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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB)
Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

- Saarland -

Vom 14. Juli 2022
(Amtsbl. I Nr. 45 vom 28.07.2022 S. 1023 EU; 12.04.2023 S. 335 aufgehoben)



Archiv 2022

Textvergleich der Änderungserlasse vom 14.04.2022 S. 708 und vom 14.07.2022 S. 1023

Az.: OBB13-VII.6.1-37/22.pk

Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), gibt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Folgendes bekannt:

1. Veröffentlichung

Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachte Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die nach § 86a Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes gilt, ist in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 (mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen, veröffentlicht.

Die MVV TB in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 (mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) ist vorbehaltlich der unter Nummer 3 geregelten Abweichungen zu beachten.

2. Landesrechtliche Bezüge und Verweise

Bezüglich der in der MVV TB enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung und der auf deren Grundlage erstellten Mustervorschriften gelten jeweils die Anforderungen nach der LBO und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.

Mit der nachstehenden Tabelle werden die Paragrafen der Musterbauordnung und ihre Entsprechungen in der LBO tabellarisch einander gegenübergestellt. Diese Tabelle gilt für die gesamte MVV TB.

MusterbauordnungLBO
§ 2 Begriffe § 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Zugang und Zufahrt auf den Grundstücken § 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 11 Baustelle § 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit § 13 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz § 15 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit § 17 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten § 17a Bauarten
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten § 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise § 18 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen § 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers § 23 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen § 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen
§ 28 Außenwände § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen
§ 29 Trennwände § 29 Trennwände
§ 30 Brandwände § 30 Brandwände
§ 31 Decken § 31 Decken
§ 32 Dächer § 32 Dächer
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen § 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen § 38 Umwehrungen
§ 39 Aufzüge § 39 Aufzüge
§ 40 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle § 40 Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen § 40 Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler § 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben § 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46 Blitzschutzanlagen § 44 Blitzschutzanlagen
§ 47 Aufenthaltsräume § 45 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen § 46 Wohnungen
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder § 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
§ 50 Barrierefreies Bauen § 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten § 51 Sonderbauten
§ 64 Baugenehmigungsverfahren § 65 Baugenehmigungsverfahren
§ 66 Bautechnische Nachweise § 67 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen § 68 Abweichungen
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten § 77 Fliegende Bauten
§ 85 Rechtsvorschriften § 86 Verordnungsermächtigungen
§ 85a Technische Baubestimmungen § 86a Technische Baubestimmungen

In der Verwaltungsvorschrift wird das Wort "Musterbauordnung" durch das Wort "Landesbauordnung" ersetzt.

Darüber hinaus wird § 1 Absatz 4 MBauVorlV durch § 1a Absatz 8 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO), § 10 Absatz 1 MBauVorlV durch § 8 Absatz 1 BauVorlVO und § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 MBauVorlV durch § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 19 BauVorlVO ersetzt. § 11 MBauVorlV wird durch § 11 BauVorlVO unter Beachtung des § 10 BauVorlVO ersetzt.

Der § 19 der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) wird durch die §§ 13 und 19 der Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) ersetzt.

3. Abweichungen

In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnitten A 2.1, A 2.2, A 4.2/2 und A 4.2/3 technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung sowie technische Anforderungen an Bauteile und an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Landesbauordnung konkretisiert.

3.1 Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung gelten abweichend zu den nachfolgend laufenden Nummern der MVV TB die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verordnungen und Richtlinien:

A 2.2.1.10
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen - EltBauVO - vom 27. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 17).

A 2.2.1.12
Feuerungsverordnung - FeuVO - vom 11. März 2022 (Amtsbl. I S. 560, 562).

A 2.2.2.1
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO) vom 23. Dezember 1965, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470).

A 2.2.2.2
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten - BeVO - vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1520), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888).

A 2.2.2.3
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - VkVO - vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 888).

A 2.2.2.4
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - VStättVO - vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1489), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 652).

A 2.2.2.5
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie - SchulbauR) vom 19. Dezember 2011 (Amtsbl. 2012 I S. 123).

A 2.2.2.7
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern - HochhVO - vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz Nummer 1984 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 652).

Die hier unter Nummer 3.1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes A 2.2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmung eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind in den zum jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung oder Richtlinie geltenden Regelungen zu Verordnungsermächtigungen, gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten, der jeweils geltenden Landesbauordnung bekannt gemacht.

B 2.1.2 Anlage B 2.1/2

Zu DIN EN 13814, Ziffer 5 "Zu Abschnitt 6:"

Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 12. März 2020 (Amtsbl. I S. 229).

3.2 Die in der MVV TB unter Nummer A 2.2.2.6 aufgeführte Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung - MWR - ist von der Einführung ausgenommen.

3.3 Die Anwendung der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - MIndBauRL - (laufende Nummer A 2.2.2.8) gilt abweichend zur Verwaltungsvorschrift nicht nur für Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung, sondern auch für bauliche Anlagen, die in den Geltungsbereich der MIndBauRL fallen und formal nicht als Sonderbauten (zum Beispiel weniger als 1.600 m2 Grundfläche) eingestuft werden können.

3.4 Die MVV TB verweist in Teil A, Kapitel A 3, laufende Nummer A 3.2.1 auf die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG). Diese Anforderungen sind in Anhang 8 der MVV TB niedergelegt.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der ABG in Anhang 8 der MVV TB bestehen für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden. In Abschnitt 2.2.1.1 der ABG in Anhang 8 der MVV TB werden diese Anforderungen hinsichtlich VOC-Emissionen konkret definiert.

Die vorgenannten Anforderungen in Abschnitt 2.2.1.1 der ABG werden für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten hinsichtlich der Summenparameter (TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK-TVOC ohne NIK) außer Kraft gesetzt.

3.5 Abweichend zur MVV TB, laufende Nummer A 4.2.2.1, Anlage A 4.2/2 gilt für die DIN 18040-1:2010-10 nachfolgende Maßgabe gemäß § 86a Absatz 2 der LBO:

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2 und 3 Landesbauordnung barrierefrei sein müssen.

Ergänzend zu Satz 2 Nummer 1 bis 6 ist folgende Nummer 7 zu beachten:

Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" anzuwenden.

3.6 Abweichend zur MVV TB, laufende Nummer A 4.2.2.2, Anlage A 4.2/3 gilt für die DIN 18040-2:2011-09 nachfolgende Maßgabe gemäß § 86a Absatz 2 der LBO:

Die Einführung bezieht sich auf:

Es wird im Rahmen der Änderung von Satz 1 darauf hingewiesen, dass der Bezug auf Beherbergungsstätten nicht anzuwenden ist.

Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sind von der Einführung ausgenommen. Die Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" gelten für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Satz 4 Landesbauordnung.

In Satz 2 sind Nummer 4 und 5 nicht zu beachten.

3.7 Bei Anwendung der Technischen Regel Technische Gebäudeausrüstung (laufende Nummer A 2.2.1.16, Anhang 14 ) der MVV TB gilt nachfolgender Hinweis:

Die Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung verweist bei der Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen auch auf technische Regeln und deren Fundstelle. Der Verweis führt in diesem Zusammenhang jedoch nicht dazu, dass diese technischen Regeln den Status einer Technischen Baubestimmung im Sinne des § 86a Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung des Saarlandes haben, sondern lediglich eine Vermutungsregelung mit empfehlendem Charakter darstellen. Mit den in Bezug genommenen technischen Regeln können die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die spezifische technische Gebäudeausrüstung erfüllt werden, sofern in der Landesbauordnung des Saarlandes, in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung oder den Nachweisen zum Brandschutz nicht weitergehende Anforderungen gestellt werden.

4. Weitere Fundstellen

Die von der obersten Bauaufsicht bekannt gemachten Verordnungen und Richtlinien können auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Themenportal: Bauen und Wohnen, Rubrik: Bauaufsicht/Bautechnik, unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.saarland.de/mibs/DE/portale/bauenundwohnen/informationen/bauaufsicht-technik/ baurecht/baurecht_node.html

Die Muster-Richtlinien können über das Informationssystem der Bauministerkonferenz unter www.bauministerkonferenz.de, Menüpunkte: Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauaufsicht/Bautechnik abgerufen werden.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) vom 14. April 2022 (Amtsbl. I S. 708) außer Kraft.

EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 221606

ENDE