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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete behördlicher Vermessungsstellen

Vom 13. März 2008
(ABl. Nr.12 vom 27.03.2008 S.546)



Auf Grund des § 31 Nr. 7 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, S. 278), verordnet das Ministerium für Umwelt:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete behördlicher Vermessungsstellen

Die Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete behördlicher Vermessungsstellen vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 3005) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "behördlicher" durch die Wörter "und Beschäftigte von" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Feststellung" ein Komma und das Wort "Wiederherstellung" eingefügt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Grenzfeststellungen" ein Komma und das Wort "Grenzwiederherstellungen" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Feststellung" ein Komma und das Wort "Wiederherstellung" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Feststellung" ein Komma und das Wort "Wiederherstellung" eingefügt.

bb)In Satz 2 wird das Wort "behördlicher" durch das Wort "von" und die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (2) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind:
  1. Bedienstete, die ein Hochschulstudium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. besonders befähigte vermessungstechnische Bedienstete (Bedienstete, die ein Studium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben. Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, Vermessungstechnikerinnen und -techniker), die mindestens acht Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beschäftigt waren: die Ausbildungszeit kann angerechnet werden; bei Bediensteten mit abgeschlossenem Studium kann auf die Beschäftigungszeit ganz oder teilweise verzichtet werden, die in einer mindestens einjährigen Einführungszeit durch die Vermessungsstelle an die Aufgaben im vermessungstechnischen Außendienst herangeführt und mit allen für diese Tätigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht worden sind. Behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben den Beginn der Einführungszeit dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen.
"(2) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind:
  1. Beschäftigte Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst,
  2. Bedienstete und Beschäftigte, die ein Hochschulstudium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen haben,
  3. besonders befähigte vermessungstechnische Bedienstete und Beschäftigte (Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, Personen mit der Befähigung zum mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, Vermessungstechnikerinnen und -techniker), die mindestens acht Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beschäftigt waren; die Ausbildungszeit kann angerechnet werden; bei Personen mit abgeschlossenem Studium kann auf die Beschäftigungszeit ganz oder teilweise verzichtet werden.

Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen in einer mindestens einjährigen Einführungszeit durch die Vermessungsstelle an die Aufgaben im vermessungstechnischen Außendienst herangeführt und mit allen für diese Tätigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht worden sein. Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben den Beginn der Einführungszeit dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Befugten" die Wörter "oder von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Grenzfeststellung" ein Komma und das Wort "Grenzwiederherstellung" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erteilung" die Wörter "und Erlöschen" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der behördlichen Vermessungsstelle" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "für Fachkräfte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"bei Fachkräften Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind außerdem ein Lebenslauf, ein Zeugnis über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit sowie der Dienstvertrag und eine Erklärung der Fachkraft, dass sie keine weiteren Tätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens ausübt, vorzulegen."

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Vermessungsgenehmigung für die Fachkraft einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu widerrufen, wenn die Ausführung der Vermessung, hätte sie die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst ausgeführt, eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten darstellen würde."

e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die Vermessungsgenehmigung für die Fachkraft einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt außer im Fall des Widerrufs nach Absatz 3

  1. im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Fachkraft,
  2. im Zeitpunkt des Erlöschens der Bestellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 24 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes oder
  3. am Tag der endgültigen Erledigung des letzten Auftrags im Rahmen einer Abwicklung nach § 27 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nr. 1 kann die Vermessungsgenehmigung übertragen werden, wenn die Fachkraft in ein Dienstverhältnis zu einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zu einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eintritt."

5. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.