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HochhVO - Hochhausverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern
- Saarland -
Vom 26. Januar 2011
(Amtsbl.
I Nr. 5 vom 10.02.2011 S. 24; 15.07.2015 S. 632 15; 12.11.2015 S. 888 **; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 16.03.2022 S. 648 22)
Siehe Fn *
**) Entfristet
Aufgrund des § 86 Absatz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Hochhäusern nach § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung mit einer Höhe von mehr als 22 m. Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Diese Verordnung gilt nicht für Windenergieanlagen.
§ 2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr
(1) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
(2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser, müssen unmittelbar erreichbar sein.
(3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.
Abschnitt 2
Bauteile und Baustoffe
§ 3 Tragende und aussteifende Bauteile, raumabschließende Bauteile
(1) Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.
(2) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein
Die Wände notwendiger Treppenräume und die Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen müssen als raumabschließende Bauteile der Bauart von Brandwänden entsprechen. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
(4) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein
Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Raumabschließend feuerhemmend müssen sein
Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.
§ 4 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen 22
(1) Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen
Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen
In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung entsprechen.
(2) Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
(3) Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m2 genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.
(4) Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 5 Außenwände
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen.
§ 6 Dächer
Die Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachhaut darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten
Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in
Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen schwerentflammbar sein.
§ 8 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen
(1) Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind.
(2) Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein.
Abschnitt 3
Rettungswege, Räume mit erhöhter Brandgefahr
§ 9 Führung und Bemessung von Rettungswegen
(1) Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie vorhanden sein, die zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen und den Untergeschossen sind getrennt ins Freie zu führen.
(2) Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite der Türen aus Nutzungseinheiten auf notwendige Flure muss mindestens 0,90 m betragen.
(3) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Untergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
(4) Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
§ 10 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume
(1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.
(2) In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.
(3) Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen und notwendige Treppenräume von Untergeschossen mit Aufenthaltsräumen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein.
(4) Notwendige Treppenräume von Untergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein.
(5) Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
(6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig
(7) Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.
(8) Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen kann. Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig
Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.
(9) Vor den Türen notwendiger Treppenräume der Untergeschosse müssen Vorräume angeordnet sein. Vor den Vorräumen müssen notwendige Flure angeordnet sein. Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig
Der Abstand von der Tür zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.
§ 11 Notwendige Flure
(1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.
(2) Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.
(3) Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.
(4) In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m2 Grundfläche
(5) In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. Sie sind zulässig, wenn
§ 12 Türen in Rettungswegen
(1) Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Rettungswege müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
(2) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(3) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(4) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
§ 13 Räume mit erhöhter Brandgefahr
Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m2 betragen.
Abschnitt 4
Technische Gebäudeausrüstung
§ 14 Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume
(1) Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben. Sie müssen
(2) Fahrschächte von Feuerwehraufzügen müssen
(3) Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen müssen
Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen zu notwendigen Fluren, zu Fahrschächten und ins Freie.
(4) Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.
§ 15 Druckbelüftungsanlagen
(1) Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie in Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume muss jeweils durch Anlagen zur Erzeugung von Überdruck verhindert werden. Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.
(2) Druckbelüftungsanlagen müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt. Die Abströmungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Sicherheitstreppenraums zum Vorraum und von der Tür des Vorraums zum notwendigen Flur muss mindestens 2,0 m/s betragen. Die Abströmungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs zum notwendigen Flur muss mindestens 0,75 m/s betragen.
(3) Druckbelüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlagen automatisch ausgelöst werden. Sie müssen den erforderlichen Überdruck umgehend nach Auslösung aufbauen.
(4) Die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume und deren Vorräumen sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte darf, gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen.
§ 16 Feuerlöschanlagen
(1) Hochhäuser müssen automatische Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern.
(2) Automatische Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an die gleiche Steigleitung angeschlossen sind.
(3) Bei Ausfall der automatischen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Hochhäuser müssen in jedem Geschoss nasse Steigleitungen mit Wandhydranten für die Feuerwehr haben
(5) Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,80 MPa betragen.
§ 17 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern haben, die alle
vollständig überwachen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung.
(2) Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch automatisch eine akustische und optische Alarmierung im betroffenen Geschoss auslösen. Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.
(3) Hochhäuser müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. Die Vorräume der Feuerwehraufzüge müssen eine Gegensprechanlage mit Verbindung zur Brandmelder- und Alarmzentrale haben.
(4) In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und Bedieneinrichtungen fair Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung fair Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
(5) Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlagen ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
§ 18 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
§ 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen
(1) Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernimmt, insbesondere der
(2) Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
§ 20 Rauchableitung
Jedes Geschoss muss entseucht werden können.
§ 21 Aufzüge
(1) Jedes Geschoss muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.
(2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
(3) In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen.
§ 22 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle, Abfallschächte
(1) Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt werden; dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes erforderlich sind. Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen geführt werden. Satz 1 gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
(2) Installationsschächte müssen entraucht werden können. Installationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Installationsschächte und -kanäle müssen Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind.
(3) Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet sein.
(4) Abfallschächte sind unzulässig.
§ 23 Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Druckbelüftungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass auch kalter Rauch nicht in notwendige Treppenräume, andere Geschosse und Brandabschnitte übertragen wird.
§ 24 Feuerstätten, Brennstofflagerung
(1) Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. Einzelfeuerstätten in Nutzungseinheiten sind unzulässig.
(2) Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden. Dies gilt nicht für den Tagesvorrat von Brennstoffen für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen.
§ 25 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe in Zellenbauweise
Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche über dem ersten Obergeschoss sind automatische Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn
Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m2 Grundfläche, wenn sie durch raumabschließende feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teile von nicht mehr als 200 m2 Grundfläche unterteilt werden.
Abschnitt 5
Betriebs- und Schlussvorschriften
§ 26 Freihaltung der Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr
(1) Zufahrten, Bewegungsflächen sowie Eingänge für die Feuerwehr müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
(3) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
§ 27 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne
(1) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere festzulegen
(2) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(3) In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden.
§ 28 Verantwortliche Personen
(1) Der Eigentümer eines Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(2) Der Eigentümer hat eine geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute brandschutzbeauftragte Person zu bestellen und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu benennen. Die brandschutzbeauftragte Person hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.
(3) Der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiber übertragen, wenn dieser oder dessen brandschutzbeauftragte Person mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Eigentümers bleibt unberührt.
§ 29 Übergangsvorschriften für die Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Hochhäuser
Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Hochhäuser sind die Anforderungen der §§ 26, 27 und 28 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten **
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |