umwelt-online: VVTB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (4)
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Anforderungen an Feststellanlagen Stand: Juli 2017 | Anhang 7 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.7 |
- Anhang 7 gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) Stand: August 2020 | Anhang 8 zu Lfd. Nr. A 3.2.1 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die ABG konkretisieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes.
Die Luftqualität in Innenräumen spielt eine wesentliche Rolle für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. In zahlreichen wissenschaftlichen Studien ist belegt, dass die Ausbildung von Atemwegserkrankungen, Entzündungsreaktionen und Reizschädigungen am Atemtrakt und Augen, systemische Schädigungen, Sensibilisierungen/Allergien sowie eine Reihe unspezifischer Symptome (Unwohlsein, Kopfschmerzen, Übelkeit, zentralnervöse Störungen, Schwindel usw.) in direktem Zusammenhang mit der Innenraumluftqualität und Luftverunreinigungen stehen. Unter den gesundheitsschädigenden Wirkungen erfordern karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Auswirkungen eine besondere Beachtung.
Die Gesundheits- und Hygieneanforderungen an bauliche Anlagen leiten sich aus den gesundheitsrelevanten Eigenschaften der verwendeten Bauteile, Bausätze und Baustoffe ab. Diese können durch Emissionen zu den Raumluftverunreinigungen beitragen und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit verursachen. Dazu gehören potentielle Emissionen flüchtiger anorganischer und organischer Verbindungen ebenso wie von Partikeln.
Zu berücksichtigen sind bauliche Anlagen, Bauteile und Baustoffe mit direktem oder indirektem Kontakt zum Innenraum, das heißt auch solche Produkte, die zwar mit anderen Produkten verkleidet oder abgedeckt, aber nicht diffusionsdicht abgeschottet sind. Auch der Gehalt nicht oder wenig flüchtiger Stoffe ist für die gesundheitliche Bewertung von Bedeutung, da diese z.B. durch das Bearbeiten der Produkte auch in partikel- oder staubgebundener Form freigesetzt, für den menschlichen Körper verfügbar gemacht oder durch direkten Hautkontakt aufgenommen werden können.
2 Anforderungen
Weitere gesetzliche Regelungen (z.B. die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, Chemikalien-Verbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz) bleiben unberührt.
2.1 Allgemeine Anforderungen an Bauprodukte
Im Übrigen darf jedes Bauprodukt nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffes 1, welcher als Carc. (H350; H350i) der Kategorie 1A oder 1B und/oder Muta. (H340) der Kategorie 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt:
Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener und mutagener Stoffe gelten nicht, wenn begründet werden kann, dass im eingebauten Zustand von ihnen keine potentielle Gefährdung für die Gesundheit des Menschen ausgeht 2.
2.2 Besondere Anforderungen an Bauprodukte in Aufenthaltsräumen und baulich nicht davon abgetrennten Räumen
Zusätzlich zu den in 2.1 genannten allgemeinen Anforderungen an Bauprodukte ist der aktive 1 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung als Acute Tox. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Acute Tox. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Repr 1A oder 1B (H360, H360F, H360D, H360FD) sowie STOT SE 1 (H370) oder STOT RE 1 (H372) klassifiziert werden, in Bauprodukten, die in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden, zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen ist.
2.2.1 Emissionen
Für die nachfolgend aufgeführten Bauprodukte bestehen Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden:
2.2.1.1 VOC-Emissionen
Teilweise für das Saarland außer Kraft gesetzt siehe =>
Die verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert:
Folgende Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen - für die in Abschnitt 2.2.1 aufgezählten Bauprodukte - gemäß DIN EN 16516:2020-10 6, bestehen für die aufgeführten Parameter:
Alle Verbindungen, deren Konzentration 1 µg/m3 erreicht oder übersteigt, werden identifiziert und mit der Angabe ihrer CAS-Nummer ausgewiesen sowie je nach Zugehörigkeit quantifiziert.
Tabelle 1: Anforderungen hinsichtlich VOC-Emissionen
Art der Emission | Wert nach 3 Tagen | Wert nach 28 Tagen | Abschnitt ABG |
Karzinogen (Kat. 1A/1B) | < 0,01 mg/m3 | < 0,001 mg/m3 | 2.2.1.1 |
TVOCspez | < 10 mg/m3 | < 1,0 mg/m3 | |
TSVOC | < 0,1 mg/m3 | ||
TVOC ohne NIK | < 0,1 mg/m3 | ||
R-Wert | < 1 |
2.2.1.2 Ammoniak-Emissionen
Bei Parketten und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz darf der Ammoniak-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht überschreiten.
Die Ermittlung der Ammoniak-Emissionen erfolgt analog der Bedingungen der VOC-Emissionsprüfung (Prüfkammer und Kammerbedingungen nach DIN EN 16516:2020-10).
2.2.1.3 Anforderungen an Nitrosamin-Emissionen
Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten, darf der Nitrosamin-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht übersteigen.
Die Ermittlung von Nitrosamin-Emissionen erfolgt in Anlehnung an das Analyseverfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen, DGUV Information 213-523 (früher BGI/GUV-I 505-23 bzw. ZH1/120.23).
Tabelle 2: Anforderungen an weitere Emissionen
Art der Emission | Wert nach 28 Tagen [mg/m3] | Abschnitt ABG |
Ammoniak 7 | > 0,1 | 2.2.1.2 |
Nitrosamine 8 | > 0,0002 | 2.2.1.3 |
2.2.2 Gehalt
2.2.2.1 PAK
Für Produkte, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (verbrauchernahe Verwendungen) sind die Anforderungen entsprechend der REACH-Verordnung einzuhalten, hierzu zählen auch Fußbodenbeläge und Prallwandkonstruktionen für Sporthallen und Aufenthaltsräume, auch wenn diese nur an professionelle Anwender, abgegeben und von diesen verbaut werden.
Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, auch ohne direkten Kontakt zum Gebäudenutzer, welche Sekundärrohstoffe aus Gummi oder Rohstoffe mit Einsatz von PAK-haltigen Weichmacherölen bzw. PAK-haltigem Ruß enthalten, darf der Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP) als Leitsubstanz und der Gehalt an 16 PAK (siehe Anlage 3) nach EPA (USEnvironmental Protection Agency) die in Tabelle 3 genannten Werte nicht überschreiten.
Der analytische Nachweis auf PAK erfolgt für 16 PAK in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2019:01 9.
Ausgenommen hiervon sind Produkte die gemäß ihrer Einbausituation und Verwendung partikeldicht, bezogen auf eine mögliche Freisetzung von partikelgebundenen PAK in den Aufenthaltsraum, verwendet werden. Die dauerhafte Schutzwirkung derartiger konstruktiver Maßnahmen ist gewährleistet bei:
Geltende Gehaltsgrenzen für Schadstoffe insbesondere gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Deponieverordnung (DepV) werden von dieser Regelung nicht berührt.
2.2.2.2 Nitrosamine
Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten, darf der in Tabelle 3 angegebene Gehalt an Nitrosaminen nicht überschritten werden.
Der analytische Nachweis der Nitrosamine (gem. TRGS 552) erfolgt nach einer Methode des DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie e.V.), veröffentlicht in "Kautschuk Gummi Kunststoffe", Nr. 6/91, pp. 514-521).
Tabelle 3: Anforderungen hinsichtlich des Gehalts
Stoff/Stoffgruppe | Gehalt [mg/kg] | Abschnitt ABG |
B(a)P 10 | < 5 | 2.2.2.1 |
16 PAK 10 | < 50 | 2.2.2.1 |
Nitrosamine 8 | < 0,011 | 2.2.2.2 |
2) Z.B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden.
3) Z. B. elastische Bodenbeläge, textile Bodenbeläge, Laminatbodenbeläge, oberflächenbeschichtete/verklebte Parkette und Holzfußböden, Kunstharzestriche, künstlich hergestellter Stein auf Kunstharzbasis, Verbundbodenbeläge, Korkbodenbeläge, Sportböden, Verlegeunterlagen, Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden, elastische Bodenbeläge und Korkfußböden.
4) Bodenbelagsklebstoffe und Klebstoffe für strukturelle Verbunde.
5) Verhältnis Ci/NIKi, wobei Cidie Massenkonzentration in der Luft im Referenzraum und NIKi der NIK-Wert der Verbindung i ist.
6) Als Zielverbindungen (target compounds) sind die in der NIK-Liste in Anlage 2 dieses Dokumentes aufgeführten Substanzen heranzuziehen.
7) Anforderung für Parkette und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz.
8) Anforderung für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten.
9) Derzeit wird ein europäisch harmonisiertes Prüfverfahren für PAK erarbeitet. Bis zur Veröffentlichung dieses Prüfverfahrens (Frist 31.12.2022) ist optional die GC-Methode nach DIN ISO 18287:2006-05 zulässig.
10) Anforderungen für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, ohne direkten Kontakt zum Gebäudenutzer, welche Rohstoffe mit Recyclinganteilen aus Gummi oder Rohstoffe mit Einsatz von PAK-haltigen Weichmacherölen bzw. PAK-haltigem Ruß enthalten.
Referenzen | Anlage 1 |
DIN EN 16516:2020-10 | Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft; Deutsche Fassung EN 16516:2017 |
DIN ISO 18287:2006-05 | Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS) |
TRGS 552 | Technische Regel für Gefahrstoff "N-Nitrosamine"; GMBl 2018 S. 913-934 |
DIK-Arbeitsvorschrift | DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie), "Methoden zur Bestimmung von N-Nitrosaminen in der Luft, Vulkanisaten und Vulkanisationdämpfen", Liekefeld et. al., veröffentlicht in Kautschuk Gummi Kunststoff, Nr. 6/91, pp. 514-521 |
AfPS GS 2019:01 PAK | GS-Spezifikation "Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS); Anlage Prüfanweisung Harmonisierte Methode zur Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Polymeren |
DGUV Informationen 213-523 | Analysenverfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen |
NIK-Werte (target compounds) | Anlage 2 |
Die bauaufsichtlich geltenden NIK-Werte sind in Tabelle 4 abgedruckt.
Tabelle 1: NIK-Werte-Liste 2020
Substanz | CAS-Nr. | NIK [µg/m3] | Bemerkungen | |||||||||||
1 | Aromatische Kohlenwasserstoffe | |||||||||||||
1-1 | Toluol | 108-88-3 | 2.900 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-2 | Ethylbenzol | 100-41-4 | 850 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-3 | Xylol, Gemisch aus den Isomeren o-, m- und p-Xylol | 1330-20-7 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-4 | p-Xylol | 106-42-3 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-5 | m-Xylol | 108-38-3 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-6 | o-Xylol | 95-47-6 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-7 | Isopropylbenzol | 98-82-8 | 1700 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-8 | n-Propylbenzol | 103-65-1 | 950 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Ethylbenzol | ||||||||||
1-9 | 1-Propenylbenzol (β-Methylstyrol) | 637-50-3 | 1.200 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von 2-Phenylpropen | ||||||||||
1-10 | 1,3,5-Trimethylbenzol | 108-67-8 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-11 | 1,2,4-Trimethylbenzol | 95-63-6 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-12 | 1,2,3-Trimethylbenzol | 526-73-8 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-13 | 2-Ethyltoluol | 611-14-3 | 550 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Xylol | ||||||||||
1-14 | 1-Isopropyl-2-methylbenzol (o-Cymol) | 527-84-4 | 1.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-15 | 1-Isopropyl-3-methylbenzol (m-Cymol) | 535-77-3 | 1.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-16 | 1-Isopropyl-4-methylbenzol (p-Cymol) | 99-87-6 | 1.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-17 | 1,2,4,5-Tetramethylbenzol | 95-93-2 | 250 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Trimethylbenzol | ||||||||||
1-18 | n-Butylbenzol | 104-51-8 | 1.100 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Ethylbenzol | ||||||||||
1-19 | 1,3-Diisopropylbenzol | 99-62-7 | 750 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Xylol | ||||||||||
1-20 | 1,4-Diisopropylbenzol | 100-18-5 | 750 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Xylol | ||||||||||
1-21 | Phenyloctan und Isomere | 2189-60-8 | 1.100 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Ethylbenzol | ||||||||||
1-22 | 1-Phenyldecan und Isomere | 104-72-3 | 1.100 | Read across von Ethylbenzol | ||||||||||
1-23 | 1-Phenylundecan und Isomere | 6742-54-7 | 1.100 | Read across von Ethylbenzol | ||||||||||
1-24 | 4-Phenylcyclohexen (4-PCH) | 4994-16-5 | 300 | Read across von Styrol | ||||||||||
1-25 | Styrol | 100-42-5 | 250 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-26 | Phenylacetylen | 536-74-3 | 200 | Read across von Styrol | ||||||||||
1-27 | 2-Phenylpropen (α-Methylstyrol) | 98-83-9 | 1.200 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-28 | Vinyltoluol (alle Isomeren: o-, m-, p-Methylstyrole) | 25013-15-4 | 1.200 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-29 | andere Alkylbenzole, sofern Einzelisomere nicht anders zu bewerten sind | 450 | Read across von Trimethylbenzol | |||||||||||
1-30 | Naphthalin | 91-20-3 | 10 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
1-31 | Inden | 95-13-6 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
2 | Aliphatische Kohlenwasserstoffe (n-, iso- und cyclo-) | |||||||||||||
2-1 | 3-Methylpentan | 96-14-0 | VVOC | |||||||||||
2-2 | n-Hexan | 110-54-3 | 4300 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
2-3 | Cyclohexan | 110-82-7 | 6.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
2-4 | Methylcyclohexan | 108-87-2 | 8.100 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
2-5 | - | 1) | ||||||||||||
2-6 | - | 1) | ||||||||||||
2-7 | - | 1) | ||||||||||||
2-8 | n-Heptan | 142-82-5 | 15.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
2-9 | Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C6 bis C8 | 14.000 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von 2-Methylpentan | |||||||||||
2-10 | Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C9 bis C16 | 6.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | |||||||||||
2-11 | Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C17 bis C22 | 1.000 | SVOC Einzelstoffbetrachtung | |||||||||||
2-12 | 1-Dodecen | 112-41-4 | 750 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
3 | Terpene | |||||||||||||
3-1 | 3-Caren | 498-15-7 | 1.500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
3-2 | α-Pinen | 80-56-8 | 2.500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
3-3 | ß-Pinen | 127-91-3 | 1.400 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
3-4 | Limonen | 138-86-3 | 5.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
3-5 | Terpene, sonstige | 1.400 | Übernahme EU-LCI-Wert (zur Gruppe gehören alle Monoterpene und Sesquiterpene und deren Sauerstoffderivate) | |||||||||||
4 | Aliphatische mono Alkohole (n-, iso- und cyclo-) und Dialkohole | |||||||||||||
4-1 | Ethanol | 64-17-5 | VVOC | |||||||||||
4-2 | 1-Propanol | 71-23-8 | VVOC | |||||||||||
4-3 | 2-Propanol | 67-63-0 | VVOC | |||||||||||
4-4 | tert-Butanol, 2-Methyl-2-propanol | 75-65-0 | 620 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-5 | 2-Methyl-1-propanol | 78-83-1 | 11.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-6 | 1-Butanol | 71-36-3 | 3.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-7 | Pentanol (alle Isomere) | 71-41-0 30899-19-5 94624-12-1 6032-29-7 584-02-1 137-32-6 123-51-3 598-75-4 75-85-4 75-84-3 | 730 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-8 | 1-Hexanol | 111-27-3 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-9 | Cyclohexanol | 108-93-0 | 2.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-10 | 2-Ethyl-1-hexanol | 104-76-7 | 300 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-11 | 1-Octanol | 111-87-5 | 1700 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-12 | 4-Hydroxy-4-methyl-pentan-2-on (Diacetonalkohol) | 123-42-2 | 960 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
4-13 | andere C4-C10 gesättigte n- und iso-Alkohole | Neubewertung, siehe 4-16 und 4-17 | ||||||||||||
4-14 | andere C11-C13 gesättigte n- und iso-Alkohole | Neubewertung, siehe 4-16 und 4-17 | ||||||||||||
4-15 | 1,4-Cyclohexandimethanol | 105-08-8 | 1.600 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
4-16 | Andere C7-C13 gesättigte n-Alkohole | 1700 | Read across von 1-Octanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen | |||||||||||
4-17 | Andere C6-C13 gesättigte iso-Alkohole | 300 | Read across von 2-Ethyl-1-hexanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen | |||||||||||
5 | Aromatische Alkohole (Phenole) | |||||||||||||
5-1 | Phenol | 108-95-2 | 70 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
5-2 | BHT (2,6-Di-tert-butyl-4-methyl-phenol) | 128-37-0 | 100 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
5-3 | Benzylalkohol | 100-51-6 | 440 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6 | Glykole, Glykolether, Glykolester | |||||||||||||
6-1 | Propylenglykol (1,2-Dihydroxypropan) | 57-55-6 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-2 | Ethylenglykol (Ethandiol) | 107-21-1 | 3.400 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-3 | Ethylenglykolmonobutylether | 111-76-2 | 1.600 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-4 | Diethylenglykol | 111-46-6 | 5.700 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Ethylenglykol | ||||||||||
6-5* | Diethylenglykolmonobutylether | 112-34-5 | 350 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-6 | 2-Phenoxyethanol | 122-99-6 | 60 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-7 | Ethylencarbonat | 96-49-1 | 4.800 | Read across von Ethylenglykol | ||||||||||
6-8 | 1-Methoxy-2-propanol | 107-98-2 | 7.900 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-9* | 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiolmonoisobutyrat | 25265-77-4 | 850 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-10* | Glykolsäurebutylester (Hydroxyessigsäurebutylester) | 7397-62-8 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-11 | Butyldiglykolacetat (Ethanol, 2-(2-butoxyethoxy)acetat, BDGA) | 124-17-4 | 850 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-12 | Dipropylenglykolmonomethylether | 34590-94-8 | 3.100 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-13* | 2-Methoxyethanol | 109-86-4 | 100 | EU-OEL: 3.110 µg/m3 Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-14 | 2-Ethoxyethanol | 110-80-5 | 8 | EU-OEL: 8.000 µg/m3 Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
6-15 | 2-Propoxyethanol | 2807-30-9 | 860 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-16 | 2-Methylethoxyethanol | 109-59-1 | 220 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-17* | 2-Hexoxyethanol | 112-25-4 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-18* | 1,2-Dimethoxyethan | 110-71-4 | 100 | Read across von 2-Methoxyethanol | ||||||||||
6-19 | 1,2-Diethoxyethan | 629-14-1 | 10 | Read across von 2-Ethoxyethanol | ||||||||||
6-20* | 2-Methoxyethylacetat | 110-49-6 | 150 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von 2-Methoxyethanol | ||||||||||
6-21 | 2-Ethoxyethylacetat | 111-15-9 | 11 | EU-OEL: 11.000 µg/m3 Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
6-22 | 2-Butoxyethylacetat | 112-07-2 | 2.200 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Ethylenglykolmonobutylether | ||||||||||
6-23* | 2-(2-Hexoxyethoxy)-ethanol | 112-59-4 | 400 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Diethylenglykolmonobutylether | ||||||||||
6-24 | 1 -Methoxy-2-(2-methoxyethoxy)-ethan | 111-96-6 | 28 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-25 | 2-Methoxy-1-propanol | 1589-47-5 | 19 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-26 | 2-Methoxy-1-propylacetat | 70657-70-4 | 28 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-27 | Propylenglykoldiacetat | 623-84-7 | 1.600 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Essigsäure | ||||||||||
6-28 | Dipropylenglykol | 110-98-5 25265-71-8 | 670 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-29* | Dipropylenglykol-monomethyletheracetat | 88917-22-0 | 950 | Read across von 2-Methoxy-1-methylethylacetat | ||||||||||
6-30* | Dipropylenglykolmono-n-propylether | 29911-27-1 | 200 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Dipropylenglykolmono-n-butylether | ||||||||||
6-31* | Dipropylenglykolmono-n-butylether | 29911-28-2 35884-42-5 | 250 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-32* | Dipropylenglykolmono-t-butylether | 132739-31-2 (Gemisch) | 250 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-33 | 1,4-Butandiol | 110-63-4 | 2.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-34 | Tripropylenglykolmonomethylether | 20324-33-8 25498-49-1 | 1.200 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-35* | Triethylenglykoldimethyether | 112-49-2 | 150 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-36 | 1,2-Propylenglykoldimethylether | 7778-85-0 | 25 | Read across von 2-Methoxy-1-propanol | ||||||||||
6-37* | 2,2,4-Trimethylpentandiol-1,3-diisobutyrat | 6846-50-0 | 1300 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-38 | Ethyldiglykol | 111-90-0 | 350 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-39 | Dipropylenglykoldimethylether | 63019-84-1 89399-28-0 111109-77-4 | 1.300 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-40 | Propylencarbonat | 108-32-7 | 1.000 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
6-41 | Hexylenglykol (2-Methyl-2,4-pentandiol) | 107-41-5 | 3.500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-42 | 3-Methoxy-1-butanol | 2517-43-3 | 500 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
6-43 | 1,2-Propylenglykol-n-propylether | 1569-01-3 30136-13-1 | 1.400 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
6-44* | 1,2-Propylenglykol-n-butylether | 5131-66-8 29387-86-8 15821-83-7 63716-40-5 | 650 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
6-45 | Diethylenglykolphenylether | 104-68-7 | 80 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von 2-Phenoxyethanol | ||||||||||
6-46 | Neopentylglykol (2,2-Dimethylpropan-1,3-diol) | 126-30-7 | 1.000 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
7 | Aldehyde | |||||||||||||
7-1 | Butanal | 123-72-8 | 650 | VVOC Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
7-2 | Pentanal | 110-62-3 | 800 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Butanal | ||||||||||
7-3 | Hexanal | 66-25-1 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Butanal | ||||||||||
7-4 | Heptanal | 111-71-7 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Butanal | ||||||||||
7-5 | 2-Ethylhexanal | 123-05-7 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Butanal | ||||||||||
7-6 | Octanal | 124-13-0 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Butanal | ||||||||||
7-7 | Nonanal | 124-19-6 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Butanal | ||||||||||
7-8 | Decanal | 112-31-2 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Butanal | ||||||||||
7-9 | 2-Butenal (Crotonaldehyd, cis-trans-Gemisch) | 4170-30-3 123-73-9 15798-64-8 | 1# | Einzelstoffbetrachtung; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
7-10 | 2-Pentenal | 1576-87-0 764-39-6 31424-04-1 | 12 | Read across von 2-Butenal, aber keine EU-Mutagenitätseinstufung; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
7-11 | 2-Hexenal | 16635-54-4 6728-26-3 505-57-7 1335-39-3 | 14 | Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
7-12 | 2-Heptenal | 2463-63-0 18829-55-5 29381-66-6 | 16 | Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
7-13 | 2-Octenal | 2363-89-5 25447-69-2 20664-46-4 2548-87-0 | 18 | Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
7-14 | 2-Nonenal | 2463-53-8 30551-15-6 18829-56-6 60784-31-8 | 20 | Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
7-15 | 2-Decenal | 3913-71-1 2497-25-8 3913-81-3 | 22 | Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
7-16 | 2- undecenal | 2463-77-6 53448-07-0 | 24 | Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | ||||||||||
7-17 | Furfural | 98-01-1 | 20 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
7-18 | Glutaraldehyd | 111-30-8 | 1# | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
7-19 | Benzaldehyd | 100-52-7 | 90 | WEEL (AIHA): 8.800 µg/m3 | ||||||||||
7-20* | Acetaldehyd | 75-07-0 | 300 | VVOC Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
7-21* | Propanal | 123-38-6 | 650 | VVOC Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
7-22 | Formaldehyd | 50-00-0 | 100 | VVOC Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
7-23 | Propenal | 107-02-8 | 14 | VVOC Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
8 | Ketone | |||||||||||||
8-1 | Ethylmethylketon | 78-93-3 | 20.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
8-2 | 3-Methyl-2-butanon | 563-80-4 | 7.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
8-3 | Methylisobutylketon | 108-10-1 | 1.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
8-4 | Cyclopentanon | 120-92-3 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
8-5 | Cyclohexanon | 108-94-1 | 410 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
8-6 | 2-Methylcyclopentanon | 1120-72-5 | 1.000 | Read across von Cyclopentanon | ||||||||||
8-7 | 2-Methylcyclohexanon | 583-60-8 | 2.300 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
8-8 | Acetophenon | 98-86-2 | 490 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
8-9 | 1-Hydroxyaceton (1 -Hydroxy-2-propanon) | 116-09-6 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Propylenglykol | ||||||||||
8-10* | Aceton | 67-64-1 | 120000 | VVOC Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
9 | Säuren | |||||||||||||
9-1 | Essigsäure | 64-19-7 | 1.200 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
9-2 | Propionsäure | 79-09-4 | 1.500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
9-3 | Isobuttersäure | 79-31-2 | 1.800 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Propionsäure | ||||||||||
9-4 | Buttersäure | 107-92-6 | 1.800 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Propionsäure | ||||||||||
9-5 | Pivalinsäure | 75-98-9 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Propionsäure | ||||||||||
9-6 | n-Valeriansäure | 109-52-4 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Propionsäure | ||||||||||
9-7 | n-Capronsäure | 142-62-1 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Propionsäure | ||||||||||
9-8 | n-Heptansäure | 111-14-8 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Propionsäure | ||||||||||
9-9 | n-Octansäure | 124-07-2 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von Propionsäure | ||||||||||
9-10 | 2-Ethylhexansäure | 149-57-5 | 150 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
9-11* | Neodecansäure | 26896-20-8 | 750 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
10 | Ester und Lactone | |||||||||||||
10-1 | Methylacetat | 79-20-9 | VVOC | |||||||||||
10-2 | Ethylacetat | 141-78-6 | VVOC | |||||||||||
10-3 | Vinylacetat | 108-05-4 | VVOC | |||||||||||
10-4 | Isopropylacetat | 108-21-4 | 4.200 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-5 | Propylacetat | 109-60-4 | 4.200 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-6* | 2-Methoxy-1-methylethylacetat | 108-65-6 | 650 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-7 | n-Butylformiat | 592-84-7 | 2.000 | Read across von Methylformiat (AGW: 120.000 µg/m3) | ||||||||||
10-8 | Methylmethacrylat | 80-62-6 | 750 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-9 | andere Methacrylate | 750 | Read across von Methylmethacrylat | |||||||||||
10-10 | Isobutylacetat | 110-19-0 | 4.800 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-11 | 1-Butylacetat | 123-86-4 | 4.800 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-12 | 2-Ethylhexylacetat | 103-09-3 | 350 | Übernahme EU-LCI-Wert Read across von 2-Ethyl-1-hexanol | ||||||||||
10-13 | Methylacrylat | 96-33-3 | 180 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-14 | Ethylacrylat | 140-88-5 | 200 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-15 | n-Butylacrylat | 141-32-2 | 110 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-16 | 2-Ethylhexylacrylat | 103-11-7 | 380 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-17 | andere Acrylate (Acrylsäureester) | 110 | Übernahme EU-LCI-Wert | |||||||||||
10-18 | Adipinsäuredimethylester | 627-93-0 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-19 | Fumarsäuredibutylester | 105-75-9 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-20 | Bernsteinsäuredimethylester | 106-65-0 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-21 | Glutarsäuredimethylester | 1119-40-0 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-22 | Hexandioldiacrylat | 13048-33-4 | 10 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-23 | Maleinsäuredibutylester | 105-76-0 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-24 | Butyrolacton | 96-48-0 | 2.800 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
10-25 | Glutarsäurediisobutylester | 71195-64-7 | 100 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
10-26 | Bernsteinsäure-diisobutylester | 925-06-4 | 100 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
11 | Chlorierte Kohlenwasserstoffe | |||||||||||||
Derzeit nicht belegt. | ||||||||||||||
12 | Andere | |||||||||||||
12-1 | 1,4-Dioxan | 123-91-1 | 400 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-2 | Caprolactam | 105-60-2 | 300 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-3 | N-Methyl-2-pyrrolidon | 872-50-4 | 1800 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-4 | Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) | 556-67-2 | 1.200 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-5 | Methenamin, Hexamethylentetramin (Formaldehydabspalter) | 100-97-0 | 30 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-6 | 2-Butanonoxim | 96-29-7 | 15 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-7 | Tributylphosphat | 126-73-8 | 300 | SVOC Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-8 | Triethylphosphat | 78-40-0 | 80 | Einzelstoffbetrachtung | ||||||||||
12-9 | 5-Chlor-2-methyl-4- isothiazolin-3-on (CIT) | 26172-55-4 | 1# | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-10 | 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) | 2682-20-4 | 100 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-11 | Triethylamin | 121-44-8 | 60 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-12 | Decamethylcyclopenta-siloxan (D5) | 541-02-6 | 1.500 | Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan | ||||||||||
12-13 | Dodecamethylcyclohexa-siloxan (D6) | 540-97-6 | 1.200 | Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan | ||||||||||
12-14 | Tetrahydrofuran | 109-99-9 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-15 | Dimethylformamid | 68-12-2 | 15 | AGW: 15.000 µg/m3 | ||||||||||
12-16 | Tetradecamethylcyclohepta-siloxan (D7) | 107-50-6 | 1.200 | Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan | ||||||||||
12-17 | N-Ethyl-2-pyrrolidon | 2687-91-4 | 400 | Übernahme EU-LCI-Wert | ||||||||||
12-18 | N-Butyl-2-pyrrolidon | 3470-98-2 | 500 | Einzelstoffbewertung | ||||||||||
|
Anmerkungen:
I) Hinweis zu aktuellen Listen von kanzerogenen Stoffen (EU-Kategorie 1):
Folgende Links führen zu Listen von Stoffen, die gemäß EU-Verordnung 1272/2008 als Kanzerogene der Kategorie 1A und 1B eingestuft sind und deren Prüfung und Begrenzung im AgBB-Schema gefordert wird (auf Aktualität ist zu achten):
IFA, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
http://www.dguv.de/ifa/fachinfos/kmr-liste/index.jsp
ECHA, Europäische Chemikalienagentur
http://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/cl-inventory-database
II) Analytik von Carbonylverbindungen:
Für folgende Carbonylverbindungen ist in Übereinstimmung mit der DIN EN 16516 das in der DIN ISO 16000-3 beschriebene Verfahren zu verwenden: Formaldehyd, Acetaldehyd, Propanal, Butanal, Aceton. Propenal ist in Anlehnung an die ISO 16000-3 zu bestimmen.
III) Analytik von VVOC:
Für die Bestimmung der VVOC Formaldehyd, Acetaldehyd, Propanal und Aceton ist das in der DIN ISO 16000-3 beschriebene Verfahren zu verwenden. Propenal ist in Anlehnung an die ISO 16000-3 zu bestimmen. Für die weiteren in der NIK-Liste aufgeführten VVOC ist ein geeignetes Prüfverfahren entsprechend dem aktuellen Stand der Normung zu verwenden und auszuweisen (siehe auch DIN EN 16516, Anhang C).
IV) Analytik der Stoffgruppen gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe (NIK 2-9 / 2-10):
Die durch die unterschiedlichen NIK-Werte notwendige Unterteilung der Stoffgruppe erfolgt beim Auftreten eines "Alkanbuckels" im Gaschromatogramm bei der Retentionszeit von n-Nonan, d.h. für aliphatische KW mit einer kleineren Retentionszeit wie n-Nonan gilt der NIK-Wert von 14000 µg/m³ und für aliphatische KW mit der gleichen oder einer größeren Retentionszeit wie n-Nonan gilt der NIK-Wert 6000 µg/m³.
Die Retentionszeit von n-Nonan ist auch für die Zuordnung von Einzelpeaks nicht genauer identifizierbarer gesättigter aliphatischer Kohlenwasserstoffe heranzuziehen.
V) Veröffentlichte Begründungsdokumente für die übernommenen EU-LCI-Werten
Die Begründungsdokumente für die übernommen EU-LCI-Werten werden unter https://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/eu-lci/documents-glossary_en veröffentlicht.
Leitsubstanzen für die PAK-Analytik | Anlage 3 |
Von der amerikanischen Bundesumweltbehörde (US-Environmental Protection Agency) zusammengestellte Liste mit 16 PAK, die als Leitsubstanzen für die PAK-Analytik erfasst werden:
Textile Bodenbeläge Stand: August 2020 | Anhang 9 zu Lfd. Nr. A 3.2.2 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) konkretisieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen. Darüber hinaus werden in der technischen Regel "Textile Bodenbeläge" die produktspezifischen Anforderungen für die Bewertung textiler Bodenbeläge hinsichtlich des Gesundheitsschutzes definiert.
Dieses Dokument spezifiziert die Prüfbedingungen (Anforderungen an den Prüfkörper, Beladung der Prüfkammer etc.) sowie die Parameter zur Einteilung von Einzelprodukten in Gruppen und der Auswahl des für die jeweilige Gruppe repräsentativen Produkts (worst case).
Diese technische Regel gilt nicht:
2 Anforderungen
Die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 der ABG sind einzuhalten. Danach sind die Inhaltsstoffe, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie Anforderungen an den Gehalt zu bewerten.
2.1 Ermittlung und Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen) sowie ggf. weiterer Emissionen textiler Bodenbeläge
Die Emission gefährlicher Stoffe wird anhand von Prüfkammer-Tests durch eine sachverständige Prüfstelle (siehe Abschnitt 2.4) gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.1, bestimmt sowie gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.2 und Abschnitt 2.2.1.3 bewertet. Prüfkammer-Tests sind für jedes Einzelprodukt oder für ein repräsentatives Produkt einer Gruppe von chemisch ähnlichen Einzelprodukten entsprechend nachfolgender Gruppenbildungsparameter durchzuführen.
2.1.1 Gruppenbildungsparameter und Auswahl des repräsentativen Produkts (worst case-Szenario)
Die Gruppeneinteilung textiler Bodenbeläge wird nacheinander entsprechend der folgenden Parameter vorgenommen (siehe Abbildung 1):
in Gruppen einzuteilen (siehe Abbildung 1).
Als repräsentativ für eine Gruppe wird das Produkt angesehen, für welches die höchsten Emissionen zu erwarten sind - in der Regel handelt es sich hierbei um das schwerste und dickste Produkt. Im Zweifel ist das schwerste Produkt auszuwählen. Gegebenenfalls müssen mehrere Produkte einer Gruppe geprüft werden. Die ermittelten Werte werden als repräsentativ für die gesamte Gruppe der Einzelprodukte angenommen.
2.1.1.1 Einteilung entsprechend dem Herstellungsverfahren
Die Einzelprodukte werden zunächst entsprechend dem Herstellungsverfahren nach DIN EN 1307:2019-03 in:
unterteilt.
2.1.1.2 Einteilung entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht
Die nach dem Herstellungsverfahren unterteilten Einzelprodukte werden entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht in:
weiter gegliedert. Bei Materialmischungen ist die chemische Basis des Polmaterials mit mindestens 50 % Gewichtsanteil für die Einteilung ausschlaggebend.
2.1.1.3 Einteilung entsprechend der Klebeschicht / Verfestigung und der Rückenbasis
Die bisher nach Herstellverfahren und Polmaterial/Nutzschicht unterteilten textilen Bodenbeläge werden entsprechend des Rückenmaterials weiter in
eingeteilt. Bei Produkten mit gleichen Rücken erfolgt die Einteilung in dieselbe Gruppe nur unter der Voraussetzung, dass auch die Klebeschichten/Verfestigungen jeweils auf der gleichen chemischen Basis beruhen.
2.1.1.4 Einteilung entsprechend der chemischen Zusatzausrüstung
Zuletzt werden die textilen Bodenbeläge anhand der chemischen Zusatzausrüstung in:
final unterteilt.
Abbildung 1: Beispiel einer Gruppeneinteilung
Es ist zu beachten, dass Änderungen der chemischen Zusammensetzung oder des Aufbaus eine neue Bewertung der Produkte / der Gruppe erfordern. Dies kann erneute Emissionsprüfungen zur Folge haben.
2.1.2 Probenahme des Produkts, Transport und Lagerung der Probe
Die Probenahme, Transport und Lagerung der Probe erfolgen grundsätzlich gemäß DIN EN 16516:2020-10. Die Proben sind produktionsfrisch bzw. mit Erreichen der frühesten Handelsfähigkeit zu entnehmen und ein Probenahmeprotokoll mit allen wesentlichen Daten anzufertigen und der Probe beizufügen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Einflüsse wie:
das Untersuchungsergebnis verfälschen bzw. die Probe kontaminieren können.
2.1.2.1 Probengröße / Probenahme
Zur Entnahme der Probe bei Rollenware wird ein Meter oder mindestens die äußere Lage der Rolle abgerollt. Von der sich anschließenden Fläche werden 1 bis 1,5 laufende Meter als Probe entnommen. Die Probe sollte in ihrer Breite 2 m möglichst nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist die Breite der Probe entsprechend einzukürzen. Nach Entnahme der Probe wird diese quer zur ursprünglichen Rollrichtung mit der Belagsunterseite nach außen aufgerollt. Die Probe ist nach dem Aufrollen mit Klammern oder Kordel, keinesfalls aber mit Klebebändern, gegen Entrollen zu sichern.
Bei der Probenahme von Teppichfliesen ist eine vollständige Verpackungseinheit zu entnehmen. Ist der Versand der Verpackungseinheit aufgrund ihrer Größe nicht möglich, so sind vier Fliesen (ggf. bei kleinen Fliesen mehr) paarweise - Oberseite auf Oberseite liegend - aus der Mitte einer Verpackungseinheit zu entnehmen. Textile Fliesenbeläge dürfen nicht gerollt werden.
2.1.2.2 Verpackung
Nach der Gewinnung der Probe muss diese innerhalb einer Stunde in Aluminiumfolie gewickelt und anschließend in einen emissionsarmen Polyethylen-Beutel verpackt und verschlossen werden. Alternativ kann dazu auch aluminiertes Verpackungsmaterial verwendet werden. Um eine Kontamination von außen zu vermeiden, wird die Verpackung entweder mit einem Folienschweißgerät oder mit emissionsarmem Klebeband möglichst luftdicht verschlossen. Verschiedene Proben müssen auch getrennt voneinander verpackt werden.
2.1.2.3 Transport / Versand / Lagerung
Zum Versand können die üblichen Paket- und Kurierdienste beauftragt werden. Beim Transport ist darauf zu achten, dass die Probe nicht in der Nähe von lösemittelhaltigen Stoffen gelagert wird (z.B. Reservekanister).
2.1.3 Herstellung und Vorbereitung des Prüfstücks
Die Vorbereitung des Prüfstücks wird grundsätzlich nach DIN EN 16516:2020-10 vorgenommen. Abweichend davon kann das Prüfstück auch ausgestanzt werden. Eine Kantenabdichtung ist nicht erforderlich, da der Einfluss der Kanten textiler Bodenbeläge auf die Emission vernachlässigbar ist.
Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Dieser Zeitpunkt wird als Startpunkt der Emissionsprüfung (t0) angesehen.
2.1.4 Prüfkammerbedingungen für die Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben
Auf Basis der Abmessungen des Referenzraums (DIN EN 16516:2020-10) wird für einen textilen Bodenbelag der folgende Beladungsfaktor festgelegt:
Entsprechend DIN EN 16516:2020-10 werden für die Emissionsprüfung eine Luftwechselrate von 0,5/h und die klimatischen Bedingungen mit 23 °C ± 1 °C und 50 % ± 5 % relative Luftfeuchte festgelegt. Das Prüfkammervolumen darf 20 l nicht unterschreiten.
2.1.5 Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben
Die Messung der Emissionen von textilen Bodenbelagsproben erfolgt entsprechend der Bestimmungen der ABG und der Norm DIN EN 16516:2020-10 und ist nach 3 Tagen und 28 Tagen auszuwerten.
Die Emissionsprüfung kann 7 Tage nach Beladung der Prüfkammer vorzeitig beendet werden, wenn die ermittelten Werte unterhalb von 50 % der in den ABG vorgegebenen 28-Tage-Werte liegen und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein signifikanter Konzentrationsanstieg einzelner Substanzen festzustellen ist. Die Erfüllung dieser Kriterien ist durch die Prüfstelle hinreichend zu begründen. Die 50 %-Marke gilt für alle Parameter, somit auch für den R-Wert.
2.2 Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen)
Die Ergebnisse der Emissionsmessungen auf VVOC, VOC und SVOC sind nach ABG, Kapitel 2.2.1.1 (Tabelle 1), zu bewerten und in einem Prüfbericht detailliert anzugeben.
2.3 Bestimmung des Gehaltes von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen
Beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen erfolgt die Prüfung des PAK-Gehaltes im Bitumen. Der Gehalt an Benzo[a]pyren (BaP) als Leitsubstanz darf den in Tabelle 3 der ABG genannten Wert nicht überschreiten. Der analytische Nachweis erfolgt in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2019-01.
2.4 Anforderungen an die Prüfstellen zur Durchführung von Emissionsprüfungen für textile Bodenbeläge
Prüfstellen für die Emissionsprüfungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
_____
1) Die Vergabe von Unteraufträgen ist untersagt.
Abkürzungsverzeichnis
ABG | Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes |
BAM | Bundesanstalt für Materialforschung |
BaP | Benzo(a)pyren |
BauPVO | Bauproduktenverordnung |
DIN | Deutsches Institut für Normung |
EN | Europäische Norm |
EPA | Environmental Protection Agency |
IFA | Institut für Arbeitsschutz |
NIK | Niedrigste interessierende Konzentration |
PAK | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe |
PA 6 | Polyamid 6 (Nylon) |
PA 6.6 | Polyamid 6.6 (Dederon) |
PES | Polyester |
PP | Polypropylen |
PVC | Polyvinylchlorid |
R-Wert | Summe aller Ri wobei Ri = ci / NIKi |
SVOC | Schwerflüchtige organische Verbindungen |
t0 | Beginn der Emissionsmessung |
VOC | Flüchtige organische Verbindungen |
VVOC | Leichtflüchtige organische Verbindungen |
Literatur- und Normenverzeichnis
DIN EN 1307:2019-03 | Textile Bodenbeläge - Einstufung |
DIN EN 16516:2020-10 | Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft |
DIN EN ISO 16000-11:2006-06 | Innenraumluftverunreinigungen - Teil 11: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Probenahme, Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke |
DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 | Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012) |
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) Stand: Mai 2019 | Anhang 10 zu Lfd. Nr. A 3.2.3 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die LBO bestimmt in § 3, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Zur Erfüllung der in der LBO formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können.
In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert.
Baulichen Anlagen, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu. Aus ihnen können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder in den Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen können.
Bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte, müssen daher im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe 2 erfüllen. Diesbezüglich relevant ist insbesondere eine Bewertung der Freisetzung von anorganischen und organischen Stoffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die jeweilige Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden oder Grundwasser). Wenn durch konstruktive Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen ist, müssen keine Nachweise über die Freisetzung von gefährlichen Stoffen erbracht werden.
Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden, hier bedingt durch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt durch die Regelungen der ABuG unberührt.
Tabelle 1 enthält die Bauteile, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag stehen und für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach LBO zu erbringen ist (umweltrelevante Bauteile).
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2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten reguliert sind.
Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile (Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser oder Niederschlag)
Bauteile | Anforderung s. Abschnitt | |
Dach | Dachbauteile aus Beton | 4.1 |
Dachbauteile aus Holz | 4.2 | |
Abdichtungen | 4.3 | |
Außenwand einschließlich Träger und Stützen | Bauteile für Außenwände aus Beton | 5.1 |
Bauteile für Außenwände aus Holz | 5.2 | |
Abdichtungen | 5.3 | |
Brandschutzprodukte zur Verbesserung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen | 5.4 | |
Flächenbeläge | Bauteile für Flächenbeläge aus Beton | 6.1 |
Bauteile für Flächenbeläge aus Holz | 6.2 | |
Abwasserbehandelnde Flächenbeläge | 6.3 | |
Gründungen inkl. Pfähle | Injektions- und Verpressmaterialien | 7.2 |
Bauteile aus Beton | 7.3 | |
Abdichtungen | 7.4 | |
Baugrubenabdichtung | Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel | 8.2 |
Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis | 8.3 | |
Körnige Schüttungen | Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten | 9.1 |
Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll | 9.2 | |
Unterirdische Rohre und Behälter | Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton | 10.1 |
Kanalsanierungsmittel | 10.2 |
2 Anforderungen an Inhaltsstoffe
Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Stoffe wie die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die Chemikalien-Verbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Im Übrigen darf jede Komponente eines Bauproduktes oder Bausatzes nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffs3, welcher als karzinogen (H350; H350i) der Kategorie 1A oder 1B, mutagen (H340) der Kategorie 1A oder 1B und/oder reproduktionstoxisch (H360, H360F, H360D, H360FD) der Kategorie 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt:
Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener, mutagener und reproduktionstoxischer Stoffe gelten nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass von ihnen im eingebauten Zustand keine potentielle Gefährdung für Boden oder Gewässer ausgeht 4.
Hinweis:
Der aktive 3 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H300, H301, H310, H311, H341, H351, H361, H370, H372 gekennzeichnet werden müssen, ist zu vermeiden.
Sofern eine Komponente nicht vermeidbar ist, darf von der Komponente keine Gefahr im eingebauten Zustand ausgehen.
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3) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften.
Als nicht "aktiv" eingesetzt sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen.
4) Z. B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden und dieser wird eingehalten.
3 Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe
Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus baulichen Anlagen darf:
Dies gilt als erfüllt, wenn z.B. die Geringfügigkeitsschwellen 5 sowie die weiteren in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen eingehalten werden.
Hinweis:
In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen im Eluat sind in der Regel nicht direkt mit den Anforderungswerten am Ort der Beurteilung unter realen Bedingungen vergleichbar.
Die Einbausituation und ggf. Transportpfade sind, z.B. mit Übertragungsfunktionen 6, zu berücksichtigen.
Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus baulichen Anlagen darf keine dauerhaften Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Wertes sowie anderer Veränderungen im Wasser wie Färbung, Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen.
Wenn die Obergrenzen (Anhang A) bezüglich der Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus einem bestimmten Bauteil/Bauprodukt - sofern diese explizit angegeben sind - eingehalten werden, gelten diese Anforderungen als erfüllt.
Falls organische Stoffe aus baulichen Anlagen freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten.
Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich biologischer Auswirkungen im Grundwasser
Parameter | Prüfung während der Reaktion der Materialien* | Prüfung von ausreagierten Materialien* |
TOC | Angabe in mg/l | Angabe in mg/l |
Algentest mit Desmodesmus subspicatus oder Pseudokirchneriella subcapitata nach DIN EN ISO 8692:2012-06 | GA** < 8 | GA < 4 |
Daphnientest mit Daphnia magna Straus nach DIN EN ISO 6341:2013-01 | GD < 8 (nach 24 h) | GD < 4 (nach 24 h) |
Leuchtbakterien-Lumineszenz-Hemmtest mit Vibrio fischeri nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3:2009-05 | GL < 8 | GL < 8 |
Leuchtbakterien-Zellvermehrungs-Hemmtest mit Photobacterium phosphoreum nach DIN 38412-37:1999-04, wenn GL > 8 | GLW < 2 | GLW < 2 |
Fischeitest mit Danio rerio nach DIN EN ISO 15088:2009-06 | GEI < 6 | GEI < 6 |
umu-Test auf erbgutveränderndes Potenzial nach ISO 13829:2000-03 | GEU < 1,5 | GEU < 1,5 |
Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l | "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301:1992-07 | "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301:1992-07 |
*) Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts.
**) Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 20 % und mehr als akut toxische Wirkung eingestuft. Die für eine unter 5 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungsstufe GA) wird bestimmt. Die weiteren G-Werte sind analog definiert. |
4 Anforderungen an Dachbauteile
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, Blitzableiter, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
4.1 Dachbauteile aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Dachbauteilen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
4.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
4.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
4.1.3 Flugaschen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Dachbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
4.2 Dachbauteile aus Holz
Hinweis:
Für Dachbauteile (einschließlich Fenstern) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten gelten die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung). Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.
Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.
4.3 Abdichtungen für Dachbauteile
Abdichtungen für Dachbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 und für die Konzentration des Wurzelschutzmittels im Eluat die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 eingehalten werden. Für Mecoprop gilt, dass der nach DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 bestimmte kumulierte Austrag einen Wert von 47 mg/m2 nicht überschreiten darf.
5 Anforderungen an Außenwände (einschließlich Träger und Stützen)
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Ferner ist z.B. für Bauteile für Außenwände aus Natursteinen, Glas oder Keramik kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
5.1 Bauteile für Außenwände aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Bauteilen für Außenwände verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
5.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
5.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden oder Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten müssen.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteils mit Boden oder Grundwasser verhindert wird.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
5.1.3 Flugaschen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgende Anforderung einhält:
Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden oder Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten müssen.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteiles mit Boden oder Grundwasser ausgeschlossen wird.
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Außenwandbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO , auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
5.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis dieser Anforderungen entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteiles mit Boden oder Grundwasser ausgeschlossen wird.
5.1.5 Betonzusatzmittel für Außenwände aus Beton
Betonzusatzmittel, die in Beton für Außenwände in Kontakt mit Boden oder Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
5.2 Bauteile für Außenwände aus Holz
Hinweis:
Für Außenwände (einschließlich Fenstern und Türen) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten gelten die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung). Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.
Bei der Verwendung von Altholz für Bauteile für Außenwände müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.
5.3 Abdichtungen für Außenwände
Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
5.4 Brandschutzprodukte zur Verbesserung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen
Reaktive Brandschutzbeschichtungen, Brandschutzputzbekleidungen sowie linienförmige Fugenabdichtungen müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
6 Anforderungen an Flächenbeläge im Außenbereich
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
6.1 Bauteile für Flächenbeläge im Außenbereich aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Bodenbelägen oder Stufenbelägen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
6.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
6.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
6.1.3 Flugaschen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Flächenbeläge aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
6.2 Flächenbeläge aus Holzbauteilen
Hinweis:
Als Flächenbeläge dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.
Bei der Verwendung von Altholz für Flächenbeläge müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.
6.3 Abwasserbehandelnde Flächenbeläge
Für wasserdurchlässige Beläge für KFZ-Verkehrsflächen für die Behandlung des Abwassers zur anschließenden Versickerung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7 Anforderungen an Gründungen inklusive Pfähle
7.1 Allgemeines
In Injektionsmitteln und Verpressmaterialien, die für Gründungen und Pfähle direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden.
7.2 Injektions- und Verpressmaterialien für Gründungen inklusive Pfähle
7.2.1 Flugasche
Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton, die unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Mörtel bzw. Beton (nach einer Modellrezeptur), der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7.3 Gründungen aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Gründungen verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
7.3.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
7.3.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
7.3.3 Flugaschen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7.3.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.
7.3.5 Betonzusatzmittel
Betonzusatzmittel, die für Gründungen aus Beton verwendet werden und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7.4 Abdichtungen für Gründungen
Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
8. Anforderungen an Sohlabdichtungen zur Herstellung von Baugruben
8.1 Allgemeines
In Injektionsmitteln aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. Injektionsmittel mit dem Bestandteil bzw. dem Reaktionsprodukt Acrylamid dürfen nicht verwendet werden.
8.2 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel
8.2.1 Flugasche für zementgebundene Sohlabdichtungen
Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel) gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
8.3 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis
Für Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
9 Anforderungen an Schüttungen
9.1 Schaumglasschotter als Schüttungen unter Gründungsplatten
Schüttungen, die aus Schaumglasschotter bestehen, dürfen unterhalb von Gründungsplatten dann eingebaut werden, wenn der Schaumglasschotter die folgenden Anforderungen erfüllt, und die Schüttung oberhalb der gesättigten Bodenzone sowie oberhalb des Kapillarsaumes des Grundwassers (i. d. R. 30 cm über HGW (höchster gemessener Grundwasserstand)) eingebaut ist:
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
9.2 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll
Für Filtermaterialien, die von Niederschlagswasser durchströmt werden, gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
10 Anforderungen an unterirdische Behälter und Rohre
10.1 Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in unterirdischen Behältern und Rohren verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
10.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
10.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten.
Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Grundwasser auszuschließen ist.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse)) mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
10.1.3 Flugaschen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Grundwasser auszuschließen ist.
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von kommunalem Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden, in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für unterirdische Behälter und Rohre gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
10.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Festbeton (an Modellbetonprobekörpern), der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.
10.1.5 Betonzusatzmittel
Betonzusatzmittel, die in unterirdischen Behältern und Rohren aus Beton in Kontakt mit Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
10.2 Kanalsanierungsmittel
Für Kanalsanierungsmittel gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
______
2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten beschränkt oder verboten sind.
3) -
4) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen.
5) Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerten für die Freisetzung gefährlicher Stoffe liegen die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA zugrunde: LAWA: "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser", Dezember 2004. Erhältlich bei Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin oder herunterzuladen von der LAWA-Homepage: www.lawa.de.
6) Für die Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Festbeton siehe abgeleitete Übertragungsfunktionen in Anhang II-B der "Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser - Fassung 2011"
Obergrenzen | Anhang A |
Tabelle A-1: Zulässige Eingangsmaterialien in eine Bauschuttrecyclinganlage zur Herstellung von rezyklierter Gesteinskörnung
1 | Beton (Abfallschlüssel 17 01 01 gemäß AVV*) |
2 | Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02 gemäß AVV*) |
3 | Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03 gemäß AVV*) |
4 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07 gemäß AVV*) |
5 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02 gemäß AVV*) (hier: Asphalt, teerfrei) |
6 | Betonabfälle, hier jedoch ohne Betonschlämme (Abfallschlüssel 10 13 14 gemäß AVV*) |
7 | Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04 gemäß AVV*) |
8 | Gleisschotter, der keine gefährlichen Stoffe enthält (Abfallschlüssel 17 05 08 gemäß AVV*) |
*) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001 in der jeweils gültigen Fassung. |
Tabelle A-2: Obergrenzen für die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von rezyklierten Gesteinskörnungen
Parameter | Dimension | Obergrenze | ||
Eluatkonzentration | Arsen (As) | µg/l | 50 | |
Blei (Pb) | µg/l | 100 | ||
Cadmium (Cd) | µg/l | 5 | ||
Chrom, gesamt (Cr) | µg/l | 100 | ||
Kupfer (Cu) | µg/l | 200 | ||
Nickel (Ni) | µg/l | 100 | ||
Quecksilber (Hg) | µg/l | 2 | ||
Zink (Zn) | µg/l | 400 | ||
Chlorid (Cl-) | mg/l | 150 | ||
Sulfat (SO42-) | mg/l | 600 | ||
Phenolindex | µg/l | 100 | ||
Atrazin* | µg/l | 0,1 | ||
Bromacil* | µg/l | 0,1 | ||
Diuron* | µg/l | 0,1 | ||
Glyphosat* | µg/l | 0,1 | ||
AMPA* | µg/l | 0,1 | ||
Simazin' | µg/l | 0,1 | ||
Dimefuron* | µg/l | 0,1 | ||
Flazasulfuron* | µg/l | 0,1 | ||
Flumioxazin* | µg/l | 0,1 | ||
Ethidimuron* | µg/l | 0,1 | ||
Thiazafluron* | µg/l | 0,1 | ||
neu zugelassene Wirkstoffe* | µg/l | 0,1 | ||
pH-Wert pH-Wert* | - | 7,0-12** 6,5-10** | ||
Leitfähigkeit Leitfähigkeit* | µS/cm | 3.000** 500** | ||
Feststoffgehalt | Kohlenwasserstoffe | mg/kg | 1.000*** | |
PAK16 | mg/kg | 25 | ||
PCB6 | mg/kg | 1 | ||
*) ist nur für Gleisschotter erforderlich.
Auf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn dem Hersteller seitens der Deutschen Bahn AG Nachweise vorliegen, dass auf dem jeweiligen Streckenabschnitt keine Herbizide eingesetzt werden.
**) Überschreitungen stellen kein Ausschlusskriterium dar, wenn der Betonanteil des untersuchten Materials mindestens 60 Masse-% beträgt. ***) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar. |
Tabelle A-3: Obergrenzen für die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von industriell hergestellten Gesteinskörnungen
Parameter | Dimen- sion | Stahlwerks- schlacke (SWS) | Kesselasche (Kesselsand) aus Steinkohlekraftwerken mit Mitverbrennung* | Schlacke aus der Kupfererzeugung (CUS/CUG) | Gießereisand (Gießerei- restsand GRS) | Gesteinskörnung aus gebrochenem Altglas | |||
Eluatkonzentration | Arsen (As) | µg/l | 40 | 60 | 60 | ||||
Blei (Pb) | µg/l | 100 | 200 | 200 | |||||
Cadmium (Cd) | µg/l | 10 | 6 | ||||||
Chrom, gesamt (Cr) | µg/l | 100 | 150 | 60 | |||||
Kupfer (Cu) | µg/l | 100 | 300 | 100 | |||||
Nickel (Ni) | µg/l | 150 | 70 | ||||||
Quecksilber (Hg) | µg/l | 1 | 2 | ||||||
Vanadium | µg/l | 250 | |||||||
Zink (Zn) | µg/l | 200 | 600 | 600 | |||||
Chlorid (Cl-) | mg/l | 50 | |||||||
Sulfat (SO42-) | mg/l | 200 | |||||||
Fluorid | mg/l | 5 | 1 | ||||||
Phenolindex | µg/l | 100 | |||||||
DOC | µg/l | 20.000 | |||||||
pH-Wert ** | - | 10-13 | 8-12 | 6,0-10 | 5,5-12 | 5,5-12 | |||
Leitfähigkeit ** | µS/cm | 1.500 | 1.000 | 700 | 1.000 | 2.000 | |||
Feststoffgehalt | Arsen | mg/kg | 150 | 150 | 150 | 150 | 150 | ||
Blei | mg/kg | 700 | 700 | 700 | 700 | 700 | |||
Cadmium | mg/kg | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | |||
Chrom, gesamt | mg/kg | 600 | 600 | 600 | 600 | 600 | |||
Kupfer | mg/kg | 400 | 400 | 400 | 400 | 400 | |||
Nickel | mg/kg | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 | |||
Thallium | mg/kg | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | |||
Quecksilber | mg/kg | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | |||
Zink | mg/kg | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | |||
EOX | mg/kg | 10 | |||||||
BTX | mg/kg | 1 | |||||||
LHKW | mg/kg | 1 | |||||||
Benzo(a)pyren | mg/kg | 3 | |||||||
Kohlenwasserstoffe | mg/kg | 1.000 | |||||||
PAK16 | mg/kg | 20 | |||||||
PCB6 | mg/kg | 0,5 | |||||||
TOC | (Masse)% | 5 | |||||||
|
Tabelle A-4: Obergrenzen für die Feststoffgehalte von siliziumreichen Flugaschen für die Verwendung in Beton
Parameter | Dimension | Obergrenze | |
Feststoffgehalt | Arsen (As) | mg/kg | 150 |
Blei (Pb) | mg/kg | 700 | |
Cadmium (Cd) | mg/kg | 10 | |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/kg | 600 | |
Kupfer (Cu) | mg/kg | 400 | |
Nickel (Ni) | mg/kg | 500 | |
Quecksilber | mg/kg | 5 | |
Thallium (Tl) | mg/kg | 7 | |
Vanadium (V) | mg/kg | 1.500 | |
Zink (Zn) | mg/kg | 1.500 | |
PAK16 | mg/kg | 30 | |
PCB6 | mg/kg | 0,5 | |
PCDD/PCDF | ng TEQ/kg* | 100 | |
Glühverlust | (Masse-)% | 5 | |
* TEQ = Toxizitätsäquivalent nach WHO-TEF |
Tabelle A-5: Obergrenzen für die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton (Modellbeton) unter Verwendung von siliziumreichen Flugaschen oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen
Parameter | Dimension | Obergrenze |
Antimon (Sb) | mg/m2 | 5,5 |
Arsen (As) | mg/m2 | 11 |
Barium (Ba) | mg/m2 | 375 |
Blei (Pb) | mg/m2 | 7,7 |
Cadmium (Cd) | mg/m2 | 0,56 |
Chrom VI (Cr) | mg/m2 | 6,6 |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/m2 | 7,7 |
Kobalt (Co) | mg/m2 | 8,8 |
Kupfer (Cu) | mg/m2 | 15,4 |
Molybdän (Mo) | mg/m2 | 38,6 |
Nickel (Ni) | mg/m2 | 15,4 |
Quecksilber (Hg) | mg/m2 | 0,22 |
Thallium (Tl) | mg/m2 | 0,88 |
Vanadium (V) | mg/m2 | 4,4* |
Zink (Zn) | mg/m2 | 63,9 |
Chlorid (Cl-) | mg/m2 | 275000 |
Fluorid (F-) | mg/m2 | 826 |
Sulfat (SO42-) | mg/m2 | 264500 |
* derzeit ausgesetzt |
Tabelle A-6: Obergrenzen für die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton (Modellbeton), der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird
Parameter | Dimension | Obergrenze |
Antimon (Sb) | mg/m2 | 5,5 |
Arsen (As) | mg/m2 | 11 |
Barium (Ba) | mg/m2 | 375 |
Blei (Pb) | mg/m2 | 7,7 |
Cadmium (Cd) | mg/m2 | 0,56 |
Chrom VI (Cr) | mg/m2 | 6,6 |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/m2 | 7,7 |
Kobalt (Co) | mg/m2 | 8,8 |
Kupfer (Cu) | mg/m2 | 15,4 |
Molybdän (Mo) | mg/m2 | 38,6 |
Nickel (Ni) | mg/m2 | 15,4 |
Quecksilber (Hg) | mg/m2 | 0,22 |
Thallium (Tl) | mg/m2 | 0,88 |
Vanadium (V) | mg/m2 | 4,4* |
Zink (Zn) | mg/m2 | 63,9 |
Chlorid (Cl-) | mg/m2 | 275000 |
Fluorid (F-) | mg/m2 | 826 |
Sulfat (SO42-) | mg/m2 | 264500 |
*) derzeit ausgesetzt |
Tabelle A-7: Obergrenzen für die Eluatkonzentrationen und die Feststoffgehalte von Glasmehl, für die Herstellung von Schaumglasschotter für Schüttungen
Parameter | Dimension | Obergrenze | |
Eluatkonzentration | Arsen (As) | µg/l | 20 |
Blei (Pb) | µg/l | 80 | |
Cadmium (Cd) | µg/l | 3 | |
Chrom, gesamt (Cr) | µg/l | 25 | |
Kupfer (Cu) | µg/l | 60 | |
Nickel (Ni) | µg/l | 20 | |
Quecksilber (Hg) | µg/l | 1 | |
Zink (Zn) | µg/l | 200 | |
Feststoffgehalt | Arsen (As) | mg/kg | 45 |
Blei (Pb) | mg/kg | 210 | |
Cadmium (Cd) | mg/kg | 3 | |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/kg | 180 | |
Kupfer (Cu) | mg/kg | 120 | |
Nickel (Ni) | mg/kg | 150 | |
Quecksilber (Hg) | mg/kg | 1,5 | |
Zink (Zn) | mg/kg | 450 |
WDVS mit ETA nach ETAG 004 Stand: Februar 2017 | Anhang 11 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 |
1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf geklebte oder gedübelte und geklebte Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit einer ETA nach ETAG 004 mit Dämmstoffen aus Polystyrol (EPS) nach EN 13163:2012+A1:2015 1 oder Mineralwolle (MW) nach EN 13162:2012+A1:2015 2.
Für die Ausführung des WDVS ist DIN 55699:2017-08 zu beachten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
________________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2016-08.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04.
2 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Der Untergrund, auf dem das WDVS angebracht wird, sind Wände aus Mauerwerk oder Beton mit oder ohne Putz oder mit festhaftenden keramischen Belägen.
Die WDVS dürfen unter den folgenden Randbedingungen verwendet werden:
2.1.1 WDVS mit geklebten Polystyrol(EPS)-Platten
EPS-Platten (Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene) | Winddruck we (Windsoglast) | |
Mittelwert nach Dämmstoffnorm | > TR 100 | -1,1 kN/m2 |
2.1.2 WDVS mit geklebten Mineralwolle(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund)
MW-Lamellen mit einer Zugfestigkeit in Faserrichtung > TR 80 | ||||
Putzsystem | Windsoglast we [kN/m2] | Mindestdübelanzahl [Dübel/m2] | ||
Dicke [mm] | Flächengewicht [kg/m2] | |||
beliebig | < -0,8 | 0 | ||
< 10 | und | < 10 | -0,8 bis -1,1 | 3 |
> 10 | oder | > 10 | -0,8 bis -1,1 | 5 |
In den folgenden Bereichen sind die Dämmplatten mit 3 Dübeln/Dämmplatte bzw. 2,5 Dübeln/m befestigt:
Eine Sturzhöhe min H < dDämmstoff ist nicht ohne zusätzliche Auflagerkonstruktionen ausgeführt. Die Feldgrößen ohne Dehnungsfugen betragen
2.1.3 WDVS mit Polystyrol(EPS)-Platten oder mit Mineralwolle(MW)-Platten (Fasern parallel zum Untergrund) oder mit Mineralwolle(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund), die mit Dübeln mechanisch befestigt und zusätzlich verklebt sind
EPS-Platten | MW-Lamellen | MW-Platten | |
Dämmstoffdicke [mm] | < 400 | < 200 | < 340 |
Folgende Nachweise nach a) bis c) sind geführt:
a) Der Nachweis der Verankerung der Dübel im Untergrund (Wand):
Sd < NRd
dabei ist
Sd = γF * We
NRd = NRk / γM,U
mit
Sd | : Bemessungswert der Windsoglast |
NRd | : Bemessungswert der Beanspruchbarkeit des Dübels |
We | : Einwirkungen aus Wind |
NRk | : charakteristische Zugtragfähigkeit des Dübels (gemäß Anhang der jeweiligen Dübel-ETA) |
γF | : 1,5 (Sicherheitsbeiwert für die Einwirkungen aus Wind) |
γM,U | : Sicherheitsbeiwert des Ausziehwiderstands der Dübel aus dem Untergrund (s. jeweilige Dübel-ETA) |
b) Der Nachweis des WDVS:
Sd < Rd
dabei ist
Sd = Bemessungswert der Windsoglast
Rd = (RFläche · nFläche + RFuge · nFuge) / γM,S
mit
Rd | : Bemessungswert des Widerstands des WDVS |
RFuge, RFläche | : Die aus dem WDVS resultierende Versagenslast (Mindestwert) im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen (s. jeweilige WDVS-ETA) |
nFuge, nFläche | : Anzahl der Dübel (je m2) die im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen gesetzt werden. |
γM,S | : 4,0 |
c) Der Nachweis des Dämmstoffs bei Verdübelung unter dem Bewehrungsgewebe:
Sd < Rd
dabei ist
Sd = (s. vorstehenden Abschnitt)
Rd = NRk / γM,D
mit
NRk | : Bemessungswert des Widerstands des Dämmstoffs (Platten: Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene, Lamellen: Zugfestigkeit in Faserrichtung) |
γM,D | : 5,0 |
Die größere Dübelanzahl ist maßgebend, wobei mindestens 4 Dübel/m2 eingebaut sind. Bei MW-Platten mit Dicken > 200 mm sind mindestens 6 Dübel/m2 vorhanden.
3 Brandschutz
Für die nachstehenden bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten von Außenwänden gemäß Kapitel A 2.1.5 i.V.m. A 2.2.1.2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) werden für bestimmte WDVS Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 zugeordnet und Verwendungsregeln angegeben.
3.1 WDVS mit Mineralwolle (MW)-Dämmstoff nach EN 13162:2012+A1:2015 2
Bauaufsichtliche Anforderung | Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01* | Bestimmungen für die Verwendung |
WDVS nichtbrennbar | A1 A2 - s1,d0 | - Mineralisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kalk u./o. Zement) mit < 5 % organische Bestandteile in der Trockenmasse oder - Organisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kunst- oder Silikonharz bzw. Silikatdispersion) mit Gesamtputzdicke (Unter- und Oberputz) < 10 mm, Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils < 10 % - PCS-Wert des Unterputzes < 3,0 MJ/kg - PCS-Wert des Oberputzes < 2,6 MJ/kg |
Dämmstoff nichtbrennbar | A1 A2 - s1,d0 | |
WDVS schwerentflammbar | C-s2,d0 | - |
Dämmstoff schwerentflammbar | C-s2,d0 | |
WDVS normalentflammbar | E | - |
Dämmstoff normalentflammbar | E | |
* Es gelten die Anforderungen aus Anhang 4 Abschnitt 1.3. |
______________
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04.
3.2 WDVS mit expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach DIN EN 13163:2012+A1:2015 1
Bauaufsichtliche Anforderung | Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 | Bestimmungen für die Verwendung |
WDVS: schwerentflammbar | C-s2,d0 | - |
Dämmstoff: schwerentflammbar | C-s2,d0 | Rohdichte: < 25 kg/m3, Dämmstoffdicke: < 300 mm |
konstruktive Maßnahmen (Brandriegel): nichtbrennbar, formstabil bis 1.000 °C,
Rohdichte > 60 kg/m2, standsicher, auch im Brandfall: Querzugfestigkeit > 5 kPa Mindestabmessungen: | A2-s1,d0 | Brandschutzmaßnahmen gegen Brandeinwirkung von außen:
Weiterhin ist ein Brandriegel (wie vorstehend beschrieben) maximal 1,0 m unterhalb von angrenzenden brennbaren Bauprodukten (z.B. am oberen Abschluss des WDVS unterhalb eines Daches) in der Dämmebene des WDVS anzuordnen. Das applizierte WDVS muss von der Unterkante des WDVS bis mindestens zur Höhe des Brandriegels nach Nr. 3 folgende Anforderungen erfüllen:
Brandschutzmaßnahmen bei Brandbeanspruchung aus Außenwandöffnungen, oberhalb des Brandriegels nach Nr. 3: 1) Dämmstoffdicken d > 100 mm bis d < 300 mm bei geklebten bzw. geklebt-gedübelten WDVS Bei Verwendung von:
sind in folgenden Bereichen Brandschutzmaßnahmen auszuführen:
Die Ausführung nach a) und b) darf entfallen, wenn mindestens in jedem 2. Geschoss ein horizontal um das Gebäude umlaufender Brandriegel angeordnet wird. Der Brandriegel ist so anzuordnen, dass ein maximaler Abstand von 0,5 m zwischen Unterkante Sturz und Unterkante Brandriegel eingehalten wird. 2) Dämmstoffdicken < 100 mm: |
WDVS normalentflammbar | E | - |
Dämmstoff: normalentflammbar | E |
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2016-08
4 Schallschutz
Ist kein Nennwert angegeben, so ist das WDVS mit einem Wert von ΔRw = -6 dB beim Nachweis des Schallschutzes in Ansatz zu bringen.
5 Wärmeschutz
Der rechnerische Nachweis des Wärmeschutzes ist mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4:2017-03 zu führen.
6 Bescheinigung für den Einbau des WDVS
Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung ausstellen, mit der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Bestimmungen der Europäischen Technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung sowie der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser technischen Regel eingehalten sind; die entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben. Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden Stand: Mai 2019 | Anhang 12 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 |
Vorwort
Diese technische Regel gilt für die Verwendung bzw. Anwendung von Bauprodukten bzw. Bausätzen, die in den folgenden technischen Spezifikationen geregelt sind:
Gemeinsam ist den o. g. Bauprodukten bzw. Bausätzen, dass sie ein nicht lasttragendes verlorenes Schalungssystem ausbilden, das die Erstellung von Ortbeton-Wänden ermöglicht. Die Schalungssteine bzw. Schalungsbausätze/-systeme nach I) , II) und III) - im Weiteren Schalungsbausteine genannt - bleiben nach der Betonage des Kernbetons Bestandteil der Wand.
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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15435:2008-10.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08.
A Spezielle Definitionen
Geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons:
Durch die (nicht lasttragenden) Schalungsbausteine und deren Anordnung wird die geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons definiert. Der Betonkörper darf bewehrt sein.
Die Kernbetondicke ist definiert als kleinste über die Wandhöhe durchgehende Dicke der geometrischen Ausbildung des tragenden Kernbetons.
Typen je nach geometrischer Ausbildung des Kernbetons:
1. Scheibenartiger TypDer tragende Kernbeton des scheibenartigen Typs ist eine Betonwand, die nur an einzelnen Stellen von Abstandhaltern punktförmig unterbrochen ist. Die Abstandhalter sind im Allgemeinen regelmäßig angeordnet. Die Summe der Querschnittsflächen der Abstandhalter darf dabei nur maximal 1 % der Wandfläche betragen.
2. Gittertyp
Der tragende Kernbeton des Gittertyps besteht aus Betonstützen, die durch horizontale Beton-Riegel verbunden sind. Die Stützen und Riegel entstehen durch das Ausbetonieren der Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche.
3. Säulentyp
Der tragende Kernbeton des Säulentyps besteht aus regelmäßig angeordneten Beton-Stützen ohne horizontale Beton-Riegel oder mit Beton-Riegeln, die keine rechnerisch tragende Verbindung zu den Beton-Stützen aufweisen. Die Stützen entstehen durch das Ausbetonieren der vertikalen Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche.
4. Sonstige Typen
Sämtliche Typen, die vorstehend nicht definiert sind.
B Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
B1 Bemessung, Konstruktion und Ausführung
Bemessung, Konstruktion und Ausführung der mit verlorenen Schalungsbausystemen nach o. g. technischen Spezifikationen hergestellten Ortbetonwände erfolgt nach A 1.2.3.1 der VV TB.
Schalungsbausteine dürfen nur trocken verlegt werden.
Außenwände, die mit Schalungsbausteinen errichtet werden, sind durch Putz oder Bekleidungen vor Umwelteinflüssen zu schützen.
Zur Sicherstellung des Verbunds der Betonstabstähle dürfen die Schalungsbausteine nicht auf die Betondeckung angerechnet werden.
Bei Schalungsbausätzen/-systemen nach ETA basierend auf der ETAG 009 [1] sind die Aussagen zum Widerstand gegen den Schalungsdruck und/oder die Aussagen zur maximalen zulässigen Füllhöhe der ETA zu entnehmen. Bei Schalungssteinen nach EN 15435:2008 1 [2] bzw. EN 15498:2008 2 [3] sind die Widerstände gegen den Schalungsdruck (charakteristische Zugfestigkeit der Stege, charakteristische Biegezugfestigkeit der Wandungen) der Leistungserklärung bzw. den begleitenden Dokumenten zu entnehmen.
Sofern keine maximale zulässige Füllhöhe angegeben ist, sind geeignete statische Systeme zu wählen, um die Beanspruchungen der Schalung mit den Lastannahmen infolge des Frischbetondrucks aus DIN 18218:2010-01 [4] realitätsnah zu ermitteln, dabei ist Kapitel B2 dieser technischen Regel zu beachten. Für den Nachweis gegen den Schalungsdruck sind die Bemessungswerte der Widerstände (z.B. Stegzugfestigkeit, Biegezugfestigkeit der Wandungen und ggf. Ausreißfestigkeit des Steges aus der Wandung) den Bemessungswerten der Beanspruchungen gegenüberzustellen. Die Teilsicherheitsbeiwerte sind entsprechend DIN EN 1990:2010-12 und DIN EN 1990/NA:2010-12 [5, 6] festzulegen.
B1.1 Bei der Bemessung und Konstruktion nach DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] einer aus Schalungsbausteinen hergestellten Ortbetonwand des Gittertyps, des Säulentyps bzw. "Sonstigen Typs" gilt zusätzlich Folgendes:
B1.2 Beim Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HED) in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps gilt zusätzlich:
B2 Zusätzlich zu DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] gilt Folgendes:
1. Die mindestens einzuhaltende Ausbreitmaßklasse und das Größtkorn der Gesteinskörnung des verwendeten Frischbetons müssen für alle Systeme (auch für Systeme des scheibenartigen Typs) den Angaben der folgenden Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Mindestabmessung des Füllbereichs | Größtkorn der Gesteinskörnung | Ausbreitmaßklasse | |
1 | 2 | 3 | |
1 | < 120 mm | < 16 mm | F5 |
2 | 120 bis 140 mm | < 16 mm | > F3 |
3 | > 140 mm | < 32 mm | > F2 |
Die maximale Ausbreitmaßklasse darf F5 nicht überschreiten.
Frischbeton im unteren Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darunter muss durch Rütteln verdichtet werden.
Frischbeton im oberen Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darüber darf durch Stochern verdichtet werden.
Die Festigkeitsentwicklung des Frischbetons muss "Mittel" bis "Schnell" nach DIN EN 206-1:2001-07, DIN EN 206-1/A1:2004-10 und DIN EN 206-1/A2:2005-09 [10] in Verbindung mit DIN 1045-2:2008-08 [11], Tabelle 12 sein.
2. Waagerechte Arbeitsfugen sind vorzugsweise in Höhe der Geschossdecken anzuordnen. Sofern darüber hinausgehende Arbeitsunterbrechungen nicht vermieden werden können, sind vertikale Betonstabstähle (Steckeisen) in den Arbeitsfugen wie folgt anzuordnen:
3. Der Beton darf frei nur bis zu einer Höhe von 2 m fallen, darüber hinaus ist der Beton durch Schüttrohre oder Betonierschläuche von maximal 100 mm Durchmesser zusammenzuhalten und bis kurz vor die Einbaustelle zu führen. Schüttkegel sind durch kurze Abstände der Einfüllstellen zu vermeiden.
Es muss genügend Zwischenraum in der Bewehrung für Schüttrohre oder Betonierschläuche vorgesehen werden. Das DBV-Merkblatt "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton" - 01/2014 [12] ist zu beachten.
4. Die Wände dürfen nach dem Betonieren nicht mehr als 5 mm pro laufenden Meter Wandhöhe von der Lotrechten abweichen, ab eine Wandhöhe von 3 m allerdings insgesamt maximal 15 mm und müssen den Ebenheitstoleranzen für Wandoberflächen nach DIN 18202:2013-04, Tabelle 3, Zeile 6 [13], entsprechen.
C Brandschutz
C1 Feuerwiderstand
Bei tragenden Wandkonstruktionen, die unter Verwendung von vorher genannten Schalungssteinen oder Schalungsbausätzen/-systemen erstellt werden, kann der Feuerwiderstand hinsichtlich der Standsicherheit (Tragfähigkeitskriterium R) für die i. d. R. innenliegende, tragende Betonkonstruktion nach DIN EN 1992-1-2:2010-12 [14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 [15] erfolgen, wenn der Nachweis der Standsicherheit unter normalen Temperaturen auf Grundlage von DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] vollumfänglich möglich ist. In welchem Rahmen eine Beurteilung des Feuerwiderstandes hinsichtlich Raumabschluss und Isolation (EI) oder Tragfähigkeit, Raumabschluss und Isolation (REI) möglich ist, hängt von den entsprechenden dazu erforderlichen Randbedingungen der Nachweisführung nach DIN EN 1992-1-2:2010-12 [14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 [15] ab.
Für den prüftechnischen Nachweis gibt es keine abschließende technische Regel.
C2 Brandverhalten
Für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausteine, die aus expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach EN 13163:2012-A2:2016 3 [16] hergestellt werden, ist hinsichtlich der Zuordnung der Klassifizierung nach DIN EN 13501-1:2010-01 [17] zu den bauaufsichtlichen Anforderungen die TR "WDVS mit ETA nach ETAG 004" (Juni 2016) Abschnitt 3.2 1 sinngemäß anzuwenden.
D Schallschutz
Werden Schalungsbausteine in Fällen verwendet, in denen Anforderungen an den Schallschutz bestehen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109-1:2018-01 [18] und DIN 4109-32 :2016-07[20] zu führen.
E Wärmeschutz
Der auf Basis der o. g. technischen Spezifikationen nach [1], [2] und [3] angegebene Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes des Schalungsbausteins ist für den Nachweis des Wärmeschutzes in einen Bemessungswert umzurechnen. Der Bemessungswert ist gleich dem Nennwert dividiert durch einen Sicherheitsbeiwert = 1,2.
Für Schalungsbausteine darf der Nachweis des Wärmeschutzes alternativ mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der einzelnen Komponenten nach DIN 4108-4:2017-03 [21] geführt werden.
Als integrierte Wärmedämmung, das sind Wärmedämmstoff-Einlagen im Inneren des Schalungsbausteins, die direkt dem Frischbetondruck ausgesetzt sind, dürfen nur Dämmstoffe verwendet werden, deren Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens der Stufe > 100 kPa [16] entspricht.
[1] ETAG 009:2002-06 | Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und - mitunter - aus Beton |
[2] DIN EN 15435:2008-10 | Betonfertigteile - Schalungssteine aus Normal- und Leichtbeton - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale; Deutsche Fassung EN 15435:2008 |
[3] DIN EN 15498:2008-08 | Betonfertigteile - Holzspanbeton-Schalungssteine - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale; Deutsche Fassung EN 15498:2008 |
[4] DIN 18218:2010-01 | Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen |
[5] DIN EN 1990:2010-12 | Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002+A1:2005+A1:2005/AC:2010 |
[6] DIN EN 1990/NA:2010-12 | Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung |
[7] DIN EN 1992-1-1:2011-01 DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 | Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; Deutsche Fassung EN 1992-1-1:2004 + AC:2010 |
[8] DIN EN 1992-1-1/NA DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 | Nationaler Anhang: 2013-04 - Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau |
[9] DIN 4103-1:2015-06 | Nichttragende innere Trennwände - Teil 1: Anforderungen und Nachweise |
[10] DIN EN 206-1:2001-07 | Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Deutsche Fassung EN 206-1:2000 |
DIN EN 206-1/A1:2004-10 | Änderung A1 |
DIN EN 206-1/A2:2005-09 | Änderung A2 |
[11] DIN 1045-2:2008-08 | Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität - Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 |
[12] DBV-Merkblatt | Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton - Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau - 01/2014 |
[13] DIN 18202:2013-04 | Toleranzen im Hochbau - Bauwerke |
[14] DIN EN 1992-1-2:2010-12 | Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall; Deutsche Fassung EN 1992-1-2:2004 + AC:2008 |
[15] DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 | Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall |
[16] DIN EN 13163:2017-02 | Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation; Deutsche Fassung EN 13163:2012+A2:2016 |
[17] DIN EN 13501-1:2010-01 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2007+A1:2009 |
[18] DIN 4109-1:2018-01 | Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen |
[19] DIN 4109-2:2018-01 | Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen |
[20] DIN 4109-32:2016-07 | Schallschutz im Hochbau - Teil 32: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) - Massivbau |
[21] DIN 4108-4:2017-03 | Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte |
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1) Bei der sinngemäßen Anwendung der TR "WDVS mit ETA nach ETAG 004" bzgl. des Brandverhaltens von verlorenen Schalungsbausätzen aus Polystyrol ist zu beachten, dass nach den Bauordnungen der Länder "schwerentflammbar" nur für die Oberflächen von Außenwänden der Gebäude nach den Gebäudeklassen 4 und 5 gefordert wird.
Für Gebäudeklassen 1 bis 3 reicht "normalentflammbar" aus.
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2017-02.
Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HED), in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps, ausgenommen Einwirkungen aus Erdbeben | Anlage 1 |
Die Ermittlung des Bemessungswiderstandes ist unter Wahl eines zutreffenden Modells (siehe nachfolgend, hier: a), b) oder c) und des verwendeten Betons (Normalbeton oder Leichtbeton) vorzunehmen. Bei der Ermittlung der relevanten Einwirkungen ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] zu berücksichtigen.
Die Teilsicherheitsbeiwerte für die "außergewöhnliche Bemessungssituation" sind entsprechend denen für die "ständige und vorübergehende Bemessungssituation" zu wählen.
Dabei können drei statische Modelle gemäß Abb. 1 angewandt werden:
Abb. 1: Statische Modelle für horizontale Scherkräfte HEd
a) Rahmenmodell | b) Modell mit durchgehenden Streben | c) Balkenmodell |
Der Nachweis von Horizontalkräften in Wandlängsrichtung (Scherkräften) HEd ist wie folgt zu führen:
HEd < HRd,i mit i = 1 bis 3 (Bemessungswiderstände der u. g. einzelnen Modelle)
Unter der kombinierten Einwirkung von horizontalen und vertikalen Lasten müssen die Beton-Stützen in Zustand I bleiben, d. h. es dürfen keine Zugspannung auftreten, andernfalls muss der Planer in den Stützen vertikale Bewehrung zur Deckung der Zugkräfte anordnen.
Die Nachweise HEd < HRd,i der vorgeschlagenen statischen Modelle dürfen mittels folgender Ansätze geführt werden:
A Rahmenmodell
Der Bemessungswiderstand HRd,1 des Rahmenmodells hängt von der Zugfestigkeit der Beton-Riegel ab. Nimmt man eine parabolische Schubflussverteilung über die Wandlänge L gemäß der Balkentheorie und einen Nullpunkt des Moments in der Mitte der Beton-Riegel an, so ist die Tragfähigkeit eines Beton-Riegels erreicht, wenn die Zugspannung auf Grund des maximalen Biegemoments am Schnittpunkt Riegel/Stütze die Zugfestigkeit des Betons überschreitet. Der maximale Wert der Schubbeanspruchung HEd ergibt sich aus Gleichung (1):
max HEd = (3/2)(HEd/L), (1)
und führt so zu einer maximalen Schubkraft maxVED,r in einem Beton-Riegel von
maxVEd,r = max HEdhs = (3/2)(HEd/L) hs (2)
Das anliegende maximale Biegemoment maxMED,r in einem Beton-Riegel ist
maxMEd,r = max VEd,r (lr/2) = (3/4)(HEd/L) hslr (3)
Mit einem vorgegebenen Widerstandsmoment Zr des Beton-Riegels und einer charakteristischen Betonzugfestigkeit ƒetk;0,05 ergibt sich für eine Wand folgender Bemessungswiderstand:
HRd,1 = (4/3)(L/hs)(Zr/lr)(ƒetk;0,05/ γet) (4)
n Gleichung (4) gelten folgende Bezeichnungen (vgl. Abb. 2):
HRd,1 Bemessungsscherfestigkeit gemäß Rahmenmodell;
L Wandlänge;
hs Abstand zwischen den Achsen der Beton-Riegel;
lr lichte Länge des Beton-Riegels;
Zr Widerstandsmoment des Beton-Riegels;
ƒctk;0,05 charakteristische Betonzugfestigkeit;
ƒctk;0,05 = η1 · 0,7 · 0,3 · ƒck2/3 = η1 · 0,21 · ƒck2/3 [MN/m2];
ƒck charakteristische Druckfestigkeit des Betons (Zylinder);
γct mit 1,5 Teilsicherheitsbeiwert für die Betonzugfestigkeit des Ortbetons;
η1 | mit | 1,0 | für Normal-Ortbeton; |
0,40 + 0,60 · ρ / 2200 | für Ortbeton aus Leichtbeton mit einem Rechenwert der Trockenrohdichte von ρ in [kg/m3]. |
Abb. 2: Bezeichnungen
B Modell mit durchgehenden Druck-Streben
Der Bemessungswiderstand HRd, 2 des Modells mit durchgehenden Streben hängt von der Festigkeit der n Streben ab, die durchgehend von einem Geschoss zum nächsten durch die Wand verlaufen (vgl. Abb. 1 und 3).
Abb. 3: Höhe dc einer durchgehenden Strebe
Der Bemessungswiderstand einer Strebe wird gemäß Gleichung (5) ermittelt. Der Neigungswinkel Ø der Streben ergibt sich aus Abb. 3.
Der Bemessungswiderstand HRd,2 ergibt sich aus Gleichung (5):
HRd,2 = n* · ν · ƒcd · bc · dc · cosθ < NEd · cotθ (5)
mit
HRd, 2 | = Bemessungswiderstand gemäß dem Modell mit durchgehenden Streben; |
n* | = Anzahl der durchgehenden Streben in einer Wand; |
ƒcd | = Bemessungswert der Druckfestigkeit des Betons; |
ν | = 0,6 (1 - ƒck/250 [ƒck in MN/m2] (entspricht Gleichung 6.6N in [8] bzw. [9]); |
bc | = Dicke der Strebe; |
dc | = Höhe der Strebe (mindestens 70 mm); |
θ | = Neigungswinkel der Streben 30° < θ < 60°; |
NEd | = Bemessungswert der einwirkenden Normalkraft. |
C Balkenmodell
Der Bemessungswiderstand HRd, 3 gemäß dem Balkenmodell kann mit Hilfe der Bemessungsregeln bestimmt werden, die für Stahlbetonbalken gelten. Dabei verläuft die Beton-Druckstrebe nicht über das ganze Geschoss, sondern nur innerhalb der Beton-Stütze. Die Beton-Druckstrebe wird dabei mit Hilfe der Bewehrung zurückgehängt. Diese "Rückhänge-Bewehrung" wird dabei durch horizontale Betonstabstähle gebildet, die innerhalb der Beton-Riegel des Stützen/Riegel-Systems verlaufen. Eine ausreichende Endverankerung der horizontalen Stäbe - z.B. durch Schlaufen der Bewehrung - ist gemäß DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8], Abschnitt 8, sicherzustellen.
Der Bemessungswiderstand HRd, 3a der Rückhänge-Bewehrung ergibt sich aus Gleichung (6):
HRd, 3a = min(Ash,r · ƒyd; Asv,r · ƒyd · (H/b)) (6)
mit
HRd, 3a | = Bemessungswiderstand der Rückhänge-Bewehrung gemäß dem Balkenmodell; |
Ash, r | = Querschnitt der horizontalen Rückhänge-Bewehrung; |
Asv, r | = Querschnitt der vertikalen Betonstab-Bewehrung; |
b | = Breite der betrachteten Beton-Stütze; |
ƒyd | = Bemessungswert der Festigkeit des Stahls der Rückhänge-Bewehrung. |
Der Bemessungswiderstand HRd,3b der Druckstrebe ergibt sich in Analogie zu (5) aus Gleichung (7):
HRd,3b = n* · ν · ƒcd · bc · dc · cosθ (7)
mit
n* | = 1; |
θ | = Neigungswinkel der Strebe 30° < θ < 60°. |
Der Bemessungswiderstand HRd,3 des Balkenmodells nach Abb. 1c) ergibt sich nach Gleichung (8):
HRd,3 = min(HRd,3a; HRd,3b) (8)
Richtlinie über Rolladenkästen (RokR) Stand: November 2019 | Anhang 13 zu Lfd. Nr. C 2.8.1 |
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen (einschließlich Rollladenkastendeckel), an die Anforderungen hinsichtlich des Wärme- oder Schallschutzes gestellt werden.
Die Bestandteile des Rollladenkastens müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
Für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk ist zusätzlich die in Kapitel C 2 bekannt gemachte technische Regel für das jeweilige Bauprodukt zu beachten.
2 Wärmeschutz
2.1 Anforderungen an den Mindestwärmeschutz
Es werden Anforderungen an die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie an die Oberflächentemperatur gestellt.
Der Rollladenkasten muss die Anforderung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-02, Abschnitt 5.1.3, erfüllen.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der nach Abschnitt 2.2 berechnete oder der nach Abschnitt 2.3 gemessene Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens Usb < 0,85 W/(m2 · K) beträgt und der nach Abschnitt 2.2 berechnete Temperaturfaktor fRsi > 0,70 beträgt.
2.2 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb und des Temperaturfaktors fRsi
Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden. Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 60 mm Bautiefe, der für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat zu betrachten ist, durchzuführen. Der Blendrahmen ist bündig mit der Außenseite des tatsächlichen oder geplanten Fensterrahmens anzusetzen, unabhängig von dessen Breite.
Bei der zweidimensionalen Berechnung ist die Wärmestromdichte auf die maßgebliche Höhe bsb nach DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu beziehen.
Der Temperaturfaktor fRsi des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10211:2018-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 110077-2:2018-01 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden. Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 70 mm Bautiefe aus Holz der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,13 W/(m · K) unter den Randbedingungen aus DIN 4108-2:2013-02 durchzuführen. Für die Übergangswiderstände sind die Randbedingungen nach DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 anzusetzen. Der obere Baukörperanschluss wird für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat betrachtet.
Für die Bestandteile des Rollladenkastens sind bei den Berechnungen die jeweiligen Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN ISO 10456:2010-05, DIN EN ISO 10077-2:2018-01 oder DIN 4108-4:2017-03 anzusetzen. Der Rollraum ist entsprechend den Randbedingungen nach Abschnitt 6.3.5 oder DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu behandeln.
2.3 Messung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb
Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist nach DIN EN 12412-4:2003-11 zu bestimmen.
3 Schallschutz
Sollen für den Rollladenkasten schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das zugehörige bewertete Schalldämm-Maß zu ermitteln entweder:
Rw = Dn,e,w + 10 log(SR/10m2)
mit SR Fläche des Rollladenkastens in m2.
Prüfberichte nach DIN EN ISO 10140-1:2010-12, 2012-05 und 2014-09 sowie DIN EN ISO 10140-05:2010-12 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.
Bei der Berechnung der Luftschalldämmung kann das angegebene bewertete Schalldämm-Maß Rw direkt in Gleichung 37 der DIN 4109-2:2018-01, Abschnitt 4.4.2 eingesetzt werden.
4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Ü-Zeichen eines Rollladenkastens, der den Anforderungen der Abschnitte 1 und 2 entspricht, ist als wesentliches Merkmal der Wärmedurchgangskoeffizient Usb, bei Rollladenkästen mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschnitt 3 zusätzlich das bewertete Schalldämm-Maß "RW = ..." anzugeben.
Zu den im Ü-Zeichen anzugebenden wesentlichen Merkmalen gehört auch die Angabe, für welche Kombination von Rollladenkasten mit Rollladenkastendeckel diese wesentlichen Merkmale gelten.
Für Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk sind die Regelungen zur Kennzeichnung gemäß der in Bezug genommenen technischen Regel zusätzlich zu beachten.
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