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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen

Vom 24. Januar 2006
(ABl. Nr. 5 vom 03.02.2006 S. 174)


Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigungen, auf deren Grundlage die einzelnen Rechtsverordnungen nach ihren jeweiligen in der Bereinigten Sammlung des Saarländischen Landesrechts wiedergegebenen Einleitungsformeln erlassen worden sind, oder auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung, die an die Stelle dieser Ermächtigung getreten ist, verordnen die Landesregierung bzw. der Ministerpräsident, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Ministerium der Finanzen, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und das Ministerium für Umwelt:

Artikel 1
Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport

(1) In § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Reisekosten- und Umzugskostenvergütung an die Mitglieder der Landesregierung vom 28. September 1966 (Amtsbl. 1967 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 358), - BS-Nr. 1101-1-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(2) In § 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2004 (Amtsbl. S. 279) - BS-Nr. 111-1-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(3) In § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 der Saarländischen Hoheitszeichenverordnung (SHzVO) vom 8. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1419) - BS-Nr. 1130-1-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(4) Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 1959 (Amtsbl. 1960 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 1132-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" und die Wörter "der über" durch die Wörter "das über" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstabenfolge wird in eine Nummernfolge abgeändert.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Strafregisterauszug" durch die Wörter "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" und die Wörter "der nach" durch die Wörter "das nach" ersetzt.

(5) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 14. Oktober 1959 (Amtsbl. S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 1132-2-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In der Anlage werden die Wörter "den Herrn Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(6) In § 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung (Jahresabschlussprüfungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 156) - BS-Nr. 2020-1-12 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(7) In § 62 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung - KWO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 403) - BS-Nr. 2021-1-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(8) In § 26 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 138), geändert durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr 2022-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(9) In § 28 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden und Gemeindeverbände - Gemeindekassenverordnung - (GemKVO) vom 20. September 1976 (Amtsbl. S. 989), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. November 2004 (Amtsbl. S. 2310), - BS-Nr 2022-7 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(10) In § 5 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie in § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 8. November 1973 (Amtsbl. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), - BS-Nr. 2022-8 - werden die Wörter "des Innern" jeweils durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(11) Die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter - UrlaubsVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), - BS-Nr 2030-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 107 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301) in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:"

2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Minister für Inneres und Sport" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 125" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

4. In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Minister für Inneres und Sport und dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen" ersetzt.

(12) In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (Amtsbl. S. 2126), - BS-Nr 2030-1-2 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(13) Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei (AZVO-Pol) vom 4. August 1978 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (Amtsbl. S. 2126), - BS-Nr. 2030-1-3 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Verordnung über die Vergütung von Wochenfeiertagen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes im Wechseldienst vom 28. April 1967 (Amtsbl. S. 353) in der jeweils geltenden Fassung vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit" durch die Wörter "Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Minister für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In § 16 Satz 1 werden die Wörter "Der Minister für Inneres und Sport" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(14) Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom

4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2995), - BS-Nr. 2030-1-7 - wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 7 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 9 Satz 4 und Abs. 2, § 15 Abs. 7, § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Abs. 2 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Bemessungssatzes" durch das Wort "Beitragssatzes" ersetzt und in der Klammer die Angabe " § 240 Abs. 3a" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz wird die Angabe " § 30 Abs. 2" durch die Angabe " § 55 Abs. 1" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern "Bundespflegesatzverordnung (BPflV)" die Wörter "und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)" eingefügt.

4. In § 15 Abs. 4 Satz 2 wird in der Klammer die Angabe " § 240 Abs. 3a" gestrichen.

5. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach den Wörtern "obersten Dienstbehörden" die Wörter "und die Universität des Saarlandes" eingefügt und in Halbsatz 2 die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(15) Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 2030-1-12 - wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "im Reichsgebiet" durch die Wörter "im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder" durch das Wort "nichtberufsmäßigen" und das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

d) Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 4 wird aufgehoben.

3. In § 12 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(16) Die Verordnung über die Ausbildereignung von Beamten vom 11. März 1980 (Amtsbl. S. 422), geändert durch Nummer 628 der Anlage zum Gesetz vom

26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr 2030-1-14 - wird aufgehoben.

(17) Die Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vom 27. Juli 1988 (Amtsbl. S. 841), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), - BS-Nr. 2030-1-16 - wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch die Wörter "Ministerium der Finanzen" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung" durch die Angabe " § 17 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes" ersetzt.

3. In § 16a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes" ersetzt.

(18) Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), - BS-Nr. 2030-5 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Musikhochschule" durch die Wörter "Hochschule für Musik Saar" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "Besoldungsgruppe 5" durch die Angabe "Besoldungsgruppe 6" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministers des Innern und des Ministers" durch die Wörter "Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Ministeriums" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter "der Fachminister" durch die Wörter "das Fachministerium" und die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Minister des Innern und dem Minister" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort "Ministers" durch das Wort "Ministeriums" und die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und 5 werden die Wörter "Ministers des Innern" jeweils durch die Wörter "Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

6. In der Überschrift zu § 12 und in den Absätzen 1 und 2 wird das Wort "Schwerbehinderte(n)" durch die Wörter "schwer behinderte(n) Menschen" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

7. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden das Wort "Fachministern" durch das Wort "Fachministerien" und die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

9. In § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwer behinderter Mensch" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat" durch die Wörter "einen Hauptschulabschluss" ersetzt.

10. In § 16 Abs. 3 wird das Wort "Fachminister" durch das Wort "Fachministerien" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule" durch die Wörter "einen mittleren Bildungsabschluss oder den Hauptschulabschluss" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport fest, welcher Bildungsstand einem mittleren Bildungsabschluss entspricht."

12. In § 20a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwer behinderter Mensch" ersetzt.

13. § 22a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Minister des Innern und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Minister" durch das Wort "Ministerium" ersetzt.

14. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter "Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft stellt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern" durch die Wörter "Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

15. In § 26a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwer behinderter Mensch" ersetzt.

16. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Minister des Innern und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Minister" durch das Wort "Ministerium" ersetzt.

17. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwer behinderter Mensch" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwer behinderter Mensch" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Minister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft" ersetzt.

18. In § 35a Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Minister des Innern und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen" ersetzt.

19. In § 37 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Minister des Innern und dem Minister" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium" und die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

20. In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministers des Innern" durch die Wörter "Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

21. In § 41 Abs. 3 wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwer behinderter Menschen" und das Wort "Beschädigung" durch das Wort "Behinderung" ersetzt.

22. In § 50 Abs. 2 werden die Wörter "Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

23. In § 52 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

24. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister des Innern und der Minister" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und das Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(19) Die Erste besondere Saarländische Laufbahnverordnung (1. bes. SLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1977 (Amtsbl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), - BS-Nr. 2030-6 - wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat" durch die Wörter "einen Hauptschulabschluss" ersetzt.

2. In § 20 werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(20) Die Zweite besondere Saarländische Laufbahnverordnung (2. bes. SLVO) vom 6. Januar 1983 (Amtsbl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2995), - BS-Nr. 2030-7 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "das Ministerium" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Minister" durch das Wort "Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "das Ministerium" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "Minister" durch das Wort "Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "den Minister" durch die Wörter "das Ministerium" ersetzt.

4. In § 11 werden die Wörter "Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können auf Vorschlag des Ministers" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und das Ministerium der Finanzen können auf Vorschlag des Ministeriums" ersetzt.

5. In § 12 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "das Ministerium" und die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

6. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(21) In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Beteiligung anderer Dienstherren an den laufenden Kosten der Fachhochschule für Verwaltung vom 5. Mai 1982 (Amtsbl. S. 438), geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr 2030-10-3 - werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(22) In § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst (FHPo1V0) vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1821) - BS-Nr. 2030-10-5 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(23) Die Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Dienstes der allgemeinen Verwaltung und des Polizeivollzugsdienstes vom 8. Mai 1985 (Amtsbl. S. 509) - BS-Nr. 2030-12-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter " § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten" durch die Wörter " § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In der Anlage werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(24) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APOgD) vom 13. April 2004 (Amtsbl. S. 988) - BSNr. 2030-15 - wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 6 und § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 28 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "N" durch die Angabe "III" ersetzt.

(25) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) vom 28. Juni 1982 (Amtsbl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2000 (Amtsbl. S. 2074), - BS-Nr. 2030-16 - wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(26) Die Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (Pol. LVO) vom 23. September 1996 (Amtsbl. S. 1034), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1821), - BS-Nr. 2030-23 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 Halbsatz 2, § 8 Abs. 5 und 7 Satz 2, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 23a Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 5 Satz 4 wird die Ziffer "3" durch die Angabe "B" ersetzt.

(27) In § 23 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes (APO geh. verm. u. kart. D.) vom 7. September 1983 (Amtsbl. S. 549), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1419), - BS-Nr 2030-45 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(28) In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 28. Mai 1999 (Amtsbl. S. 813) - BS-Nr. 2030-48 - werden die Wörter "des Innern" jeweils durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(29) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) vom 14. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1093), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2150), - BS-Nr. 2030-99 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2001 (Amtsbl. S. 1674)," gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 5 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(30) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol. m. D.) vom 27. Januar 1994 (Amtsbl. S. 96) - BS-Nr. 2030-106 - wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 17 Abs. 6 und § 22 wird die Ziffer "3" jeweils durch die Angabe "B" ersetzt.

(31) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Saarländischen EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 9. Juni 1998 (Amtsbl. S. 574) - BS-Nr. 2030-107 - werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(32) Die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung) vom 13. September 2000 (Amtsbl. S. 1626) - BS-Nr. 2032-1-7 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung vom 23. Januar 1998 (Amtsbl. S. 150)," durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(33) Die Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 965, ber. S. 1006), geändert durch die Verordnung vom 20. März 1979 (Amtsbl. S. 332), - BSNr. 2032-1-14 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden das Wort "der" durch das Wort "das", das Wort "Minister" durch das Wort "Ministerium" und die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "der Minister für Rechtspflege" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" und die Wörter "Minister des Innern und dem Minister" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. § 2 wird aufgehoben.

(34) In § 4 Abs. 2 und 6 Satz 5 sowie § 5 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung - STGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (Amtsbl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 2032-10-3 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(35) § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1121), - BS-Nr. 2032-12 - wird wie folgt geändert:

1. Die Buchstabenfolge wird in eine Nummernfolge abgeändert; in Nummer 4 werden die Doppelbuchstaben durch einfache Buchstaben ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

b) In Buchstabe b) werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

c) In Buchstabe c) werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(36) Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Juni 1972 (Amtsbl. S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2000 (Amtsbl. 2001 S. 95), - BS-Nr. 2034-4 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstabenfolge wird in eine Nummernfolge abgeändert.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Wörter "und Arbeit" angefügt.

d) In Nummer 3 werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

e) In Nummer 5 werden die Wörter "und Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin" durch die Wörter "sowie in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen" ersetzt.

In § 3 Abs. 4 wird die Angabe "23a" durch die Angabe "23" ersetzt.

(37) In § 2 Abs. 8 Satz 2, § 6 Satz 2 und § 15 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte vom 19. März 2001 (Amtsbl. S. 786) - BSNr. 2034-5-2 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(38) Die Verordnung über die zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes in nicht öffentlichen Stellen vom 20. Januar 1978 (Amtsbl. S. 91) - BS-Nr. 205-1 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) verordnet die Landesregierung:"

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes sowie zuständige öffentliche Stelle nach § 33 Abs. 2 Nr. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport."

(39) In § 1 der Verordnung über die Bezeichnung der Behörde nach dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 19. August 1985 (Amtsbl. S. 814) - BS-Nr. 205-3 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(40) § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren der Rückmeldung und der Fortschreibung von Daten aus dem Melderegister (Rückmeldeverordnung) vom 9. Januar 1984 (Amtsbl. S. 17) - BS-Nr. 210-1-2 - wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe "5000 Köln 40" durch die Angabe "50858 Köln" ersetzt.

2. In Satz 3 wird das Wort "dort" durch die Wörter "beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In Satz 4 werden die Wörter "Scheidter Straße 114, 66123 Saarbrücken" durch die Wörter "Dudweiler Straße 1, 66133 Saarbrücken-Scheidt" ersetzt.

(41) Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - Meld-DÜV) vom 27. September 1996 (Amtsbl. S. 1159), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 2003 (Amtsbl. 2624), - BS-Nr. 210-1-4 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "des Inneren" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter "des Innern" jeweils durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In § 5a Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" jeweils durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

4. In § 8 werden die Wörter "Jugend, Soziales und Versorgung" jeweils durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" und das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs" ersetzt.

(42) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 211-2 - werden die Wörter "der Minister des Innern" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(43) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 18. Dezember 1980 (Amtsbl. S. 1087) - BSNr. 211-3 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(44) Die Brandverhütungsschau-Verordnung vom 15. März 1989 (Amtsbl. S. 453), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. September 1992 (Amtsbl. S. 1026), - BS-Nr. 2131-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost" gestrichen.

(45) Die Brandschutz-Organisationsverordnung vom 2. Januar 1989 (Amtsbl. S. 190), geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1992 (Amtsbl. 1993 S. 34), - BS-Nr. 2131-1-2 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstabenfolge wird in eine Nummernfolge abgeändert.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Forstämtern, ihre Vertreter und Forstrevierleiter" durch die Wörter "Regionalbetrieben und Forstrevieren und ihre Vertreter" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 6 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 3 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

6. In § 13 Abs. 5 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

(46) Die Verordnung über Feuerwehr-Dienstausweise vom 10. November 1989 (Amtsbl. S. 1676) - BS-Nr. 2131-1-4 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstabenfolge wird in eine Nummernfolge abgeändert.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(47) Die Verordnung über die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte vom 1. März 1990 (Amtsbl. S. 365) - BS-Nr. 2131-1-5 - wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt.

3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(48) Die Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes (FwSchVO) vom 30. August 2000 (Amtsbl. S. 1530) - BS-Nr. 2131-1-7 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 3, 4 und 7 sowie § 9 Abs. 2 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Leisten nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte notwendige unmittelbare technische Vorarbeiten zum Aufbau von Übungen und praktischen Unterrichtsteilen oder notwendige unmittelbare Nacharbeiten zur Pflege und Wartung der Ausrüstung nach Übungen oder praktischen Unterrichtsteilen, erhalten sie für diese Arbeiten eine Stundenvergütung in Höhe von 50 v. H. des Vergütungssatzes nach Satz 1."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nr. 2 wird auf Vorschlag des Lehrerkollegiums, die unter Absatz 2 Nr. 4 bis 7 genannten Vertreterinnen oder Vertreter werden auf Vorschlag der jeweiligen Behörde bzw. Organisation vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für die Dauer von vier Jahren berufen."

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(49) Die Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 1. Dezember 1964 (Amtsbl. S. 1107) - BS-Nr. 2180-1 - wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitungsformel werden die Wörter "Art. 106 der Verfassung des Saarlandes" durch die Wörter " § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498)" ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(50) Die Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 2), - BS-Nr. 2185-7 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:

"Auf Grund des Artikels 8 Abs. 6 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften (5. RBG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258) verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport:"

2. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(51) Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 15. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1124) - BS-Nr. 301-4-2 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Angabe 991.660,- DM" und die nachfolgenden Klammern gestrichen.

2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(52) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 zuständigen Behörde vom 29. Oktober 1974 (Amtsbl. S. 926) - BSNr. 318-2 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(53) In § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutschbelgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Januar 1981 (Amtsbl. S. 101) - BS-Nr. 318-3 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(54) Im einzigen Paragraphen der Verordnung über die Bestimmung der zentralen Behörde nach den Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 23. November 1981 (Amtsbl. S. 858) - BS-Nr. 319-4 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(55) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem deutsch-österreichischen Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 16. August 1990 (Amtsbl. S. 897) - BS-Nr. 319-7 - werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(56) Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) vom 12. Januar 1977 (Amtsbl. S. 161) - BS-Nr. 404-3 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Minister für Familie, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Landesjugendamtes des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Abteilung Landesjugendamt" ersetzt.

2. § 2 wird aufgehoben.

(57) In § 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 819), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 702 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 450-7 - werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(58) In der Überschrift und in § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 7. Juni 1977 (Amtsbl. S. 698) - BS-Nr. 453-11 - werden die Wörter "Ministers des Innern" jeweils durch die Wörter "Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(59) Die Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 25. Juni 1963 (Amtsbl. S. 395), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1121), - BS-Nr. 50-2 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a) werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "a) das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales für Notare und Rechtsanwälte sowie für Ärzte und Apotheker,"

bb) Buchstabe b) wird aufgehoben.

cc) Buchstabe c) wird Buchstabe b) und das Wort "Wirtschaft" wird durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

dd) Buchstabe d) wird Buchstabe c) und die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" werden durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

3. In § 3 werden die Angabe "Nr. 11" durch die Angabe "Nr. 14" und das Wort "Wirtschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(60) Die Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 9. Oktober 1970 (Amtsbl. S. 842), geändert durch Nummer 357 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 53-2 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "2. der Minister für Europa- und Bundesangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei

3. die Ministerien"

§ 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2

Vormerkstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906) ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport."

(61) In § 1 und § 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 4. November 1959 (Amtsbl. S. 1465) - BS-Nr. 54-1 - werden die Wörter "der Minister des Innern" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(62) In § 1 Satz 2 der Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichsgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden vom 23. April 1963 (Amtsbl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 54-2 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(63) In § 3 Satz 2 und § 5 Satz 1 der Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger vom 13. Februar 2004 (Amtsbl. S. 535) - BSNr. 6022-1-2 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(64) Die Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 12. Dezember 1969 (Amtsbl. S. 833), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. November 2003 (Amtsbl. 2842), - BS-Nr. 61100-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 4, § 5 und § 6 Abs. 1 werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" jeweils durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(65) Im einzigen Paragraphen der Verordnung über die Zuständigkeit nach § 25 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes und nach § 16 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 13. Mai 1974 (Amtsbl. S. 606) - BS-Nr. 6141-2 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(66) § 1 der Verordnung über die zuständigen Aufsichtsbehörden im Sinne des Mutterschutzgesetzes vom 1. September 1970 (Amtsbl. S. 841), geändert durch Nummer 353 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 8052-1 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Aufsichtsbehörden im Sinne des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), in seiner jeweils geltenden Fassung sind das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt."

(67) In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 30. November 1993 (Amtsbl. 1994 S. 18) - BS-Nr. 85-2 - werden die Wörter "Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2
Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit

(1) In § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 5. August 2004 (Amtsbl. S. 1821) - BS-Nr. 200-16-5 - werden in der Ressortbezeichnung nach dem Wort "Wirtschaft" jeweils die Wörter "und Arbeit" eingefügt.

(2) Die Dritte besondere Saarländische Laufbahnverordnung (3. bes. SLVO) vom 18. März 1964 (Amtsbl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2002 (Amtsbl. S. 665), - BS-Nr. 2030-8 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 18 werden die Wörter "Ministers für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(3) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1986 (Amtsbl. S. 530), geändert durch Anlage Nummer 406 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 2030-40 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "Minister des Innern und dem Minister für Kultus, Bildung" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium für Bildung, Kultur" ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "bei einem Postamt" durch die Wörter "zur Post" ersetzt.

4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(4) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 21. Februar 1980 (Amtsbl. S. 453), geändert durch die Anlage Nummer 622 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 2030-43 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Geologischen Landesamt" durch die Wörter "Landesamt für Umweltschutz- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Wörter "Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" und die Angabe "2 Monate" durch die Angabe "3 Monate" ersetzt.

c) Nummer 4 wird gestrichen.

d) Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.

3. In der Überschrift und im Text des § 9 werden jeweils die Wörter "beim Geologischen Landesamt" durch die Wörter "beim Landesamt für Umweltschutz- und Arbeitsschutz" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Landesvermessungsamt und bei einem Katasteramt" durch die Wörter "Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Wörter "Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "bei einem Katasteramt, das möglichst in einem Bergbaubezirk liegen soll," gestrichen und nach dem Wort "bezweckt" das Wort "auch" eingefügt.

5. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "bei einem Postamt" durch die Wörter "zur Post" ersetzt.

6. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(5) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes vom 2. November 1988 (Amtsbl. S. 1245) - BS-Nr. 2030-105 - wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 3 wird die Angabe " §§ 4, 35" durch die Angabe " §§ 3, 4" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministers für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(6) Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung in dem Ausbildungsberuf Straßenwärterin vom 19. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1225) - BS-Nr. 2034-5-3 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 2 Abs. 3, 6 und 8 Satz 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 14 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 und § 29 werden in der Ressortbezeichnung nach dem Wort "Wirtschaft" jeweils die Wörter "und Arbeit" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden in der Ressortbezeichnung nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" angefügt.

4. In § 12 Satz 2 wird die Angabe "7. September 1982 (BGBl. I S. 1313)" durch die Angabe "11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(7) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 27. Januar 1986 (Amtsbl. S. 155) - BS-Nr. 2126-7 - werden die Wörter "den Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(8) Die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung vom 17. Juli 1990 (Amtsbl. S. 751) - BS-Nr. 223-7-3 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Anerkennung einer Einrichtung der allgemeinen Weiterbildung wird vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Anerkennung einer Einrichtung der beruflichen Weiterbildung vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft jeweils auf Antrag ausgesprochen."

b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit und Frauen" jeweils durch die Wörter "zuständigen Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter "der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

2. In § 4 Nr. 4 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit und Frauen" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Arbeit und Frauen" durch die Wörter "zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland" durch die Wörter "Amtsblatt des Saarlandes" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe ", zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1141 vom 12. Mai 1982, Amtsblatt des Saarlandes S. 534," durch die Wörter "in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(9) Die Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom

4. Januar 1978 (Amtsbl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), - BS-Nr. 453-12 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 1 werden die Wörter "Ministers für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

2. In § 1 Nr. 1 wird der Strichpunkt nach Buchstabe e) durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:

"f) die Arbeitskammer des Saarlandes;"

(10) Die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977 (Amtsbl. S. 190) - BS-Nr. 700-3-1 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8. April 1992 (Amtsbl. S. 590, ber. S. 627 und 858) in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:"

2. In § 7 Satz 2 werden die Wörter "Der Minister der Finanzen" durch die Wörter "Das Ministerium der Finanzen" und die Wörter "dem Minister der Finanzen" durch die Wörter "dem Ministerium der Finanzen" ersetzt.

(11) § 1 der Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 17. August 1999 (Amtsbl. S. 1132), geändert durch Artikel 2 § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937), - BS-Nr. 700-8 - wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden in der Ressortbezeichnung nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" angefügt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ", Energie und Verkehr" gestrichen.

3. In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "und Finanzen" jeweils durch die Wörter "und Arbeit" ersetzt.

4. In Absatz 7 werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325)," durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776)" ersetzt.

5. In Absatz 8 werden die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland" durch die Wörter "Amtsblatt des Saarlandes" ersetzt.

(12) § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 13. Februar 1974 (Amtsbl. S. 234) - BS-Nr. 7101-8 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an Stelle des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz das Bergamt."

(13) Die Erste Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (1. GewVO) vom 25. März 1975 (Amtsbl. S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507), - BS-Nr. 7101-14 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410) und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die Nummernbezeichnung "1." wird gestrichen.

c) Die Wörter "den Minister für Wirtschaft" werden durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die Nummernbezeichnung "1." wird gestrichen.

c) Die Wörter "den Minister für Familie, Gesundheit und Sozialordnung" werden durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

4. In § 4 werden die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" und die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

5. § 5 wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Angabe "Buchstabe b)" durch die Angabe "Nr. 1 Buchstabe b)" und die Wörter "den Minister für Familie, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "den Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(14) Die Dritte Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (3. GewVO) vom 7. Februar 2002 (Amtsbl. S. 822) - BS-Nr. 7101-15 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und in der Anlage werden in der Ressortbezeichnung nach dem Wort "Wirtschaft" jeweils die Wörter "und Arbeit" ein- bzw. angefügt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.35, 1.48 und 1.55 werden aufgehoben.

b) In Nummer 1.49 wird die Angabe "Nr. 2" gestrichen.

c) In Nummer 1.78 wird die Angabe "Nr. 9" durch die Angabe "Nr. 10" ersetzt.

d) In Nummer 2.3 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291)" durch die Angabe "vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

e) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

In Nummer 2.3.2 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 4" ersetzt, und nach dem Wort "Ausnahmen" werden die Wörter "von den Anforderungen bei der Aufstellung eines Verzeichnisses, von den Versteigerungsfristen und" eingefügt.

In Nummer 2.3.3 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

h) In Nummer 2.3.4 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

i) In Nummer 2.4 wird die Angabe ", zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)" durch die Wörter "in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(15) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (Artikel 1 der Verordnung) vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507), geändert durch Artikel 9 Abs. 25a des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 7101-18 - wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält folgende Einleitungsformel:

"Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:"

2. In § 1 und § 3 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

3. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(16) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (Artikel 3 der Verordnung) vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507), geändert durch Artikel 9 Abs. 25b des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 7101-18 - wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält folgende Einleitungsformel:

"Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410) und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:44

2. Der einzige Paragraph wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

b) In Nummer 5 wird die Angabe " §§ 120b, 120d und § 120e Abs. 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung" durch die Angabe "auf Grund des § 120e und § 139h der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

d) Das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" wird durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(17) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung vom 9. März 2004 (Amtsbl. S. 666) - BS-Nr. 7130-16 - wird wie folgt geändert:

1. Im Abkürzungsverzeichnis werden die Wörter "MFAGS - Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "MWA - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

2. In Nummer 13 der Anlage wird die Angabe "MFAGS" durch die Angabe "MWA" ersetzt.

(18) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht vom 12. April 1988 (Amtsbl. S. 377), geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7200-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

2. In § 4 Nr. 1 werden die Angabe "den §§ 4 und 6" durch die Angabe " § 4" und die Angabe " , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1986 (BGBl. I S. 721)," durch die Wörter "in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(19) Die Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte) vom 7. April 1970 (Amtsbl. S. 342), zuletzt geändert durch Anlage Nummer 345 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 750-6 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:

"Auf Grund des § 59 Abs. 1 und 3 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 (Amtsbl. S. 1750) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:"

2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter "mit Geldstrafe bis zu 125,- DM bestraft" durch die Wörter "gemäß Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsbl. S. 1011, ber. 1975 S. 123) in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet" ersetzt.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "des/der/den Minister(s) für Wirtschaft" werden durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" in ihrer jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

b) In Nummer 311.42, 312.42, 313.42, 314.42, 315.42 und 316.42 wird die Angabe "Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase vom 20. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 730)" jeweils durch die Angabe "Betriebssicherheitsverordnung und der Druckgeräteverordnung (Art. 1 und 3 der Verordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(20) In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 10. Juni 1981 (Amtsbl. S. 350), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 658 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr 750-17 - werden die Wörter "den Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(21) Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 17. Februar 1982 (Amtsbl. S. 198), geändert durch die Verordnung vom 12. November 1990 (Amtsbl. S. 1275), - BS-Nr. 750-18 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und § 3 werden dem Wort "Wirtschaft" jeweils die Wörter "und Arbeit" angefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstabenfolge wird in eine Nummernfolge abgeändert.

b) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter "Bauordnung für das Saarland" durch das Wort "Landesbauordnung" ersetzt.

(22) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 4. November 1996 (Amtsbl. S. 1142) - BS-Nr. 763-2 - wird das Wort "Finanzen" durch das Wort "Arbeit" ersetzt.

(23) Die Verordnung zur Errichtung eines Mittelstandsbeirates vom 18. April 2001 (Amtsbl. S. 982) - BS-Nr. 770-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 und § 5 Abs. 1 Satz 1 werden dem Wort "Wirtschaft" jeweils die Wörter "und Arbeit" angefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

3. In § 3 und § 5 Abs. 3 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(24) Die Verordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 20. September 2001 (Amtsbl. S. 1811) - BS-Nr. 8051-2 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitschutz" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

3. In §§ 4 und 5 wird jeweils die Angabe " , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626)," gestrichen.

(25) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 11. Juni 1974 (Amtsbl. S. 753), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 443 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 8054-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter "der/des Minister(s) für Umwelt" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" in ihrer jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt."

c) In Satz 3 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Staatlichen Gewerbearzt des Saarlandes" durch die Wörter "unter Beteiligung des Staatlichen Gewerbearztes" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Im Bereich der Bergaufsicht tritt an die Stelle des Landesamtes das Bergamt."

(26) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 26. Oktober 1976 (Amtsbl. S. 1062), geändert durch Nummer 518 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 8055-1 - wird aufgehoben.

(27) § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Arbeitsstättenverordnung vom 8. Februar 1983 (Amtsbl. S. 134), geändert durch Nummer 713 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 8055-4 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Zuständige Behörde für die Ausführung der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) ist

1. für Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens das Bergamt,

2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz."

(28) Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 12. Januar 1977 (Amtsbl. S. 53), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 999), - BS-Nr. 8055-5 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186)" durch die Angabe "Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Gesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311)" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom

3. Februar 2005 (BGBl. I S. 239)" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293)" durch die Angabe "20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190)", ersetzt.

d) In Buchstabe a) werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186)", wird durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744)" ersetzt.

b) Die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" werden durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

c) Die Angabe "16, 18, 18a, 19, 20 Abs. 1, 2 und 2a" wird durch die Angabe "11, 19, 20 Abs. 1 und 2" ersetzt.

(29) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 24. Juli 1997 (Amtsbl. S. 794) - BS-Nr. 8055-12 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

2. In §§ 2 und 3 werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(30) In § 1 Abs. 1, §§ 2 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 28. Juli 1983 (Amtsbl. S. 470), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2594), - BS-Nr. 911-1 - werden dem Wort "Wirtschaft" jeweils die Wörter "und Arbeit" angefügt.

(31) Die Verordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 20. Mai 1969 (Amtsbl. S. 310), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 326 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 911-2 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Anordnungsbehörde im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn an der Kreuzung kein Schienenweg der Deutschen Bahn AG beteiligt ist."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2

Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Anordnungsbehörde im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn an der Kreuzung kein Schienenweg der Deutschen Bahn AG beteiligt ist."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3

Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zugleich zuständige Landesbehörde im Sinne der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes."

(32) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. August 1961 (Amtsbl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 922-1 - werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(33) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes vom 13. Oktober 1994 (Amtsbl. S. 1462) - BS-Nr. 930-2 - werden die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt und dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" angefügt.

(34) § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Planfeststellungsbehörde nach § 10 des Luftverkehrsgesetzes vom 6. Oktober 1961 (Amtsbl. S. 575), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 214 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 960-1 - wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

(1) In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 29. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1121), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2005 (Amtsbl. S. 52), - BS-Nr. 200-16-2 - werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" jeweils durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(2) In Überschrift und Text des § 3 der Verordnung über die Auflösung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 21. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1121) - BS-Nr. 200-17 - werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" jeweils durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(3) In § 3 der Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Finanzverwaltung vom 17. Dezember 1937 (RGBL I S. 1388), geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), - BSNr. 203-2-2 - werden die Wörter "für Wirtschaft und Finanzen" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(4) In § 4 Abs. 2 und in der Anlage zu der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes der saarländischen Steuerverwaltung vom 14. November 1986 (Amtsbl. S. 1128) - BS-Nr. 2030-12-6 - werden die Wörter "den Minister der Finanzen" bzw. "der Minister der Finanzen" jeweils durch die Wörter "das Ministerium der Finanzen" ersetzt.

(5) In § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1121), - BS-Nr 2032-12 - werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" jeweils durch die Wörter "der Finanzen", die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" und die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(6) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 13) - BS-Nr. 233-13 - werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(7) Die Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom 26. Februar 1976 (Amtsbl. S. 154) - BS-Nr. 453-9 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Ministers" durch das Wort "Ministeriums" ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter "Ministers für Finanzen" durch die Wörter "Ministeriums der Finanzen" und die Wörter "der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter "Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen" ersetzt.

(8) Die Verordnung über die Ermächtigung des Ministers der Finanzen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 22. Oktober 1985 (Amtsbl. S. 1057), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 803 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr 600-9 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Ministers" durch das Wort "Ministeriums" ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "das Ministerium" ersetzt.

(9) In § 3 der Verordnung über die Errichtung eines Rechenzentrums der Landesfinanzverwaltung vom 12. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1498) - BS-Nr. 600-11 - werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(10) In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes vom 7. August 2001 (Amtsbl. S. 1499) - BS-Nr. 6100-3 - werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(11) § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 7d Abs. 2 Ziffer 2 des Einkommensteuergesetzes vom 26. November 1975 (Amtsbl. 1976 S. 62) - BS-Nr. 61100-2 - wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1

Zuständige Stelle für die nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes zu erteilenden Bescheinigungen sind

  1. für den Bereich Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung und Immissionsschutz (§ 7d Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a bis e und Nr. 2 EStG) das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
  2. für Betriebe, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt." 

(12) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 4 Nr. 20 Buchstabe a) und Nr. 21 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 24. November 1970 (Amtsbl. S. 954), geändert durch Nummer 358 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 61105-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung" durch die Wörter "das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstabenfolge wird in eine Nummernfolge abgeändert.

b) Die Angabe "Buchstabe b)" wird durch die Angabe "Buchstabe a) und b), jeweils Unterbuchstabe bb)" ersetzt.

c) In Nummer 1 werden die Wörter "der Minister für Finanzen und Forsten" durch die Wörter "das Ministerium der Finanzen" ersetzt.

d) In Nummer 2 werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

e) In Nummer 3 werden die Wörter "der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung" durch die Wörter "das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft" ersetzt.

In Nummer 4 werden die Wörter "der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

In Nummer 5 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" und die Wörter "Ministers für Kultus, Unterricht und Volksbildung" durch die Wörter "Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft" ersetzt. Die Wörter "oder Landwirtschaft" und "und Landwirtschaftskammer" werden gestrichen.

h) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. das Ministerium für Umwelt bei Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterliegen und auf einen Beruf im Bereich der Landwirtschaft oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z.B. Prüfungen vor der Landwirtschaftskammer, Architektenkammer und Ingenieurkammer)."

(13) Die Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 16. August 1976 (Amtsbl. S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), - BS-Nr. 6141-3 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "für Inneres und Sport" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

Artikel 4
Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales

(1) § 2 der Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vom 13. März 1987 (Amtsbl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 540), - BS-Nr. 2013-1-5 - wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Landesamtes für Umweltschutz, Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz", die Wörter "der Universitätskliniken" durch die Wörter "des Universitätsklinikums" und die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:

altneu
"Gebührenfrei sind vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales festgelegte Vorsorgeuntersuchungen eines von ihm benannten Instituts auf die angeborenen Stoffwechselstörungen Neugeborener," 

(2) In § 4 Abs. 2 und der Anlage der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 18. Juni 1985 (Amtsbl. S. 681) - BS-Nr. 2030-12-2 - werden die Wörter "der/den Minister der Justiz" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(3) In § 4 Abs. 2 und der Anlage der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland vom 24. März 1986 (Amtsbl. S. 334), geändert durch die Verordnung vom 20. April 1993 (Amtsbl. S. 422), - BS-Nr. 2030-12-4 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(4) In § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 Satz 1, § 26 Abs. 2, § 27, § 28 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 32 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. g. D.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 507) - BS-Nr. 2030-31 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(5) In § 2 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 8, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3, 5 und 6 Satz 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. m. D.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 521) - BS-Nr. 2030-32 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(6) In § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 35 Abs. 5 und § 36 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 535) - BS-Nr. 2030-33 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(7) In § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (Rpf1A0) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1999 (Amtsbl. S. 936) - BSNr. 2030-34 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(8) In § la Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 13, erster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 Satz 1, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 4 Satz 2 und § 25 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des Gerichtsvollzieherdienstes - AOJ GV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 565), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 2002 (Amtsbl. S. 932), - BS-Nr. 2030-36 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(9) In § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3, zweiter Halbsatz, § 11 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung der Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes - AOJ JW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 576) - BS-Nr. 2030-38 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(10) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (APO-gehD-LVA Saarland) vom 29. Oktober 1980 (Amtsbl. 1981 S. 73), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Mai 2003 (Amtsbl. S. 1487), - BS-Nr. 2030-50 - wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Landesarbeitsamt" durch die Wörter "der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter "eines Erziehungsurlaubs nach der Verordnung über Erziehungsurlaub" durch die Wörter "einer Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit" ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(11) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (APO-m.D. - LVA Saarland) vom 9. Januar 1985 (Amtsbl. S. 86), zuletzt geändert durch Nummer 767 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 2030-51 - wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter "Abschluss der Realschule" durch die Wörter "mittleren Bildungsabschluss" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter "Abschluss einer Hauptschule" durch die Wörter "den Hauptschulabschluss" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(12) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst - AOJ AA - vom 21. April 1975 (Amtsbl. S. 749), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. November 1997 (Amtsbl. S. 1397), - BS-Nr. 2030-87 - wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3, erster Halbsatz, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Satz 3 werden in der Ressortbezeichnung die

Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "Oberlandesgericht Saarbrücken" durch die Wörter "Saarländischen Oberlandesgericht" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 werden das Komma und die nachfolgenden Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 416)" sowie das abschließende Komma gestrichen und durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(13) In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 sowie § 16 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), - BS-Nr. 212-3-3 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(14) Die Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung vom 12. Dezember 1994 (Amtsbl. S. 1655), geändert durch Artikel 10 §§ 2 und 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 2120-1-4 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die nach § 14 Abs. 1 auszustellenden amtlichen Gutachten und Zeugnisse über Bedienstete der Landesverwaltung werden für den in der Anlage genannten Bereich von dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zentral wahrgenommen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "MTL II" durch die Angabe "MTArb" ersetzt.

3. In der Anlage werden die Wörter "für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(15) Die Verordnung über die Qualität der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 27. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1308, ber. S. 1775) - BS-Nr. 2120-1-5 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (Amtsbl. EG Nr. L 377 S. 48)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. Nr. L 122 S. 36)" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" und "Landesamt für Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 6 und § 7 Abs. 1, 3 bis 5 werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

4. In § 8 Satz 1 werden das Komma, der nachfolgende Satzteil "zuletzt geändert durch Art. 3 § 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844)" und das abschließende Komma gestrichen.

(16) In § 30 der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418) - BS-Nr. 2120-1-6 - werden die Wörter "für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(17) In § 6 der Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes vom 27. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1670) - BS-Nr. 2120-2-2 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(18) In § 1, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2 und § 14 der Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 4. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1034) - BS-Nr. 2121-24 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(19) Die Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241) - BS-Nr. 2121-25 - wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1 und 4 sowie in Anlage 1 werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 7 wird die Angabe "Gesetz über Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1222) und die Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 27. November 2001 (Amtsbl. S. 2322)" durch die Wörter "Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(20) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz vom 12. Februar 1999

(Amtsbl. S. 298) - BS-Nr. 2122-2 - werden die Wörter "für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(21) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 13. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1074) - BS-Nr. 2122-3 - werden die Wörter "für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(22) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen vom 9. Mai 2005 (Amtsbl. S. 730) - BS-Nr. 2122-4-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 wird die Buchstabengliederung jeweils in eine Nummerngliederung abgeändert.

2. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 3 werden die Wörter "Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" jeweils durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(23) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 16. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1078) - BS-Nr. 2124-1-3 - werden die Wörter "für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(24) In § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe - vom 20. November 2003 (Amtsbl. S. 2947), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575), - BS-Nr. 2124-1-5 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(25) In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 20. August 2002 (Amtsbl. S. 1746) - BS-Nr. 2124-2 - werden die Wörter "für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(26) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 20. März 1968 (Amtsbl. S. 215), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 2125-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 13, § 15, § 43 Abs. 2 und in der Anlage 3 werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 22 Satz 2 und § 43 Abs. 1 werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

3. In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "25,60" durch die Angabe "25,70" ersetzt.

(27) Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 8. März 1983 (Amtsbl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 540), - BS-Nr. 2125-7 - wird wie folgt geändert:

1. In §§ 1 und 4 werden die Wörter "Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" jeweils durch die Wörter "Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "sind jeweils für ihren Fachbereich zuständig: das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(28) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 6. März 1985 (Amtsbl. S. 342) - BS-Nr. 2125-9 - werden die Wörter "der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(29) Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. September 2001 (Amtsbl. S. 1810), geändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), - BS-Nr. 2126-2 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4 und § 6 Satz 1 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 werden die Wörter "das Ministerium der Justiz" und das vorangehende Komma gestrichen.

(30) Die Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 15 Abs. 4 SKHG vom 27. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1202), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), - BS-Nr. 2126-3-3 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 und Anlage 2 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Basiszinssatz" die Angabe "nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt. Satz 2 wird aufgehoben.

3. In Anlage 3 Nr. 2 werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Energie und Verkehr" und das vorangehende Komma gestrichen und die Wörter "für Wirtschaft und Finanzen" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

(31) § 1 der Verordnung über Zuständigkeit nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG vom 25. November 1986 (Amtsbl. S. 1076), geändert durch Nummer 841 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 2126-4 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Zuständig für die Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3439), in seiner jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales."

(32) In § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14 der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 16. Januar 1997 (Amtsbl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1994) und Artikel 8 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 838), - BS-Nr. 2127-2-1 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(33) In § 9 Abs. 3 Satz 1, § 19 und § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf (APHi-VO) vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518) - BS-Nr. 2127-3-1 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(34) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsverordnung - BestattVO) vom 20. April 2004 (Amtsbl. S. 902) - BS-Nr. 2129-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 werden die Wörter "Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(35) Die Verordnung über die allgemeinen Voraussetzungen für die Eignung der auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt in der Verwaltung der Jugendämter und des Landesjugendamtes tätigen Fachkräfte (Eignungs VO Jugendwohlfahrt) vom 8. November 1965 (Amtsbl. S. 938) - BS-Nr. 2162-1-3 - wird aufgehoben.

(36) Die Schiedsstellenverordnung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 21. Mai 1999 (Amtsbl. S. 902), geändert durch Artikel 9 Abs. 19 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BSNr. 2162-7 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 und 4 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1796)" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047)" durch die Wörter " § 34 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(37) Die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz - HeimG) vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 273) - BS-Nr. 2170-7 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz - HeimG)" durch das Wort "Heimgesetz" ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter "der Minister für Familie, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(38) Die Verordnung über den Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertenbeiratsverordnung) vom 24. August 2004 (Amtsbl. S. 1886) - BS-Nr. 2170-15-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 und § 5 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 wird die Angabe " , zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037)" durch die Wörter "in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 3 wird die Angabe " , zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935)," gestrichen.

(39) In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 3 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Häftlingshilfegesetzes (5. DV-HHG) vom 21. November 1997 (Amtsbl. 1998 S. 2) - BS-Nr. 242-1 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(40) Die Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (VerfG-BEG) vom 10. Juni 1959 (Amtsbl. S. 1053), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 1987 (Amtsbl. S. 444), - BS-Nr. 251-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1, § 3 Sätze 1 und 2, § 4, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 1 werden die Wörter "das Versorgungsamt Saarland" durch die Wörter "das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 werden die Wörter "der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

3. § 7 wird aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "den §§ 9 ff., 91 ff. des Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941)" durch die Angabe " § 34 und den Nummern 9000 ff. des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 902)" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(41) Die Verordnung betreffend den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. Januar 1973 (Amtsbl. S. 65), geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), - BS-Nr. 300-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Justizverwaltungs-, Rechtsanwalts- oder Notargehilfenlehre" durch die Wörter "Justizverwaltungsausbildung bzw. eine Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zum/zur Notarfachangestellten" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2, 3 und 4 wird das Wort "Justizassistentenanwärter" jeweils durch die Wörter "Anwärter und Anwärterinnen im mittleren Justizdienst" in der zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1, zweiter Halbsatz werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(42) In § 4 und § 5 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) vom 16. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1047), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (Amtsbl. 2003 S. 177), - BS-Nr. 300-2 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(43) In § 8 Abs. 5 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1119), zuletzt geändert durch § 8 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2238, ber. S. 2625), - BS-Nr. 300-26 - werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(44) In § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Kontaktstelle gemäß § 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 26. November 2002 (Amtsbl. S. 1006) - BS-Nr. 300-27 - werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(45) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 22c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 2004 (Amtsbl. S. 598) - BS-Nr. 300-28 - werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(46) In § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Ausbildungsordnung für Juristen - JAO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 90) - BSNr. 301-4-1 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(47) In § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 8. Dezember 1998 (Amtsbl. S. 1260), geändert durch Artikel 9 Abs. 24 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr 311-1-1 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(48) In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Ausübung des Begnadigungsrechts vom 19. Mai 1994 (Amtsbl. S. 872) - BS-Nr. 313-1-1 - werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(49) Die Anordnung betreffend die für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 zuständigen Stellen vom 21. Dezember 1965 (Amtsbl. 1966 S. 157) - BS-Nr. 318-1 - wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird das Wort "Landgerichtspräsidenten" durch die Wörter "Präsidenten des Landgerichts" ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter "den Minister der Justiz" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

3. In Nummer 3 werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(50) Die Verordnung über die Bestimmung der Übermittlungsstellen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 vom 8. April 1959 (Amtsbl. S. 827) - BSNr. 319-1 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Angaben "vom 20. Juni 1956" und "vom 26. Februar 1959" gestrichen.

2. Im Text der Vorschrift werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(51) Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 vom 22. April 1975 (Amtsbl. S. 962) - BS-Nr. 319-2 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Angaben "vom 7. Juni 1968" und "vom 5. Juli 1974" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Minister der Justiz" durch die Wörter "Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Minister der Justiz" durch die Wörter "Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(52) Die Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 vom 14. Juni 1978 (Amtsbl. S. 617) - BS-Nr. 319-3 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Angaben "vom 15. November 1965", "vom 18. März 1970" und "vom 22. Dezember 1977" gestrichen.

2. In § 1 werden die Wörter "Minister der Justiz" durch die Wörter "Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(53) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2004 (Amtsbl. S. 2034) - BS-Nr. 319-5 - werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" und die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(54) Die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 1995 (Amtsbl. S. 728) - BS-Nr. 319-6 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 werden die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(55) In § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Zentralstellen betreffend Zustellungen und Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen in den EU-Mitgliedstaaten vom 16. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 103) - BS-Nr. 319-8 - werden die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(56) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 20. Juli 1960 (Amtsbl. S. 621) - BS-Nr. 32-2 - werden die Wörter "Minister für Arbeit und Sozialwesen übertragen, der sie im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz ausübt" durch die Wörter "Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen" ersetzt.

(57) Die Verordnung zur Bildung eines beratenden Ausschusses nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 1973 (Amtsbl. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. 258), - BS-Nr 33-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

2. In Satz 1 werden die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

3. In Satz 2 werden die Wörter "Jugend, Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der werden die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(58) In § 3 der Verordnung über die Vertretung des Saarlandes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 5. Juli 1974 (Amtsbl. S. 606), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. November 1997 Amtsbl. S. 1164), - BS-Nr 33-1-2 - werden die Wörter "Jugend, Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(59) In § 3 Abs. 7 und § 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 29. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1297), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1510, ber. S. 1637), - BS-Nr. 362-5 - werden die Wörter "der Justiz" jeweils durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(60) In § 2 der Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 18. November 2003 (Amtsbl. S. 2995) - BS-Nr. 404-4 - werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(61) In § 6 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 21. Juli 1986 (Amtsbl. S. 632) - BS-Nr. 450-8 - werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(62) In § 1 Nr. 2 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) - BS-Nr. 453-2 - werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(63) Die Verordnung über die Zuständigkeit nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. Mai 1975 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), - BS-Nr. 453-4 - wird aufgehoben.

(64) Die Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Rechtspflege vom 10. Juli 1975 (Amtsbl. S. 930), geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 1977 (Amtsbl. S. 604), - BSNr. 453-6 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 1 werden die Wörter "Ministers für Rechtspflege" jeweils durch die Wörter "Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, Saarbrücken,

die Apothekerkammer des Saarlandes, Saarbrücken,

die Ärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken,

die Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes, Saarbrücken,

die Kassenzahnärztliche Vereinigung Saar, Saarbrücken,

die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken,

die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes,

die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Saarbrücken,

die Saarland-Heilstätten GmbH, Saarbrücken, die Saarländische Notarkammer, Homburg,

die Tierärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken,

die Unfallkasse Saarland, Saarbrücken-Dudweiler,

jede für ihren Geschäftsbereich, hinsichtlich der Personen, die bei ihr beschäftigt sind oder für sie in sonstiger Weise tätig werden,".

(65) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Embryonenschutzgesetz vom 25. September 1991 (Amtsbl. S. 1068) - BS-Nr. 453-13 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(66) In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung vom 20. Januar 2000 (Amtsbl. S. 318) - BS-Nr. 454-6 - werden die Angabe 112" jeweils durch die Angabe "121" und in der Überschrift und in § 1 die Wörter "Jugend, Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(67) In § 1 Sätze 1 und 2 und § 6 der Verordnung über die Lastenausgleichsverwaltung vom 12. Juli 1960 (Amtsbl. S. 579), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Mai 1993 (Amtsbl. S. 478), - BS-Nr. 621-1 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(68) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Viehverkehrsverordnung vom 4. August 1982 (Amtsbl. S. 688) - BS-Nr. 7831-10-2 - werden die Wörter "der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(69) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Fischseuchen-Verordnung vom 17. Mai 1984 (Amtsbl. S. 584) - BS-Nr. 7831-10-3 - werden die Wörter "der Verordnung zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Süßwasserfischbestände durch Fischseuchen (Fischseuchen-Schutzverordnung) vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 382)" durch die Wörter "Abs. 1 bis 3 der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754)" und die Wörter "der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(70) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz vom 3. März 1971 (Amtsbl. S. 137) - BS-Nr. 7831-23 - werden die Wörter "den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(71) In Teil C Nr. 6 Satz 4 der Anlage zur Verordnung zur Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen, der Hygienekontrollen nach dem Fleischhygienegesetz sowie der Überwachung der sonstigen zugelassenen Untersuchungsstellen vom 17. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1068), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 101), - BS-Nr. 7832-4-1 - werden die Wörter "für

Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(72) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und hierauf ergangener Rechtsverordnungen vom 28. November 1979 (Amtsbl. S. 1022), geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7832-8 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410) in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) in seiner jeweils geltenden Fassung:"

2. In § 1 werden die Wörter "Verordnung über Geflügelfleisch-Kontrolleure - GF1KV - vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 899), Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes (Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene - GF1GebV) vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 897), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1978 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), Verordnung über Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes (Geflügelfleischausnahmeverordnung - GFlAusnV) vom 19. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1857)," gestrichen und die Wörter "der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne des § 8 GF1HG sowie" gestrichen und die Angabe " § 29 Abs. 1" durch die Angabe " § 17 Abs. 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des § 26 Abs. 2 GF1HG und" gestrichen, die Angabe " § 29 Abs. 1" durch die Angabe " § 17 Abs. 1" sowie das Wort "Eingangsstelle" durch das Wort "Grenzkontrollstelle" ersetzt.

(73) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Geflügelfleischkontrolleure vom 25. November 1980 (Amtsbl. S. 1083) - BS-Nr. 7832-9 - wird aufgehoben.

(74) Die Verordnung über die Zuständigkeit für das Erstattungsverfahren bei der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 30. November 1993 (Amtsbl. 1994 S. 18) - BS-Nr. 810-3 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Schwerbehinderter" durch die Wörter "schwer behinderter Menschen" ersetzt.

2. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 150 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:"

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 150 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz."

(75) Die Verordnung über den Vollzug des § 38 des Schwerbehindertengesetzes vom 26. Februar 1975 (Amtsbl. S. 372) - BS-Nr. 811-2 - wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt:

1. "Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches vom 2005

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 4105) in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs:

§ 1

Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 119 Abs. 3 Satz 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 2

Zuständige Landesbehörde für die Bekanntmachung des Vomhundertsatzes nach § 148 Abs. 4 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft."

(76) Die Verordnung über die Zuständigkeit für den Erlass künftiger Rechtsverordnungen über die Festsetzung des Vomhundertsatzes vom 11. Juni 1981 (Amtsbl. S. 350), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 660 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 811-3 - wird aufgehoben.

(77) In § 20 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) vom 19. Februar 1990 (Amtsbl. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 30 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 820-12 - werden die Wörter "der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(78) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vom 14. Januar 1992 (Amtsbl. S. 162), geändert durch die Verordnung vom 15. November 2000 (Amtsbl. 2001 S. 96), - BSNr. 8220-1 - werden das Komma nach der Angabe " § 111 Abs. 4" durch das Wort "und" ersetzt, die Angabe "und § 122 Abs. 1, 3 und 4" gestrichen und die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(79) In § 8 der Verordnung über die Errichtung eines Landespflegeausschusses (Landespflegeausschussverordnung) vom 31. Januar 1995 (Amtsbl. S. 150) - BSNr. 8220-2 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(80) Die Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) vom 31. Januar 1995 (Amtsbl. S. 151), geändert durch Artikel 9 Abs. 31 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 8220-3 - wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776)" ersetzt.

2. In § 13 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(81) Die Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Saarland vom 27. Mai 1997 (Amtsbl. S. 566) - BS-Nr. 8221-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. § 6 wird aufgehoben.

(82) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Berufskrankheitenverordnung vom 13. Februar 2001 (Amtsbl. S. 540) - BS-Nr. 8221-2 - werden die Wörter "für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(83) § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in der Kriegsopferversorgung vom 30. November 1993 (Amtsbl. 1994 S. 18) - BS-Nr. 833-2 - wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird aufgehoben.

2. Die Nummernbezeichnung "2." entfällt.

3. Die Angabe " , zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50)" wird durch die Wörter "in seiner jeweils geltenden Fassung" und die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" werden durch die Wörter "Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 5
Verordnungen aus dem Bereich des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft

(1) Die Vierte besondere Saarländische Laufbahnverordnung (4. bes. SLVO) vom 7. Mai 1980 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), - BSNr. 2030-9 - wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch die Angabe " § 37 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Bewerber für die in § 1 Nr. 2 genannte Laufbahn nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Universitätsgesetzes, nach § 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar und nach § 31 Abs. 1 Satz 3 des Kunsthochschulgesetzes."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Minister für Wissenschaft und Kultur" durch die Wörter "das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft" ersetzt.

2. In § 4 wird die Angabe "42, 52 bis 54 und § 61a" durch die Angabe "42 und 52 bis 54" ersetzt.

(2) Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/ Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 3. Februar 2000 (Amtsbl. S. 287), geändert durch die Verordnung vom 24. September 2001 (Amtsbl. S. 1770), - BS-Nr. 2034-5-4 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "bis 3" gestrichen.

3. In § 28 Satz 2 wird nach der Angabe "GMBl. Saar" die Zahl "1978" eingefügt.

(3) Die Verordnung über die Errichtung einer Radioaktivitätsmessstelle an der Universität des Saarlandes vom 23. August 1989 (Amtsbl. S. 1353), geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 221-1-5 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 UG" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 des Universitätsgesetzes - UG vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "Minister" jeweils durch das Wort "Ministerium" und die Wörter "Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 25" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Mitglieder des Beirats sind: je ein Vertreter

- des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft,

- des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport,

- des Ministeriums für Umwelt,

- des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales,

- des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

der Strahlenschutzbevollmächtigte des Universitätspräsidenten,

der Strahlenschutzbeauftragte des Universitätsklinikums des Saarlandes,

ein Professor für Biophysik der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes,

der Direktor der Klinik für Nuklearmedizin des Universitätsklinikums des Saarlandes."

3. In § 3 werden die Wörter "der Minister des Innern" bzw. "Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" bzw. "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" und das Wort "Universitätskliniken" durch das Wort "Universitätsklinikum" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 wird das Wort "Universitätskliniken" durch das Wort "Universitätsklinikum" ersetzt.

5. In § 5 wird die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 3" ersetzt.

(4) Die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Landesorganisationen der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung vom 17. Juli 1990 (Amtsbl. S. 749) - BS-Nr. 223-7-2 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Anerkennung einer Landesorganisation der allgemeinen Weiterbildung wird vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Anerkennung einer Landesorganisation der beruflichen Weiterbildung vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft jeweils auf Antrag ausgesprochen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit und Frauen" jeweils durch die Wörter "zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland" durch die Wörter "Amtsblatt des Saarlandes" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " , zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1141 vom 12. Mai 1982, Amtsblatt des Saarlandes S. 534," durch die Wörter "in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(5) In § 2 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Hauwirtschaftshelfer/Hauswirtschaftshelferin vom 3. April 1985 (Amtsbl. S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. April 2004 (Amtsbl. S. 1047), - BS-Nr. 7123-5 - wird das Wort "Wirtschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(6) In § 2 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 19. Mai 1982 (Amtsbl. S. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1338), - BS-Nr. 7123-6 - wird das Wort "Wirtschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(7) Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe vom 25. Juni 1998 (Amtsbl. S. 651) - BS-Nr. 7123-8 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift werden jeweils das Komma und das nachfolgende Wort "Übergangsregelung" gestrichen.

b) Die Absatzkennzeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

(8) In § 2 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) vom 29. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1110) - BS-Nr. 7123-10 - wird das Wort "Wirtschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

(9) In § 4 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum Fachhauswirtschafter/zur Fachhauswirtschafterin vom 4. Mai 1995 (Amtsbl. S. 546) - BS-Nr. 7123-13 - werden die Wörter "Wirtschaft und Finanzen" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

Artikel 6
Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt

(1) In der Überschrift und in § 1 Satz 1 der Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesamt für Umweltschutz, das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes vom 26. September 1988 (Amtsbl. S. 1201, ber. S. 1356), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 2013-1-11 - werden jeweils die Worte "Umweltschutz, das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Worte "Umwelt und Arbeitsschutz, das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Versorgung" ersetzt.

(2) In § 4 Abs. 2 und in der Anlage zu der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Forstdienstes vom 15. November 1985 (Amtsbl. S. 1257) - BS-Nr. 2030-12-3 - werden die Wörter "den Minister für Wirtschaft" bzw. "der Minister für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 2. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1526), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), - BS-Nr. 2030-18 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert; in Nummer 2 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" angefügt und in Nummer 3 werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert und in Satz 3 wird die Angabe "a, c, d, e, f und g" durch die Angabe "nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 7" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter "eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "einer Elternzeit" ersetzt.

4. Die Sondervorschriften der Fachrichtungen in Teil III werden wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Hochbau werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

b) In Artikel 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" eingefügt.

c) In Abschnitt N 3 des Ausbildungsplans Wasserwirtschaft werden die Wörter "Arbeitsschutz, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

202 Amtsblatt des Saarlandes vom 3. Februar 2006

d) In Abschnitt N des Ausbildungsplans Straßenwesen werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" angefügt.

e) In Artikel 2 und in Abschnitt III des Ausbildungsplans der Sondervorschriften der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" jeweils durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

5. In den Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen und den zugehörigen Ausbildungsplänen für die Fachgebiete Wasserwesen und Straßenbau werden die Wörter "Landesamt für Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(4) Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 30. März 1998 (Amtsbl. S. 403) - BS-Nr. 2030-47 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter "für Wirtschaft und Finanzen" durch die Wörter "der Finanzen" und die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe " § 48 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 48a" ersetzt.

3. In § 1 und in Anlage 3 werden in der Ressortbezeichnung jeweils die Wörter "Energie und Verkehr" gestrichen.

(5) In § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1996 (Amtsbl. S. 206), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2758, ber. S. 2954), - BS-Nr. 2030-74 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(6) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung des Saarlandes vom 7. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 157), geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 2000 (Amtsbl. S. 1074), - BS-Nr. 2030-75 - wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 4 und 9 Satz 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 werden in der Ressortbezeichnung die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "für Umwelt" ersetzt.

2. In §§ 33 und 34 werden nach dem Wort "Saarland" jeweils die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung" eingefügt.

(7) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) vom 19. Januar 1981 (Amtsbl. S. 141), geändert durch Nummer 649 der Anlage zum Gesetz vom

26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 2030-98 - wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht (§ 10) werden das Komma und die Wörter "Dienst beim Minister für Wirtschaft und beim Minister für Umwelt" gestrichen.

2. In § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt" ersetzt.

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "einem staatlichen Forstamt" durch die Wörter "einem Regionalbetrieb des Landesforstbetriebs" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. beim Ministerium für Umwelt elf Monate (Ausbildungsabschnitt III)"

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Forstamtsdienst" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "staatlichen Forstamt" durch die Wörter "Regionalbetrieb des Landesforstbetriebs", das Wort "Forstamtsleiters" durch das Wort "Betriebsleiters" und das Wort "Amtes" durch das Wort "Betriebs" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "das Forstamt" durch die Wörter "der Regionalbetrieb" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Dienst beim Minister für Wirtschaft und beim Minister für Umwelt" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch das Wort "Forstbehörde" ersetzt.

bb) Als Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Dauer von einem Monat ist er auf dem Gebiet der Raumordnung auszubilden."

cc) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. In § 13 Satz 3 werden die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 22" und die Angabe "16. November 1973" durch die Angabe "17. Mai 1991 (GVBl. S. 280) in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8. In § 14 Satz 1 werden die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 17" und die Angabe "16. November 1973" durch die Angabe "17. Mai 1991 (GVBl. S. 280) in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Amtsblatt des Saarlandes vom 3. Februar 2006.203

9. In § 16 werden die Wörter "ein Forstamt zu leiten bzw." gestrichen.

10. In § 17 werden die Angabe " §§ 18 bis 32" durch die Angabe " §§ 15 bis 31a" und die Angabe "(APO höh. Forstdst.) vom 16. November 1973, GVBL Rheinland-Pfalz S. 324, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1978 (GVBl. S. 268)" durch die Angabe "vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

11. In Anlage 2 wird der Text "der §§ 18 bis 32 der Verordnung vom 16. November 1973 (GVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1978 (GVBl. S. 268)" durch den Text "der §§ 15 bis 31a der Verordnung vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155)" ersetzt.

(8) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom 22. Oktober 1991 (Amtsbl. S. 1158), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 540), - BS-Nr. 2121-21 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8, § 12 Abs. 4 bis 9" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7" und die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt und dem Wort "Wirtschaft" werden die Wörter "und Arbeit" angefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe "und Abs. 4" gestrichen und die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(9) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften vom 26. Juni 1998 (Amtsbl. S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056), - BS-Nr. 2128-2-1 - wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Umweltschutz" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) Im Text wird das Wort "Umweltschutz" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

c) In Nummer 12 wird die Angabe " , der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366)" gestrichen.

d) In Nummer 21 wird die Angabe "12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)," durch die Angabe "21. August 1998 (BGBl. I S. 2379)" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488)," gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(10) In § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz vom 6. Februar 1973 (Amtsbl. S. 150) - BS-Nr. 2128-3 - werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" und die Wörter "die Bergämter" durch die Wörter "das Bergamt" ersetzt.

(11) In § 1 Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Benzinbleigesetz vom 25. Juni 1976 (Amtsbl. S. 787) - BS-Nr. 2128-14 - werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(12) § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2146, ber. S. 2570) - BS-Nr. 2128-23 - wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" angefügt.

2. In Nummer 3 wird das Wort "Umweltschutz" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(13) In § 3 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO) vom 24. Januar 1977 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), - BS-Nr. 2130-1-20 - werden die Wörter "Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(14) Die Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - GutVO) vom 21. August 1990 (Amtsbl. S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1555), - BS-Nr. 2130-4 - wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelegenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 und 5 Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 2" jeweils durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort "Wertermittlungsverordnung" die Wörter "vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), in ihrer jeweils geltenden Fassung" angefügt.

(15) § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 29. Januar 1998 (Amtsbl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), - BSNr. 2130-5 - wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuchs ist in den Fällen
  1. des § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 138 Abs. 2 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1, § 150 Abs. 2, § 190 Abs. 1 Satz 1 sowie § 204 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 das Ministerium für Umwelt,
  2. des § 185 Abs. 3 Satz 3 das Ministerium der Finanzen,
  3. des § 28 Abs. 6 Satz 3, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 185 Abs. 2 Satz 2 sowie § 209 Abs. 2 Satz 1 das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit."

2. In Absatz 2 wird Nummer 2 aufgehoben, und die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

3. Absatz 3 wird aufgehoben.

(16) § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und nach der Verordnung über das In-Verkehr-Bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 10. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1405), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2594) - BS-Nr. 2130-16 - wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter "Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

(17) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Arbeiten in Druckluft vom 13. Februar 1974 (Amtsbl. S. 235) - BS-Nr. 7101-6 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Im Bereich der Bergaufsicht tritt das Bergamt an die Stelle des Landesamtes."

2. In § 2 werden die Wörter "des Saarlandes" durch die Wörter "im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(18) In § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Flugsperrzeiten für Tauben vom 28. Juli 1978 (Amtsbl. S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 453-3-2 - werden die Wörter "Ministers für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt" ersetzt.

(19) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Produktsicherheit vom 26. April 1999 (Amtsbl. S. 722) - BS-Nr. 7104-1 - wird aufgehoben.

(20) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. Juli 1977 (Amtsbl. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910), - BS-Nr. 7111-15 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Erwerb" durch das Wort "und" ersetzt, die Wörter "und zur Beförderung" werden gestrichen und das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "und Nr. 2" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "pyrotechnischer Sätze und sonstiger" eingefügt und das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "und der Beförderung" und in Nummer 2 das Komma und die nachfolgende Angabe "2 b und 2 c" gestrichen.

d) In Absatz 4 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

6. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder bei der Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe durch der Bergaufsicht unterliegende Betriebe" gestrichen.

b) Nummer 2 wird aufgehoben.

c) In Nummer 3 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(21) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. April 1991 (Amtsbl. S. 611), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910), - BS-Nr. 7111-16 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "für die Aufsicht über die praktische Erprobung nach § 11 Abs. 3," gestrichen und das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3, für die Fertigung des Erprobungsberichts nach § 11 Abs. 4 und" gestrichen, die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 19 Abs. 2" und das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der durch Kommas eingeschlossene Satzteil "sowie zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf Grubenanschlussbahnen und durch Betriebe, die der Bergaufsicht unterstehen" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

dd) In Satz 2 werden die Wörter "Nr. 2 und Nr. 3 genannten Behörden sind" durch die Wörter "Nr. 3 genannte Behörde ist" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

3. In § 3 Nr. 3 wird das Wort "Gewerbeaufsichtsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(22) In § 1 und 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 7. Juni 1978 (Amtsbl. S. 614) - BS-Nr. 7111-17 - werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(23) In § 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Oktober 1978 (Amtsbl. S. 901), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) i. V. m. Nummer 572 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BSNr. 7111-18 - werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(24) In § 2 Abs. 8 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen vom 8. April 2004 (Amtsbl. S. 945) - BS-Nr. 7123-7 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(25) Die Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen in dem Ausbildungsberuf Forstwirt vom 2. Mai 1988 (Amtsbl. S. 378) - BS-Nr. 7123-9 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "in dem Ausbildungsberuf Forstwirt" durch die Wörter "für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin" ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter "in der Forstwirtschaft" durch die Wörter "in dem Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin" und die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 und 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 und § 24 Satz 2 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt" ersetzt.

4. In § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

5. In § 6 Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2 und 3 und § 23 werden die Wörter "Ministers für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "Ministeriums für Umwelt" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

7. In § 11 werden die Wörter "in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBl. I S. 1925), geändert durch Verordnung vom 22. März 1985 (BGBl. I S. 595)" durch die Wörter "für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8. In § 12 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 werden die Wörter "in der Forstwirtschaft" jeweils durch die Wörter "für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin" ersetzt.

(26) In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom 10. Februar 1972 (Amtsbl. S. 82), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 375 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 7123-3 - werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt" ersetzt.

(27) In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 18. Januar 1972 (Amtsbl. S. 59), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 374 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 7125-4 - werden die Wörter "den Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

(28) In § 12 der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302) - BS-Nr. 7130-1 - werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

(29) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung vom 9. März 2004 (Amtsbl. S. 666) - BS-Nr. 7130-16 - wird wie folgt geändert:

1. Im Abkürzungsverzeichnis werden die Angabe "MFAGS - Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Angabe "MU - Ministerium für Umwelt" und die Angabe "LVGA - Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" durch die Angabe "LUA - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. In den Nummern 1, 2, 4 bis 12 und 15 wird die Angabe "LVGA" jeweils durch die Angabe "LUA" ersetzt.

3. In Nummer 13 der Anlage wird die Angabe "MFAGS" durch die Angabe "MU" ersetzt.

(30) Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) vom 19. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 850), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7134-1 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Eichamtes Saarbrücken" durch die Wörter "in Eichangelegenheiten" ersetzt.

b) Im Text der Vorschrift werden die Wörter "Eichamt Saarbrücken" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe "nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Eichgesetzes und" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der messtechnischen Prüfung und der Maßnahmen nach § 4 der Eichordnung" gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Polizeidirektionen Mitte, Ost und West" durch das Wort "Landespolizeidirektion" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 4 und" gestrichen.

4. In § 4 wird die Angabe " §§ 32 und 34" durch die Angabe " §§ 16 und 18" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 35" durch die Angabe " § 19" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(31) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 31. Januar 1990 (Amtsbl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 540), - BS-Nr. 751-2 - wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist
  1. für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände und Arzneimittel das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales,
  2. für Düngemittel und Futtermittel das Ministerium für Umwelt."

2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort "Wirtschaft" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

3. In §§ 1, 3 Nr. 2, §§ 4 und 7 wird das Wort "Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(32) Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Ormesheim, Kreis St. Ingbert, vom 5. Mai 1972 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 und § 3 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 753-1-10 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in Abschnitt I werden die Wörter "Ormesheim, Kreis St. Ingbert" jeweils durch das Wort "Mandelbachtal" ersetzt.

2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "I" wird durch die Angabe " § 1" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Wasserwirtschaftsamtes Saarbrücken" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

3. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "II" wird durch die Angabe " § 2" ersetzt.

b) Die Wörter "des Innern, Abt. N" werden durch die Wörter "für Umwelt", die Wörter "Landkreis St. Ingbert" durch das Wort "Saarpfalz-Kreis", die Wörter "Wasserwirtschaftsamt in Saarbrücken" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" und das Wort "Ormesheim" durch das Wort "Mandelbachtal" ersetzt.

4. Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "III" wird durch die Angabe " § 3" ersetzt.

b) Die Angabe "A" wird durch die Absatzbezeichnung "(1)", die Angabe "B" durch die Absatzbezeichnung "(2)" ersetzt In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung des Ministers des Innern über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - VLwF) vom 18. Juli 1968 (Amtsbl. S. 567)" durch die Wörter "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Die Angabe "C" wird durch die Angabe

" § 4" und das Wort "oberste" durch das Wort "untere" ersetzt.

d) Die Angabe "D" wird durch die Angabe " § 5" ersetzt und die Wörter "Gemeinde Ormesheim, der Wasserbehörde, des Wasserwirtschaftsamtes und anderer Behörden (Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten, Amtsarzt)" durch die Wörter "zuständigen Behörden".

5. Abschnitt N wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "IV" wird durch die Angabe " § 6" ersetzt.

b) Die Angabe " § 93" wird durch die Angabe " § 100" ersetzt.

6. Die Abschnittsangabe "V" wird durch die Angabe " § 7" ersetzt.

7. Die Abschnittsangabe "VI" wird durch die Angabe " § 8" ersetzt.

(33) Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserleitungszweckverbandes "Gau-Süd" in Wallerfangen vom 15. März 1973 (Amtsbl. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 und § 3 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 753-1-14 - wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "I" wird durch die Angabe " § 1" ersetzt.

2. Die Angabe "II" wird durch die Angabe " § 2" ersetzt.

3. In § 2 Nr. 2 werden das Wort "Wasserwirtschaftsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form, die Wörter "des Innern, Abt. N" durch die Wörter "für Umwelt" und die Wörter "Amtsvorsteher des Amtes" durch die Wörter "Bürgermeister der Gemeinde" ersetzt.

4. Die Angabe "III" wird durch die Angabe " § 3" ersetzt.

5. In § 3 Abschnitt C Satz 3 werden die Wörter "Verordnung des Ministers des Innern über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - VLwF) vom 18. Juli 1968 (Amtsbl. S. 567) " durch die Wörter "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. Die Angabe "D" wird durch die Angabe " § 4" und das Wort "oberste" durch das Wort "untere" ersetzt.

7. Vor dem Wort "Duldungspflicht" wird die Angabe " § 5" eingefügt und die Wörter "Gemeinde Wallerfangen, der Wasserbehörden, des Wasserwirtschaftsamtes und anderer Behörden (Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten, Amtsarzt)" durch die Wörter "zuständigen Behörden" ersetzt.

8. Abschnitt N wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "IV" wird durch die Angabe " § 6" ersetzt.

b) Die Angabe " § 93" wird durch die Angabe " § 100" ersetzt.

9. Die Abschnittsangabe "V" wird durch die Angabe " § 7" ersetzt.

10. Die Abschnittsangabe "VI" wird durch die Angabe " § 8" ersetzt.

(34) Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Rehlingen vom 23. Juni 1973 (Amtsbl. S. 494), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 und § 3 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 753-1-15 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Rehliegen" durch die Wörter "Rehlingen-Siersburg" ersetzt.

2. Die Angabe "I" wird durch die Angabe " § 1" und das Wort "Rehlingen" durch die Wörter "Rehlingen-Siersburg" ersetzt.

3. Die Angabe "II" wird durch die Angabe " § 2", die Wörter "Geologischen Landesamtes" bzw. "Wasserwirtschaftsamt(es)" werden durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form und die Wörter "des Innern - Abteilung N" durch die Wörter "für Umwelt" ersetzt.

4. Die Angabe "III" wird durch die Angabe " § 3" ersetzt.

5. In § 3 Abschnitt C Satz 2 Nr. 19 werden die Wörter "Verordnung des Ministers des Innern über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - VLwF) vom 18. Juli 1968 (Amtsbl. S. 567)" durch die Wörter "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. Die Angabe "D" wird durch die Angabe " § 4" und das Wort "oberste" durch das Wort "untere" ersetzt.

7. Vor dem Wort "Duldungspflicht" wird die Angabe " § 5" eingefügt und die Wörter "Gemeinde Rehlingen, der Wasserbehörden, des Wasserwirtschaftsamtes und anderer Behörden (Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten, Amtsarzt)" durch die Wörter "zuständigen Behörden" ersetzt.

8. Abschnitt N wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "N" wird durch die Angabe " § 6" ersetzt.

b) Die Angabe " § 93" wird durch die Angabe " § 100" ersetzt.

9. Die Abschnittsangabe "V" wird durch die Angabe " § 7" ersetzt.

10. Die Abschnittsangabe "VI" wird durch die Angabe " § 8" ersetzt.

(35) Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlagen des Wasserversorgungsverbandes Winterbach vom 21. September 1973 (Amtsbl. S. 699), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 und § 3 des

Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 753-1-16 - wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "A." wird durch die Angabe " § 1" ersetzt.

2. Die Angabe "B." wird durch die Angabe " § 2" ersetzt.

3. In § 2 Nr. 4 werden die Wörter "Wasserwirtschaft und Abfallbeseitigung" jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz", die Angabe "des Innern - Abt. N" durch die Wörter "für Umwelt" und die Wörter "Amtsvorsteher des Amtes St. Wendel-Land" durch die Wörter "Bürgermeister der Stadt St. Wendel" ersetzt.

4. Vor dem Wort "Schutzanordnungen" wird die Angabe " § 3" eingefügt und die nachfolgende Angabe "C." gestrichen.

5. In § 3 Nr. 19 werden die Wörter "Verordnung des Ministers des Innern über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - VLwF) vom 18.07.1968 (Amtsbl. S. 567)" durch die Wörter "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. Die Angabe "D." wird durch die Angabe " § 4" und das Wort "oberste" durch das Wort "untere" ersetzt.

7. Die Angabe "E." wird durch die Angabe " § 5" und die Wörter "des Wasserversorgungsverbandes Winterbach, der Wasserbehörden des Landesamtes für Wasserwirtschaft und Abfallbeseitigung und anderer Behörden (Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten, Amtsarzt)" durch die Wörter "zuständigen Behörden" ersetzt.

8. Abschnitt E wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "E" wird durch die Angabe " § 6" ersetzt.

b) Die Angabe " § 93" wird durch die Angabe " § 100" ersetzt.

9. Die Abschnittsangabe "G." wird durch die Angabe " § 7" ersetzt.

10. Die Abschnittsangabe "H." wird durch die Angabe " § 8" ersetzt.

(36) Die Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 18. Februar 1994 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 540) - BS-Nr. 753-1-61 - wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "Landesamt für Umweltschutz (LfU) " durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter "Eichamt Saarbrücken, 66117 Saarbrücken" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "Landesamt für Umweltschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und §§ 8 und 9 wird die Angabe "LfU" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstabengliederung wird in eine Nummergliederung abgeändert.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1097)" durch die Angabe "11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608)" ersetzt.

6. In Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 1, Nummer 1 Satz 3 des Anhangs 2, Nummer 4 Satz 4 und Nummer 6 Satz 4 des Anhangs 4 sowie Nummer 1 Satz 1 und Nummer 5 Satz 1 des Anhangs 5 wird die Angabe "LfU" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(37) In § 14 Abs. 3 der Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 (RGBL I S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 86 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 753-4-1 - werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(38) In § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056), geändert durch die Verordnung vom 20. Januar 2004 (Amtsbl. S. 183), - BS-Nr. 780-2-7 - werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(39) Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 13. Oktober 1976 (Amtsbl. S. 1130), geändert durch Nummer 516 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr 780-3 - wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitungsformel wird die Angabe "10. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2510)" durch die Angabe "1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

(40) In § 5 Abs. 3 der Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollwerkstätten zur Funktionsprüfung von Pflanzenschutzgeräten vom 1. März 1993 (Amtsbl. S. 272) - BS-Nr. 7823-3 - wird das Wort "Wirtschaft" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

(41) Die Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 18. August 1980 (Amtsbl. S. 877), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 640 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 7824-2 - wird aufgehoben.

(42) In § 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 7. Oktober 1987 (Amtsbl. S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7833-1 - werden die Wörter "der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

(43) In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 8. September 1970 (Amtsbl. S. 770), geändert durch Nummer 354 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 784-1 - werden die Angabe "der §§ 2, 3" durch die Angabe "von § 2 Abs. 1, § 3" und die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

(44) Die Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung (Milch-Güteverordnung DVO) vom 1. Dezember 1986 (Amtsbl. S. 1168), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 842 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 7842-9 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" und die Wörter "der Minister für Wirtschaft" werden durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe "Abs. 6 und 7" durch die Angabe "Abs. 7 und 8", die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" und die Wörter "der Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt, und die Angabe " § 9 Abs. 2, 3 und 4" wird gestrichen.

2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt" und die Wörter "Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angabe "Ziff." durch die Angabe "Nr." und die Wörter "der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt" ersetzt.

4. In § 5 Nr. 3 werden die Wörter "den Minister für Wirtschaft" durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt" ersetzt.

(45) Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland vom 1. März 1952 (Amtsbl. S. 602) vom 30. Mai 1969 (Amtsbl. S. 411), geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 791-1a - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 18 in Verbindung mit § 41 des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt:"

2. In § 3 werden die Wörter "Ministerium für Kultus, Unterricht und Volksbildung, Saarbrücken, Saaruferstraße 30" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt" und die Wörter " , Landratsamt Saarbrücken, Schlossplatz 15, Zimmer 263" durch die Wörter "bei der Landeshauptstadt Saarbrücken" ersetzt.

(46) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Badstube" in der Gemarkung Mimbach, Kreis Homburg, vom 3. September 1962 (Amtsbl. S. 647), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 791-9 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "in der Gemarkung Mimbach, Kreis Homburg" gestrichen.

2. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 17 in Verbindung mit § 41 des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt:"

3. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von 7,5 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet "Badstube".

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet liegt auf der Gemarkung Webenheim; es erstreckt sich auf Hangflächen südöstlich der Ortslage von Mimbach. Das Naturschutzgebiet umfasst die Flurstücke in der Stadt Blieskastel Gemarkung Webenheim Nr. 5539, 5541, 5542, 5543, 5545, 5546, 5547.

(2) Das Naturschutzgebiet wird durch das amtliche Schild "Naturschutzgebiet" gekennzeichnet."

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 7

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit die Handlung nicht nach § 6 zugelassen ist."

(47) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wacholderberg" in der Gemarkung Medelsheim, Kreis Homburg vom 1. September 1969 (Amtsbl. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 791-13 - wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "in der Gemarkung Medelsheim, Kreis Homburg" gestrichen.

2. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 17 in Verbindung mit § 41 des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt:"

3. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von 1,0 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet "Wacholderberg."

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet liegt auf der Gemarkung Medelsheim; es erstreckt sich auf einer Hangfläche südöstlich von Medelsheim entlang der Landesgrenze. Das Naturschutzgebiet umfasst in der Gemeinde Gersheim, Gemarkung Medelsheim, im Flur 12 das Flurstück Nr. 2778/3.

(2) Das Naturschutzgebiet wird durch das amtliche Schild "Naturschutzgebiet" gekennzeichnet."

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 7

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit die Handlung nicht nach § 6 zugelassen ist."

(48) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Täler der III und ihre Nebenbäche" vom 1. Februar 2005 (Amtsbl. S. 330) - BS-Nr. 791-60 - wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 bis 3 wird das Wort "Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. In § 7 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:

"Nr. 9 Mähwiesen vor dem 15. Juni abmäht,

Nr. 10 Gülle, Klärschlamm oder Stickstoff in mineralischer Form ausbringt,

Nr. 11 Beweidung mit mehr als drei Großvieheinheiten je ha durchführt,

Nr. 12 innerhalb des Gewässerrandstreifens nach § 3 Abs. 5 eine Nutzung ausübt."

(49) § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung vom 6. September 1988 (Amtsbl. S. 1035) - BS-Nr. 791-62 - wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Zuständige Behörde nach § 17 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) ist das Ministerium für Umwelt."

2. In Satz 2 werden die Angabe " § 13 Abs. 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 3" und die Wörter "Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung" durch die Wörter "Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt.

(50) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 22. September 1992 (Amtsbl. S. 974) - BS-Nr. 8055-7 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Buchstabengliederung in eine Nummerngliederung abgeändert und die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In § 3 werden die Buchstabengliederung in eine Nummerngliederung abgeändert und die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(51) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz vom 2. Februar 1993 (Amtsbl. S. 147) - BS-Nr. 8055-10 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Universitätskliniken" durch die Wörter "das Universitätsklinikum" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Angabe "la" durch die Angabe "2" ersetzt.

2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(52) In § 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 4. April 1995 (Amtsbl. S. 430) - BS-Nr. 8055-11 - werden die Wörter "Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(53) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Baustellenverordnung vom 19. März 1999 (Amtsbl. S. 562) - BS-Nr. 8055-13 - werden die Wörter "Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(54) § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung vom 13. Februar 2001 (Amtsbl. S. 540) - BS-Nr. 8055-14 - wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch das Wort "Umwelt" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

Artikel 7
Änderungen der Bezeichnung des bisherigen Landesamtes für Umweltschutz und Folgeänderungen aus dem Neuerlass der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)

(1) In § 7 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 der Verordnung über die Rattenbekämpfung vom 6. März 1981 (Amtsbl. S. 175), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 651 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - (BS-Nr. 2126-9) wird das Wort "Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(2) In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 3 Satz 1 und 3, § 5 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Nr. 2 und 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c) und in Anlage 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland (VSU Boden und Altlasten) vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508) - BSNr. 2128-21-1 - wird das Wort "Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(3) In § 7 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster (Katasterinhalts- und -datenübermittlungsverordnung - KaInDÜV) vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), - BS-Nr. 219-2-3 - wird das Wort "Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(4) In Abschnitt III B Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes betreffend die Wassergewinnungsanlage des Amtes Brebach bzw. der Gemeinde Bischmisheim vom 12. März 1964 (Amtsbl. S. 205), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377), - BS-Nr. 753-1-5 - werden die Wörter "Geologische Landesamt des Saarlandes" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(5) In Abschnitt II Nr. 2 der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Stadt Neunkirchen im Mutterbachtal in den Gemarkungen Limbach und Kirkel-Neuhäusel vom 16. Mai 1966 (Amtsbl. S. 423), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 753-1-9 - werden die Wörter "Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau" durch das

Wort "Umwelt", die Wörter "Landrat des Kreises Homburg" jeweils durch das Wort "Saarpfalz-Kreis", die Wörter "Wasserwirtschaftsamt Saarbrücken" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt und die Wörter "dem Bürgermeister" gestrichen.

(6) Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Schiffweiler (Wasserschutzgebietsverordnung Schiffweiler) vom 5. Mai 1972 (Amtsbl. S. 275), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 753-1-11 - wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt II Nr. 2 werden die Wörter "oberste" und "Hardenbergstraße 8, 661119 Saarbrücken" gestrichen und das Wort "Umweltschutz" wird jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

2. In Abschnitt III F wird die Angabe "16. Mai 1991 (Amtsbl. S. 790)" durch die Angabe "1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)" ersetzt.

(7) In den Wasserschutzgebietsverordnungen 753-1-22, 753-1-24 bis 753-1-26, 753-1-37 bis 753-1-45, 753-1-54 bis 753-1-60, 753-1-62, 753-1-63, 753-1-67, 753-1-69, 753-1-70, 753-1-87 bis 753-1-90, 753-1-93 bis 753-1-98 und 753-1-100 bis 753-1-102 wird das Wort "Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(8) In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 1. März 1988 (Amtsbl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 540), - BS-Nr. 753-7 - wird das Wort "Umweltschutz" durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(9) In den Naturschutzverordnungen 791-2, 791-6, 791-19, 791-24, 791-44, 791-82, 791-83, 791-85 bis 791-101, 791-103 bis 791-110, 791-112 bis 791-115, 791-117 bis 791-127 wird das Wort "Umweltschutz" jeweils durch die Wörter "Umwelt- und Arbeitsschutz" ersetzt.

(10) In

1. § 3 Abs. 3 der Wasserschutzgebietsverordnungen 753-1-24, 753-1-55 bis 753-1-58,

2. § 3 Abs. 4 der Wasserschutzgebietsverordnungen 753-1-17, 753-1-22, 753-1-25 bis 753-1-32, 753-1-34, 753-1-37 bis 753-1-45, 753-1-52 und 753-1-54,

3. § 4 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnungen 753-1-59, 753-1-87 bis 753-1-90, 753-1-94, 753-1-95, 753-1-97, 753-1-98 und 753-1-100 bis 753-1-102,

4. § 6 Abs. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung 753-1-60 und

5. § 5 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnungen 753-1-62 und 753-1-63

wird jeweils die Angabe "28. April 1997 (Amtsbl. S. 730)" durch die Angabe "1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)" ersetzt.

Artikel 8
In-Kraft-Treten

Artikel 1 Abs. 14 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.