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DVSAIG - Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -
Vom 18. August 2004
(ABl. Nr. 39 vom 02.09.2004 S. 1857; 16.01.2008 S. 502 08; 25.02.2009 S. 466 09; 16.06.2010 S. 1312 10; 15.07.2011 S. 251; 15.07.2015 S. 632 15; 12.11.2015 S. 888 *; 07.04.2020 S. 334 aufgehoben)
*) Entfristet
Aufgrund des § 69 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865) verordnet das Ministerium für Umwelt nach Anhörung der Architektenkammer des Saarlandes und der Ingenieurkammer des Saarlandes:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften für den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer des Saarlandes und
den Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer des Saarlandes
§ 1 Geschäftsverteilung
Die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses bestimmt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, Zusammensetzung und Reihenfolge die Mitglieder des Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Die Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(1) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, so kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass sie ergänzt, insbesondere dass weitere Nachweise vorgelegt werden. Der Eintragungsausschuss kann auch Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige beiziehen und das persönliche Erscheinen der betroffenen Person anordnen.
(2) Ein Verfahren auf Löschung ist auf Antrag der jeweils zuständigen Kammer oder der Aufsichtsbehörde einzuleiten.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Über die Verhandlung und Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Sie sind, wenn sie die antragstellende oder die eingetragene Person belasten, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zu begründen ist auch die Eintragung in die Architektenliste (§ 3 SAIG), die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 22 SAIG) und die Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 30 SAIG).
Zweiter Teil
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer des Saarlandes
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung, die Fachrichtung und die Tätigkeitsart der antragstellenden Person sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. Abschriften oder Ablichtungen von Urschriften der Unterlagen müssen gemäß § 33 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung beglaubigt sein. Für Anträge- und Unterlagen in einer fremden Sprache gilt § 23 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
(3) Zum Nachweis der Berufsbefähigung sind vorzulegen
(4) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Architektenkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 3 Nr. 1 nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 3 Abs. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Im Falle der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.
§ 4 Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes 08
(1) Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Angehörigen der Fachrichtung des Prüflings. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein, die übrigen Mitglieder müssen Mitglieder des Eintragungsausschusses sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Eintragungsausschusses bestellt. Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 17 Abs. 7 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes).
(2) Prüfungsinhalte sind
(3) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, für die dem Prüfling an drei aufeinander folgenden Tagen jeweils acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungskommission festgesetzt und jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt werden. Die Bewertung lautet "geeignet" oder "nicht geeignet" sie ist zu begründen. Einigen sich die Prüferinnen oder Prüfer über die Bewertung nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Sind alle Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3 mit "geeignet" bewertet, so ist die Prüfung bestanden. Sind alle Aufsichtsarbeiten mit "nicht geeignet" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. In den übrigen Fällen findet eine mindestens einstündige mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission statt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt vor der Prüfung den Prüfungsstoff auf die Mitglieder der Prüfungskommission auf. Sie oder er leitet die mündliche Prüfung. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung "geeignet", ist die Prüfung insgesamt bestanden. Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung "nicht geeignet", ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(5) Die Ladung des Prüflings zu den Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3 und der mündlichen Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 erfolgt jeweils mindestens vier Wochen vor dem Termin. In der, Ladung ist bekannt zu geben, welche Hilfsmittel zugelassen oder zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit des Prüflings geöffnet. Bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten muss ständig mindestens eine Aufsichtsperson anwesend sein. Die Aufsichtsperson hat eine Niederschrift anzufertigen, in der der Zeitpunkt des Beginns und die Abgabe der Aufsichtsarbeit sowie alle Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind. Die abgegebene Arbeit ist in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder der von ihr oder ihm bestimmten Prüferin oder Prüfer unmittelbar zu übergeben.
(6) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels zu beeinflussen, kann ihn die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Die Prüfungskommission kann die Arbeit mit "nicht geeignet" bewerten und in schweren Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
(7) Die Prüfung kann einmalig wiederholt werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann, bestimmt die Prüfungskommission; sie beträgt mindestens zwölf und höchstens 36 Monate. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Personen im Sinne des § 6 Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, den Ort der Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung und die Staatsangehörigkeit der anzeigenden Person.
(2) Der Anzeige ist neben den in § 6 Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Nachweisen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einer deutschen Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen ist.
§ 6 Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind beizufügen:
(1) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sind beizufügen:
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach, § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sind beizufügen:
Dritter Teil
Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer des Saarlandes
§ 8 Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 22 SAIG) 10
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort, einer Niederlassung, die Fachrichtung der antragstellenden Person sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
(3) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach. Absatz 2 Nr. 3 und 4 nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 22 Abs. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Hat die für die Eintragung nachzuweisende praktische Tätigkeit nur zwei Jahre betragen, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 4 in der Regel nicht erforderlich, wenn die antragstellende Person mindestens ein Jahr in der Liste eingetragen ist oder war. Im Falle der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung, über die Gründe der Löschung vorzulegen.
§ 9 Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten 10
(§ 28 SAIG)
(1) Für den Antrag gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.
(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
(3) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der anderen Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 28 Abs. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Im Falle der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.
§ 10 Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer 10
(§ 29 SAIG)
(1) Für den Antrag gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10a Eintragung in die Liste der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und -planer
(§ 29b SAIG) 15
(1) Für den Antrag gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.
(2) Dem Eintragungsantrag sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen und folgende Unterlagen beizufügen:
§ 11 Eintragung in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer 09
(§ 30 SAIG)
(1) Für den Antrag gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.
(2) Dem Antrag sind die in § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und in § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen.
(3) Ist oder war die antragstellende Person in der entsprechenden Liste eines anderen Landes ein-getragen und weist sie die Eintragung durch eine Bescheinigung der listenführenden Kammer nach, ist die Vorlage von Unterlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 in der Regel nicht erforderlich, soweit für die Eintragung dieselben Voraussetzungen zu erfüllen waren wie nach § 30 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Hat die für die Eintragung nachzuweisende Tätigkeit nur zwei Jahre betragen, ist die Vorlage von Unterlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) in der Regel nicht erforderlich, wenn die antragstellende Person mindestens ein Jahr in der Liste eingetragen ist oder war. Im Fall der Löschung der Eintragung ist eine Bescheinigung über die Gründe der Löschung vorzulegen.
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Personen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, den Ort der Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung und die Staatsangehörigkeit der anzeigenden Person.
(2) Der Anzeige ist neben den in § 25 Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Nachweisen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einer deutschen Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist.
§ 12a Auswärtige Bauvorlageberechtigte 10 15
(§ 28a SAIG)
(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Bauvorlageberechtigte oder auswärtiger Bauvorlageberechtigter nach § 28a Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit sowie den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 28a Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Bauvorlageberechtigter eingetragen ist.
(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.
§ 12b Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer 10 15
(§ 29a SAIG)
(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Tragwerksplanerin oder auswärtiger Tragwerksplaner nach § 29a Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 29a Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen ist.
(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 9 Abs. 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.
§ 12c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer 15
(§ 29c SAIG)
(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Brandschutzplanerin oder auswärtiger Brandschutzplaner nach § 29c Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 29c Abs. 2 Satz 1 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen ist.
(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 29c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 10a Abs. 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 10a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.
§ 13 Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis gilt § 6 entsprechend.
Vierter Teil
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 14 In-Kraft Treten, Außer-Kraft-Treten 08 10 *
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes nach den §§ 10a und 10b des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zu führenden Listen vom 6. August 1996 (Amtsbl. S. 785), geändert durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft.
ENDE