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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2076 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 16. März 2022
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 14.04.2022 S. 648)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird das Wort "Anhang" gestrichen.

2. Die §§ 27 bis 29 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) Bauteile und ihre Baustoffe müssen die Mindestanforderungen der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen.

(2) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in

  1. nichtbrennbar,
  2. schwerentflammbar,
  3. normalentflammbar. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(3) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. feuerbeständig,
  2. hochfeuerhemmend,
  3. feuerhemmend;

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.

Bauteile werden zusätzlich nach den Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

  1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
  3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
  4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

  1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2,
  2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 entsprechen.

§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist; sie müssen den Anforderungen der Nummer 2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Satz 2 gilt entsprechend für Doppelfassaden von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5.

§ 29 Trennwände

(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

(2) Trennwände sind erforderlich

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr,
  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss.

(3) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschießendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(4) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Feuerschutzabschlüsse haben, die den Anforderungen der Nummer 3.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

" § 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in

  1. nichtbrennbare,
  2. schwerentflammbare,
  3. normalentflammbare.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. feuerbeständige,
  2. hochfeuerhemmende,
  3. feuerhemmende;

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach den Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

  1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
  3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
  4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

  1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2,
  2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3

entsprechen.

Abweichend von Abs. 2 Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.

§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.

Satz 2 gilt

  1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
  2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Untergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.

(3) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für

  1. Türen und Fenster,
  2. Fugendichtungen und
  3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen.

(5) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(6) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.

(7) Die Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2. Abweichend von Absatz 5 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

§ 29 Trennwände

(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

(2) Trennwände sind erforderlich

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss.

(3) Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.

(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2."

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2

; sie müssen den Anforderungen der Nummer 4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird Halbsatz 2

; sie müssen die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern.

gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Anstelle von Brandwänden nach Absatz 2 sind Wände zulässig, die den Anforderungen der Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen."(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 zulässig
  1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
  2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
  3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.

In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist."

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 1 werden die Wörter "den Anforderungen der Nummer 4.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "nicht brennbaren" durch das Wort "nichtbrennbaren" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 und in Absatz 6 werden jeweils die Wörter "nicht brennbaren" durch die Wörter "nichtbrennbaren" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "sind mit Feuerschutzabschlüssen entsprechend Nummer 4.5 der im Anhang enthaltenen Übersicht zu versehen" durch die Wörter "müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben" ersetzt.

g) In Absatz 9 werden die Wörter "entsprechend Nummer 4.6 der im Anhang enthaltenen Übersicht" durch das Wort "nur" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Decken sind tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen; sie müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 5 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

(2) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 genügt.

(3) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Satz 1 gilt nicht

  1. in den Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.
"(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen
  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.

Satz 2 gilt

  1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
  2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Untergeschoss müssen Decken

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.

Decken müssen feuerbeständig sein

  1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

Satz 1 gilt nicht

  1. in den Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen."

5. In § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Nummer 4 werden die Wörter "nicht brennbaren" jeweils durch das Wort "nichtbrennbaren" ersetzt.

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2

; sie müssen den Anforderungen der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen

gestrichen.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."

c) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
(5) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(6) Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichend tiefer Treppenabsatz anzuordnen.

"(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen."

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird Halbsatz 2

; sie müssen den Anforderungen der Nummer 7 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Wände nach Nummer 7.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht haben,"Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,"

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:

"(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile

  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und
  3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen

  1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,
  3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

  1. zu Untergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerund ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
  2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
  3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse

haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 7 und 8.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2

; sie müssen den Anforderungen der Nummer 8 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Wände notwendiger Flure sind bis an die, Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein den Nummern 8.1 und 8.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen."(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Untergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Untergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "gelten die Nummern 8.1 bis 8.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht und" durch das Wort "gilt" ersetzt.

d) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen

  1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben."

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird Halbsatz 2

; sie müssen den Anforderungen der Nummer 9 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile die Anforderungen nach Nummer 9.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen."(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
  1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden."

c) Absatz 3

(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Türen in Wänden von Maschinenräumen müssen den Anforderungen nach Nummer 9.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.

10. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 39 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe " § 39 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

11. In § 62 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

12. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "nach Eingang des vollständigen Antrags" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. über den Gegenstand des Vorhabens,"1. gegebenenfalls die Feststellung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 55 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,"

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der Bauaufsichtsbehörde erst nach der Bekanntmachung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."

13. Der Anhang nach § 88

Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Bauteil-Baustoffanforderungen
1Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (§ 28) 1
1.1in Geschossen, ausgenommen Untergeschosse und Geschosse im DachraumKeineF 30 - BF 30 - BF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
1.2in UntergeschossenF 30 - BF 30 - BF 90 -ABF 90 - ABF 90 - AB
1.3in Geschossen im Dachraum 2
1.3.1wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sindKeineF 30 - BF30 - BF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
1.3.2wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sindKeineKeineKeineKeineKeine
2Außenwände (§ 28)
2.1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender AußenwändeKeineKeineKeineA 3
oder
W 30 - B 3
A 3
oder
W 30 - B 3
2.2Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und UnterkonstruktionenKeineKeineKeineB 1 4, 4aB 1 4, 4a
2.3Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hoch geführt werdenKeineKeineKeineB 1 4aB 1 4a
2.4Solaranlagen an Außenwänden, die mehr als zwei Geschosse überbrücken

Keine

Keine

Keine

B 1 4a

B 1 4a

3Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 29)
3.1Trennwände 5F 30 - B 6F 30 - B 6F30 - BF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
3.2in UntergeschossenF 30 - B 6F 30 - B 6F 90 - ABF 90 - ABF90 - AB
3.3Im Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sindF 30 - B 6F 30 - B 6F30 - BF30 - BF30 - B
3.4Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in TrennwändenT 30 6T 30 6T 30T 30T 30
3.5Trennwände zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter BrandgefahrF 90 - AB 6F 90 - AB 6F 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
4Brandwände (§ 30)
4.1BrandwändeF 90 - A + MF 90 - A + MF 90 - A + MF 90 - A + MF 90 - A + M
4.2Zulässige Wände an Stelle von inneren BrandwändenEntfälltF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 60 -
AB + M
oder
F 60 - BA +
M
F 90 - A + M
4.3Zulässige Wände an Stelle von Brandwänden als GebäudeabschlusswandErläuterung
in den Fußnoten 7, 8
Erläuterung
in den Fußnoten 7, 8
Erläuterung
in den Fußnoten 7, 8
F 60 - AB + M 7
oder
F 60 - BA + M 7
F 90 - A + M
4.4Oberflächen und Außenwandbekleidungen von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand

A1

A1

A1

A1

A1

4.5Abschlüsse von Öffnungen in inneren BrandwändenEntfälltT 90T 90T 90T 90
4.6Verglasungen in inneren BrandwändenEntfälltF 90F 90F 90F 90
5Decken (§ 31) 1
5.1Decken, ausgenommen in Untergeschossen und Geschossen im DachraumKeineF 30 - BF30 - BF60 - AB
oder
F60 - BA
F 90 - AB
5.2in UntergeschossenF30 - BF30 - BF 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
5.3in Geschossen im Dachraum
5.3.1Wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind 5KeineF 30 - BF 30 - BF 60 - AB
oder
F60 - BA
F 90 - AB
5.3.2Wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (ausgenommen § 29 Abs. 3) 6KeineKeineKeineKeineKeine
5.4Decken zwischen Landwirtschaftlicher Nutzung und WohnnutzungF 90 - ABF 90 - ABF 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
5.5Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter BrandgefahrF 90 - AB 6F 90 - AB 6F 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
6Notwendige Treppen (§ 34)
6.1tragende TeileKeineKeineA 9 oder
F 30 - B 9
A 9F 30 - A 9
6.2Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1, Satz 3, Nr. 3KeineKeineAAA
7Notwendige Treppenräume (§ 35), Räume nach § 35 Abs. 3
7.1WändeKeineKeineF30 - B 10, 11F 60 AB + M 10
oder
F 60 - BA + M 10, 11
F 90 - A + M 10
7.2Oberer AbschlussKeineKeineF 30 - B 11, 12F 60 - AB 12
oder
F 60 - BA 11, 12
F 90 - AB 12
7.3Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und EinbautenKeineKeineAAA
7.4Bodenbeläge, ausgenommen GleitschutzprofileKeineKeineB 1B 1

.

B 1
7.5Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden 13
7.5.1Zu Untergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen WohnungenKeineKeineT 30 - RST 30 - RST 30 - RS
7.5.2Zu notwendigen FlurenKeineKeineRSRSRS
7.5.3Zu sonstigen Räumen und sonstigen NutzungseinheitenKeineKeineMindestens dicht- und selbstschließendMindestens dicht- und selbstschließendMindestens dicht- und selbstschließend
8 Notwendige Flure (§ 36) und offene Gänge nach § 36 Abs. 5
8.1Wände, Umwehrungen von offenen GängenKeineKeineF 30 - BF30 - BF30 - B
8.2Wände in UntergeschossenF 30 - B 6F 30 - B 6F 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
8.3Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im UntergeschossT 30 6T 30 6T 30T 30T 30
8.4Bekleidungen 11, Putze, Unterdecken und DammstoffeA 14A 14AAA
9Aufzüge (§ 39)
9.1Fahrschachtwände, Wände von Maschinenräumen 15KeineKeineF 30 - B 16F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - A
9.2Türen in Wänden von MaschinenräumenKeineKeineT 30T 30T 30
Erläuterungen:
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung).
F 30/W 30/T 30Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend)
F 60Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (hochfeuerhemmend)
F 90/T 90Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig)
A 1Nichtbrennbare Baustoffe
A 2Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen
ANichtbrennbare Baustoffe (A1) oder nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A2)
ABBauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
BABauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
BBrennbare Baustoffe
B 1Schwerentflammbare Baustoffe
MWiderstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Belastung
RSRauchschutztür
TFeuerschutzabschluss

__________________

1) Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

2) Dächer an traufseitig aneinander gebauten Gebäuden nach § 32 Abs. 6.

3) Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

4) Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dammstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.

4a) Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

5) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

6) Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

7) In den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.

8) Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes - mindestens jedoch feuerhemmend (F 30 - B) - und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.

9) Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.

10) Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

11) Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

12) Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.

13) Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen untergeordnete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

14) Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.

15) Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.

16) Schachtseitig müssen Fahrschachtwände bzw. Wände von Triebwerksräumen - jeweils aus brennbaren Baustoffen bestehend - eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Hochhausverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211), wird die Angabe " § 39 Absatz 3" durch die Angabe " § 39 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

(2) Die Versammlungsstättenverordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 31 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Angabe " § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

2. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 35 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe " § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 35 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe " § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220784

ENDE