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Regelwerk Bau

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Oktober 1998
Gl.-Nr.: 2130-11

(GVOBl. Schl.-H. S. 303)

▾ Änderungen



(1) Über den Antrag einer Gemeinde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs zur vorläufigen Untersagung eines Vorhabens nach § 74 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Frist des § 74 Abs. 9 Satz 1 LBO. Die Gemeinde hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der in § 74 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 LBO genannten Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden.

(3) Die Frist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.

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