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GAVO - Gutachterausschussverordnung
Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten

- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 8 vom 31.07.2014 S. 158;16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; 27.04.2022 S. 588 aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 213-1-12



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 154-8), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Gutachterausschuss

(1) Gutachterausschüsse nach § 192 des Baugesetzbuches werden bei den kreisfreien Städten und den Kreisen gebildet. Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und die Kreisordnung für Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme der Befugnis zum Erlass von Gebührensatzungen keine Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 können benachbarte Kreise und kreisfreie Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen gemeinsamen Gutachterausschuss bilden.

(3) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis/in der Stadt (Name der Gebietskörperschaft)".

§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und alle weiteren Mitglieder müssen über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken verfügen und sich in den örtlichen Preisen des Grundstücksmarktes und den Mieten auskennen.

(2) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die oder der Vorsitzende muss bei der Gebietskörperschaft beschäftigt sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Wurde gemäß § 1 Absatz 2 ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet, muss die oder der Vorsitzende bei einer beteiligten Gebietskörperschaft beschäftigt sein. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter soll der Vermessungs- und Katasterverwaltung angehören. Ist die Einrichtung der Geschäftsstelle auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein übertragen worden (§ 10 Absatz 3), muss die oder der Vorsitzende der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Fachrichtung Technische Dienste dieser Behörde angehören.

(4) Dem Gutachterausschuss müssen

  1. mindestens eine Person, die bei den für den Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Finanzbehörden beschäftigt und in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken erfahren ist, sowie
  2. mindestens eine Person, die in der Bewertung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren ist,

angehören.

(5) Ein Mitglied des Gutachterausschusses soll bei der Flurbereinigungsbehörde beschäftigt sein.

(6) Unter den weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern sollen solche sein, die in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahren sind oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Als weitere ehrenamtliche Mitglieder sind vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte oder entsprechend qualifizierte Sachverständige heranzuziehen.

(7) Die in Absatz 6 genannten Mitglieder sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort innerhalb der Gebietskörperschaft haben, bei der der Gutachterausschuss gebildet worden ist.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Landrätin oder dem Landrat bestellt; die Bestellung erfolgt für die Dauer von vier Jahren, eine Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig. Vor der Bestellung von Mitgliedern nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 ist die Landwirtschaftskammer und vor der Bestellung von Mitgliedern nach § 2 Absatz 6 ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu beteiligen.

(2) Mitglieder eines Gutachterausschusses können als ehrenamtliches weiteres Mitglied einem zweiten Gutachterausschuss angehören.

(3) Personen, die nach § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuches von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder nach § 21 Nummern 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind, dürfen nicht zu Mitgliedern bestellt werden.

§ 4 Verpflichtung der Mitglieder

(1) Die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

(2) Die Mitglieder haben bei der Verpflichtung zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten auch über die Dauer der Amtszeit hinaus geheim halten werden.

(3) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 5 Abberufung von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Landrätin oder dem Landrat abzuberufen, wenn es nach § 3 Absatz 3 nicht bestellt werden durfte oder nach der Bestellung in § 3 Absatz 3 genannte Hinderungsgründe eingetreten sind.

(2) Ein Mitglied kann vorzeitig abberufen werden, wenn

  1. es nicht über die zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Verschwiegenheit bewahrt,
  2. sich herausstellt, dass es die Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen abgibt,
  3. sich herausstellt, dass es die für die Wertermittlung erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzt oder
  4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig ohne Abberufung, wenn es das Amt mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden niederlegt.

(4) Im Übrigen gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

§ 6 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist,

  1. soweit sie nicht hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, eine Entschädigung, deren Höhe sich nach den für Sachverständige geltenden Vergütungsregelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), bemisst; abweichend hiervon kann die Gebietskörperschaft die Höhe der Entschädigung bestimmen; dabei dürfen die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für Sachverständige geltenden Sätze nicht überschritten werden,
  2. soweit sie hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285); für jeden Sitzungstag steht ihnen ohne Rücksicht auf die Dauer der Tätigkeit ein volles Tagegeld (§ 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes) zu, auch wenn sie im Gemeindegebiet wohnen.

(2) Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

§ 7 Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Die Aufgaben des Gutachterausschusses ergeben sich aus § 193 des Baugesetzbuches.

(2) Der Gutachterausschuss kann als weitere Aufgaben Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere, nicht durch Rechtsverlust entstandene Vermögensnachteile erstatten (§ 193 Absatz 2 des Baugesetzbuches)

  1. bei städtebaulichen oder anderen öffentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem freihändigen Grunderwerb,
  2. im Zusammenhang mit der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.
  3. Antragsberechtigt für Gutachten nach den Nummern 1 und 2 sind die Berechtigten nach § 193 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches. In den Fällen der Nummer 2 ist außerdem die jeweilige Mieterin oder Pächterin oder der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.

§ 8 Übertragung von Befugnissen auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden

Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches übertragen.

§ 9 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall

(1) Der Gutachterausschuss tritt mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern nach Bedarf zusammen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Mitglieder heranziehen. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist der Gutachterausschuss mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, einschließlich einer Person nach § 2 Absatz 4 Nummer 1, zu besetzen.

(2) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Mitglieder, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde und Erfahrung der Mitglieder zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über das Vorliegen von Gründen für die Abberufung oder den Ausschluss (§ 5) unverzüglich zu unterrichten.

§ 10 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss bedient sich der Verwaltung der Gebietskörperschaft, bei der er gebildet ist, als Geschäftsstelle. Die Gebietskörperschaft hat die Geschäftsstelle mit den erforderlichen Sachmitteln und mit ausreichendem, sachkundigen Personal auszustatten.

(2) Die Gebietskörperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine gemeinsame Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bei der Verwaltung einer beteiligten Gebietskörperschaft einrichten.

(3) Die Gebietskörperschaften können die Einrichtung der Geschäftsstelle durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein übertragen. Der Vertrag muss die Kostenerstattung regeln.

(4) Den Geschäftsstellen obliegt nach Weisung der Gutachterausschüsse oder deren Vorsitzenden neben der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere das

  1. Führen der Kaufpreissammlung,
  2. Ableiten und Fortschreiben der für die Wertermittlung erforderlichen Daten gemäß § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit §§ 9 bis 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639),
  3. Vorbereiten von Wertermittlungen (Gutachten, Bodenrichtwerte),
  4. Aufbereiten der Bodenrichtwerte für ihre Veröffentlichung und Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über die Bodenrichtwerte und andere Daten der Wertermittlung.

(5) Die Geschäftsstellen übermitteln an die zentrale Geschäftsstelle nach § 15

  1. zum 30. Juni jedes ungeraden Kalenderjahres die Bodenrichtwerte und
  2. zum 30. Juni jedes geraden Kalenderjahres die in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sowie die Grundstücksmarktberichte, sofern diese erstellt wurden.

Die Daten und Unterlagen sollen jeweils den Zeitraum nach der letzten Übermittlung abdecken.

§ 11 Verfahren

(1) Anträge auf Erstattung von Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Die Geschäftsstelle beschafft die erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung und Erstellung der Wertermittlung vor. Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, bei dem der Antrag eingeht.

(2) Gutachten, Bodenrichtwerte und Übersichten werden von den mitwirkenden Mitgliedern in nicht öffentlicher Sitzung beraten und mit Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Auffassungen sind auf Verlangen aktenkundig zu machen.

(3) Gutachten werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet; diejenigen Mitglieder, die an der Beratung mitgewirkt haben, sind anzugeben. Gutachten sind zu begründen.

(4) Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.

§ 12 Kaufpreissammlung

(1) Die nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches mitgeteilten Verkaufsfälle und sonstigen Rechtsvorgänge sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Sie sind vertraulich zu behandeln.

(2) In der Kaufpreissammlung werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Vorgänge nach Absatz 1 nachgewiesen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.

(3) Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen, sonstige Besonderheiten der Entgeltsbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.

(4) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage, Größe, Nutzung, Nutzungsmöglichkeit, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge sowie ferner bei baulichen Anlagen Alter, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag.

(5) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, des Gemeindeteils, die Straße und Hausnummer sowie die Flurstückskoordinaten.

(6) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.

(7) Soweit es zur räumlichen Zuordnung der Verkaufsfälle oder zur Vereinfachung der innerdienstlichen Tätigkeit der Geschäftsstelle sinnvoll ist, kann zusätzlich eine Kaufpreiskarte geführt werden. Darin werden die Vorgänge nach Absatz 1, soweit es sich um Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, mit dem Zeitpunkt der Bestimmung des Entgelts und nach Bedarf mit weiteren Angaben nach den Absätzen 2 bis 6 eingetragen. Bei unbebauten Grundstücken soll nach Möglichkeit auch das Entgelt je Quadratmeter Grundstücksfläche eingetragen werden. Die Kaufpreiskarte ist vertraulich zu behandeln.

§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind im Einzelfall nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die sachgerechte Verwendung der Daten zu erwarten ist. Das berechtigte Interesse und die sachgerechte Verwendung der Daten sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder von einer oder einem Sachverständigen nach § 2 Absatz 6 Satz 2 zur Erstattung von Wertgutachten für die in § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches genannten Personen oder Stellen beantragt wird.

(2) Die Auskünfte sind so zu erteilen, dass sie sich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand auf bestimmte oder bestimmbare Personen und Grundstücke beziehen lassen. An die in Absatz 1 Satz 2 Genannten können grundstücksbezogene Auskünfte gegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der Bewertungsaufgaben erforderlich ist.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die mitgeteilten Daten nur für den Zweck verwenden, der bei dem Auskunftsantrag angegeben wurde. Hierauf ist bei der Auskunftserteilung hinzuweisen.

(4) Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte erhalten auf Antrag Auskunft aus der Kaufpreissammlung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten.

§ 14 Bodenrichtwerte

(1) Bodenrichtwerte sind gemäß § 196 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung zu ermitteln.

(2) Die Bodenrichtwerte sind zum Ende jedes geraden Kalenderjahres und gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuches zu anderen Zeitpunkten zu ermitteln und in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Die Bodenrichtwertkarten sind innerhalb eines halben Jahres nach der Bodenrichtwertermittlung zu erstellen. Sie sind öffentlich verfügbar bereitzustellen. § 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes bleibt unberührt.

§ 15 Zentrale Geschäftsstelle

(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten richtet beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein eine zentrale Geschäftsstelle ein. Diese führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Schleswig-Holstein".

(2) Die Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle ergeben sich aus § 198 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches. Sie fertigt den Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein an und legt diesen dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten vor. Die Ergebnisse der Auswertungen und Analysen und der Grundstücksmarktbericht sind öffentlich verfügbar bereitzustellen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der zentralen Geschäftsstelle und eine Vertreterin oder ein Vertreter werden vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten berufen. Die Berufenen müssen über fundierte Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken verfügen.

§ 16 Übergangsregelung, Inkrafttreten

(1) Die nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse bleiben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung nach § 5, bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt.

(2) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 181) *, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 333), Zuständigkeiten geändert durch Landesverordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), außer Kraft.

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*) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 213-1-9

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