem Wort "Prüfsachverständiger" die Wörter "Prüfsachverständige oder" eingefügt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger" durch die Wörter "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. | "Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen." |
24. In Teil 2 werden die Überschriften zu Abschnitt 2 und Unterabschnitt 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Prüfingenieure, Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten Unterabschnitt 1 | "Abschnitt 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten Unterabschnitt 1 |
25. § 23 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Ingenieure" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt.
c) In Nummer 4 werden vor den Wörtern "einen Prüfingenieur" die Wörter "eine Prüfingenieurin oder" eingefügt.
26. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 1 werden vor den Wörtern "ein Hochschulprofessor" die Wörter "eine Hochschulprofessorin oder" eingefügt.
bb) In Satz 8 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
| "Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt im Sächsischen Amtsblatt bekannt, wie die Höhe der Vergütung bestimmt wird." |
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter" durch die Wörter "die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter" ersetzt.
27. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6" durch die Wörter " § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ein Bewerber, der" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der" ersetzt.
28. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ein Bewerber, der" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bewerber hat eine Referenzobjektliste der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, der Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Art der von dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. | "Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Referenzobjektliste der von ihr oder ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben vorzulegen.
Dabei sind anzugeben:
|
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beschreibung soll Angaben enthalten zum
sowie um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden. | "Die Beschreibung soll Angaben enthalten
und sie soll um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen und werden vor den Wörtern "des Bewerbers" die Wörter "der Bewerberin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.
29. § 25b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Bewerber die für einen Prüfingenieur" durch die Wörter "die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "nach Anlage 3 des Neunten Kostenverzeichnisses" durch die Wörter "nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerber schriftlich zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der schriftlichen Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerberinnen und Bewerber in Textform zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
e) In Absatz 5 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
f) In Absatz 7 Satz 4 werden vor den Wörtern "ein Drittprüfer" die Wörter "eine Drittprüferin oder" eingefügt.
g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet
| "(8) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet
|
h) In Absatz 9 werden vor den Wörtern "ein Prüfingenieur" die Wörter "eine Prüfingenieurin oder" und vor dem Wort "seiner" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
30. § 25c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Versucht ein Bewerber bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, einem anderen Bewerber zu helfen oder ist er nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet. | "(1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "der Aufsichtsführende" die Wörter "die oder" eingefügt.
31. § 25d Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.
32. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten. | "(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen nur solche bauaufsichtlichen Prüfungsaufgaben wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Bauteile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter ihrer oder seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten." |
b) In Absatz 1a werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen.
Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 18 Absatz 1 Satz 4 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten. | "(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen.
Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 18 Absatz 1 Satz 4 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich deren Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise an dem Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist.
(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
e) In Absatz 5 werden vor den Wörtern "der Prüfingenieur" die Wörter "die Prüfingenieurin oder" eingefügt.
f) In Absatz 6 Satz 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
33. Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 2 Prüfingenieure für Brandschutz | "Unterabschnitt 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz". |
34. In § 27 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
35. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie Absatz 3 und 4" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
wird aufgehoben.
36. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6" durch die Wörter " § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Ein Bewerber, der" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der" ersetzt.
37. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ein Bewerber, der" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bewerber" durch die Wörter "Die Bewerberin oder der Bewerber" ersetzt und vor dem Wort "seines" die Wörter "ihres oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "vom Bewerber" die Wörter "von der Bewerberin oder dem Bewerber" ersetzt.
dd) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
38. § 29b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ein Bewerber, der" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der" ersetzt.
39. § 29c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Neben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. | "Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission." |
cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Vorsitzenden" durch die Wörter "von der oder dem Vorsitzenden" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 und 6 werden jeweils vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Dem Bewerber" durch die Wörter "Der Bewerberin oder dem Bewerber" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
| "(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
|
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Der Bewerber" durch die Wörter "Die Bewerberin oder der Bewerber" ersetzt und vor den Wörtern "ihm die Prüfungskommission" die Wörter "ihr oder" eingefügt.
40. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
41. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Ingenieuren" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. | "Sie müssen von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes mit besonderer Vorbildung und Erfahrung im Bauingenieurwesen oder von einer oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden." |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
42. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
43. In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und werden vor dem Wort "Antragsteller" die Wörter "Antragstellerinnen und" eingefügt.
44. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort "Ingenieure" die Wörter "Ingenieurinnen oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
45. In § 35a Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
46. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden vor dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt und werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
47. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Bewerber" durch die Wörter "Die Bewerberin oder der Bewerber" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Bewerbers" die Wörter "der Bewerberin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ein Bewerber, der" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.
48. In § 38b Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Bewerber" durch die Wörter "Die Bewerberin oder der Bewerber" ersetzt.
49. In § 39 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
50. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 40 Vergütung der Prüfingenieure und der Prüfämter | " § 40 Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Prüfingenieure" das Wort "Prüfingenieurinnen," und werden vor den Wörtern "der Auftraggeber" die Wörter "die Auftraggeberin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bauherr" die Wörter "die Bauherrin oder" und vor den Wörtern "den Prüfingenieur" die Wörter "die Prüfingenieurin," eingefügt.
51. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Prüfsachverständigen" die Wörter "der oder" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden vor den Wörtern "eines Landesbeamten" die Wörter "einer Landesbeamtin oder" eingefügt.
cc) In Satz 8 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
52. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger" durch die Wörter "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Prüfsachverständiger" die Wörter "Prüfsachverständige oder" und vor den Wörtern "einem Prüfsachverständigen" die Wörter "einer oder" eingefügt.
53. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Prüfingenieur" die Wörter "Prüfingenieurin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter "Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger" durch die Wörter "Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" ersetzt.
54. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In der Überschrift wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) In Nummer 1 Satz 1 werden vor der Angabe "DIN 1054" die Wörter "DIN EN 1997-1 in Verbindung mit" eingefügt.
d) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter "Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen" durch die Wörter "Unterfangungen oder nachzuweisende Baugrubensicherungen" ersetzt. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet. | "8. Besondere Bauarten und Bauteile wie zum Beispiel Spannbetonbau, Verbundbau, durch Klebung zusammengesetzte Holzbauteile oder Holztragwerke und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet." |
e) In Nummer 9 wird das Wort "Rechenverfahren" durch die Wörter "Rechen- oder Berechnungsverfahren oder erweiterte Berechnungsmodelle" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (17.08.2024) in Kraft.
ID 241974
ENDE |