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Camping- und Wochenendplatzverordnung
Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Juli 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 29.07.2010 S. 523; 16.03.2016 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; aufgehoben)
Gl.Nr. 2130-14-14



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 der Landesbauordnung verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten § 1 Abs. 6 und 7, die §§ 4 bis 12, § 14 Abs. 1 und die §§ 15 bis 20; aufgrund des § 83 Abs. 7 der Landesbauordnung verordnet die Landesregierung § 1 Abs. 1 bis 5 und die §§ 2 bis 20:

§ 1 Begriffe

(1) Campingplätze sind Plätze, auf denen Wohnwagen, Zelte und Campinghäuser aufgestellt werden können.

(2) Standplatz ist die Fläche eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil.

(3) Wohnwagen sind Klappanhänger und Wohnanhänger, die so beschaffen sind, dass sie ortsveränderlich sind und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

(4) Als Wohnwagen gelten

  1. motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile) und
  2. Wohnanhänger, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 40 m2 (Mobilheime).

(5) Wohnwagen dürfen einschließlich ihrer Aufbauten eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

(6) Wochenendplätze sind Plätze auf Campingplätzen zum Aufstellen von Campinghäusern. Die Campinghäuser dürfen eine Grundfläche von 40 m2 und eine Gesamthöhe von 3,50 m nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben bis zu einer Grundfläche von insgesamt 10 m2 ein überdachter Freisitz, ein Vorzelt oder Standvorzelt unberücksichtigt. Als Campinghäuser im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime.

(7) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen eines Campinghauses nach Absatz 6 bestimmt ist.

§ 2 Standplätze, Aufstellplätze

(1) Standplätze sollen mindestens 75 m2, wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 65 m2 groß sein. Die Standplätze für Mobilheime und Aufstellplätze für Campinghäuser sollen mindestens 120 m2 groß sein.

(2) Alle Standplätze sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(3) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedungen sowie Trennwände aus leicht entflammbarem Material nicht errichtet werden, soweit es sich nicht um Bestandteile nach § 1 Abs. 2 Satz 2 handelt. Ausgenommen sind Gerätehäuser bis zu 10 m3 umbauten Raumes.

§ 3 Beweglichkeit von Zelten und Wohnwagen

Zelte und Wohnwagen auf Standplätzen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie jederzeit, Wohnwagen nach § 1 Abs. 3 und 4 auf ihren Rädern, von ihrem Standplatz entfernt werden können.

§ 4 Zufahrt und Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an eine befahrbare öffentliche Straße angeschlossen sein oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben.

(2) Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen werden. Die Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit sein. Für Fahrwege, die Ausweichstellen haben, für Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein.

§ 5 Schaffung von Grünbeständen

Camping- und Wochenendplätze sind mit einer Schutzpflanzung harmonisch in die Landschaft einzubinden. Campingplätze mit mehr als 50 Standplätzen und Wochenendplätze mit mehr als 50 Aufstellplätzen sind darüber hinaus durch heimische Gehölzpflanzungen zu untergliedern.

§ 6 Stellplätze

Ist beabsichtigt, die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen, sind Gemeinschaftsstellplätze herzustellen, die für jeden Stand- oder Aufstellplatz mindestens einen Stellplatz vorsehen.

§ 7 Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch Brandgassen in Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Standoder Aufstellplätze befinden.

(2) Zelte und Wohnwagen sowie bauliche Anlagen sind so aufzustellen oder zu errichten, dass zwischen ihnen im Bereich der Brandgassen ein Sicherheitsabstand von 5 m, im Übrigen von 3 m verbleibt. Der Sicherheitsabstand bei Mobilheimen und Campinghäusern beträgt im Bereich der Brandgassen 10 m, im Übrigen, auch gegenüber Zelten und Wohnwagen, 5 m. Untergeordnete bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 begründen gegenüber den auf demselben Standplatz aufgestellten Zelten und Wohnwagen keine eigene Abstandfläche; Entsprechendes gilt bei Gerätehäusern nach § 2 Abs. 3 Satz 2 gegenüber auf demselben Aufstellplatz aufgestellten oder errichteten Campinghäusern. Abstandflächen sind freizuhalten. Boote können auf gesondert zu genehmigenden Lagerflächen abgestellt werden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.

(4) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur betrieben werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Hydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Bei Campingplätzen ist die Löschwassermenge von 400 Liter pro Minute und bei Wochenendplätzen die Löschwassermenge von 800 Liter pro Minute, jeweils über einen Zeitraum von zwei Stunden, sicherzustellen.

(5) Von jedem Standplatz und jedem Aufstellplatz muss ein Hydrant oder eine Löschwasserentnahmestelle in höchstens 200 m Entfernung jederzeit erreichbar sein. Über Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle. Die Löschwasserentnahmestellen müssen über eine gesicherte Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge verfügen und die Löschwasseransaugstellen jederzeit verfügbar gehalten werden.

(6) Für je 50 Standplätze, bei Mobilheimen für je 20 Standplätze und bei Campinghäusern für je 20 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Die Feuerlöscher sind unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle an leicht zugänglicher Stelle wetterfest anzubringen, deren Entfernung von jedem Standplatz und jedem Aufstellplatz nicht mehr als 60 m betragen darf. Zwei zusätzliche Feuerlöscher nach Satz 1 sind bei der Platzleitung bereitzuhalten.

(7) Auf jedem Stand- und jedem Aufstellplatz dürfen nicht mehr als zwei Liter brennbare Flüssigkeiten gelagert werden; dies gilt nicht für Flaschengas für den laufenden Gebrauch.

§ 8 Beleuchtung

Die Fahrwege auf Camping- und Wochenendplätzen sowie Treppen und Absätze auf sonstigen begehbaren Flächen müssen ausreichend beleuchtet sein.

§ 9 Trinkwasserversorgung

(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist.

(2) Für je 100 Standplätze und für je 100 Aufstellplätze müssen mindestens sechs geeignete und zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen barrierefrei erreichbar
sein. Der Boden um die Zapfstelle muss befestigt sein. Die Zapfstellen müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein.

§ 10 Wasch- und Spüleinrichtungen, Toilettenanlagen

(1) Für Stand- und Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen ausreichend Waschplätze, Duschen und Toilettenanlagen vorhanden sein. Die Toilettenanlagen müssen jeweils Vorräume mit einer ausreichenden Anzahl an Waschbecken haben.

(2) Für Stand- und Aufstellplätze müssen ausreichend Geschirrspül- und Wäschespülbecken oder Waschmaschinen von den Wascheinrichtungen nach Absatz 1 und den Toilettenanlagen räumlich getrennt vorhanden sein. Mindestens die Hälfte der Geschirr- und Wäschespülbecken muss eine Warmwasserversorgung haben.

(3) Das Inventar und die Flächen müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

§ 11 Besondere Einrichtungen

Auf Camping- und Wochenendplätzen ist eine ausreichende Anzahl an Waschplätzen, Duschen und Toiletten so herzurichten, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend benutzt werden können.

§ 12 Sonstige Einrichtungen und Notfalleinrichtungen

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen über die notwendigen Einrichtungen für die Erste Hilfe und eine jederzeit zugängliche, betriebsbereite Fernsprecheinrichtung verfügen.

(2) Auf Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer Stelle ein Lageplan des Campingplatzes anzubringen. Aus dem Lageplan müssen ersichtlich sein

  1. die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen,
  2. die Art und die Lage der Hydranten und Löschvvasserentnahmestellen,
  3. die Standorte der Feuerlöscher und Einrichtungen für die Erste Hilfe sowie der Fernsprecheinrichtung nach Absatz 1.

(3) An geeigneter Stelle sind auf Camping- und Wochenendplätzen Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

  1. den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der Betreiberin oder des Betreibers und ihrer oder seiner verantwortlichen Vertretung,
  2. den nächsten öffentlichen Fernsprecher sowie die Notrufnummern von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, die Rufnummern und Anschrif-
  1. ten der nächsten Ärztin oder des nächsten Arztes sowie der nächsten Apotheke,
  2. einen Hinweis darauf, wo diese Verordnung und die Platzordnung (§ 16) eingesehen werden können.

§ 13 Wohnmobile

(1) Für das Aufstellen von Wohnmobilen können gesonderte Standplatzflächen ausgewiesen werden. Abweichend von § 2 Abs. 2 ist eine Kennzeichnung einzelner Standplätze innerhalb der Standplatzfläche nicht erforderlich. Je angefangene 50 m2 Standplatzfläche darf ein Wohnmobil aufgestellt werden.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 ist zwischen Wohnmobilen ein Mindestabstand von 2 m ausreichend, wenn Vorzelte, Standvorzelte oder Schutzdächer nicht errichtet werden.

§ 14 Abweichungen, besondere Benutzungen

(1) Für Camping- oder Wochenendplätze mit bis zu 50 Stand- oder bis zu 50 Aufstellplätzen sowie für Campingplätze, die ausschließlich für die Aufstellung von Wohnmobilen bestimmt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Zahl der nach § 10 erforderlichen Einrichtungen kann entsprechend verringert werden, wenn Standplätze unmittelbar an die Leitungen zur Trinkwasserversorgung und zur Beseitigung des Abwassers angeschlossen werden.

(3) Für die Zeit der Sommerferien in der Bundesrepublik Deutschland ist ein zusätzliches Aufstellen von Zelten und Wohnwagen innerhalb des Campingplatzes unter Beachtung des Brandschutzes zulässig. Die Zahl der zusätzlich aufzustellenden Zelte und Wohnwagen darf höchstens 15 % der Standplätze des Campingplatzes betragen.

(4) Unter Einhaltung der Mindestabstände ist ein zweites Zelt oder ein zweiter Wohnwagen zulässig. Kinderzelte dürfen abweichend von Satz 1 aufgestellt werden.

§ 15 Ordnung auf Camping- und Wochenendplätzen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die allgemeine Ordnung und den sicheren Betrieb auf dem Camping- oder Wochenendplatz verantwortlich. Sie oder er kann volljährige und zuverlässige Personen mit der Platzleitung beauftragen. Diese Personen sind den zuständigen Behörden als verantwortliche Vertretung zu benennen.

(2) Während des Betriebes des Camping- oder Wochenendplatzes muss die Betreiberin oder der Betreiber oder die Platzleitung ständig erreichbar sein.

Auf Camping- oder Wochenendplätzen mit mehr als 50 Stand- oder mehr als 50 Aufstellplätzen muss eine der in Satz 1 genannten Personen nachts anwesend sein.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat

  1. den Text dieser Verordnung und der Platzordnung (§ 16) zur Einsichtnahme für die Benutzerinnen und die Benutzer des Camping- oder Wochenendplatzes zur Verfügung zu halten,
  2. den Beauftragten der Bauaufsichtsbehörde, der Kreisgesundheitsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Polizei jederzeit eine Besichtigung des Camping- oder Wochenendplatzes sowie der örtlichen Feuerwehr entsprechend den Zutritt zur Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen im Rahmen der Objektkunde sowie nach Abstimmung zur Durchführung von Übungen zu gestatten,
  3. die Brandgassen und die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten sowie Grasbewuchs kurz zu halten,
  4. die nach § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Hydranten oder besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme und die nach § 7 Abs. 6 erforderlichen Feuerlöscher durch einen sachkundigen Wartungsdienst jeweils in Abständen von höchstens zwei Jahren auf ihre Einsatzbereitschaft prüfen zu lassen,
  5. darauf zu achten, dass die nach § 7 Abs. 5 vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.

(4) Sofern zur Geruchsminderung von Abwässern und Fäkalien, die in Zelten, Wohnwagen und Campinghäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen, Sanitärpräparate eingesetzt werden, müssen diese die Anforderungen der RAL-Umweltzeichen Nummer 84 a und 84 b erfüllen.

§ 16 Platzordnung

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Campingoder Wochenendplatzes hat eine Platzordnung aufzustellen, in der mindestens zu regeln sind

  1. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Booten,
  2. das Benutzen und Sauberhalten der Einrichtungen und Anlagen,
  3. das Beseitigen von Abfällen, Abwässer und Fäkalien sowie das Sauberhalten der Standplätze,
  4. der Umgang mit Feuer und Grillgeräten und
  5. die Einhaltung der Ruhezeiten.

§ 17 Kinder und Jugendliche

Die Betreiberin oder der Betreiber darf Kindern und Jugendlichen die Benutzung des Campingplatzes nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person im Sinne des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), oder einer Jugendleiterin oder eines Jugendleiters mit Ausweis (Jugendleiter-/inCard) gestatten. Einzelnen Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr ab darf die Betreiberin oder der Betreiber die Benutzung auch gestatten, wenn sie eine schriftliche Einwilligung einer personensorgeberechtigten Person vorlegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Betreiberin oder den Betreiber eines Wochenendplatzes entsprechend.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer

  1. als Betreiberin oder Betreiber
    1. entgegen § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 die geforderten Mindestabstände nicht einhält,
    2. entgegen § 7 Abs. 4 nicht die geforderte Löschwasserversorgung bereithält,
    3. entgegen § 7 Abs. 6 nicht die geforderten Feuerlöscher bereithält,
    4. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 3 die Brandgassen und Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
    5. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 4 die Hydranten oder besonderen Anlagen für die Löschwasserentnahme und die Feuerlöscher nicht prüfen lässt,
  2. als Benutzerinnen oder Benutzer entgegen § 7 Abs. 7 mehr als zwei Liter brennbare Flüssigkeit lagert.

§ 19 Bauantrag, Bauvorlagen

(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und Nutzungsänderung von Camping- und Wochenendplätzen unterliegt dem Baugenehmigungsverfahren nach § 67 der Landesbauordnung.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen

  1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster,
  2. ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:1000; aus dem Lageplan müssen die wegemäßige Erschließung, die Brandgassen, die Schutzpflanzungen, die Gemeinschaftsflächen, die Stellplätze, Flächen für nach § 14 Abs. 2 aufzustellende Zelte und Wohnwagen, die beabsichtigte Einteilung der Standplätze und Aufstellplätze und der geplante Standort der nach dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen ersichtlich sein,
  3. für jede vorhandene und jede zu erstellende bauliche Anlage und für Abwasserbeseitigungsanlagen die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwendigen Bauvorlagen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Ausfertigungen des Antrages und zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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außer Kraft: GS Schl.-H.II, Gl.Nr. 791-4-201

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