ÜZVO - Übereinstimmungszeichenverordnung
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen
- Saarland -
Vom 11. März 2022
(Amtsbl.
I Nr. 20 vom 31.03.2022 S. 560)
§ 1
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Absatz 3 der Landesbauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt.
- Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung
- Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
- die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
- die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
- die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde.
- Die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind.
- Die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen.
Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein.
Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
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