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DSchG - Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. Januar 2012
(GVBl. Nr. 2 vom 26.01.2012 S. 83; 04.04.2013 S. 143; 30.12.2014/2015 S. 2 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 224-1
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. Das Land, die Kreise und die Gemeinden fördern diese Aufgabe.
(2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen (einfache Kulturdenkmale). Hierzu gehören auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen und andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, sowie archäologische Denkmale. Archäologische Denkmale sind bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann. Hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.
(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von Sachen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind. Denkmalbereiche können auch aus Sachen bestehen, die einzeln die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.
(4) Welterbestätten im Sinne dieses Gesetzes sind die gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 23. November 1972, BGBl. II 1977 S. 213, in die "Liste des Erbes der Welt" eingetragenen Stätten, soweit sie dort nicht als Naturerbe eingetragen sind. Pufferzonen sind definierte Gebiete um eine Welterbestätte zum Schutz ihres unmittelbaren Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale.
(5) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 2 Denkmalschutzbehörden
(1) Der Denkmalschutz obliegt dem Land, den Kreisen und den kreisfreien Städten. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Denkmalschutzbehörden sind:
Die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörden werden für den Bereich der Hansestadt Lübeck von deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister wahrgenommen.
(3) Die unteren Denkmalschutzbehörden sind für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die oberen Denkmalschutzbehörden sind zugleich Fachaufsichtsbehörden über die unteren Denkmalschutzbehörden. Die oberen und unteren Denkmalschutzbehörden haben die jeweils zuständige Denkmalschutzbehörde über alle Vorgänge zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.
(5) Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche mit Ausnahme der archäologischen Denkmale und archäologischen Denkmalbereiche. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein ist zuständig für die archäologischen Denkmaie und archäologischen Denkmalbereiche.
(6) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auf die oberen oder die unteren Denkmalschutzbehörden übertragen, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist.
§ 3 Vertrauensleute für Kulturdenkmale
Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten ehrenamtliche Vertrauensleute für Kulturdenkmale bestellen. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.
§ 4 Denkmalrat
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde bildet zu ihrer Beratung einen Denkmalrat.
(2) Die obere Denkmalschutzbehörde hat vor der Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 5 den Denkmalrat zu hören.
(3) Die Mitglieder des Denkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Denkmalrates regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.
§ 5 Das Denkmalbuch
(1) Die oberen Denkmalschutzbehörden führen das Denkmalbuch für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2) Kulturdenkmale, die wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes von besonderer Bedeutung sind (besondere Kulturdenkmale), sind in das Denkmalbuch einzutragen. Die Eintragung von Gebäuden, deren Fertigstellung nicht länger als 65 Jahre zurückliegt, bedarf des Einvernehmens mit der obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmalbüchern nach Absatz 2 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.
(4) Die Eintragung eines Kulturdenkmals erfolgt auf Antrag der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder von Amts wegen nach deren Anhörung. Die Bücher sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung geändert haben.
(5) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jeder Person gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweist. Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt.
§ 6 Handhabung des Gesetzes
Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf deren wirtschaftliche Belange.
§ 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen
Vor Erteilung der Genehmigung kann sich die untere Denkmalschutzbehörde von der oberen Denkmalschutzbehörde beraten fassen. Bei Maßnahmen von überregionaler Bedeutung, die eine Gefahr für den Denkmalwert bedeuten, hat die untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen. In den Fällen zu Nummer 2 tritt die obere Denkmalschutzbehörde an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn das Kulturdenkmal aus dem Bezirk einer unteren Denkmalschutzbehörde in den einer anderen überführt wird. Die Belange von Menschen mit Behinderung, älterer Menschen sowie anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind zu berücksichtigen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt wird. Nach drei Monaten gilt sie als erteilt, § 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Wer ohne Genehmigung nach Absatz 1 den Denkmalwert beeinträchtigt, hat auf Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde den alten Zustand wiederherzustellen oder das eingetragene Kulturdenkmal auf andere geeignete Weise instand zu setzen.
(4) Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften erlischt die Genehmigung,
Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden.
§ 8 Vorhaben in Böden und Gewässern
(1) Werden durch Vorhaben in Böden oder Gewässern archäologische Untersuchungen, Bergungen, Dokumentationen und Veröffentlichungen notwendig, ist der Träger des Vorhabens im Rahmen des Zumutbaren zur Deckung der Gesamtkosten verpflichtet. Soweit die Höhe der Kosten nicht einvernehmlich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt wird, wird sie in einem Bescheid der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde festgesetzt. Die Kosten für die wissenschaftliche Auswertung eines Grabungsfundes sind nicht zu tragen.
(2) Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Anzeige bei der oberen Denkmalschutzbehörde, sofern bekannt ist oder zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dort archäologische Kulturdenkmale befinden.
§ 9 Veräußerung eines eingetragenen Kulturdenkmals
Wer ein eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, hat dies der oberen Denkmalschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 90 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 10 Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals
Wer zum Zweck der Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals in dessen Bestand eingreift, bedarf der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals erforderlich ist.
§ 11 Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten eingetragener Kulturdenkmale sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten.
(2) Soweit die Verfügungsberechtigten der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die obere Denkmalschutzbehörde die notwendigen Anordnungen treffen.
§ 12 Auskunftspflicht
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten haben den Denkmalschutzbehörden und ihren Beauftragten die Besichtigung von Kulturdenkmalen zu gestatten und ihnen Auskunft zu geben, soweit dies zur Durchführung des Denkmalschutzes erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kulturdenkmal vermutet wird.
(2) Wohnungen dürfen gegen den Willen der unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzer nur zur Verhinderung einer dringenden Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 13 Datenschutz
Die Denkmaischutzbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalschutzbehörden die zur Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an die Gemeinden und unteren Bauaufsichtsbehörden übermitteln.
§ 14 Funde
(1) Wer in oder auf einem Grundstück, in oder auf dem Grund eines Gewässers Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.
(3) Die nach Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
§ 15 Wissenschaftliche Bearbeitung
Ein gefundenes (§ 14) oder ausgegrabenes (§ 18) bewegliches Kulturdenkmal ist der oberen Denkmalschutzbehörde unbeschadet des Eigentumsrechts auf Verlangen befristet zur wissenschaftlichen Bearbeitung auszuhändigen.
§ 16 Ablieferung
(1) Das Land, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet ein bewegliches Kulturdenkmal gefunden worden ist, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung zu verlangen. Bei Funden im Gebiet der Hansestadt Lübeck steht dieses Recht der Hansestadt Lübeck, wenn diese von ihrem Recht keinen Gebrauch macht, dem Land zu.
(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht.
(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn
(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.
§ 17 Öffentliche Planungen und Maßnahmen
Bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, sind die Denkmalschutzbehörden so frühzeitig zu beteiligen, dass diese Belange in die Abwägung mit anderen Belangen eingestellt und die Erhaltung und Nutzung der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden können.
§ 18 Suche nach Kulturdenkmalen
Wer auf dem Land oder auf dem Grund eines Gewässers nach Kulturdenkmalen sucht, insbesondere mittels Grabungen oder technischer Suchgeräte, bedarf der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist.
§ 19 Denkmalbereiche
(1) Denkmalbereiche werden von der obersten Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit den Gemeinden, in deren Gebiet der Denkmalbereich liegt, durch Verordnung festgelegt. In der Verordnung sind
zu regeln.
(2) Welterbestätten werden entsprechend Absatz 1 als Denkmalbereiche ausgewiesen. In die Verordnung sind neben dem Schutzgegenstand Pufferzonen zum Schutz ihres unmittelbaren Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale aufzunehmen
(3) Als archäologische Denkmalbereiche (Grabungsschutzgebiete) werden durch Verordnung nach Absatz 1 bestimmte abgegrenzte Bezirke festgelegt, in denen Kulturdenkmale zu vermuten sind. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.
(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann in der Verordnung nach Absatz 1 Art und Umfang der genehmigungsbedürftigen Arbeiten bestimmen. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat.
(5) §§ 10 und 12 gelten entsprechend. § 11 gilt für den Schutzgegenstand des Denkmalbereichs entsprechend.
(6) Die Festlegung eines Denkmalbereichs durch Verordnung ist nachrichtlich im Denkmalbuch zu vermerken.
§ 20 Geltungsdauer von Verordnungen über Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete
(1) Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete, die vor dem 31. Dezember 2009 durch Verordnung festgelegt wurden, gelten bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes in seiner ab 31. Dezember 2009 geltenden Fassung unverändert fort.
(2) Abweichend von § 62 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes gelten Verordnungen über Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete unbefristet.
§ 21 Welterbestätten
(1) Die Träger der Welterbestätten haben integrierte Planungs- und Handlungskonzepte in Form von Managementplänen aufzustellen und fortzuschreiben.
(2) Die Managementpläne enthalten die Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und Nutzung der Welterbestätten verwirklicht werden sollen. Sie benennen
(3) Managementpläne werden von der obersten Denkmalschutzbehörde an das Welterbezentrum weitergeleitet.
(4) Kommt der Träger einer Welterbestätte seiner Verpflichtung zur Aufstellung oder Fortschreibung des Managementplans auch nach einer von der oberen Denkmalschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, wird der Managementplan ersatzweise von der oberen Denkmalschutzbehörde erstellt oder fortgeschrieben.
(5) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 23. November 1972, BGBl. II 1977 S. 213, rechtzeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Übereinkommens erhalten werden und ihre Pufferzone angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.
§ 22 Schatzregal
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 19 Abs. 3 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.
(2) § 16 findet keine Anwendung.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 24 Straftatbestände
(1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche Genehmigung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.
Abschnitt II
Enteignung und Entschädigung
§ 25 Enteignung
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von eingetragenen Kulturdenkmalen können enteignet werden, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.
(2) Die Anordnung ist den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde.
(4) Das für Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes findet Anwendung.
§ 26 Ausgleichspflichtige Maßnahmen
(1) Soweit Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes zu einer die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer führen, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.
(2) Im Falle einer Entschädigung in Geld findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes entsprechende Anwendung.
(3) Über die Entschädigung entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
§ 27 Rechtsmittel
Gegen die Festsetzung der Entschädigung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Klage vor dem ordentlichen Gericht zu. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich das zu enteignende Kulturdenkmal befindet.
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§ 28 Gebührenfreiheit
Entscheidungen und Eintragungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.
§ 29 Verträge mit den Kirchen
Von diesem Gesetz abweichende Regelungen in dem Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen vom 23. April 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) sowie in Staatskirchenverträgen bleiben unberührt. Die Instandsetzung, Veränderung, Vernichtung oder Veräußerung von Kulturdenkmalen, die im Eigentum der Kirche stehen, werden nur im Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde vorgenommen.
§ 30 Durchführung
Die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt die Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
§ 31 Übergangsregelung
Die in § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 904), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H S. 575), getroffenen Regelungen gelten bis zum Ablauf des Jahres 2015 fort. § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 4 sowie Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
ENDE |