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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen
Gl.-Nr.: 2130-9-14

Vom 22. November 2000
(GVOBl. 2000 S. 601)


Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47 ber. S. 213) verordnet das Innenministerium:

   

Artikel 1
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht
(Prüfverordnung)

"wie eingefügt"

Artikel 2
Änderung von Sonderbauverordnungen

(Neufassung im Jahre 2009)

(1) Die Verkaufsstättenverordnung vom 4. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 3) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Vierte Teil erhält die Bezeichnung: "Bauvorlagen"

b) § 29 erhält die Bezeichnung "- gestrichen

2. Der Vierte Teil erhält die Bezeichnung "Bauvorlagen.

3. § 29:

§ 29 Prüfungen

(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle 3 Jahre durch eine bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige oder einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, soweit allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht kürzere Fristen vorsehen:

  1. Sprinkleranlagen (§ 20),
  2. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen (§ 16),
  3. Sicherheitsbeleuchtung (§ 18),
  4. Brandmeldeanlagen (§ 20),
  5. Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§ 21).

Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die von der oder dem anerkannten Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung der oder dem anerkannten Sachverständigen mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat die oder der anerkannte Sachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, die die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

wird gestrichen.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird nach dem Wort "sind" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 9

9. die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 29 Abs. 1 nicht durchführen läßt.

wird gestrichen.

(2) Die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (nicht kompatible Neufassung in 2004)
vom 22. Juni 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 365)2) zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Vierte Teil erhält die Bezeichnung:

"Weitere Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften"

b) § 124 erhält die Bezeichnung "- gestrichen

2. Der Vierte Teil erhält die Bezeichnung "Weitere Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften".

3. § 124:

§ 124 Prüfungen

(1) Der Betreiber der Versammlungsstätte hat die Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen und den Schutzvorhang mindestens einmal jährlich, die Rauchabzugsvorrichtungen und die Blitzschutzanlagen mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht. Außerdem sind die selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht. Der örtlichen Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen der Rauchabzugsvorrichtungen und der Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen teilzunehmen.

(2) Der Betreiber hat die Lüftungsanlagen und die Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen oder eine sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Er hat sie auch prüfen zu lassen, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Prüfung ist in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen.

(3) Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen an Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) Die Kosten der Prüfungen hat der Betreiber zutragen. Für die Prüfungen sind die notwendigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereit zuhalten oder dem Sachverständigen oder der sachverständigen Stelle auf Anforderung zuzuleiten.

(5) Für die Prüfung der Starkstromanlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,
  2. ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung und
  3. ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der die Lage
    1. aller elektrischen Betriebsräume und Verteilungen,
    2. der Sicherheitsleuchten mit ihrer Stromkreisbezeichnung und Leistung in Watt und
    3. der Bereichsschalter

erkennen läßt

(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen oder der sachverständigen Stelle den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Er hat die von dem Sachverständigen oder von der sachverständigen Stelle bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.

(7) Als Sachverständige oder sachverständige Stellen nach den Absätzen 1 und 2 können entsprechend ihrer Fachrichtung herangezogen werden

(8) Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die Versammlungsstätten in Abständen von längstens drei Jahren zu prüfen. Dabei hat sie auch festzustellen, ob die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. An der Prüfung sind alle für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden zu beteiligen.

(9) Die Fristen nach den Absätzen 1, 2 und 8 rechnen bei bestehenden Versammlungsstätten (§ 127) von dem Zeitpunkt, an dem sie zuletzt geprüft worden sind. Sind solche Prüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

wird gestrichen.

4. § 129 Nr. 14 :

14: entgegen § 124 Abs. 1, 2 oder 3 als Betreiber die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

wird gestrichen.

(3) Die Garagenverordnung vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996S. 67), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 14. März 2000

(GVOBl. Schl.-H. S. 262 ber. S. 287), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Teil IV erhält die Bezeichnung: "Bauvorlagen"

b) § 22 erhält die Bezeichnung "- gestrichen

2. Teil IV erhält die Bezeichnung "Bauvorlagen".

3. § 22

§ 22 Prüfungen
(1) Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Garage, nach einer wesentlichen Änderung sowie mindestens alle drei Jahre durch eine anerkannte Sachverständige oder einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
  1. Sicherheitsstromversorgungsanlagen (§§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 6),
  2. maschinelle Lüftungsanlagen (§ 16 Abs. 1),
  3. CO-Warnanlagen (§ 16 Abs. 6),
  4. Sprinkleranlagen (§ 17 Abs. 2),
  5. Brandmeldeanlagen (§ 18).

Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die von der anerkannten Sachverständigen oder dem anerkannten Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung der anerkannten Sachverständigen oder dem anerkannten Sachverständigen mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat die anerkannte Sachverständige oder der anerkannte Sachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, die die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

wird gestrichen.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "ist" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3:

3. § 22 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 22. November 2000

 

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens*)

Vom 29. November 2000

Aufgrund des § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 20. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

" § 2 Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:

1. Notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 der Landesbauordnung jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche,

2. Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggaslagerbehälter mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen,

3. Tankstellen mit einem Dieselkraftstoff-Lagerbehälter bis zu 1 m3 Inhalt für die Eigenversorgung von Fahrzeugen mit Dieselkraftstoff,

4. ortsfeste Behälter für brennbare und schädliche Flüssigkeiten bis zu 1 m3 Inhalt einschließlich Rohrleitungen, Auffangräume und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen.".

2. Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 29. November 2000

~) Ändert LVO vom 20. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9 -5

1) GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2 130-9-11;

2) GS Schl.-H. II, Gl. .Nr. 2 130-2-9;