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Regelwerk, Bau und Planung
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SVermKatG - Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz
Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

- Saarland -

Vom 16. Oktober 1997
(Amtsbl. S. 1130; 07.11.2001 S. 2158; 18.02.2004 S. 822; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 278 08 In-Kraft-Treten; 20.08.2008 S. 1760 08a; 16.10.2012 S. 418 12; 22.08.2018 S. 674 18; 11.11.2020 S. 1262 20; 08.12.2021 S. 2629 21; 10.07.2024 S. 650 24)
Gl.-Nr.: 219-2




Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landes 24

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben des Landes die Vorhaltung eines raumbezogenen Bezugssystems sowie den Nachweis der Liegenschaften und der Geotopografie. Dazu sind die Geobasisdaten des Raumbezugs und der Geotopografie (Landesvermessung) und die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zu erheben, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisdaten bereitzustellen. Das amtliche Vermessungswesen stellt seine Geobasisdaten und Dienstleistungen nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Bürgerinnen und Bürger bereit.

(2) Erhebung, Führung und Bereitstellung der Geobasisdaten sind ständig dem Fortschritt der geodätischen, kartografischen und geoinformationstechnischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

(3) Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind in automatisierter Form zu führen.

§ 1a Begriffsbestimmungen 24

(1) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Geotopografie und das Liegenschaftskataster anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.

(2) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung.

§ 2 Zuständige Behörden, Aufsicht 08 12 24 24

(1) Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt die Aufsicht über das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Sie erlässt Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und anderen Landesbehörden.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, obliegen die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Dritter bedienen.

(3) Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung,
  2. die im Saarland Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und
  3. die Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden.

Die Vermessungsstellen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 unterstehen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann Personen, die in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt sind (auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure), die Erledigung einzelner Aufträge gestatten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach Absatz 3 Satz 1 und der Personen nach Absatz 4 findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.

§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen 08 12 24 24

(1) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben

  1. Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Liegenschaftsvermessungen) und
  2. Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen.

Die Befugnis des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Liegenschaftsvermessungen auszuführen und Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen, bleibt unberührt. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung wirkt darauf hin, dass der Anteil der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure an den Aufgaben nach Satz 1 überwiegt. Im Übrigen wirken die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 mit.

(2) Die Vermessungsdienststellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden dürfen Liegenschaftsvermessungen ausführen und Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vornehmen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen geleitet werden, der Erfüllung eigener Aufgaben der jeweiligen Verwaltung dienen und nicht im Auftrag oder auf Kosten Dritter erfolgen. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann die Befugnis nach Satz 1 auch einräumen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.

(3) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 haben alle von ihnen bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erstellten Vermessungsschriften im Original dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unentgeltlich zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen und sonstige Unterlagen, die für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unentgeltlich zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen ist zu bestätigen.

§ 4 Informationssysteme der Verwaltung 08 24

(1) Sofern Stellen der Landesverwaltung raum- oder bodenbezogene Fachinformationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage der als Geobasisinformationssysteme geführten Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen. Satz 1 gilt entsprechend für kommunale Stellen, soweit sie Aufgaben des Landes erfüllen.

(2) Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung koordiniert die Verwendung von raum- und bodenbezogenen Basisinformationen.

§ 4a Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens 24

(1) Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen an jede Person und jede Stelle übermittelt werden. Die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift dürfen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses übermittelt werden. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, Markscheiderinnen und Markscheidern, Notarinnen und Notaren sowie Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Rahmen ihrer Aufgaben oder wenn Erbbauberechtigte, Eigentümerinnen und Eigentümer die sie betreffenden Angaben beantragen.

(2) Die Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster erfolgt durch die Gewährung von Einsicht, die Erteilung von Auskünften, die Überlassung von Auszügen oder durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens. Auszüge sind auf Antrag zu beglaubigen. Die Datenempfängerinnen und -empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Die regelmäßige Übermittlung und die Übermittlung durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 31 Nummer 2.

(3) Erbbauberechtigte, Eigentümerinnen und Eigentümer können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskunft und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse dürfen nur den Vermessungsstellen überlassen werden. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen.

(5) Die unentgeltliche Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Nummer 8. Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 und 6 bleiben unberührt.

(6) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Einsichtnahme oder die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus den Nachweisen der Geobasisdaten untersagen.

§ 5 Vorlage- und Unterrichtungspflicht 08 24

(1) Wer Unterlagen im Besitz hat, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen.

(2) Alle Behörden und Gemeinden sind verpflichtet, das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung über die beabsichtigte oder erfolgte Errichtung, Änderung und Beseitigung von Gebäuden zu unterrichten, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen

(3) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen haben Bildflugvorhaben frühzeitig mit dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung abzustimmen und das Bildmaterial und sonstige Fernerkundungsergebnisse dem Landesamt zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen und zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben Bildflüge, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 oder anderer Aufgaben des Landes von Bedeutung sein können, dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen und das Bildmaterial und sonstige Fernerkundungsergebnisse auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Betreten von Grundstücken 3 06

(1) Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen und deren Hilfskräfte sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren und dabei die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Entstehen durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer oder einem anderen Berechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Person oder Stelle, die die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 203 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 Vermessungs- und Grenzmarken 08 24

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass auf ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen Marken zur amtlichen Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von Grenzen (Grenzmarken) eingebracht oder entfernt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Beobachtungszeichen oder -gerüste (Vermessungseinrichtungen) errichtet werden.

(2) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungsstellen eingebracht, verändert und entfernt werden.

(3) Vermessungs- und Grenzmarken sowie Vermessungseinrichtungen dürfen nicht gefährdet werden. Wer Maßnahmen beabsichtigt, durch die Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet werden können, hat dies rechtzeitig dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen.

(4) Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten 18 24

Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ist befugt, die zur Landesvermessung und zur Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassungzu verarbeiten.

Zweiter Abschnitt
Landesvermessung

§ 9 Gegenstand 08 24

Die Landesvermessung umfasst

  1. die Herstellung, Erhaltung und Erneuerung des bundeseinheitlich definierten Bezugssystems der Lage, Höhe und Schwere (einheitlicher integrierter geodätischer Raumbezug). Der einheitliche integrierte geodätische Raumbezug wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst und dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert und ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen ermöglicht wird,
  2. Landschaftsobjekte und deren Veränderungen durch die amtliche Geotopografie ständig zu erfassen und abzubilden,
  3. die Bearbeitung und Herausgabe der Landeskartenwerke und deren Fortführung sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei ihrer Nutzung durch Dritte,
  4. die Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten; die Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten außerhalb der Landesvermessung bleibt unberührt,
  5. die Lenkung des Luftbildwesens sowie die zentrale Registrierung von Bildflügen und die Sammlung von Luftbildern und anderen Fernerkundungsergebnissen, soweit sie für die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster oder andere Aufgaben des Landes Bedeutung haben (Landesluftbildarchiv),
  6. die Durchführung von vermessungstechnischen Sonderaufgaben des Landes.

§ 10 (aufgehoben) 08 24

Dritter Abschnitt
Liegenschaftskataster

§ 11 Aufgaben und Zweck 08 12

(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Grundstücke, Erbbaurechte und Gebäude) zu beschreiben und nachzuweisen. Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.

(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(3) Der Nachweis der Liegenschaften soll sich auf eine Liegenschaftsvermessung gründen.

§ 12 Bestandteile und Inhalt 08 24

(1) Das Liegenschaftskataster enthält Angaben über Grenzen, Lage, Gebäudebestand, tatsächliche Nutzung und Ertragsfähigkeit sowie die Nummern der Flurstücke.

(2) Für die Kennzeichnung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens und seiner Ertragsfähigkeit sind die rechtskräftig feststehenden Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050) in seiner jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 13 Fortführung, Berichtigung und Erneuerung 08 12 21 24

(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung 10 stets auf dem neuesten Stand zu halten; es hat die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften übereinstimmend mit den Angaben des Grundbuchs nachzuweisen.

(2) Hängt die Fortführung mit der Teilung eines Grundstücks (Teilabschreibung) zusammen, so kann das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung seine zum Zweck der Teilabschreibung getroffenen Maßnahmen rückgängig machen, wenn die Beteiligten die Eintragung in das Grundbuch nicht in einer angemessenen Frist beantragen. Für die Befugnis zur Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gilt § 55 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258) 11 in seiner jeweils geltenden Fassung.

(3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters werden von Amts wegen vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung berichtigt. Für die Berichtigung erforderliche Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen können vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung von Amts wegen durchgeführt werden. Absatz 4 bleibt unberührt. Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung des Flurstückbestandes im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bilden.

(4) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die auswärtigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben Fehler in ihren Liegenschaftsvermessungen oder Abmarkungen auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unverzüglich auf ihre Kosten zu beheben. Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet anstelle des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(5) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den Anforderungen des § 1 oder 11 nicht mehr entspricht.

(6) Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich, elektronisch oder öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Änderung nicht angemessen ist und überwiegende schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen.

§ 14 Datenerhebung 08 24 24

(1) Die für die Bezeichnung und Beschreibung der Liegenschaften erforderlichen Daten werden vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung selbst oder mit Unterstützung der anderen Vermessungsstellen unmittelbar ermittelt.

(2) Die nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Daten, für deren Festsetzung oder Feststellung andere Stellen zuständig sind, sind dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung von diesen Stellen kostenfrei zu übermitteln. Gesetzliche Offenlegungs- und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.

(3) Soweit die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Daten nicht nach den Absätzen 1 und 2 ermittelt und bereitgestellt werden, sind sie bei den Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern von Grundstücken und Gebäuden sowie den Erbbauberechtigten zu erheben. Diese sind verpflichtet, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung, durch Naturereignisse oder durch andere Einwirkungen eingetretene Änderung der Grundstücksgrenzen, die Bebauung oder baulichen Veränderungen auf den Grundstücken sowie die Änderung der Nutzungsart dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung mitzuteilen und ihm auf Verlangen die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Auskünfte über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Liegenschaften zu erteilen. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung kann zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen.

(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Grundbuch nicht nachgewiesenen Grundstücke (§ 3 Abs. 2 und 3 der Grundbuchordnung) sind verpflichtet, jeden Eigentumswechsel und jede sonstige Rechtsänderung, die im Liegenschaftskataster Ausdruck findet, anzuzeigen.

§ 15 Beibringung von Unterlagen 08 24

(1) Die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten haben die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen über die in § 14 Abs. 3 genannten Veränderungen bei einer Vermessungsstelle auf ihre Kosten zu beschaffen und dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung einzureichen. Für Gebäude, die innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, können auch Gebäudeeinmessungen sonstiger Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure eingereicht werden, wenn keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt, die Einmessung nicht zugleich dem Nachweis einzuhaltender Grenzabstände dienen soll und das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung die Vermessungsergebnisse für geeignet hält.

(2) Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung kann zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf das Erforderliche auf Kosten der oder des Verpflichteten veranlassen.

§ 16 (aufgehoben) 08 12 24

Vierter Abschnitt
Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen
08

§ 17 Bestimmung von Flurstücksgrenzen 08 12

(1) Der Verlauf neuer oder bestehender Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden.

(2) Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn sie unter Mitwirkung der betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten (Beteiligte)

  1. durch eine Katastervermessung ermittelt,
  2. durch eine Sonderung auf der Grundlage festgestellter Flurstücksgrenzen und des vermessungstechnischen Raumbezugs festgelegt oder
  3. in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung oder in einem Enteignungsverfahren aufgrund einer Liegenschaftsvermessung oder einer Sonderung nach Nummer 2 festgesetzt worden ist.

Sonderungen sind Aufteilungen von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Liegenschaftsvermessung.

(3) Ist eine bestehende Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar, kann sie durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag festgestellt werden. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.

(4) Werden in Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Grundstücksgrenzen durch ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder einen dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleich festgelegt, sind diese auf Kosten der Parteien festzustellen.

(5) Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

§ 18 Abmarkung von Grenzpunkten 08

Festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte sind durch die Anbringung sichtbarer und dauerhafter Grenzmarken abzumarken. Die Nachweise über die Abmarkung sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Abmarkung kann unterbleiben, wenn sie zur Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn alle Beteiligten dies beantragen. Satz 4 gilt nicht bei der Aufteilung von Flächen, aus denen mehrere Bauplätze gebildet werden sollen.

§ 19 Grenztermin 08 21

(1) Vor den Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 sind die Beteiligten in einem Grenztermin anzuhören. Zeit und Ort des Grenztermins sind rechtzeitig mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben. Unterbleibt die Mitteilung, sind die Beteiligten nachträglich zu unterrichten.

(2) Über das Ergebnis des Grenztermins ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. In die Niederschrift können öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverträge aufgenommen werden. Die Niederschrift entfällt bei der Feststellung von Flurstücksgrenzen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Mitteilung oder öffentliche Bekanntgabe dieser Maßnahme mit den Verfahrensergebnissen vorgenommen wird.

(3) Den Beteiligten sind die Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 sowie die Entfernung einer Abmarkung schriftlich, elektronisch oder öffentlich bekannt zu geben. Mit Einverständnis einer oder eines Beteiligten kann die Bekanntgabe an sie oder ihn abweichend von Satz 1 mündlich erfolgen.

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag bedarf der Unterzeichnung mindestens einer oder eines Beteiligten. Er wird erst wirksam, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen Beteiligten vorliegt.

Fünfter Abschnitt
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
08

§ 20 Rechtsstellung 08

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Sie sind beliehene Unternehmer.

(2) Die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" dürfen nur die von der obersten Katasterbehörde nach § 23 bestellten Personen und auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (§ 2 Abs. 4) führen.

(3) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 1 darf neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 2 keine zusätzliche Bezeichnung geführt werden, ausgenommen Hochschulgrade und die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel. Sie sind berechtigt, das Landeswappen neben dem Namensschild an ihrer Geschäftsstelle anzubringen.

(5) Für auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten die Vorschriften des Absatzes 4 und der §§ 21 bis 27, 29 und 30 nicht.

§ 21 Aufgaben 08

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind berechtigt,

  1. auf Antrag Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster oder in die Nachweise der Landesvermessung übernommen zu werden, sowie Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen,
  2. nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung Unterschriften in Anträgen von Eigentümerinnen und Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
  3. Tatbestände zu beurkunden, die an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden,
  4. Bescheinigungen auszustellen, für die die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse erforderlich sind und
  5. weitere Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, für die ihre Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht.

§ 22 Voraussetzungen für die Bestellung, Versagung 08 12 21

(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde bestellt, wer

  1. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzt und nach dem Erwerb dieser Befähigung mindestens ein Jahr oder
  2. nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule oder Vorgängereinrichtung unter Ablegung der Laufbahnprüfung die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und nach dem Erwerb dieser Befähigung mindestens fünf Jahre bei einer Vermessungsstelle im Saarland oder bei vergleichbaren Stellen in anderen Bundesländern beschäftigt war und in dieser Zeit überwiegend Liegenschaftsvermessungen ausgeführt hat. Die Beschäftigung soll durchgehend ausgeübt worden sein und darf nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung zurückliegen. Sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet sein.

(2) Dem Antrag sind eine Geburtsurkunde, ein Lichtbild, ein Lebenslauf, die zum Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen (Prüfungszeugnisse, Tätigkeitsnachweise und Ergebnisse praktischer Vermessungsarbeiten), ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das die Berufsfähigkeit feststellt, und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Im Antrag ist der Ort der beabsichtigten Niederlassung zu bezeichnen.

(3) Die Bestellung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. im Zeitpunkt der Antragstellung das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet hat,
  2. nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes wahrt,
  3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund deren Beamtinnen und Beamte ihre Beamtenrechte verlieren,
  4. als Beamtin oder Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt, als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter durch Aberkennung des Ruhegehalts disziplinarisch belangt worden oder als Angestellte oder Angestellter durch Kündigung aus einem Grund, der bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  5. nicht über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit oder Eignung verfügt und sich dieses aus Tatsachen ergibt,
  6. aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, den Beruf der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
  7. in Vermögensverfall geraten ist oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet oder sie oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist,
  8. Inhaberin oder Inhaber eines besoldeten Amtes ist,
  9. eine andere nicht unter § 21 Abs. 2 fallende Erwerbstätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt,
  10. in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder zu einer anderen freiberuflich tätigen Person steht,
  11. bereits in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist.

§ 23 Bestellung 08 24

(1) Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Bestellung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

(2) Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde hat die Bewerberin oder der Bewerber folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, meine Pflichten als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, getreu der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen" oder "Ich schwöre, meine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, getreu der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen"

(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(4) Gibt die Bewerberin oder der Bewerber an, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat sie oder er eine Bekräftigung abzugeben. Hierbei treten an die Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich bekräftige". Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen.

(5) Zur Wahrnehmung der übertragenen Hoheitsaufgaben erhalten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde einen Ausweis.

§ 24 Erlöschen der Bestellung 08 21

(1) Die Bestellung und die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 20 Abs. 2 erlöschen

  1. durch Tod,
  2. durch Verzicht (Absatz 2),
  3. durch Rücknahme (Absatz 3),
  4. durch Widerruf (Absatz 4) oder
  5. wenn die Versagungsgründe nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 nach der Bestellung eintreten.

Die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können jederzeit auf ihre Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde zu erklären; er ist unwiderruflich. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Verzichts vorliegenden Anträge zu sorgen. Neue Anträge dürfen nicht mehr angenommen werden. Der Verzicht wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Abwicklung als vollzogen feststellt.

(3) Die Bestellung ist von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
  2. nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 nicht vorgelegen haben oder ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 eine Bestellung ausgeschlossen hätte und auch im Zeitpunkt der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 nicht gegeben sind oder ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 vorliegt.

(4) Die Bestellung kann von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde widerrufen werden, wenn

  1. nachträglich ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 3 eintritt, der nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 4 zum Erlöschen der Bestellung führt,
  2. sich aus Tatsachen ergibt, dass der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die für die Berufsausübung erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt; bei mangelnden beruflichen Leistungen kann die Bestellung erst dann aufgehoben werden, wenn die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich oder elektronisch hingewiesen hat,
  3. keine Berufshaftpflichtversicherung (§ 26 Abs. 5) besteht,
  4. sich die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur grober Verstöße gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz schuldig gemacht hat.

(5) Das Erlöschen der Bestellung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gleichzeitig werden die Urkunde und der Ausweis nach § 23 im Amtsblatt des Saarlandes für ungültig erklärt. Urkunde, Ausweis, Landessiegel und Landeswappen sind einzuziehen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die wegen hohen Alters oder körperlicher Leiden auf ihre Bestellung verzichten, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" oder "i.R." führen. Für das Erlöschen der Befugnis nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 25 Niederlassung und berufliche Zusammenarbeit 08

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich im Saarland niederlassen und an dem Ort der Niederlassung eine Geschäftsstelle mit der zur ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderlichen Ausstattung einrichten. Zweigstellen sind nicht gestattet. Die Anschrift und jede Verlegung der Geschäftsstelle sind der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Berufsausübung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen sich mit anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren und mit Angehörigen anderer Freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, wenn

  1. die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewahrt bleibt,
  2. Entscheidungen, die die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 21 Abs. 1 betreffen, ausschließlich die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur trifft,
  3. die berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes von den übrigen Partnerinnen und Partnern beachtet werden.

(4) Die Bildung von Gesellschaften ist der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde anzuzeigen. Der Anzeige , ist der Gesellschaftsvertrag beizufügen. Für die Änderung und die Aufhebung des Vertrages gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 26 Berufspflichten 08 08a

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihren Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben jedes Verhalten und jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufes unvereinbar sind. Werbung ist ihnen nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen unterrichtet.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen. Dabei können sie sich der Mitwirkung geeigneter, von ihnen auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigter Fachkräfte bedienen, soweit sie deren Arbeiten persönlich überwachen.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die bei ihnen beschäftigten Personen sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung zu verpflichten. § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes gelten sinngemäß; über die Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen einen Auftrag nicht ausführen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 20 oder die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt oder die Bearbeitung des Auftrags mit den sonstigen Berufspflichten nicht vereinbar ist. Im Übrigen dürfen sie die Bearbeitung nicht ablehnen. Wer einen Antrag nicht annehmen oder nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann, hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben, entsprechend ihres Geschäftsumfanges und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge angemessen zu versichern. Die Versicherungssumme beträgt mindestens 250.000 Euro je Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Das Bestehen der Versicherung ist der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde jährlich nachzuweisen. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung. Das Land haftet nicht für Schäden, die bei der Berufsausübung entstehen.

(6) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, in dem jeder angenommene Auftrag, dessen zeitliche und sachliche Erledigung sowie der Verbleib der Unterlagen und die Erhebung der Kosten nachzuweisen ist. Die im Rahmen der Berufsausübung anfallenden Unterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag abgerechnet wurde.

§ 27 Vertretung, Abwicklung, Treuhänderische Fortführung 08

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich vertreten lassen, wenn sie länger als zwei Wochen daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Bis zu einem halben Jahr können sie ihre Vertretung selbst einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einvernehmlich übertragen. Im Übrigen beauftragt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Vertretung. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen werden. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die sich in einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben; sie vertreten sich gegenseitig.

(2) Ist die Bestellung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 erloschen, hat die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde eine andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Abwicklung der Geschäfte zu beauftragen.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nur aus wichtigem Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 kann in Ausnahmefällen eine andere geeignete Person mit der Vertretung oder Abwicklung beauftragt werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

(5) Die Beauftragung mit der Abwicklung der Geschäfte ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Sie kann aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen werden.

(6) Sollen die Geschäfte einer verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf eine Person übertragen werden, die noch nicht die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt, so kann auf Antrag der Erben eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einvernehmlich für einen Zeitraum bis zu drei Jahren mit der treuhänderischen Fortführung der Geschäfte beauftragt werden. Die Beauftragung kann aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen werden.

§ 28 Vergütung 08 24

Die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bemisst sich nach den Vorschriften über die Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zuzüglich der Auslagen für notwendige, bei der Erledigung des Auftrags anfallende Gebühren und der Umsatzsteuer, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften Anwendung finden. Die Vorschriften der §§ 2, 11 bis 14, 16, 17, 19 und 20 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 29 Aufsicht 08

(1) Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde jederzeit sachgemäße Auskünfte über ihre Berufsausübung zu geben und den von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde Beauftragten

  1. Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und
  2. Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie
  3. die Überprüfung der Geschäftsführung, insbesondere der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, des Einsatzes und der Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der ordnungsgemäßen Einreichung der Unterlagen und Vermessungsergebnisse zu ermöglichen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Geschäftsräume zugleich Wohnzwecken dienen.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, Beanstandungen der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfungsvermessung ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten; sie oder er kann an ihr beobachtend teilnehmen.

(4) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Personalakten. Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes über die Personalakten finden entsprechende Anwendung.

§ 30 Ahndung von Pflichtverletzungen 08 21

(1) Verletzen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure schuldhaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz, so kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde nach Anhörung durch schriftlich oder elektronisch begründeten Bescheid eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro festsetzen.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. § 31 Abs. 3 und die §§ 32 und 33 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

Sechster Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten
08

§ 31 Verordnungsermächtigung 08 12 24

Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. den Inhalt des Liegenschaftskatasters, insbesondere die Angaben zu
    1. den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten,
    2. den einzelnen Liegenschaften,
    3. den Eigenschaften der Liegenschaften, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, oder den Hinweisen hierauf sowie
    4. den sonstigen technischen Informationen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind,
  2. die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster; dabei ist festzulegen, welchen Stellen welche Daten für welche Aufgaben übermittelt werden dürfen, und das Nähere über das Verfahren der Übermittlung sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer die Belange des Datenschutzes berücksichtigende Verarbeitung der Daten zu bestimmen,
  3. unter welchen Voraussetzungen die nach bisherigem Recht bestimmten Flurstücksgrenzen als festgestellt gelten und unter welchen Voraussetzungen von der Feststellung neuer Flurstücksgrenzen abgesehen werden kann,
  4. unter welchen Voraussetzungen Flurstücksgrenzen durch Sonderung gebildet werden können,
  5. die Durchführung des Grenztermins,
  6. die Art und Weise der Abmarkung und die Beschaffenheit der Grenzmarken,
  7. die Befugnis zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen, Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Beurkundung der Abmarkung,
  8. unter welchen Voraussetzungen die unentgeltliche, offene Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten erfolgen kann. Dies umfasst insbesondere folgende Punkte:
    1. Art der Bereitstellung (Zugang),
    2. Art und Format der unentgeltlich bereitzustellenden Daten,
    3. Aktualität der Daten,
    4. Lizenzierungsart der Datenbereitstellung,
    5. Entgelte, die durch Dienstleistung entstehen können.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten 08 24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder entfernt,
  3. das nach § 6 Abs. 1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 7 Abs. 1 zulässigen Arbeiten behindert,
  4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet,
  5. der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
  6. unbefugt Ergebnisse oder Nachweise der Landesvermessung vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 10 Abs. 4),
  7. Angaben, zu denen er nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß macht,
  8. entgegen § 15 die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß beibringt,
  9. unbefugt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 16 Abs. 7),
  10. die Berufsbezeichnung nach § 20 Abs. 2 unbefugt führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 9 beziehen, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 9 das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, im Fall des Absatzes 1 Nr. 10 die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

§ 33 Übergangsbestimmungen 08

(1) Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) bekannt gegeben wurden und noch nicht bestandskräftig geworden sind, findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten auch für die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften bestellten oder zugelassenen Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. Vor dem 7. März 1985 zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.

§ 34 (aufgehoben) 08 12 20


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