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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht)
- Saarland -

Vom 22. Oktober 2019
((Amtsbl. I Nr. 43 vom 07.11.2019 S. 818)



Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

Artikel 1

Die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656) wird wie folgt geändert:

1. § 2

§ 2

Für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632) eingeleitete Verfahren nach § 64 der Landesbauordnung gilt das bisherige Besondere Gebührenverzeichnis.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1. wird in der Spalte "Nummer und Gegenstand" vor der Unternummer 1.1. folgender Text eingefügt:

"zu Nummer 1.:

Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides nach Nummer 4. und dessen Verlängerung nach Nummer 6. kann im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwands bis zu 30 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, wenn die Baugenehmigung während der Geltungsdauer des Vorbescheides beantragt wird und der Mindestbetrag für die Baugenehmigungsgebühr nicht unterschritten wird. Bei der Gebührenermittlung sind die Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und der Umfang der beteiligten Behörden und Stellen zu berücksichtigen.

Für im Vorbescheid erteilte Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Landesbauordnung (LBO) sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO, die in die Baugenehmigung übernommen werden, sind nicht erneut Gebühren nach den Nummern 25.1. bis 25.18. zu erheben, wenn der Vorbescheid diesbezüglich ohne wesentliche Änderung zu einer Baugenehmigung führt."

b) Unternummer 1.4.

1.4.Bearbeitung eines Bauantrags mit Vorlage einer Typengenehmigungdie jeweilige nach den Nummern 1.1. bis 1.3. errechnete Gebühr abzüglich des durch die Typengenehmigung eingesparten Verwaltungsaufwandes
mindestensdie jeweilige Mindestgebühr

wird aufgehoben.

c) Nummer 4. wird wie folgt gefasst:

Alt:

"4.Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen50 - 5.000

Neu:

"4.Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von 60 - baulichen Anlagen

zu Nummer 4.:

Die Gebühren zu positiv zu bescheidenden Einzelfragen zu Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der LBO sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO sind nach den Nummern 25. 1. bis 25.18. zu erheben.

Die Gebühr beinhaltet nicht die Gebühr nach Nummer 39."

10.000

d) In Nummer 10. wird in der Spalte "Nummer und Gegenstand" die Bezeichnung des Gegenstandes wie folgt gefasst:

altneu
Benachrichtigung betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigter benachbarter Grundstücke nach § 71 LBO"Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit"

e) In Nummer 19. werden in der Spalte "Nummer und Gegenstand" in der Bezeichnung des Gegenstandes die Wörter "von Bauvorlagen" durch die Wörter "eines Bauantrages" ersetzt.

f) In Nummer 23. wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "2." durch die Angabe "1." ersetzt.

g) In Nummer 24. Unternummer 24.2. Unternummer 24.2.2. wird nach den Wörtern " § 33 Abs. 5 Satz 4 und 5" die Angabe "PPVO" eingefügt.

h) Nummer 25. wird wie folgt geändert:

aa) Unternummer 25.18. wird wie folgt gefasst:
Alt:

"25.18.sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung, ausgenommen beantragte Abweichungen von den materiellen Anforderungen der LBO oder Vorschriften aufgrund der LBO hinsichtlich des Brandschutzes sowie der damit verbundene zeitliche Prüfaufwand für die fachtechnische Prüfung30 - 5.000

Neu:

"25.18.sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der LBO sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO30 - 5.000"

bb) Unternummer 25.19.

25.19.zeitlicher Prüfaufwand für die fachliche Prüfung beantragter Abweichungen von materiellen Anforderungen der LBO oder Vorschriften aufgrund der LBO hinsichtlich des Brandschutzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren und, sofern im Verfahren nach § 65 LBO der Brandschutznachweis von Prüfpersonal für Brandschutz nach PPVO geprüft wird und über beantragte brandschutztechnische Abweichungen zu entscheiden istnach Zeitaufwand nach Nummer 40.

wird aufgehoben.

cc) Die Wörter "zu Unternummer 25.19.: Die Gebühr ist zusätzlich zur Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. zu erheben." werden gestrichen.

i) In Nummer 34. Unternummer 34.3. wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "3.700" durch die Angabe "4.000" ersetzt.

j) Nummer 36. wird wie folgt gefasst:

Alt:

36.Einsicht in Bauakten25
zu Nummer 36.:

Die Erhebung der Gebühr gilt auch für die Einsicht in archivierte Bauakten.

Neu:

"36.Einsicht in Bauakten
36.1.Grundgebühr je Antrag

zu Nummer 36.1.:

Bei überdurchschnittlich umfangreicher Aktenlage ist die Grundgebühr um die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40.3. zu erhöhen.

Die Grundgebühr beträgt höchstens 500 Euro.

25 - 500
36.2.Zusätzlich zur Grundgebühr sind zu erheben:
36.2.1.die Gebühren für Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien etc. nach Nummer 35
36.2.2.die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40.3. für die Dauer der Akteneinsicht, sofern die Einsichtnahme länger als eine Viertelstunde andauert.

zu Nummer 36.:

Die Erhebung der Gebühr gilt auch für die Einsicht in archivierte Bauakten.

Nummer 36. findet keine Anwendung, wenn Akteneinsicht aufgrund eines Informationszugangsanspruchs gewährt wird.

Auf die jeweilige Gebühr der Gebührenstelle Nummer 455 (Informationsfreiheitsgesetz) und der Gebührenstelle Nummer 665 (Umweltbezogene Informationen) des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses wird hingewiesen."

k) Nummer 40. wird wie folgt geändert:

aa) Unternummer 40. 1. wird wie folgt geändert:

aaa) In Unternummer 40.1.1. wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "76,30" durch die Angabe "80,50" ersetzt.

bbb) In Unternummer 40.1.2. wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "58,90" durch die Angabe "63,60" ersetzt.

bb) In Unternummer 40.3. wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "29,45" durch die Angabe "31,80" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 192139

ENDE