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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2145 zur Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes
- Saarland -

Vom 10. Juli 2024
(Amtsbl. I Nr.34 vom 05.09.2024 S. 650)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe zu § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen".

2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe zu § 4a eingefügt:

" § 4a Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens".

3. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

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§ 10 Einsicht, Auskunft, Nutzungsrecht" § 10 (weggefallen)".

4. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

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§ 16 Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung" § 16 (weggefallen)".

5. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Aufgaben des Landes

Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind Aufgaben des Landes, die nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes wahrzunehmen und ständig dem Fortschritt der geodätischen und kartographischen Wissenschaft und Technik anzupassen sind. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungs- und Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren. Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind in automatisierter Form zu führen.

" § 1 Aufgaben des Landes

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben des Landes die Vorhaltung eines raumbezogenen Bezugssystems sowie den Nachweis der Liegenschaften und der Geotopografie. Dazu sind die Geobasisdaten des Raumbezugs und der Geotopografie (Landesvermessung) und die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zu erheben, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisdaten bereitzustellen. Das amtliche Vermessungswesen stellt seine Geobasisdaten und Dienstleistungen nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Bürgerinnen und Bürger bereit.

(2) Erhebung, Führung und Bereitstellung der Geobasisdaten sind ständig dem Fortschritt der geodätischen, kartografischen und geoinformationstechnischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

(3) Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind in automatisierter Form zu führen."

6. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

(1) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Geotopografie und das Liegenschaftskataster anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.

(2) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung."

7. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma und das Wort "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. die im Saarland bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und"die im Saarland Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und".

8. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) In dem neuen Satz 3 des Absatzes 1 werden die Wörter "das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" durch die Wörter "das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Grenzwiederherstellung" durch das Wort "Grenzwiederherstellungen" ersetzt.

9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens

(1) Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen an jede Person und jede Stelle übermittelt werden. Die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift dürfen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses übermittelt werden. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, Markscheiderinnen und Markscheidern, Notarinnen und Notaren sowie Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Rahmen ihrer Aufgaben oder wenn Erbbauberechtigte, Eigentümerinnen und Eigentümer die sie betreffenden Angaben beantragen.

(2) Die Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster erfolgt durch die Gewährung von Einsicht, die Erteilung von Auskünften, die Überlassung von Auszügen oder durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens. Auszüge sind auf Antrag zu beglaubigen. Die Datenempfängerinnen und -empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Die regelmäßige Übermittlung und die Übermittlung durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 31 Nummer 2.

(3) Erbbauberechtigte, Eigentümerinnen und Eigentümer können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskunft und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse dürfen nur den Vermessungsstellen überlassen werden. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen.

(5) Die unentgeltliche Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Nummer 8. Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 und 6 bleiben unberührt.

(6) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Einsichtnahme oder die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus den Nachweisen der Geobasisdaten untersagen."

10. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern "Verhältnisse der Liegenschaften zu erteilen" ein Punkt eingefügt.

11. In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, Absatz 3 Nummer 1, in § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, in § 4 Absatz 2 Satz 1, in § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2, in § 7 Absatz 3 Satz 1, in § 8 Satz 1, in § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2, in § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, in § 15 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2 Satz 1, in § 28 Satz 1, in § 32 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" durch die Wörter "Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung" ersetzt.

12. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Gegenstand

Die Landesvermessung umfasst

  1. die Herstellung, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes,
  2. die Aufnahme der topographischen Gegenstände und Geländeformen der Erdoberfläche des Landes in geeigneten Maßstäben und ihre Dokumentation,
  3. die ständige photogrammetrische und terrestrische Erfassung der topographischen Veränderungen der Erdoberfläche,
  4. die Bearbeitung und Herausgabe der Landeskartenwerke und deren Fortführung sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei ihrer Nutzung durch Dritte,
  5. die Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten; die Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten außerhalb der Landesvermessung bleibt unberührt,
  6. die Lenkung des Luftbildwesens sowie die zentrale Registrierung von Bildflügen und die Sammlung von Luftbildern und anderen Fernerkundungsergebnissen, soweit sie für die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster oder andere Aufgaben des Landes Bedeutung haben (Landesluftbildarchiv),
  7. die Durchführung von vermessungstechnischen Sonderaufgaben des Landes.
" § 9 Gegenstand

Die Landesvermessung umfasst

  1. die Herstellung, Erhaltung und Erneuerung des bundeseinheitlich definierten Bezugssystems der Lage, Höhe und Schwere (einheitlicher integrierter geodätischer Raumbezug). Der einheitliche integrierte geodätische Raumbezug wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst und dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert und ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen ermöglicht wird,
  2. Landschaftsobjekte und deren Veränderungen durch die amtliche Geotopografie ständig zu erfassen und abzubilden,
  3. die Bearbeitung und Herausgabe der Landeskartenwerke und deren Fortführung sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei ihrer Nutzung durch Dritte,
  4. die Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten; die Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten außerhalb der Landesvermessung bleibt unberührt,
  5. die Lenkung des Luftbildwesens sowie die zentrale Registrierung von Bildflügen und die Sammlung von Luftbildern und anderen Fernerkundungsergebnissen, soweit sie für die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster oder andere Aufgaben des Landes Bedeutung haben (Landesluftbildarchiv),
  6. die Durchführung von vermessungstechnischen Sonderaufgaben des Landes."

13. § 10

§ 10 Einsicht, Auskunft, Nutzungsrecht

(1) Jede Person oder Stelle, die ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die Nachweise der Landesvermessung einsehen oder Auskunft daraus erhalten.

(2) Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung sind auf Antrag zu erteilen, soweit Einsicht und Auskunft zu gewähren sind.

(3) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Einsichtnahme oder die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus den Nachweisen der Landesvermessung untersagen.

(4) Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen vervielfältigt, veröffentlicht und verbreitet werden.

wird aufgehoben.

14. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus der Katasterkarte 8 und dem Katasterbuch. Die Katasterkarte enthält Angaben über Grenzen, Lage, Gebäudebestand, Nutzungsart und Ertragsfähigkeit sowie die Nummern der Flurstücke. Im Katasterbuch werden die Flurstücke nach ihrer Nummer in der Flurkarte bezeichnet und nach ihren wichtigsten Eigenschaften beschrieben."(1) Das Liegenschaftskataster enthält Angaben über Grenzen, Lage, Gebäudebestand, tatsächliche Nutzung und Ertragsfähigkeit sowie die Nummern der Flurstücke."

15. Der § 16

§ 16 Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung

(1) Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen an jede Person und jede Stelle übermittelt werden. Die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift dürfen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses übermittelt werden. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, Markscheiderinnen und Markscheidern, Notarinnen und Notaren sowie Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Rahmen ihrer Aufgaben oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Angaben beantragen.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die Gewährung von Einsicht, die Erteilung von Auskünften, die Überlassung von Auszügen oder durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens. Auszüge sind auf Antrag zu beglaubigen. Die regelmäßige Übermittlung und die Übermittlung durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 31 Nr. 2.

(3) Die Datenempfängerinnen und -empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

(4) Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskunft und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde das Recht auf Einsichtnahme oder Auskunftsgewährung oder Erteilung von Auszügen einschränken. In diesem Fall ist die oder der Betroffene darüber zu unterrichten, dass sie oder er sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.

(6) Die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse dürfen nur den Vermessungsstellen überlassen werden. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen.

(7) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen vervielfältigt, veröffentlicht und verbreitet werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn Auszüge für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

wird aufgehoben.

16. § 23 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

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(2) Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde hat die Bewerberin oder der Bewerber folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, meine Pflichten als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin getreu der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe" oder "Ich schwöre, meine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur getreu der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe".

§ 72 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

"(2) Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde hat die Bewerberin oder der Bewerber folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, meine Pflichten als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, getreu der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen" oder "Ich schwöre, meine Pflichten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, getreu der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen". "

17. Folgender § 23 Absatz 3 wird neu eingefügt:

"Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig."

18. Folgender § 23 Absatz 4 wird neu eingefügt:

"Gibt die Bewerberin oder der Bewerber an, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat sie oder er eine Bekräftigung abzugeben. Hierbei treten an die Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich bekräftige". Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen."

19. Der bisherige § 23 Absatz 3 wird zu Absatz 5.

20. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. unter welchen Voraussetzungen die unentgeltliche, offene Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten erfolgen kann. Dies umfasst insbesondere folgende Punkte:

a) Art der Bereitstellung (Zugang),

b) Art und Format der unentgeltlich bereitzustellenden Daten,

c) Aktualität der Daten,

d) Lizenzierungsart der Datenbereitstellung,

e) Entgelte, die durch Dienstleistung entstehen können."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 9. Juni in Kraft.

ID: 242098


ENDE