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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht
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GarVO - Garagen- und Stellplatzverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen

- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Juli 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 27 07.2023 S. 315 EU)
Gl.-Nr.: 2130-19-14



Archiv 1995, 2009, 2020

Aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 8 und § 49 der Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422).

(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von

  1. Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen,
  2. Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie
  3. Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Arbeitsraum im Verhältnis zur Grundfläche des Arbeitsraumes untergeordnet ist.

§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen

(1) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußbodenoberkante im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(5) Allgemein zugängliche Garagen sind Garagen, die, zumindest auch teilweise, einem allgemeinen Besucherverkehr dienen.

(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden,

(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

(8) Verkehrsflächen von Garagen sind alle allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garageneinstellplätze.

(9) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 4 Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.

(10) Garagen sind mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m2 Kleingaragen,
  2. über 100 m2 bis 1.000 m2 Mittelgaragen,
  3. über 1.000 m2 Großgaragen.

(11) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 LBO sind nicht anzuwenden.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Einstellplätze und Verkehrsflächen, Frauenparkplätze, barrierefreie Einstellplätze

(1) Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so überschaubar zu gestalten und so zu kennzeichnen, dass sich jede Benutzerin oder jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlagenicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschaltete Bereiche vermieden werden. Nicht einsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

(2) In allgemein zugänglichen Großgaragen sollen mindestens 10 % der Garageneinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein und sind als solche kenntlich zu machen (Frauenparkplätze). Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können. Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbar Alarm-Melder anzubringen. Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Anteils an Frauenparkplätzen kann gestattet werden, wenn nachweislich weniger Frauenparkplätze erforderlich sind.

(3) Allgemein zugängliche Garagen müssen mindestens 1 % der Garageneinstellplätze, mindestens jedoch zwei barrierefreie Einstellplätze haben; die Einstellplätze sind durch Zusatzschilder nach § 42 Absatz 2 StVG entsprechend zu kennzeichnen. Die Einstellplätze müssen barrierefrei erreichbar und in unmittelbarer Nähe zu den Zu- oder Abfahrten, den Ein- oder Ausgängen oder den Aufzügen angeordnet sein.

Teil 2
Bauvorschriften

§ 4 Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Toren, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Ausrundungsradius des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden,

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 5 Rampen

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 % geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 % haben. Der Ausrundungsradius des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 % Neigung muss eine waagerechte oder eine bis 5 % geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängerinnen oder Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängerinnen oder Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 6 Einstellplätze und Fahrgassen

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen

  1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,
  2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,
  3. 2,50 m, wenn jede Längsseite

    des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,

  4. 3,50 m, wenn er als barrierefreier Einstellplatz bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. Einstellplätze auf kraftbetriebenen, geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren..

Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse im Winkel vonErforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30m2,40m2,50 m
90 Grad6,506,005,50
45 Grad3,503,253,00

Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.

(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

  1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
  2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
  3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

  1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,
  2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
  3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 7 Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.

§ 8 Wände, Stützen, Decken, Dächer

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig sein.

(2) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig sein; Öffnungen in Decken für Rampen sind zulässig, soweit sich aus § 13 keine weiterführenden Anforderungen ergeben.

(3) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche, so brauchen Wände, Stützen und Decken nach Absatz 1 und 2 bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen

  1. nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 27 und 31 LBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben,
  2. bei offenen Mittel- und Großgaragen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.

(4) Wände, Stützen und Decken nach Absatz 1 und 2 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen

(5) Wände, Stützen und Decken nach Absatz 1 und 2 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.

(7) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stützen sowie unter Decken und Dächern müssen

  1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren,
  2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

§ 9 Außenwände

(1) Außenwände und Außenwandteile von Garagen müssen den Anforderungen des § 28 LBO entsprechen. § 28 Absatz 5 LBO gilt entsprechend für Gebäude, die allein der Garagennutzung dienen und deren Fußbodenoberkante des obersten Geschosses mit Einstellplätzen im Mittel höchstens 7 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(2) Liegen Garagengeschosse mit Einstellplätzen mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche, müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.

§ 10 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore

(1) Zwischen Garagen sowie zwischen Garagen und anders genutzten Räumen und Gebäuden müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Die Trennwände nach Satz 1 müssen in Mittel- und Großgaragen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.

(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Abtrennungen und Tore zur räumlichen Abgrenzung von Einstellplätzen und Abstellplätzen im Sinne des § 2 Absatz 9 Satz 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese dürfen wirksame Löscharbeiten, die Lüftung nach § 17 sowie die Rauchableitung nach § 18 Absatz 4 und 5 nicht beeinträchtigen.

§ 11 Gebäudeabschlusswände

Als Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 Absatz 2 Nummer 1 LBO genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens hochfeuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen sind, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 12 Wände und Decken von Kleingaragen

(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig. Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen der §§ 27 und 31 LBO für diese Gebäude.

(2) Trennwände und Decken zwischen Kleingaragen und anderen Räumen oder Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein, soweit sich aus § 29 Absatz 3 LBO sowie § 31 Absatz 1 und 2 LBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben. Satz 1 gilt nicht für Trennwände zwischen

  1. offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden,
  2. Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben.

(3) Anstelle von Gebäudeabschlusswänden nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 LBG genügen Wände ohne Öffnungen, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 LBG nicht erforderlich; dies gilt für angebaute Abstellräume mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche entsprechend.

(4) Geschlossene Kleingaragen dürfen mit anderen Kleingaragen sowie nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein.

§ 13 Brandabschnitte

(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf

  1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m2,
  2. . in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m2

betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken,

(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit Rauchschutzabschlüssen versehen sein. Abweichend davon sind dicht- und selbstschließende Abschlüsse aus

nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 LBO in Brandabschnitte von höchstens 6.000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein

(4) § 30 Absatz 2 Nummer 2 LBO gilt nicht für Garagen.

§ 14 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen

(1) Flure, notwendige Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzerinnen und Benutzern der Garagen dienen, dürfen

  1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (Sicherheitsschleusen) verbunden sein; Abschlüsse von Öffnungen In Wänden müssen
    1. zwischen Sicherheitsschleusen und Garage feuerhemmend, dicht- und selbstschließend,
    2. zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder notwendigen Treppenräumen rauchdicht und selbstschließend und
    3. zwischen Sicherheitsschleusen und sonstigen Räumen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
  2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen Sicherheitsschleusen direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt. Der Abstand in der Sicherheitsschleuse von der Tür zur Garage bis zur Tür zum Flur oder dem notwendigen Treppenraum muss mindestens 3 m betragen.

(2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.

(3) Öffnungen zu notwendigen Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.

§ 15 Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Einer der Rettungswege darf über Rampen führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen als Rettungswege nach Satz 1.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe

  1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
  2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 35 m

erreichbar sein. In geschlossenen Mittel- und Großgaragen gilt die Entfernung nach Satz 1 bis zur Sicherheitsschleuse. Die Entfernung ist in der Lauflinie, jedoch nicht über Einstellplätze zu messen.

(3) In Mittel- und Großgaragen muss durch dauerhafte, leicht erkennbare und langnachfeuchtende Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. In Großgaragen müssen die Rettungswege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch langnachleuchtende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.

(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 16 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so schaltbar sein, dass während der Betriebszeit an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im Übrigen ständig mindestens 1 Lux beträgt. In Mittel- und Großgaragen mit festem Benutzerkreis genügt abweichend von Satz 2 eine Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux, die über Bewegungs- oder Präsenzmelder gesteuert wird; die Grundbeleuchtung von 1 Lux kann entfallen.

(2) In geschlossenen Großgaragen muss eine Sicherheitsbeleuchtung zur Beleuchtung der Rettungswege und der Sicherheitszeichen vorhanden sein.

(3) in geschlossenen Mittelgaragen ist eine Kennzeichnung der Ausgänge ins Freie und zu den notwendigen Treppenräumen durch akkugepufferte Notleuchten vorzusehen, die mindestens 30 Minuten Notbetrieb gewährleisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 17 Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen

  1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm2 je Garageneinstellplatz haben,
  2. in den Außenwänden oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
  3. unverschließbar sein und
  4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist.

Die Lüftungsschächte müssen

  1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und
  2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm2 je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3.000 cm2 je Garageneinstellplatz haben.

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer oder einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer oder einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bestätigt wird.

(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m3, bei anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann. Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbständig einschaltet.

(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzerinnen und die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garagen zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.

§ 18 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung

(1) In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Einstellplätzen, deren Fußbodenoberkante im Mittel

  1. entweder mehr als 4 m unter oder
  2. mehr als 13m über

der festgelegten Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe für jeden notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.

(2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein

  1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
  2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.

Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der Brandschutzdienststeile festzulegen.

(3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein

  1. in Geschossen von Großgaragen, wenn die Fußbodenoberkante der Geschosse im Mittel mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
  2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen.

(4) Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes

  1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind oder
  2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 "C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluft Zuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die

  1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 17 Absatz 2 haben,
  2. selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 17 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann.

§ 19 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen

(1) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2.500 m2 müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbsttätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben.

(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

(3) Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 18 Absatz 3 vorhanden sind, erfolgt die Auslösung der Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage. In diesem Fall sind keine zusätzlichen selbsttätigen Brandmelder erforderlich.

(4) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr in Geschossen von Großgaragen, deren Fußbodenoberkante im Mittel

  1. entweder mehr als 4 m unter oder
  2. mehr als 22 m über

der festgelegten Geländeoberfläche Liegt, durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Großgarage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

(5) Der Absatz 4 gilt nicht für automatische Garagen.

§ 20 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Garagen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung,
  2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. CO-Warnanlagen,
  5. Brandmeldeanlagen,
  6. Objektfunkanlagen und
  7. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, z.B. Rolltore.

§ 21 Einbauten und technische Anlagen

(1) Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Aufstellung und der Betrieb von Energiespeichersystemen ist in Garagen außerhalb von Fahrzeugen nicht zulässig. Der Einbau von Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Abgasanlagen, die nicht der Garagennutzung dienen, ist in Garagen nicht zulässig.

(2) Leitungsanlagen, die nicht der Versorgung der Garage dienen, dürfen durch Garagen geführt werden, sofern diese Verkehrsflächen und Einstellplätze nicht einschränken und sie gegen Vandalismus, Anprall und sonstige mechanische Beschädigungen geschützt werden. Satz 1 gilt nicht für Hoch- und Mittelspannungsleitungen und Gasversorgungsleitungen.

Teil 3
Betriebsvorschriften

§ 22 Betriebsvorschriften für Garagen

(1) Von allgemein zugänglichen Großgaragen muss während der Benutzungszeit eine von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmende Person ständig ortsnah erreichbar sein. Die Frauenparkplätze und die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume im Sinne des § 3 Absatz 2 sind während der Benutzungszeit unmittelbar durch Einsichtnahme oder mittelbar über Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl durch mindestens eine von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmende Person wirksam zu überwachen.

(2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 16 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

(3) In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Dies gilt nicht für einen zusätzlichen Satz Reifen und für Fahrzeugzubehör für ein Kraftfahrzeug je Einstellplatz wie beispielsweise eine Dachbox, einen Fahrradträger oder Kindersitz, sofern die Nutzbarkeit des Einstellplatzes nicht beeinträchtigt wird. In Kleingaragen dürfen zusätzlich bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden,

(4) Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur außerhalb der Verkehrsflächen und Rettungswege abgestellt werden; ein verkehrssicheres Abstellen muss gewährleistet sein.

(5) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist das Rauchen und offenes Feuer nicht zulässig. Auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Beschilderung mit den Worten "Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen.

(6) Die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind verkehrssicher und frei zu halten.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

(8) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(9) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 8 treffen die Eigentümerin/den Eigentümer und die Betreiberin/den Betreiber.

Teil 4
Bauvorlagen

§ 23 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
  2. die Rettungswege,
  3. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
  4. die CO-Warnanlagen,
  5. die natürliche Lüftung bzw. maschinelle Abluftanlagen und
  6. die Sicherheitsbeleuchtung.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der Brandschutzdienststelle Feuerwehrpläne anzufertigen, mit ihr abzustimmen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten von Verfügungsberechtigten gemäß § 26 Absatz 1 Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 686), in Bezug auf Feuerwehrpläne bleiben unberührt.

Teil 5
Weitergehende Anforderungen, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Weitergehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung der Schutzziele gemäß § 3 Absatz 2 LBO gestellt werden, wenn

  1. Einstell- oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt,
  2. Garagen in Geschossen liegen, deren Fußbodenoberkante mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen.

In Mittel- und Großgaragen kann eine Brandmeldeanlage mit akustischer Warnung der Nutzer in der Garage verlangt werden, wenn aufgrund Ihrer speziellen Nutzung mit längeren Aufenthaltszeiten der Personen zu rechnen ist.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 16 Absatz 1 in geschlossene Mittel- und Großgaragen keine erforderliche Beleuchtung vorhält,
  2. entgegen § 17 Absatz 4 maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,
  3. entgegen § 22 Absatz 3 brennbare Stoffe in Garagen aufbewahrt,
  4. entgegen § 22 Absatz 6 die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 26 Übergangsvorschriften

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften nach § 22 Absatz 2 bis 9 anzuwenden.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat Frauenparkplätze nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und barrierefreie Einstellplätze nach § 3 Absatz 3 einzurichten.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat Wände und Decken der Großgaragen mit einem hellen Anstrich zu versehen, falls ein solcher bisher nicht vorhanden ist. Von der Anbringung eines hellen Anstrichs kann abgesehen werden, wenn er zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, zum Beispiel bei Wänden aus bestehendem Sichtmauerwerk.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat in Großgaragen eine allgemeine elektrische Beleuchtung einbauen zu lassen, die nach § 22 Absatz 2 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet ist, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Garagenverordnung vom 22. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 203) außer Kraft.

EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 S. 1).
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