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Regelwerk Bau und Planung
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FlBauVwV - Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Juni 2013
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 26 vom 24.06.2013 S. 426; 03.05.2018 S. 402 18; 13.03.2023 S. 834 23)
Gl.-Nr.: 2130.95



Erlass des Innenministeriums - IV 283- 515.131-12 -

1 Allgemeines 23

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 76 Abs. 1 LBO bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten langer als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.

1.3 Auf baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen können sinngemäß die Technischen Regeln für Fliegende Bauten - soweit zutreffend - angewendet werden. Sofern eine Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2 LBO) vorhanden ist, kann diese der Baugenehmigung in der Regel zugrunde gelegt werden; unabhängig von den im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung notwendigen Prüfungen sollen Nachprüfungen nach § 51 Abs. 2 LBO gefordert werden.

2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 23

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LBO.

2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Als Bauvorlagen kommen in Betracht

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen auf Papier, auf Gewebe oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z.B. im Maßstab 1 : 100 oder 1: 50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z.B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
  4. baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltplane für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 82a Landesverwaltungsgesetz in deutscher Sprache vorzulegen.

2.3 Die Bauvorlagen sind auf der Grundlage der einschlägigen Technischen Baubestimmungen und der "Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten" (FlBauR) Fassung Juni 2010 (Anlage 1) zu beurteilen.

2.4 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.5 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.6 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.7 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribunen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur dann eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die grollte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.8 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 2.2 a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Aufstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate, zu befristen.

3 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach laufender Nummer 6, 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage "Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten", ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nummer 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren, durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

4 Anzeige, Gebrauchsabnahme

4.1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Die Anzeige und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme sind in das Prüfbuch einzutragen.

4.2 Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen

  1. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
  3. die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschranken.

5 Sachverständige

5.1 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern geprüft werden.

5.2 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlege Sachverständige hinzugezogen werden müssen.

Sind für die Benutzer Gesundheitsschaden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

5.3 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z.B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik, haben.

6 Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten

Nach § 76 Abs. 5 LBO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage 2 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

7 Berichte über Unfälle

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die oberste Bauaufsichtsbehörde unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

8 Schlussbestimmungen 23

8.1 Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung.

8.2 (aufgehoben)

8.3 (aufgehoben)

.

FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender BautenAnlage 1


zur FlBauR

.

Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende BautenAnlage 2


- Fassung Februar 2007 -

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

Fliegender BauAusführungsartHöchstfrist / Jahre
12345
1.TribunenSteh- und Sitzplatztribünen, Tribunen mit Überdeckungin Metallkonstruktion5
in Holzkonstruktion3
2.BühnenBühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste3
3.Reklametürme

Container

5
4.Überdachungskonstruktion (zeitlich geschlossen oder offen)ZelthallenBreite < 10,0 m

Höhe < 5,0 m

5
sonstige Zelthallen

Zirkuszelte

3
Membranbautenz.B. Segelabspannungen u. ähnliches2
5.Tragluftbauten1 - 3
6.FahrgeschäfteHochgeschäfteschienengebundenAchterbahn2
Loopingbahn1
6.1Wildwasserbahn1
6.2Geisterbahnschienengebundeneingeschossige Bauweise2
zweigeschossige Bauweise1 - 2
6.3Autofahrgeschäftenicht schienengebundenAutoskooter mit elektr. Antrieb2
Autopisten mit Verbrennungsmotoren
- eingeschossig2 - 3
- zweigeschossig2
Motorbootbahnen
Motorrollerbahn
2
6.4Kindereisenbahnohne Überdachung5
mit Überdachung und Zubehör3 - 5
6.5KarusselleKinderkarusselleBodenkarussell4
6.5.1Fliegerkarussell3
Hängebodenkarussell
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren
Karusselle
(V < 1 m/s)
5
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern u. Gondeln -Pressluftflieger-2
6.5.2Karussell einfacher BauartBodenkarusselle3 -4
Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondelnlangsamlaufend < 3 m/s3
Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslagerebeneschnell laufend > 3 m/s2
6.5.3Karusselle komplizierter Bauart, schnelllaufend zum Teil mehrfache DrehbewegungAuslegerflugkarussell ohne Schrägneigung

Berg- und Talbahn

Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln

Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln

2
Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung1
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln2
Absenkbares exzentrisch gelagerter Drehkreuz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreislaufbewegung1
6.5.4Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen meist schnelllaufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsablaufen1
6.6SchaukelnKinderschiffsschaukel5
Schiffsschaukel und Überschlagschaukel3
Gegengewichtsschaukel, z.B. Käfig- oder Loopingschaukel2
Riesenschaukel

Riesen-Überschlagschaukel

1 - 2
6.7RiesenräderRiesenrad bis 14 Gondeln3
Riesenrad ab 15 Gondeln2
7SchaugeschäfteSteilwandbahn

Globus

3
Anlagen in Gebäuden und im FreienAnlagen für artistische Vorführungen3
8BelustigungsgeschäfteDrehscheiben

Wackeltreppen u. a.

2
Rutschbahn

Tobbogan

Irrgärten

3
Schlaghämmer5
9Ausspielungs- und Verkaufsgeschäftez.B. Verlosungen, Tombola, Imbissladen, Kioske5
10Schießgeschäfte5
11Gaststättenausklappbare WagenkonstruktionGaststättenwagen5
mit Blenden, Gebäudeübrige Anlagen3


*) Gl. Nr. 2130.71


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