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PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung
- Saarland -
Vom 26. Januar 2011
(Amtsbl.
I Nr. 5 vom 10.02.2011 S. 49; 12.11.2015 S. 888 *; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 25.01.2024 S. 68 24)
*) Entfristet
Aufgrund von § 86 Absatz 4 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S.1312), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung gilt entsprechend.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 20 24
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin/Leiter). Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. Die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter darf
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten. Sie oder er muss
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter, unparteiisch sind. Hierzu kann die Anerkennungsbehörde verlangen, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
§ 3 Allgemeine Pflichten
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leiterin oder dem Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 5 Antrag und Unterlagen 20 24
(1) Die Anerkennung ist in Textform bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ab. Sie teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Absatz 1 Satz 2 befreit.
(2) Für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die nach bisherigem Recht gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt die Befreiung gemäß Absatz 1 entsprechend.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten *
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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