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Regelwerk, Bau

Planungsanzeigen nach § 16 sowie Unterrichtungen nach § 19 Landesplanungsgesetz
- Schleswig-Holsten -

Vom 27. Mai 2005
(ABl. Nr. 24 vom 13.06.2005 S. 531)
Gl.-Nr.: 2300.6



I. Einleitung

Der im Bezug genannte Erlass ist zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Aufgrund der Fortgeltung des Landesplanungsgesetzes i.d.F. vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist die Wiederinkraftsetzung des im Bezug genannten Erlasses zunächst bis zum 31. Dezember 2006 erforderlich.

Das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) sieht einige neue Instrumente (z.B. Vorhaben- und Erschließungspläne, sogenannte Außenbereichssatzungen u.a.) im Bauplanungsrecht vor, die von landesplanerischer Relevanz sein können.

Im Folgenden wird deshalb unterschieden zwischen den anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 16 und der Unterrichtung der Landesplanungsbehörde nach § 19 Landesplanungsgesetz.

II. Anzeigepflicht nach § 16. Landesplanungsgesetz

Nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Landesplanungsgesetz haben die Städte und Gemeinden der Landesplanungsbehörde oder dem nach § 8 Abs. 2 Landesplanungsgesetz für zuständig erklärten Ministerium die beabsichtigte Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen. Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne sowie für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB), soweit die Grundzüge der Planung berührt sind (§ 2 Abs. 7 BauGB-Maßnahmengesetz).

Aufgrund der Planungsanzeige gibt die Landesplanungsbehörde den Gemeinden und den für das Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren nach §§ 6 und 11 BauGB zuständigen höheren Verwaltungsbehörden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bekannt, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne bzw. Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan zu beachten sind (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz i.V.m. § 1 Abs. 4 BauGB). Die in den Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde nach § 16 Landesplanungsgesetz bekannt gegebenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten und nicht der Abwägung zugänglich. Die gegebenenfalls darüber hinaus in der landesplanerischen Stellungnahme enthaltenen Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind im weiteren Bauleitplanverfahren bzw. Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan zu berücksichtigen.

1 Einzelhinweise zur Erstattung von - Planungsanzeigen

1.1 Planungsanzeigen der Städte und Gemeinden sind dem Innenministerium, Abteilung Landesplanung, (§ 8 Abs. 1 Landesplanungsgesetz) oder dem für vorbereitende Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium (§ 8 Abs. 2 Landesplanungsgesetz) in einfacher Ausfertigung zu übersenden.

Ist nach § 16 Abs. 4 Landesplanungsgesetz einem Stadt-Umland-Verband die Bekanntgabe der Ziele der Raumordnung und Landesplanung gegenüber den Städten und Gemeinden seines Verbandsgebietes übertragen worden, sind die Planungen dem Stadt-Umland-Verband anzuzeigen; ein weiterer Abdruck ist nachrichtlich der Landesplanungsbehörde oder dem nach § 8 Abs. 2 zuständigen Ministerium zuzuleiten. Die nach § 6 bzw. § 11 BauGB zuständige höhere Verwaltungsbehörde ist durch Übersendung eines Abdrucks der Planungsanzeige von den Planungsabsichten zu unterrichten.

1.2 Die kreisangehörigen Gemeinden und Städte haben ihre Planungsanzeigen auf dem Dienstweg über den Landrat zu übersenden. Das gilt auch für den Fall, dass andere Stellen (z.B. freischaffende Architekten, Planungsbüros oder sonstige private Gesellschaften) mit der Planausarbeitung beauftragt werden.

1.3 Die Kreise sollen die Planungsanzeigen der kreisangehörigen Gemeinden und Städte unverzüglich mit einer eigenen Stellungnahme weiterleiten. Ein Abdruck dieser Stellungnahme ist der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt zuzuleiten.

1.4 Planungsanzeigen sind in der Regel nach dem Aufstellungsbeschluss und vor der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu erstatten. Bei Bebauungsplänen, die sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln und die sich in Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung an der vorhandenen ortsüblichen Bebauung orientieren, kann die Planungsanzeige zusammen mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgen.

1.5 Um die auf den Einzelfall und die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zutreffenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung bekannt geben zu können, müssen der Planungsanzeige insbesondere Lagepläne und erste Planskizzen beigefügt werden sowie Angaben über Art und Umfang der vorgesehenen Flächennutzung (z.B. die Zahl der geplanten Wohneinheiten) und über die zeitlichen Vorstellungen der Verwirklichung der Planungen zu entnehmen sein.

1.6 Die Landesplanung ist in geeigneter Weise über den weiteren Fortgang der Planverfahren zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn sich Planänderungen ergeben und/oder sich das Aufstellungsverfahren so lange verzögert, dass eine erneute Auslegung erforderlich wird.

2 Besonderer Hinweis

Bebauungspläne nach § 2 BauGB-Maßnahmengesetz, für die die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht bestätigt worden ist oder werden kann, dürfen aufgrund ihrer Rechtsunwirksamkeit wegen der Nichtanpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht nach § 2 Abs. 6 BauGB-Maßnahmengesetz bekannt gemacht werden.

3 Verzicht auf Planungsanzeigen (§ 16 Abs. 2 Landesplanungsgesetz)

3.1 Mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung wird auf eine Planungsanzeige der im Landesentwicklungsgrundsätzegesetz oder in den Regionalplänen als Siedlungsschwerpunkte des Landes festgelegten zentralen Orte und Stadtrandkerne in den Fällen verzichtet, in denen sich Bebauungspläne sowie Vorhaben- 'und Erschließungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickeln und die Festsetzung von Kleinsiedlungs- und Wohngebieten (WS, WR, WA, WB) sowie von Dorf- und Mischgebieten (MD, Ml) oder Vorhaben dieser Art vorgesehen ist. Hier ist die Landesplanung nur nachrichtlich zu beteiligen.

3.2 Im Übrigen sind Planungsanzeigen entbehrlich, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung nicht oder nur unwesentlich berührt sind.

Dies ist in der Regel bei folgenden Fallgruppen anzunehmen:

III. Unterrichtung nach § 19 Landesplanungsgesetz

Die Vorschriften zur Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich von Innen- und Außenbereichssatzungen nach dem Baugesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch räumen einen zusätzlichen Entwicklungsspielraum für die bauliche Entwicklung ein, so dass in der Summe durchaus landesplanerisch beachtenswerte Zuwächse insbesondere in nicht zentralörtlich eingestuften Gemeinden mit Auswirkungen auf die räumliche Struktur möglich sind, insbesondere, wenn daneben noch eine Bauleitplanung oder ein Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan betrieben wird. Deshalb ist eine Information über den Umfang der Satzungsvorhaben für die Landesplanung von Bedeutung.

Aus diesem Grunde ist die Landesplanungsbehörde und/oder die zuständige Stelle (siehe Ziffer 1.1 des Abschnitts II.) auf der Grundlage des § 19 Landesplanungsgesetz insbesondere auch über gemeindliche Planungen von erweiterten Abrundungssatzungen (§ 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz) und Außenbereichssatzungen (§ 4 Abs. 4 BauGB-Maßnahmengesetz) zu unterrichten.

Diese Unterrichtungspflicht gilt nicht für zentrale Orte und Stadtrandkerne.

IV. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft.