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Regelwerk

Änderungstext

Erlass zur Änderung der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (KhBauR)

Vom 17. Juli 2008
(Amtsbl. Nr 38 vom 24.09.2008 S. 1538)
Az.: IV.15 - 266/08 Bs



Hiermit wird die Änderung der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern - Krankenhausbaurichtlinie (KhBauR) - bekannt gemacht.

1. Die Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern - Krankenhausbaurichtlinie (KhBauR) - vom 1. März 2003 (GMBl. Saar 2003, S. 406) wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 6.2 wird wie folgt gefasst:

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 6.2 Prüfungen

Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige müssen auf Wirksamkeit/Betriebssicherheit geprüft werden:

6.2.1 Rauchabzugseinrichtungen (Abschnitt 2.9.3) sowie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen (Abschnitt 2.19) vor der ersten Inbetriebnahme. Dies gilt auch, bevor die Anlagen und Einrichtungen nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden sollen. Die Prüfungen sind mindestens alle drei Jahre zu wiederholen. Die Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen durch vg. Sachverständige hat der Betreiber jährlich durchführen zu lassen.

6.2.2 Lüftungsanlagen (Abschnitt 2.16), wobei die hygienische Beschaffenheit der Lüftungsanlagen von Hygienesachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen ist. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.

6.2.3 Die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen elektrischen Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.

6.2.4 Blitzschutzanlagen (Abschnitt 2.20) alle fünf Jahre.

6.2.5 Bei Schadensfällen an Anlagen, die in den Abschnitten 6.2.1 bis 6.2.4 genannt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfungen verlangen.

6.2.6 Die Kosten der wiederkehrenden Prüfungen hat der Betreiber des Krankenhauses zu tragen. Er hat auch für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

6.2.7 Der Betreiber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Anlagen zu gestatten; er hat den Bericht der Sachverständigen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

6.2.8 Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

6.2.9 Die Bauaufsichtsbehörde hat die Krankenhäuser in Abständen von längstens drei Jahren zu prüfen. An der Prüfung sind das örtlich zuständige Gesundheitsamt, die örtlich zuständige Feuerwehr und das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) zu beteiligen. Dabei ist auch festzustellen, ob die Prüfungen nach den Abschnitten 6.2.1 bis 6.2.4 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.

"6.2 Prüfungen

6.2.1 Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

6.2.2 Die Bauaufsichtsbehörde hat die Krankenhäuser in Abständen von längstens 3 Jahren zu prüfen. An der Prüfung sind das örtlich zuständige Gesundheitsamt, die örtlich zuständige Feuerwehr und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu beteiligen. Dabei ist auch festzustellen, ob die Prüfungen nach § 2 des Artikels 2 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1487) fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind."

b) Der Abschnitt 7.1 wird wie folgt gefasst:

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 7.1 Anwendung der Betriebs- und Prüfvorschriften auf bestehende Krankenhäuser

Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie bestehenden Krankenhäuser sind die Betriebsvorschriften (Absatz 5.1 und 5.2) und die Vorschriften über Prüfungen (Absatz 6.2) dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.

"7.1 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Krankenhäuser

Auf die zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Richtlinie bestehende Krankenhäuser sind die Betriebsvorschriften (Abschnitt 5.1 und 5.2) dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden."

2. Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.