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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (DVSAIG)

Vom 25. Februar 2009
(Amtsbl. Nr. 140 vom 12.03.2009 S. 466)


Auf Grund des § 69 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865), geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760), verordnet das Ministerium für Umwelt nach Anhörung der Architektenkammer des Saarlandes und der Ingenieurkammer des Saarlandes:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. August 2004 (Amtsbl. S. 336), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2008 (Amtsbl. S. 502), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Zu begründen ist auch die Eintragung in die Architektenliste (§ 3 SAIG), die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 22 SAIG) und die Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 30 SAIG)."

2. § 11 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

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(2) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen,
  2. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Stadtplanung praktisch tätig war; § 9 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

 "(2) Dem Antrag sind die in § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und in § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen.

(3) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste eines anderen Landes ein-getragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der listenführenden Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 in der Regel nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 30 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Hat die für die Eintragung nachzuweisende Tätigkeit nur zwei Jahre betragen, ist die Vorlage von Unterlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) in der Regel nicht erforderlich, wenn die antragstellende Person mindestens ein Jahr in der Liste eingetragen ist oder war. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.