umwelt-online: Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

§ 17 Werkfeuerwehr 08 22

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Feuerwehren aufstellen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Betriebe und sonstige Einrichtungen verpflichten, eine Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Über die Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Aufsichtsbehörde. Für die Anerkennung und ihren Widerruf gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(2) Voraussetzung für eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 ist, dass die Betriebsrisiken durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht mehr abgedeckt werden können, insbesondere . wegen erhöhter Brand- oder Explosionsgefahren oder anderer gleichwertiger besonderer Gefahren. Benachbarte Betriebe in Industriegebieten können gemeinsam verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit Gefahren nach Satz 1 ausgehen. Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 2 soll erst gestellt werden, wenn kein Einvernehmen mit den Betrieben und sonstigen Einrichtungen erreicht werden konnte.

(3) Eine Werkfeuerwehr kann von mehreren Betrieben und sonstigen Einrichtungen gemeinsam aufgestellt und unterhalten werden. Die Aufgabe kann ebenso durch geeignete Dritte erfüllt werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr jederzeit zu überprüfen.

(5) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen im Alter vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch angehören. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.

(6) Der Träger der Werkfeuerwehr hat die Werkfeuerwehrführung und ihre Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

(7) Die Werkfeuerwehr muß ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches Hilfe zu leisten, soweit der eigene abwehrende Brandschutz und die eigene Technische Hilfe innerhalb ihres Einsatzbereiches gesichert sind.

§ 18 Landesfeuerwehrschule 22

Die Landesfeuerwehrschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums. Sie hat die Aufgabe, den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehren, insbesondere dem Führungskräftenachwuchs, eine gründliche Fachausbildung durch Führungs- und Speziallehrgänge zu vermitteln sowie die Führungsausbildung im Katastrophenschutz durchzuführen. Das Land Schleswig-Holstein stellt sicher, dass die Ausbildung der Führungskräfte der öffentlichen Feuerwehren durch die Landesfeuerwehrschule unter Berücksichtigung der besonderen Belange der freiwilligen Feuerwehren stets in erforderlichem Maße erfolgt. Daneben kann der Landesfeuerwehrschule die Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen werden.

Abschnitt III
Einsatz der Feuerwehren

§ 19 Leitung auf der Einsatzstelle 08 14 22

(1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe, andere Maßnahmen sind mit der Polizei und mit der Leitung feuerwehrfremder Einsatzkräfte abzustimmen. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs-, freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Einsatzgebiet der Berufsfeuerwehr hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung, bei gemeindeübergreifender Hilfe kann der Führungsdienst der Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung übernehmen.

(2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung, soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen.

(3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen.

(4) Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Trave, die zugleich komplexe Schadenslagen im Sinne der §§ 2 und 9 der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) sind, hat abweichend von Absatz 1 die Einsatzleitung der vom Havariekommando eingesetzten öffentlichen Feuerwehr die Leitung.

§ 20 Rechte auf der Einsatzstelle

Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen.

§ 21 Gemeindeübergreifende Hilfe 08 14

(1) Die öffentlichen Feuerwehren haben auf Anforderung der Einsatzleitung gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in ihrem Einsatzgebiet nicht gefährdet sind.

(2) Bei Großeinsätzen, die mit den Feuerwehren nach Absatz 1 nicht mehr allein bewältigt werden können, können die Gemeinden, die Ordnungsbehörden oder die Aufsichtsbehörden auch dann Feuerwehren anfordern, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der entsendenden Gemeinde vorübergehend gefährdet sind.

(3) Bei Bränden haben die öffentlichen Feuerwehren den Feuerwehren desselben Amtsgebietes unentgeltlich gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten. Bei nicht dem betroffenen Amt angehörenden Gemeinden ist die gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze des Einsatzgebietes der Hilfe reistenden Feuerwehr unentgeltlich zu leisten. In allen anderen Fällen sind der entsendenden Gemeinde die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten bei kostenpflichtigen Einsätzen nach § 29 Absatz 2 entsprechend, soweit der entsendenden Gemeinde nicht die geltend gemachten Gebühren oder Entgelte erstattet werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 dort durch die zuständigen Feuerwehren nicht hinreichend gewährleistet ist oder solche nicht vorhanden sind. In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die gleichen Aufgaben und Rechte wie im eigenen Gemeindegebiet. In diesen Fällen sollen die betroffenen Gemeinden über die Kosten Einvernehmen herstellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 22 Brandsicherheitswache 08 14 22

(1) Ist für eine Veranstaltung eine Brandsicherheitswache erforderlich, ist diese von der zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu stellen. Wer die Veranstaltung durchführen will, hat sich rechtzeitig mit der jeweiligen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Sofern eine in Schleswig-Holstein anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist, übernimmt diese in den Betrieben und sonstigen Einrichtungen die Brandsicherheitswache.

(2) Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Versammlungsstätte bei Veranstaltungen die Aufgaben der Brandsicherheitswache mit eigenen Kräften wahrnehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 Satz 3 der Versammlungsstättenverordnung vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 245) erfüllt sind. Personen, die die Brandsicherheitswache wahrnehmen, müssen als Qualifikation mindestens eine den Dienstvorschriften der Feuerwehr entsprechende Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer gegenüber der Gemeinde nachweisen.

Abschnitt IV
Vorbeugender Brandschutz

§ 23 Aufgaben 14 24

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen eine Brandverhütungsschau durchzuführen, um Mängel festzustellen, die Brand- und Explosionsgefahren verursachen, die Rettung von Menschen gefährden sowie wirksame Löscharbeiten behindern können. Durch die Brandverhütungsschau sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu überprüfen, die in besonderem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann. Das gleiche gilt für Gebäude, die nach Artikel 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) , in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen. Die Aufsicht hinsichtlich betrieblicher Brandgefahren nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), die Feuerstättenschau nach § 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundeslmmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), sowie regelmäßige Überprüfungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach der Landesbauordnung, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, bleiben hiervon unberührt.

(2) An der Brandverhütungsschau sollen die Feuerwehren mitwirken. Ihnen ist die Teilnahme, insbesondere durch rechtzeitige Information, zu ermöglichen.

(Gültig bis 31.12.2025)
(3) In den Liegenschaften des Landes Schleswig-Holstein, in denen eine Baudienststelle des Landes nach § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 bauordnungsrechtlich zuständig ist, ist diese auch für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig.

(Gültig ab 01.01.2026)
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Durchführung der Brandverhütungsschauen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) für ihren Aufgabenbereich durch Rechtsverordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium übertragen werden.

(4) In baulichen Anlagen des Bundes kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der Leitung der jeweils zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(5) Die Feuerwehren sind über in ihrem Gemeindegebiet bei der Brandverhütungsschau festgestellte Mängel zu informieren.

Abschnitt V
Pflichten

§ 24 Anzeige von Bränden und Unglücksfällen

Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzleitstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die Polizei oder eine sonstige zuständige Stelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann. Wer zur Übermittlung einer solchen Gefahrenmeldung aufgefordert wird, ist hierzu verpflichtet.

§ 25 Persönliche und sächliche Pflichten 14

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Polizei und die Einsatzleitung der Feuerwehr sowie die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen

  1. jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur persönlichen Hilfeleistung als ehrenamtliche Tätigkeit und
  2. die Verfügungsberechtigten von Fahrzeugen, Geräten, Wasservorräten und Materialien aller Art zu deren Bereitstellung

zu verpflichten.

(2) Diese Verpflichtung kann nur aus wichtigem persönlichen Grund abgelehnt werden, insbesondere bei

  1. körperlicher Behinderung,
  2. erheblicher persönlicher Gefahr oder
  3. Beeinträchtigung übergeordneter Pflichten.

(3) Fahrzeuge und Gegenstände, die den Einsatz der Feuerwehren bei der Gefahrenabwehr behindern, sind auf Weisung der Einsatzleitung unverzüglich durch die Verfügungsberechtigten zu entfernen oder können auf Weisung der Einsatzleitung entfernt werden.

§ 26 Informationspflichten 08 14

(1) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen, insbesondere nach § 23 Abs. 1 Satz 2, haben den Feuerwehren auf Anforderung Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen und diese laufend zu aktualisieren.

(2) Betriebe und sonstige Einrichtungen, die Gefahrstoffe verwenden oder bei denen Gefahrstoffe entstehen oder auftreten, haben das Verzeichnis nach § 6 Absatz 10 und die Informationen nach § 13 Absatz 5 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), für die Feuerwehren jederzeit zugänglich zu führen.

§ 27 Bereitstellungspflichten 22

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Verfügungsberechtigte von Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte, Anlagen und Schutzausrüstungen auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten sowie ausreichend Löschwasser, Sonderlöschmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten bereitzuhalten und sie der Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und baulichen Anlagen stehen, zur Verfügung zu stellen, sowie Verfügungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen verpflichten, eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen sowie für eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen. Das für Inneres zuständige Ministerium hat die Verfügungsberechtigten vorher anzuhören.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 soll erst gestellt werden, wenn mit den Verfügungsberechtigten kein Einvernehmen erreicht werden konnte.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Flugplätze.

§ 28 Duldungspflichten

(1) Die Verfügungsberechtigten der von Schadensereignissen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 betroffenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge sind verpflichtet, den Mitgliedern der Feuerwehren und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt hierzu und deren Nutzung zu gestatten, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Insbesondere haben sie die Entnahme von Löschwasser zu dulden. Die Verfügungsberechtigten haben ferner die von der Einsatzleitung oder deren Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die Verfügungsberechtigten von umliegenden Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen.

(3) Verfügungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, den Zutritt der Feuerwehren zur Überprüfung von Einsatzplänen und bei Übungen, soweit dies zur Erlangung der Objektkunde und des Übungszieles geboten ist, zu dulden.

(4) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen im Sinne von § 23 Abs. 1 sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.

Abschnitt VI
Kosten, Entschädigung und Schadenersatz

§ 29 Kosten 08 14 22

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei

  1. Bränden und Rauchwarnmeldeeinsätzen,
  2. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Brandsicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 oder zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
  3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
  4. einer bestehenden Gefährdungshaftung,
  5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
  6. von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

(3) Für Einsätze und Leistungen nach Absatz 2 können als Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
  2. Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 sowie
  3. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro.

(4) Gebühren und Entgelte für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren anderer Träger im Rahmen der gemeinde-übergreifenden Hilfe nach § 21 Abs. 1 bis 3 und von auf deren Anforderung hin hilfeleistenden öffentlichen Stellen anderer Träger werden durch den Träger der öffentlichen Feuerwehren des Einsatzortes geltend gemacht. Vereinnahmte Beträge für diese Einsätze und Leistungen sind anteilig an die anderen Träger abzuführen. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen allen Trägern aufzuteilen. § 21 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Kreise und kreisfreien Städte können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen.

(6) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(7) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.

§ 30 Soziale Sicherung 08 14 20 22

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst in öffentlichen Feuerwehren und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt.

(2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Brandsicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Werkfeuerwehren gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Führt der Dienst in der Feuerwehr zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, das ohne die Ausfallzeit üblicherweise erzielt worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag grundsätzlich nur zu einer geringeren Entgeltfortzahlung verpflichtet wäre.

(4) Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlimmert haben und nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalls entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus einem gesonderten Fonds der Gemeinden entschädigt werden. Mit der Durchführung der Entschädigung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

(5) Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann im Auftrag des Landes Leistungen aus Gründen der Billigkeit an Hinterbliebene von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr leisten, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben und an den Folgen verstorben sind. Einzelheiten zur Leistungsgewährung und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mitglieder der Feuerwehren, für die das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz gilt, entsprechend.

§ 31 Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern 08

(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten.

(2) Auf Antrag ist privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach § 30 Abs. 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten. Mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

(3) Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so besteht eine Erstattungspflicht nur, wenn die Arbeitgeberseite diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf sie übergegangen oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an sie abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

§ 32 Entschädigungen, Ersatzansprüche, Zuwendungen 08 10 14 22

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren haben bei Einsatz, Teilnahme an Lehrgängen und Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung gegen den Träger der Feuerwehr, bei Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben gegen den Kreis, Anspruch auf

  1. Ersatz ihrer Auslagen, der für Tätigkeiten insbesondere bei Einsätzen, in der Brandsicherheitswache, bei der Gerätewartung und in der Ausbildung der Jugend- und der Kinderabteilung auch als angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden kann,
  2. Ersatz des Verdienstausfalls bei beruflich Selbständigen in den in § 30 Abs. 2 und 3 genannten Fällen oder wahlweise der Kosten für eine Vertretungskraft,
  3. Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist,
  4. die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
  5. Reisekostenvergütung, unentgeltliche Dienstkleidung, die sich für Angehörige der Pflichtfeuerwehr auf Einsatzschutzkleidung beschränkt, und
  6. Ersatz von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden sind.

Die Entschädigungen und Ersatzansprüche können pauschaliert gewährt werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zu sechs Monaten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Mit der Zahlung der Ersatzleistung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf sonstigen angeordneten Dienst. Die Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, gehen in Höhe der Entschädigungsleistungen auf den Träger der Feuerwehr oder den Kreis über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

(4) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen erhalten für ihre Tätigkeit als Ehrenbeamte anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld.

(5) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen können bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 53), gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen

(6) Die Entschädigungen sind in der Satzung nach § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein zu regeln. Die Ansprüche auf Entschädigungen sind nicht übertragbar.

§ 33 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sächliche Hilfeleistung

(1) Wer bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet oder wem das Eigentum oder ein anderes Recht entzogen oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft oder in der die Vermögensbeeinträchtigung erfolgt, eine Entschädigung verlangen. Für weitere Vermögensnachteile kann die oder der Berechtigte ebenfalls eine Entschädigung verlangen. Sie bemißt sich in beiden Fällen nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Wenn es keine solche Vergleichsgrundlage gibt, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der oder des Berechtigten festzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz der oder des Berechtigten oder ihres oder seines Eigentums getroffen wurden.

(2) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf die Gemeinde über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

§ 34 Entschädigung für Hilfeleistung der Werkfeuerwehr

Soweit die Werkfeuerwehr im Fall des § 17 Abs. 8 Hilfe geleistet hat, kann der Betrieb oder die sonstige Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Entschädigung für die Kosten der Hilfeleistung verlangen.

Abschnitt VII
Aufsicht und Brandschutzbeirat

§ 35 Aufsicht 08 22

(1) Aufsichtsbehörde ist

  1. die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde für die öffentlichen Feuerwehren, die Amtswehrführungen, den Kreisfeuerwehrverband und die Werkfeuerwehren,
  2. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte für den Stadtfeuerwehrverband und die Werkfeuerwehren; die Aufsicht wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen,
  3. das für Inneres zuständigen Ministerium für die öffentlichen Feuerwehren der kreisfreien Städte und für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Die Vorschriften der §§ 120,122 bis 129 der Gemeindeordnung sowie die §§ 59, 61 bis 68 der Kreisordnung gelten entsprechend.

(4) Der Kreisfeuerwehrverband unterliegt der Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt.

§ 36 Brandschutzbeirat 14 22

(1) Zur Beratung des für Inneres zuständige Ministeriums bei grundsätzlichen Fragen des Feuerwehrwesens wird ein Brandschutzbeirat gebildet, der aus 16 Mitgliedern besteht.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Brandschutzbeirates und deren Stellvertretungen für die Dauer von sechs Jahren. Es beruft den Brandschutzbeirat ein.

(3) Der Brandschutzbeirat besteht aus

  1. zwei Mitgliedern der Berufsfeuerwehren,
  2. fünf Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren,
  3. einem Mitglied der Werkfeuerwehren,
  4. je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände und
  5. einem Mitglied der Versicherungswirtschaft,
  6. einem Mitglied aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes der Kreise und Kreisfreien Städte,
  7. einem Mitglied der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord,
  8. einem Mitglied der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein soweit Gefahren der offenen Landschaft betroffen sind.

(4) Die Mitglieder des Brandschutzbeirates und ihre Stellvertretungen im Vertretungsfall haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.

Abschnitt VIII
Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten 18 22 23

(1) Die Feuerwehren, die Gemeinden, Ämter und die Kreise, die Aufsichtsbehörden, die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen die für die Einsatzplanung und Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsdurchführung notwendigen personenbezogenen Daten von den Mitgliedern der Feuerwehren und anderen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten.Der Landesfeuerwehrverband darf die für die Durchführung seiner Aufgaben nach § 13 Absatz 6 notwendigen personenbezogenen Daten von den Mitgliedern der Feuerwehren und den Lehrgangsteilnehmern im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Es gilt das Landesdatenschutzgesetz. Zu den Daten zählen:

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. akademische Grade,
  4. Geburtsdatum,
  5. Anschrift,
  6. Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
  7. Beruf,
  8. Beschäftigungsstelle,
  9. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlenbelastung,
  10. Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
  11. Name der Feuerwehr,
  12. Personalnummer, Dienstausweisnummer,
  13. persönliche Ausrüstung,
  14. Verpflichtung zum Katastrophenschutz,
  15. Ausbildungslehrgänge,
  16. Dienstgrad, Beförderungen,
  17. Funktion in der Feuerwehr,
  18. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
  19. Auszeichnungen und Ehrungen,
  20. Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,
  21. bei Ansprüchen nach §§ 31 und 32 Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Art und Höhe der Erstattungsansprüche, Bankverbindungen der oder des Anspruchsberechtigten.

(2) Für Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen bei Bränden, Not- und Unglücksfällen dürfen die Gemeinden, Kreise und Ämter die jeweils erforderlichen Daten über

  1. Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden oder die hierzu nach § 25 Abs. 1 verpflichtet werden dürfen, und
  2. Verantwortliche für bauliche Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 und 2 verarbeiten.

(3) Die Feuerwehreinsatzleitstelle hat die Kommunikation im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgaben weiter benötigt werden oder Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für andere Stellen nach diesem Gesetz, bei denen Anzeigen und Notrufe eingehen.

(4) Für die Erstellung einer landesweiten Brand- und Hilfeleistungsstatistik dürfen die Feuerwehren, die Kreise und Kreisfeuerwehrverbände sowie das für Inneres zuständige Ministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten der von Bränden oder Unglücksfällen betroffenen Personen im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt so zu verändern sind, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können, zählen:

  1. Name und Vornamen der oder des Geschädigten,
  2. Ort des Ereignisses,
  3. Datum und Uhrzeit des Ereignisses,
  4. Art des Ereignisses

(5) Die jeweils zuständige öffentliche Stelle darf im Rahmen der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 37a Datenschutz und Dokumentation bei Integrierten Leitstellen und am Einsatz beteiligten Stellen 24

(1) Abweichend von § 37 dürfen personenbezogene Daten von den

  1. Kreisen und kreisfreien Städten, einschließlich der von ihnen betriebenen Integrierten Leitstellen,
  2. Gemeinden, einschließlich deren öffentlichen Feuerwehren,
  3. Trägern der Werkfeuerwehren, einschließlich deren Werkfeuerwehren,
  4. Leitstellenträgern mit eigener Rechtsfähigkeit einschließlich der von ihnen betriebenen Integrierten Leitstellen

zu Zwecken der konkreten Einsatzplanung und -durchführung verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.

(2) Die erforderlichen Daten werden durch die Kreise und kreisfreien Städte sowie Leitstellenträger mit eigener Rechtsfähigkeit, einschließlich der von ihnen betriebenen Integrierten Leitstellen, den an einem Einsatz beteiligten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 je nach Art und Umfang des Einsatzes, sowie der technischen Anbindung nach Absatz 5, übermittelt. Erforderlich sind hierbei regelmäßig:

  1. Einsatzort
    (Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer, Objektname, Abschnitt/Station/Bereich, Geo-Positionsdaten, Stockwerk),
  2. Einsatzstichwort,
  3. Einsatzinformation/ Einsatzgrund/ Einsatzsachverhalt,
  4. Datum und Uhrzeit des Einsatzbeginns/der Einsatzeröffnung,
  5. Einsatznummer,
  6. alarmierte und mitalarmierte Kräfte,
  7. einsatzrelevante Zusatzinformationen,
  8. die letzte Rückmeldung.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte sowie Leitstellenträger mit eigener Rechtsfähigkeit erstellen durch die von ihnen betriebenen Leitstellen zum Zweck der Einsatzplanung und -durchführung eine Einsatzdokumentation und speichern diese für sechs Monate. Die Einsatzdokumentation kann je nach Art und Umfang des Einsatzes die nachfolgenden Angaben enthalten:

  1. die aufgezeichnete Sprachkommunikation der Integrierten Leitstelle,
  2. die elektronische Textkommunikation der Leitstellendisponenten im Einsatzleitsystem in einem digitalen Einsatzprotokoll,
  3. Angaben zur Annahme von Hilfeersuchen und zur Weitergabe der Einsatzaufträge,
  4. Vor- und Nachnamen, Anschriften und Geburtsdaten betroffener Personen,
  5. die Zeitpunkte der Alarmierung, des Ausrückens, des Eintreffens am Einsatzort, der Befreiung/Rettung eingeklemmter/eingeschlossener Personen/Tiere, des Einsatzendes,
  6. den Zeitpunkt einer Nachforderung weiterer Einsatzkräfte oder Dienstleister,
  7. die Anzahl der eingesetzten Lösch- bzw. Rettungsgeräte und
  8. Angaben zu Zwischenfällen und Komplikationen bei der Einsatzdurchführung.

Die Integrierten Leitstellen führen bei umfangreichen Flächenlagen außerhalb des Regelbetriebs, abweichend von den vorgenannten Regelungen, keine umfangreichen Einsatzdokumentationen durch. In diesen Fällen gelten die jeweils im Zuständigkeitsbereich gültigen Einsatzrahmenkonzepte. Nach Ablauf der Speicherfrist nach Satz 1 sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 zu anonymisieren und für wissenschaftliche und statistische Auswertungen für zehn Jahre zu speichern.

(4) Die am Einsatz beteiligten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind befugt, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 8 für die Dauer der Speicherfrist nach Absatz 2 Satz 1 abzurufen. Dabei sind die in der Verordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 geregelten Anforderungen an die technischen Übertragungswege zu beachten.

(5) Die am Einsatz beteiligten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 fertigen einen Einsatzbericht und speichern diesen für 10 Jahre. Der Einsatzbericht kann je nach Art und Umfang des Einsatzes Angaben enthalten

  1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 8,
  2. zum Wechsel der Einsatzleitung.

(6) Für Zwecke der Aus- und Weiterbildung des Personals in der Notrufabfrage und -bearbeitung im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 2 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 802) ist die Verarbeitung von anonymisierten Daten der Dokumentation des Einsatzleitsystems der Integrierten Leitstelle zulässig. Dieses gilt auch für eine Verwendung zum Zwecke statistischer Auswertungen sowie zur Bedarfsbemessung.

Abschnitt IX
Schlußvorschriften

§ 38 Einschränkung von Grundrechten 08

Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 39 Abweichung von landesrechtlichen Vorschriften

Die Feuerwehren dürfen bei Übungen von den Vorschriften des Landesabfallwirtschaftsgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie von den Vorschriften der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen abweichen, sofern dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Dabei ist der Schutz vor schädigenden Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten 08 22

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. nach § 16 Absatz 7 als Mitglied einer Pflichtfeuerwehr nicht am Einsatz und Ausbildungsdienst teilnimmt,
  2. der Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, nicht nachkommt,
  3. die nach § 20 zur ungehinderten Tätigkeit auf der Einsatzstelle getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen nicht befolgt,
  4. die Pflicht nach § 24, die zuständige Stelle über einen Brand oder ein Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, zu benachrichtigen oder eine Gefahrenmeldung zu übermitteln, nicht erfüllt,
  5. den Pflichten nach § 25, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zu helfen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

§ 41 Brandschutz in bergbaulichen Betrieben

Die Regelung des Brandschutzes in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben obliegt den Bergbehörden. Die aufgrund der Berggesetze erlassenen bergbehördlichen Vorschriften über den Brandschutz bleiben unberührt. Das Bergamt ist Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 17 Abs. 1, 5 und 7.

§ 42 Durchführungsbestimmungen 16 22 24

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Verordnung

  1. die Durchführung der Brandverhütungsschau und die zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen,
  2. die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung und das Kleidergeld in den Fällen des § 32 Abs. 4,
  3. Näheres zur Einrichtung und zum Betrieb, zur personellen Besetzung, zur Qualifikation der eingesetzten Personen, zur räumlichen und technischen Ausstattung, der Einsatzdisposition sowie das Nähere zur Datenverarbeitung nach § 37a insbesondere zur Datenübermittlung der integrierten Leitstellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erläßt

  1. Mustersatzungen für den Kreis- und den Stadtfeuerwehrverband sowie die freiwillige Feuerwehr und die Pflichtfeuerwehr, von denen nur mit Zustimmung der Innenministerin oder des Innenministers abgewichen werden darf,
  2. eine Mustersatzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Gemeinde- und Ortsfeuerwehren, von der nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten abgewichen werden darf.
  3. eine Schulordnung für die Landesfeuerwehrschule,
  4. eine Dienstkleidungsvorschrift für die Feuerwehren im Lande Schleswig-Holstein,
  5. Verwaltungsvorschriften für die Gliederung und Ausrüstung der Feuerwehren, für die Laufbahnen und die Ausbildung ihrer Mitglieder, für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung und für die Erstellung einer landesweiten einheitlichen Brand- und Hilfeleistungsstatistik,
  6. Verwaltungsvorschriften für die Bemessung der Entschädigung und der Ersatzansprüche nach § 32 Abs. 1 bis 3 sowie für die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz der Entschädigungen und Ersatzansprüche nach § 32 Absatz 1 Satz 2,
  7. Verwaltungsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 37.

§ 43 (aufgehoben)

§ 44 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandschutzgesetz vom 4. November 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), außer Kraft.

1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen