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Änderungstext
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Änderung der Bekanntmachung über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren
- Sachsen -
Vom 2. August 2024
(SächsABl. Nr. 34 vom 22.08.2024 S. 969)
Der nachfolgende Vordruck wird zur Verwendung im bauaufsichtlichen Verfahren bekannt gemacht:
Anlage 10
Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
Dieser Vordruck tritt ab dem 22. August 2024 an die Stelle der Anlage 10 zur Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren vom 29. April 2016 (SächsABl. SDr. S. S 486, S 759).
ID: 242019
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