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Änderungstext
Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -
Vom 16. März 2022
(Amtsbl.
I Nr. 23 vom 14.04.2022 S. 648)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird das Wort "Anhang" gestrichen.
2. Die §§ 27 bis 29 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1) Bauteile und ihre Baustoffe müssen die Mindestanforderungen der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen. (2) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in
(3) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach den Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. (2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist; sie müssen den Anforderungen der Nummer 2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Satz 2 gilt entsprechend für Doppelfassaden von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5. § 29 Trennwände (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. (2) Trennwände sind erforderlich
(3) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschießendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. (4) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Feuerschutzabschlüsse haben, die den Anforderungen der Nummer 3.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. | " § 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in
Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach den Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
entsprechen. Abweichend von Abs. 2 Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen
Satz 2 gilt
(2) Im Untergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen
(3) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. (4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für
(5) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. (6) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend. (7) Die Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2. Abweichend von Absatz 5 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. § 29 Trennwände (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (2) Trennwände sind erforderlich
(3) Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein. (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2." |
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2
; sie müssen den Anforderungen der Nummer 4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird Halbsatz 2
; sie müssen die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern.
gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Anstelle von Brandwänden nach Absatz 2 sind Wände zulässig, die den Anforderungen der Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. | "(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 zulässig
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist." |
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 werden die Wörter "den Anforderungen der Nummer 4.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "nicht brennbaren" durch das Wort "nichtbrennbaren" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 und in Absatz 6 werden jeweils die Wörter "nicht brennbaren" durch die Wörter "nichtbrennbaren" ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "sind mit Feuerschutzabschlüssen entsprechend Nummer 4.5 der im Anhang enthaltenen Übersicht zu versehen" durch die Wörter "müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben" ersetzt.
g) In Absatz 9 werden die Wörter "entsprechend Nummer 4.6 der im Anhang enthaltenen Übersicht" durch das Wort "nur" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Decken sind tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen; sie müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 5 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 genügt. (3) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Satz 1 gilt nicht
| "(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Sie müssen
Satz 2 gilt
(2) Im Untergeschoss müssen Decken
Decken müssen feuerbeständig sein
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt. (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Satz 1 gilt nicht
|
5. In § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Nummer 4 werden die Wörter "nicht brennbaren" jeweils durch das Wort "nichtbrennbaren" ersetzt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2
; sie müssen den Anforderungen der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen
gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
c) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(6) Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern. (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichend tiefer Treppenabsatz anzuordnen. | "(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen." |
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird Halbsatz 2
; sie müssen den Anforderungen der Nummer 7 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Wände nach Nummer 7.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht haben, | "Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen," |
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
"(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile
sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen
(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist."
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 7 und 8.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2
; sie müssen den Anforderungen der Nummer 8 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Wände notwendiger Flure sind bis an die, Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein den Nummern 8.1 und 8.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. | "(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Untergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Untergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben." |
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "gelten die Nummern 8.1 bis 8.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht und" durch das Wort "gilt" ersetzt.
d) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2
; sie müssen den Anforderungen der Nummer 9 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile die Anforderungen nach Nummer 9.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen. | "(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden." |
c) Absatz 3
(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Türen in Wänden von Maschinenräumen müssen den Anforderungen nach Nummer 9.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.
10. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 39 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe " § 39 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
11. In § 62 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.
12. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "nach Eingang des vollständigen Antrags" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. über den Gegenstand des Vorhabens, | "1. gegebenenfalls die Feststellung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 55 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung," |
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der Bauaufsichtsbehörde erst nach der Bekanntmachung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."
13. Der Anhang nach § 88
Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Bauteil-Baustoffanforderungen 1 Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (§ 28) 1 1.1 in Geschossen, ausgenommen Untergeschosse und Geschosse im Dachraum Keine F 30 - B F 30 - B F 60 - AB
oder
F 60 - BAF 90 - AB 1.2 in Untergeschossen F 30 - B F 30 - B F 90 -AB F 90 - AB F 90 - AB 1.3 in Geschossen im Dachraum 2 1.3.1 wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind Keine F 30 - B F30 - B F 60 - AB
oder
F 60 - BAF 90 - AB 1.3.2 wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind Keine Keine Keine Keine Keine 2 Außenwände (§ 28) 2.1 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände Keine Keine Keine A 3
oder
W 30 - B 3A 3
oder
W 30 - B 32.2 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen Keine Keine Keine B 1 4, 4a B 1 4, 4a 2.3 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hoch geführt werden Keine Keine Keine B 1 4a B 1 4a 2.4 Solaranlagen an Außenwänden, die mehr als zwei Geschosse überbrücken Keine
Keine
Keine
B 1 4a
B 1 4a
3 Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 29) 3.1 Trennwände 5 F 30 - B 6 F 30 - B 6 F30 - B F 60 - AB
oder
F 60 - BAF 90 - AB 3.2 in Untergeschossen F 30 - B 6 F 30 - B 6 F 90 - AB F 90 - AB F90 - AB 3.3 Im Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind F 30 - B 6 F 30 - B 6 F30 - B F30 - B F30 - B 3.4 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Trennwänden T 30 6 T 30 6 T 30 T 30 T 30 3.5 Trennwände zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr F 90 - AB 6 F 90 - AB 6 F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB 4 Brandwände (§ 30) 4.1 Brandwände F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 - A + M 4.2 Zulässige Wände an Stelle von inneren Brandwänden Entfällt F 60 - AB
oder
F 60 - BAF 60 - AB
oder
F 60 - BAF 60 -
AB + M
oder
F 60 - BA +
MF 90 - A + M 4.3 Zulässige Wände an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand Erläuterung
in den Fußnoten 7, 8Erläuterung
in den Fußnoten 7, 8Erläuterung
in den Fußnoten 7, 8F 60 - AB + M 7
oder
F 60 - BA + M 7F 90 - A + M 4.4 Oberflächen und Außenwandbekleidungen von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand A1
A1
A1
A1
A1
4.5 Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden Entfällt T 90 T 90 T 90 T 90 4.6 Verglasungen in inneren Brandwänden Entfällt F 90 F 90 F 90 F 90 5 Decken (§ 31) 1 5.1 Decken, ausgenommen in Untergeschossen und Geschossen im Dachraum Keine F 30 - B F30 - B F60 - AB
oder
F60 - BAF 90 - AB 5.2 in Untergeschossen F30 - B F30 - B F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB 5.3 in Geschossen im Dachraum 5.3.1 Wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind 5 Keine F 30 - B F 30 - B F 60 - AB
oder
F60 - BAF 90 - AB 5.3.2 Wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (ausgenommen § 29 Abs. 3) 6 Keine Keine Keine Keine Keine 5.4 Decken zwischen Landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB 5.5 Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr F 90 - AB 6 F 90 - AB 6 F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB 6 Notwendige Treppen (§ 34) 6.1 tragende Teile Keine Keine A 9 oder
F 30 - B 9A 9 F 30 - A 9 6.2 Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1, Satz 3, Nr. 3 Keine Keine A A A 7 Notwendige Treppenräume (§ 35), Räume nach § 35 Abs. 3 7.1 Wände Keine Keine F30 - B 10, 11 F 60 AB + M 10
oder
F 60 - BA + M 10, 11F 90 - A + M 10 7.2 Oberer Abschluss Keine Keine F 30 - B 11, 12 F 60 - AB 12
oder
F 60 - BA 11, 12F 90 - AB 12 7.3 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten Keine Keine A A A 7.4 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile Keine Keine B 1 B 1 .
B 1 7.5 Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden 13 7.5.1 Zu Untergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen Keine Keine T 30 - RS T 30 - RS T 30 - RS 7.5.2 Zu notwendigen Fluren Keine Keine RS RS RS 7.5.3 Zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten Keine Keine Mindestens dicht- und selbstschließend Mindestens dicht- und selbstschließend Mindestens dicht- und selbstschließend 8 Notwendige Flure (§ 36) und offene Gänge nach § 36 Abs. 5 8.1 Wände, Umwehrungen von offenen Gängen Keine Keine F 30 - B F30 - B F30 - B 8.2 Wände in Untergeschossen F 30 - B 6 F 30 - B 6 F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB 8.3 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Untergeschoss T 30 6 T 30 6 T 30 T 30 T 30 8.4 Bekleidungen 11, Putze, Unterdecken und Dammstoffe A 14 A 14 A A A 9 Aufzüge (§ 39) 9.1 Fahrschachtwände, Wände von Maschinenräumen 15 Keine Keine F 30 - B 16 F 60 - AB
oder
F 60 - BAF 90 - A 9.2 Türen in Wänden von Maschinenräumen Keine Keine T 30 T 30 T 30 Erläuterungen:
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung).
F 30/W 30/T 30 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend) F 60 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (hochfeuerhemmend) F 90/T 90 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig) A 1 Nichtbrennbare Baustoffe A 2 Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen A Nichtbrennbare Baustoffe (A1) oder nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A2) AB Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben BA Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben B Brennbare Baustoffe B 1 Schwerentflammbare Baustoffe M Widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Belastung RS Rauchschutztür T Feuerschutzabschluss __________________
1) Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
2) Dächer an traufseitig aneinander gebauten Gebäuden nach § 32 Abs. 6.
3) Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
4) Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dammstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.
4a) Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
5) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.
6) Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
7) In den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.
8) Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes - mindestens jedoch feuerhemmend (F 30 - B) - und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
9) Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
10) Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
11) Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
12) Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.
13) Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen untergeordnete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.
14) Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.
15) Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.
16) Schachtseitig müssen Fahrschachtwände bzw. Wände von Triebwerksräumen - jeweils aus brennbaren Baustoffen bestehend - eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Hochhausverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211), wird die Angabe " § 39 Absatz 3" durch die Angabe " § 39 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
(2) Die Versammlungsstättenverordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 31 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Angabe " § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 35 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe " § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 35 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe " § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220784
ENDE |