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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren
- Sachsen -

Vom 29. April 2016
(SächsABl. SDr. Nr. 6 vom 27.05.2016 S. 468, ber. S. 759; 30.05.2018 S. 739 18; 02.08.2024 S. 969 24)



Archiv 2004

Die nachfolgenden Vordrucke werden zur Verwendung im bauaufsichtlichen Verfahren bekannt gemacht:

.Anlage 1 18
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Bauantrag nach § 68 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Archiv: 2016PDF-Datei öffnen
Anlage 2
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Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 3
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Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 4
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Bauantrag für Werbeanlagen nach § 68 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 5
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Antrag auf Vorbescheid nach § 75 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 6
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Antrag auf Zustimmung nach § 77 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 7
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Antrag auf Abweichung nach § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), auf Ausnahme nach § 31 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB), auf Befreiung nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und auf sonstige Abweichung nach § 67 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 8
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Schriftlicher Teil des Lageplans nach § 9 der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
Anlage 9
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Baubeschreibung
Anlage 10 24
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Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
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Anlage 11
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Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 des Baugesetzbuches (BauGB), § 69 Absatz 1 und § 77 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 12
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Bestätigung der Gemeinde für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 13
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Baubeginnsanzeige nach § 72 Absatz 8 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
Anlage 14
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Anzeige der Aufnahme der Nutzung nach § 82 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)

Drucktechnische Ausführung und Verwendung der Vordrucke:

Inhalt und graphische Anordnung der bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung ist den Verlagen freigestellt; dies gilt insbesondere für computergestützt hergestellte Vordrucke.

Bisher gültige Vordrucke dürfen noch bis zum 31. August 2016 verwendet werden.

Zur Verwendung empfohlen wird der Vordruck:

Anlage 15
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Bestätigung des Eingangsdatums in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2016 an die Stelle der Bekanntmachung vom 30. August 2004 (SächsABl. SDr. S. S 518), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. November 2014 (SächsABl. S. 1473) geändert worden ist.

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