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Regelwerk; Bau

Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
- Schleswig-Holstein -

- Fassung April 1988 -
(AmtsBl. SH 2002 S. 581)



1 Anwendungsbereich

Nach § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung (LBO) sind in Wohnungen nur dann Küchen, Kochnischen, Bäder und Toilettenraume ohne Außenfenster (im folgenden fensterlose Räume genannt) zulässig, wenn eine wirksame Lüftung dieser Räume gewährleistet ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Lüftung den nachfolgenden Anforderungen entspricht.

2. Lüftungstechnische Mindestanforderungen

Jeder fensterlose Raum einer Wohnung muss eine Zuluftversorgung haben und an eine Entlüftungsanlage unmittelbar angeschlossen sein. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine ständige Grundlüftung der fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich eine Stoßlüftung mit Außenluft ermöglichen. Die Grundlüftung muss so angeordnet und eingerichtet sein, dass in der Wohnung keine Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in andere Räume übertragen werden. Alle fensterlosen Räume der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.

2.1 Zuluftversorgung

Den fensterlosen Räumen muss planmäßig ein Zuluft-Volumenstrom mit mindestens den in Tabelle 1 angegebenen Luftraten zugeführt werden können.

2.1.1 Zuluft aus der Wohnung

Die Zuluft darf - außer in den Fällen der Nr. 2.1.2 a, b und c - den Räumen der Wohnung entnommen werden. Für die Zuluftversorgung aus der Wohnung darf eine Luftrate von 0,5 m3/h je m3 Rauminhalt der Räume mit Außenfenstern oder Außentüren in der Wohnung angerechnet werden, soweit in diesen Räumen keine Feuerstätten stehen, die ihre Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen (raumluftabhängige Feuerstätten), und zwischen diesen Räumen und den fensterlosen Räumen eine Verbindung durch Nachströmöffnungen oder -spalte oder undichte Innentüren besteht.

2.1.2 Zuluft über Lüftungsanlagen und -einrichtungen

Die Zuluft muss über eine Belüftungsanlage mit Ventilator oder über dichte Leitungen vom Freien oder über Außenluftöffnungen den fensterlosen Räumen unmittelbar zugeführt werden

  1. bei Küchen für die Stoßlüftung,
  2. bei mehreren fensterlosen Räumen in der Wohnung mit Abluftschächten ohne Ventilatoren (Nr. 2.2.2),
  3. bei fensterlosen Räumen, für die die Zuluftversorgung aus der Wohnung (Nr. 2.1.1) nicht ausreicht.

Die Zuluft darf auch außerhalb der fensterlosen Räume an zentraler Stelle der Wohnung (z.B. im Wohnungsflur) oder durch Öffnungen in den Außenwänden der Wohnung (z.B. im oberen Fensterrahmen) zugeführt werden, wenn zu den fensterlosen Räumen eine Verbindung durch Nachströmöffnungen oder -spalte oder undichte Innentüren besteht. Dies gilt jedoch nicht für die Stoßlüftung von Küchen und bei mehreren fensterlosen Räumen in der Wohnung mit Abluftschächten ohne Ventilatoren (Nr. 2.2.2.)

Außenluftöffnungen, Leitungen vom Freien und Belüftungsanlagen mit Ventilator sind so zu bemessen, dass sich für den planmäßigen Zuluft-Volumenstrom rechnerisch kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 8 Pa gegenüber dem Freien ergibt. Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, sind die Öffnungen, Leitungen und Belüftungsanlagen so zu bemessen, dass sich für die Summe aus dem planmäßigen Volumenstrom und dem Verbrennungsluftvolumenstrom (= 1,6 m3/h je kW Nennwärmeleistung) kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 4 Pa gegenüber dem Freien errechnet. Belüftungsanlagen mit Ventilatoren müssen ferner so ausgelegt und mit der Entlüftungsanlage und den raumluftabhängigen Feuerstätten verblockt sein, dass in den fensterlosen Räumen kein Überdruck gegenüber benachbarten Räumen entsteht und die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können.

Außenluftöffnungen und Leitungen vom Freien, die auch der Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten dienen, dürfen nicht abzusperren sein oder ihre Verschlüsse müssen so mit den raumluftabhängigen Feuerstätten verblockt sein, dass die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können. Andere Außenluftöffnungen und Leitungen vom Freien sowie Belüftungsanlagen mit Ventilatoren, die nicht vorgewärmte Luft fördern, müssen in der Wohnung absperrbar sein.

2.2 Entlüftungsanlagen

Die Entlüftungsanlage muss die Abluft über dichte Leitungen ins Freie fördern und mindestens für einen Abluftvolumenstrom in Höhe der in Tabelle 1 angegebenen Luftraten bemessen sein.

Tabelle 1

Fensterloser RaumLuftrate in m3/h
 Betriebsdauer = 12 Std./Tagbeliebige Betriebsdauer
123
Küche:  
- Grundlüftung4060
- Stoßlüftung200200
Kochnische:4060
Bad (auch mit WC):4060
Toilettenraum:2030

2.2.1 Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren

Die Entlüftungsanlagen müssen Ventilatoren mit steiler Kennlinie haben. Entlüftungsanlagen, die für eine Luftrate nach Spalte 2 der Tabelle 1 bemessen sind, müssen mit selbsttätigen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine tägliche Betriebsdauer von mindestens 12 Stunden sicherstellen. Bei Entlüftungsanlagen mit einer Luftrate nach Spalte 3 der Tabelle 1 dürfen die Ventilatoren - ausgenommen von Zentralentlüftungsanlagen nach Nr. 2.3 - vom Nutzer abzuschalten sein (Bedarfslüftung).

2.2.2 Abluftschächte ohne Ventilatoren

Für fensterlose Bäder und Toilettenräume genügen als Entlüftungsanlagen Abluftschächte ohne Ventilatoren, wenn

  1. die Wohnungen keine fensterlosen Küchen und Kochnischen haben oder
  2. die Bäder und Toilettenräume durch Türen mit umlaufenden Dichtungen und einer Schwelle von der übrigen Wohnung getrennt sind.

2.2.3 Abluftöffnungen

Die Abluftöffnungen der Entlüftungsanlagen dürfen in jedem fensterlosen Raum von Hand absperrbar sein oder selbsttätige Rückschlagklappen haben.

2.3 Lüftungsanlagen für mehrere Wohnungen

Die fensterlosen Räume mehrerer Wohnungen dürfen über gemeinsame Anlagen oder Lüftungsleitungen be- und entlüftet werden.

Die Entlüftungsanlage muss dazu

Sowohl bei Einzellüftungsgeräten als auch bei Zentralentlüftungsanlagen müssen die Zuluftöffnungen in den Wohnungen von Hand absperrbar oder mit selbsttätigen Absperrklappen versehen sein.

2.4 Lüftungsanlagen nach DIN 18 017

Lüftungsanlagen nach DIN 18 017 Teil 1, Ausgabe Februar 1987, und DIN 18 017 Teil 3, Ausgabe August 1990, für fensterlose Bäder und Toilettenräume in Wohnungen erfüllen die lüftungstechnischen Anforderungen nach den Nummern 2 bis 2.3, wenn die Wohnungen keine fensterlosen Küchen und Kochnischen aufweisen.

3. Schallschutzanforderungen (§ 44 Abs. 4 LBO)

Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen gegen die Weiterleitung von Schall in andere Wohnungen oder fremde Räume entsprechend DIN 4109 (lfd. Nr. 4.2.1 der Liste der Technischen Baubestimmungen -Fassung November 1996) gedämmt sein.

4. Brandschutzanforderungen (§ 44 Abs. 2 LBO)

Lüftungsanlagen und -leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen den Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen genügen (lfd. Nr. 3.6 der Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung August 1998).

5. Bauzustandsbesichtigung

Zur Bauzustandsbesichtung: Nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat der Bauherr zum Nachweis, dass die Lüftung den lüftungstechnischen Mindestanforderungen dieser Richtlinie entspricht, eine Bescheinigung des Fachunternehmers beizubringen.

Bei Lüftungsanlagen nach DIN 18 017 sind darüber hinaus in der Bescheinigung der entsprechende Teil der Norm und die Art der Lüftungsanlage anzugeben.