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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen
- Saarland -

Vom 25. Januar 2024
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 08.02.2024 S. 68 EU)



Aufgrund von § 86 Absatz 4 Nummer 1, bezogen auf Artikel 1, § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 86 Absatz 2 Nummer 1, bezogen auf Artikel 2, § 17a Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1, bezogen auf Artikel 3, § 86 Absatz 3, bezogen auf Artikel 4, und § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2, bezogen auf Artikel 5, der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO)

Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZ-AVO) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "nach § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung," durch die Angabe " (§ 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung) oder" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "nach § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung," durch die Angabe " (§ 17a Absatz 6 und § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung)," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.

cc) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.

dd) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.

ee) In Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Wörter "und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich und" eingefügt.

ff) In Satz 4 werden die Wörter ", die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt," gestrichen.

gg) In Satz 5 werden die Wörter "der Leiterin oder des Leiters, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat," gestrichen.

hh) In Satz 7 werden die Wörter ", wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist," gestrichen.

b) In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Zertifizierungsstelle" die Wörter "und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter" eingefügt.

3. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Zertifizierungsstelle" die Wörter "oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Leiters" die Wörter "und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Leiters" die Wörter "und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" eingefügt.

c) In § 5 Absatz 7 werden die Wörter "16. März 2010 (Amtsbl. S. 64)" durch die Wörter "26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058)" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit."(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.

(2) Für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die nach bisherigem Recht gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt die Befreiung gemäß Absatz 1 entsprechend."

Artikel 2
EltBauVO - Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

- wie eingefügt -

Artikel 3
HAVO - Hersteller- und Anwenderverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und
Prüfsachverständigenverordnung - PPVO)

Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2 zu den §§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Alt:

Neu:

"Anlage 2

An die Gemeinde/Untere BauaufsichtsbehördeEingang bei der Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde
Name
Stelle
Straße/PostfachHaus-Nr.
PLZ/Ort
Bescheinigung über die Prüfung des
[ ] Standsicherheitsnachweises

[ ] Brandschutznachweises

nach § 67 Abs. 4 LBO, § 13 Abs. 4 u. § 19 Abs. 1 PPVO

Aktenzeichen
Prüfbericht-Nr.

Teil A) Allgemeine Angaben

Bauherrin/Bauherr
(§ 53 LBO)
VornameName (Bei mehreren Bauherrinnen oder Bauherren auch Vertreterin/Vertreter benennen)
Freiwillige Angaben: TelefonFaxE-Mail
StraßeHaus-Nr.PLZWohnort
Vorhaben mit Angabe der Gebäudeklasse
BaugrundstückStraßeHaus- Nr.Gemeinde
Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
Tragwerksplaner/in, Ersteller/in des BrandschutznachweisesVornameNameListen-Nr.
Freiwillige Angaben: TelefonFaxE-Mail
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/ BrandschutzVornameNameBVS-Nummer
Freiwillige Angaben: TelefonFaxE-Mail

Teil B) Bescheinigung über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises

Prüfbemerkungen:

Abweichungen: ( § 86a Abs. 1 Satz 3, § 51 und § 68 LBO)

Von den nach § 86a Abs. 5 LBO eingeführten Technischen Baubestimmungen

[ ] wird nicht abgewichen

[ ] in folgenden Fällen abgewichen (Benennung, Bewertung, Benennung von Auflagen und Bedingungen - siehe formloses Beiblatt).

Zu beachtende Besonderheiten (Auflagen, Bedingungen, Hinweise):

[ ] bei der Erteilung der Baugenehmigung/Teilbaugenehmigung (siehe formloses Beiblatt)

[ ] bei der Bauüberwachung nach § 78 LBO (siehe formloses Beiblatt)

[ ] sonstige (z.B. in Bezug auf Baugrund, Eignungsnachweise, erforderliche Materialgüte- siehe formloses Beiblatt).

Sonstiges (ggf. formloses Beiblatt):

Prüfergebnis:

Die geprüften Unterlagen sind vollständig und wurden mit Prüfvermerk versehen.

Die Standsicherheit und die Gesamtstabilität sind gewährleistet,

[ ] wenn die Bauausführung nach den geprüften Unterlagen erfolgt,

[ ] die Prüfbemerkungen beachtet werden,

[ ] die Grüneintragungen in den geprüften Unterlagen beachtet werden.

Die Prüfung

[ ] des Standsicherheitsnachweises einschließlich Konstruktionszeichnungen

[ ] der geforderten Feuerwiderstandsdauer der Bauteile

für das Bauvorhaben ist abgeschlossen.

Diese Bescheinigung zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises umfasst ____ Seiten.

Die Bescheinigung über die Überwachung der Bauausführung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert vorgelegt.

Teil C) Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutznachweises

Prüfbemerkungen:

Abweichungen: (§ 86a Abs. 1 Satz 3 LBO):

Benennung von Abweichungen, Bewertung, Aufführung Kompensationsmaßnahmen, Benennung von Auflagen und Bedingungen (ggf. siehe formloses Beiblatt):

Beantragte Abweichungen: (§ 68 Abs. 1 Satz 1 LBO):

Benennung von Abweichungen, Bewertung, Aufführung Kompensationsmaßnahmen, Benennung von Auflagen und Bedingungen (ggf. siehe formloses Beiblatt):

Besondere Anforderungen (§ 51 Satz 1 LBO) bzw. Erleichterungen (§ 51 Satz 2 LBO) im Rahmen des Brandschutzes

  1. Benennung von besonderen Anforderungen an den Brandschutz nebst Auflagen und Bedingungen (ggf. siehe formloses Beiblatt):
  2. Benennung und Bewertung von vorgesehenen Erleichterungen beim Brandschutz ggf. nebst notwendiger Kompensationsmaßnahmen (ggf. siehe formloses Beiblatt)

Angaben zur Einhaltung der Forderungen der für den abwehrenden Brandschutz zuständigen Dienststelle:

[ ] Die zuständige Feuerwehr verfügt über die notwendigen Rettungsgeräte.

[ ] Die Forderungen sind eingehalten.

Sonstiges (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2: ggf. formloses Beiblatt):

Prüfergebnis:

Der Brandschutznachweis ist vollständig und richtig.

Das Vorhaben erfüllt

[ ] die brandschutztechnischen Vorschriften der Landesbauordnung für das Saarland und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften soweit

[ ] die brandschutztechnischen Vorschriften der Landesbauordnung für das Saarland und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, soweit die unter den in "Prüfbemerkungen" gegebenen Auflagen, Bedingungen und Hinweise beachtet werden und

die Bauausführung nach den geprüften und ggf. eingesehenen Unterlagen (z.B. auch Verwendbarkeitsnachweise/Anwendbarkeitsnachweise) erfolgt.

Die Prüfung des Brandschutznachweises ist abgeschlossen.

Die Bauvorlagen wurden mit Prüfvermerk versehen.

Diese Bescheinigung zur Prüfung des Brandschutznachweises umfasst ___ Seiten.

Die Bescheinigung über die Überwachung der brandschutztechnischen Ausführung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 LBO wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert vorgelegt.


Ort/Datum

Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/Brandschutz

________________________
(Unterschrift)

"

2. Die Anlage 3 zu den §§ 13 Absatz 5 Satz 1 und 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Alt:

bild

bild

Neu:

"Anlage 3

An die Gemeinde/Untere BauaufsichtsbehördeEingang bei der Gemeinde/Untere Bauaufsichtsbehörde
Name
Stelle
Straße/PostfachHaus-Nr.
PLZ/Ort
Bescheinigung über die Bauausführung des

[ ] Standsicherheitsnachweises

[ ] Brandschutznachweises

nach § 79 Abs. 2 LBO, § 13 Abs. 5 u. § 19 Abs. 1 PPVO

Aktenzeichen
Prüfbericht-Nr.


Bauherrin/Bauherr
(§ 53 LBO)
VornameName (Bei mehreren Bauherrinnen oder Bauherren auch Vertreterin/Vertreter benennen)
Freiwillige Angaben: TelefonFaxE-Mail
StraßeHaus-Nr.PLZWohnort
Vorhaben mit Angabe der Gebäudeklasse
BaugrundstückStraßeHaus- Nr.Gemeinde
Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
Tragwerksplaner/in, Ersteller/in des BrandschutznachweisesVornameNameListen-Nr.
Freiwillige Angaben: TelefonFaxE-Mail
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/ BrandschutzVornameNameBVS-Nummer
Freiwillige Angaben: TelefonFaxE-Mail
Die Ausführung des o.g. Vorhabens wurde hinsichtlich

[ ] des geprüften Standsicherheitsnachweises (Prüfbericht, Nr.)

[ ] des geprüften Brandschutznachweises (Prüfbericht, Nr.)

sowie

a) [ ] der Anforderungen zum Brandschutz im Bescheid vom Az.:
im Sinne des § 68 Abs. 1 LBO

sowie

b) [ ] der Anforderungen zum Brandschutz im o. a. Bauschein (Nebenbestimmungen)

überprüft.


Die bauliche Anlage wurde entsprechend

[ ] dem geprüften Standsicherheitsnachweis (Prüfbericht, Nr.)

[ ] dem geprüften Brandschutznachweis (Prüfbericht, Nr.)

sowie

a) [ ] der Anforderungen zum Brandschutz im Bescheid vom Az.:
im Sinne des § 68 Abs. 1 LBO

sowie

b) [ ] der Anforderungen zum Brandschutz im o. a. Bauschein (Nebenbestimmungen)
ausgeführt.

Die bauliche Anlage entspricht in den im beigefügten Beiblatt näher erläuterten und abschließend bewerteten Punkten nicht

[ ] dem geprüften Standsicherheitsnachweis (Prüfbericht, Nr.)

[ ] dem geprüften Brandschutznachweis (Prüfbericht, Nr.)

sowie

a) [ ] den Anforderungen zum Brandschutz im Bescheid vom Az.:
im Sinne des § 68 Abs. 1 LBO

sowie

b) [ ] den Anforderungen zum Brandschutz im o. a. Bauschein (Nebenbestimmungen).

Bemerkungen:
(ggfs. formloses Beiblatt)


Ort/Datum
Prüfberechtigte/r, Prüfsachverständige/r für Standsicherheit/Brandschutz

______________
(Unterschrift)

"

Artikel 5
Änderung der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

In § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762), werden die Wörter "Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien" durch die Wörter "das barrierefreie Bauen soweit erforderlich" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 27. Januar 2014 (Amtsbl. I, S. 17) und die Hersteller- und Anwenderverordnung (HAVO) vom 22. Juni 2015 (Amtsbl. I, S. 399) außer Kraft.

______________________
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 240254


ENDE