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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 16. Mai 2007
(Amtsbl. Nr. 28 vom 12.07.2007 S. 1390; 26.10.2010 S. 1406 10)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes *

Das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensgrundlagen" ein Komma und die Wörter "der Geschlechtergerechtigkeit, der Familienverträglichkeit und der Generationengerechtigkeit" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die Begründung des Landesentwicklungsplans enthält als gesonderten Bestandteil

  1. einen Umweltbericht mit den auf Grund der Umweltprüfung nach § 4 Abs. 1 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Belangen der Umwelt,
  2. eine zusammenfassende Erklärung, wie die im Umweltbericht dargelegten Umweltbelange, die Ergebnisse der Anhörung nach § 3 Abs. 3 und der Auslegung nach § 3 Abs. 4 sowie die geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten in der Abwägung berücksichtigt wurden, und
  3. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans gemäß § 13 Abs. 3 durchgeführt werden sollen."

b) In Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 sowie die Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen".

bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "und des Saarländischen Naturschutzgesetzes" eingefügt.

bbb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "Saarländischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
4. den kommunalen Spitzenverbänden,

5. den vom Land anerkannten Vereinen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

 "4. den kommunalen Spitzenverbänden des Saarlandes,

5. den nach § 41 des Saarländischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereinen,"

bb) Das Komma am Ende der Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummer 7

7. den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

wird gestrichen.

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Wird die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium des Nachbarstaates oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbeschluss so rechtzeitig zuzuleiten, dass die zuständige Behörde Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen kann."

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden."

4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Umweltprüfung

(1) Bei der Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Landesentwicklungsplans in einem Umweltbericht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Angaben zu enthalten, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissenstands auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind.

(2) Der Umweltbericht wird von der Landesplanungsbehörde auf der Grundlage von Stellungnahmen der obersten Landesbehörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchstabe f der Richtlinie 2001/42/EG genannt sind.

(3) Geringfügige Änderungen des Landesentwicklungsplans bedürfen nur dann keiner Umweltprüfung, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist von der Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der in Absatz 2 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen."

5. Die bisherigen §§ 4 bis 12 werden §§ 5 bis 13.

6. Dem neuen § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden folgende Wörter angefügt:

"außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen,"

7. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "(Vorhaben)" die Wörter "von überörtlicher Bedeutung," eingefügt, das Wort "nach" durch die Wörter "die in" ersetzt und nach dem Wort "Fassung" die Wörter "genannt sind," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben" werden durch die Wörter "wenn ein Vorhaben einer landesplanerischen Abstimmung in einem Raumordnungsverfahren nicht bedarf, weil" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 bis 3 wird dem ersten Wort jeweils das Wort "es" vorangestellt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. eine ausreichende Berücksichtigung landesplanerischer Erfordernisse aufgrund besonderer Umstände im Zulassungsverfahren gewährleistet ist."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) In Raumordnungsverfahren für Vorhaben der in § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. "(4) Bei Raumordnungsverfahren für Vorhaben der in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den materiellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung)."

8. Der neue § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht die Landesplanungsbehörde die Öffentlichkeit über die Gemeinden nach Satz 2 bis 4 und die Behörden und die Öffentlichkeit der Nachbarstaaten nach Maßgabe der §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 2 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben schriftlich äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die Kosten für die Auslegung, die ortsübliche Bekanntmachung und die Weiterleitung der vorgebrachten Äußerungen an die Landesplanungsbehörde sind der Gemeinde vom Träger des Vorhabens zu erstatten."

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Für Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung gilt Absatz 2 nur nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes. "(7) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben nach Absatz 2 sowie über die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach Absatz 4."

9. Der neue § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung entscheiden die in § 15 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen darüber"Bei Vorhaben nach § 10 Abs. 7 entscheiden die dort genannten Stellen darüber," 

10. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Überwachung" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Landesplanungsbehörde überwacht die bei der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans eintretenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhersehbare Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzt dabei die im Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie Mitteilungen über solche Auswirkungen von den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Die Ergebnisse der Überwachung sind den jeweils betroffenen Behörden mitzuteilen."

11. § 15 Abs. 3

(3) Der Landesplanungsbeirat nach § 13 ist bis spätestens zum Ersten des vierten auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Monats zu bilden. Bis zur Bildung des Landesplanungsbeirats nach § 13 bleibt der nach den bisherigen Vorschriften gebildete Landesplanungsbeirat bestehen; Nachfolger/Nachfolgerinnen für ausgeschiedene Mitglieder werden nicht mehr berufen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses

Das Allgemeine Gebührenverzeichnis (GebVerz) als Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2007 (Amtsbl. S. 826), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 598 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
 "Verfahren nach § 9 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1390), in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung.

2. In Nummer 599 wird die Verweisung " § 5 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) vom 12. Juni 2002" durch die Verweisung " § 6 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG)" vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1390), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 3
Übergangsbestimmung

Raumordnungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt.

Artikel 4 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

________________
*) Dieses Gesetz dient u.a. der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).