Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Brandverhütungsschau-Verordnung
- Saarland -
Vom 15. März 1989
(Amtsbl.
S. 453; 1990 S. 885; 15.09.1992 S. 1026; 24.01.2006 S. 174 06; 06.02.2009 S. 414 09 aufgehoben)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410) wird nach Anhörung des Brandschutzbeirates verordnet:
§ 1 Zweck
Die Brandverhütungsschau dient als vorbeugende Maßnahme der Verhütung von Explosionen, Bränden und ihrer Ausbreitung. Mit ihr sind Brand- und Explosionsgefahren verursachende Mängel festzustellen, ihre Beseitigung anzuordnen und zu überwachen.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Brandverhütungsschau obliegt der Gemeinde, in Betrieben und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr, dem Betrieb oder der Verwaltung.
(2) Die Brandverhütungsschau wird in Gemeinden mit hauptamtlichen Kräften von diesen, in den übrigen Gemeinden von der Brandverhütungsschau-Kommission durchgeführt.
Die hauptamtlichen Kräfte sollen eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und den erfolgreichen Abschluß der Lehrgänge "Gruppenführer" und "Vorbeugender Brandschutz" an einer Landesfeuerwehrschule nachweisen sowie Erfahrungen in der Führung von selbständigen taktischen Einheiten der Feuerwehr besitzen.
(3) In Betrieben oder Verwaltungen mit einer Werkfeuerwehr wird die Brandverhütungsschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt.
(4) Die Gemeinde kann für Betriebe und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr eine außerordentliche Brandverhütungsschau anordnen, wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Der Brandverhütungsschau unterliegen:
1. | Theater und Lichtspielhäuser im Sinne der elften Verordnung zur Landesbauordnung (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)in der jeweils geltenden Fassung; |
2. | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die mehr als 200 Personen fassen; |
3. | Hotels und andere Beherbergungsbetriebe |
3.1 | mit mehr als 100 Betten; |
3.2 | mit mehr als 8 Betten, wenn die Gastzimmer (Betten) nicht ebenerdig zugänglich sind; |
4. | Kranken-, Heilanstalten, Alters-, Jugend-, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen mit mehr als 10 Betten sowie Kindergärten, Jugendzentren, Altenbegegnungsstätten und ähnliche Einrichtungen; |
5. | Jugendarrest- und Justizvollzugsanstalten; |
6. | Schulen, Fachhochschulen und Universitäten; |
7. | Museen sowie unter Denkmalschutz stehende Gebäude, für die Befreiungen von den baurechtlichen Vorschriften bezüglich des Brandschutzes erteilt wurden; |
8. | Hochhäuser im Sinne der Landesbauordnung; |
9. | Großgaragen und als Tiefgaragen eingerichtete Mittelgaragen im Sinne der Garagenverordnung; |
10. | Betriebe, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, bearbeitet, abgefüllt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, und andere Betriebe mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von mehr als 20 Personen; |
11. | gewerbliche Lagerräume und Lagerplätze für Brennstoffe; |
12. | Geschäftshäuser, deren Verkaufsräume einschließlich der Ausstellungs- und Erfrischungsräume entweder eine Nutzfläche von mehr als 1000 qm oder, soweit ein Teil dieser Räume in anderen Geschossen als im Erd- und ersten Obergeschoß liegt, eine Nutzfläche von mehr als 500 qm haben; |
13. | Betriebe der Holz- und Kunststoffbearbeitung und -verarbeitung; |
14. | Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen; |
15. | Gaststätten mit mehr als 100 Gastplätzen; |
16. | landwirtschaftliche Betriebe; |
17. | Büro- und Verwaltungsgebäude; |
17.1 | mit durchschnittlich mehr als 100 Arbeitsplätzen; |
17.2 | mit mehr als 20 Arbeitsplätzen, wenn diese nicht ebenerdig zugänglich sind; |
18. | Behelfsbauten, wie Holzbaracken, die Wohnzwecken dienen, und Sammelunterkünfte; |
19. | Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden, mit Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen. |
(2) Für sonstige Objekte kann die Gemeinde eine außerordentliche Brandverhütungsschau anordnen, wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen.
§ 4 Zeitabstände
(1) Die Brandverhütungsschau ist bei den, unter § 3 Abs. 1 genannten Objekten wie folgt durchzuführen:
(2) Die Gemeinde kann im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Fristen verkürzen, wenn diese wegen der besonderen Beschaffenheit, Verwendung oder Lage des Objektes zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
§ 5 Brandverhütungsschau-Kommission 06
(1) Der Brandverhütungsschau-Kommission gehören an:
(2) Wird die Brandverhütungsschau-Kommission im Fall des § 2 Abs. 4 in einem Betrieb oder einer Verwaltung mit Werkfeuerwehr tätig, soll ein Vertreter der Feuerversicherung des Betriebes oder der Feuerversicherung der Verwaltung hinzugezogen werden.
(3) Der Bürgermeister oder der von ihm bestellte Vorsitzende beruft die Brandverhütungsschau-Kommission ein; die Kommission ist ordnungsgemäß besetzt, wenn neben dem, Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Ist für die Beurteilung von Anlagen und Einrichtungen durch die Brandverhütungsschau-Kommission besonderes Fachwissen erforderlich, hat der Vorsitzende entsprechende Sachverständige zur Beratung hinzuzuziehen.
(5) Vor einer Brandverhütungsschau in Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu benachrichtigen und auf sein Verlangen an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.
§ 6 Entschädigung
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Brandverhütungsschau-Kommission haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und des weitergewährten Arbeitsentgelts (§ 16 Abs. 1 BSG) oder des nachgewiesenen Verdienstausfalls (§ 16 Abs. 5 BSG).
§ 7 Kostenersatz
Die Gemeinden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen (§ 3) Erstattung der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten nach Maßgabe des Saarländischen Gebührengesetzes verlangen.
§ 8 Durchführung
(1) Zu der Brandverhütungsschau sind Eigentümer, Besitzer und Veranstalter oder deren Vertreter nach Möglichkeit hinzuzuziehen. In Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die von öffentlichen Verwaltungen benutzt werden, ist die Brandverhütungsschau im Benehmen mit dem Dienststellenleiter durchzuführen.
(2) Der Zeitpunkt der Brandverhütungsschau soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig angezeigt werden.
§ 9 Umfang
Bei der Brandverhütungsschau ist insbesondere festzustellen, ob
§ 10 Brandverhütungsschaubericht, Nachschau, Mangelbeseitigung.
(1) Über die Brandverhütungsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. In ihr ist eine Frist für die Beseitigung der festgestellten Mängel festzusetzen. Der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, die Gemeinde und bei Bedarf die untere Bauaufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift. Wurde die Brandverhütungsschau in einem Betrieb durchgeführt, der der Gewerbeaufsicht unterliegt, ist die Niederschrift auch dem Gewerbeaufsichtsamt zuzuleiten.
(2) Nach Ablauf der in dem Brandverhütungsschaubericht festgesetzten Frist zur Mängelbeseitigung, ist in Gemeinden mit hauptamtlichen Kräften von diesen, in den übrigen Gemeinden durch ein von der Gemeinde bestimmtes Mitglied der Brandverhütungsschau-Kommission eine Nachschau durchzuführen.
(3) Wird bei der Nachschau festgestellt, daß Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen.
§ 11 Zuständigkeiten anderer Behörden 06
(1) Die Feuerstättenschau nach den bundesrechtlichen Vorschriften über das Schornsteinfegerwesen bleibt unberührt.
(2) Die Befugnisse des Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in den seiner Aufsicht unterliegenden Betrieben bleiben unberührt.
(3) Auf die Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßenverwaltung und solche, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Brandschauverordnung vom 14. Januar 1977 (Amtsbl.
S. 106) außer Kraft.
ENDE |