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Regelwerk, Bau und Planung
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LaplaG- Landesplanungsgesetz
Gesetz über die Landesplanung

- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Januar 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 27.02.2014 S. 8; 22.05.2015 S. 132 15; 05.04.2017 S.222 17; 15.06.2018 S. 292 18; 13.12.2018 S. 773 18a; 20.05.2019 S. 98 19; 19a; 26.08.2020 S. 500 20; 01.09.2020 S. 508 20a; 12.11.2020 S. 808 20b; 24.05.2024 S. 405 24)
Gl.-Nr.: 230-1



Archiv: 2012 1996

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich 18

Dieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG).

§ 2 Aufgaben der Raumordnung

(1) Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum des Landes Schleswig-Holstein und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellungen und der Grundsätze der §§ 1 und 2 ROG zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei muss insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass

  1. durch Raumordnungspläne die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abgestimmt und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden räumlichen Nutzungskonflikte ausgeglichen werden und hierdurch zugleich Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen wird,
  2. die raumwirksamen Planungen der Ministerien (Fachplanungen des Landes), der Gemeinden, Gemeindeverbände, Kreise und aller anderen Planungsträger entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt werden,
  3. durch regionale und überregionale Zusammenarbeit sowie das Setzen von Entwicklungsimpulsen die Potenziale und Synergieeffekte einer zukunftsorientierten Gestaltung des Landes Schleswig-Holstein einschließlich ihrer Landesgrenzen überschreitenden Bezüge aufgegriffen und gestärkt werden; hierdurch soll auch die nachhaltige Raumentwicklung Schleswig-Holsteins verbessert werden, die gleichzeitig zur Wettbewerbsfähigkeit des Landes beiträgt.

(2) Der Gesamtraum schließt auch den Untergrund im Landesgebiet von Schleswig-Holstein ein. Untergrund im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen unterirdischen Bereiche, denen aufgrund ihrer Tieflage für oberflächige Nutzungen, insbesondere solche baulicher Art, in der Regel keine Bedeutung zukommt.

§ 3 Planungsräume

Schleswig-Holstein ist in drei regionale Planungsräume eingeteilt:

Planungsraum I:

Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg.

Planungsraum II:

Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde.

Planungsraum III:

Kreisfreie Stadt Lübeck, Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn.

§ 4 Landesplanungsbehörde 18

Landesplanungsbehörde ist die für die Raumordnung und die Landesplanung zuständige oberste Landesbehörde.

Abschnitt II
Raumordnungspläne

§ 5 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne 18 18a 20 20a 24

(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 9 und den §§ 7 bis 10 und 13 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 zu ändern. § 6 bleibt unberührt.

(2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird.

(3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.

(4) Die Landesplanungsbehörde informiert frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Raumordnungsplans. Das Aufstellungsverfahren leitet die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ein. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht diese Bekanntmachung nachrichtlich im Internet.

(5) Der Entwurf eines Raumordnungsplans, seine Begründung und der Umweltbericht werden durch die Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Entscheidung der Landesregierung im Internet bereitgestellt.

(6) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen richtet sich nach § 9 Absatz 2 bis 5 ROG. Die Landesplanungsbehörde leitet das Verfahren durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein. In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen in mündlicher Form ausgeschlossen sind. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahme zusätzlich informationshalber ihrem jeweiligen Kreis zu.

(7) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans richtet sich nach § 10 Absatz 2 ROG. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten.

(8) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung der Regionalpläne richtet sich nach § 10 Absatz 2 ROG. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten.

(9) Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 8 ROG.

§ 5a (aufgehoben) 20 24

§ 6 Planänderungsverfahren 18 20 24

Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für die Änderung finden die für die Aufstellung geltenden Regelungen des § 5 entsprechende Anwendung.

§ 7 Planerhaltung 18

(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen gilt § 11 ROG.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist bei der Landesplanungsbehörde als zuständiger Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG geltend zu machen.

§ 8 Landesentwicklungsplan 18 20

(1) Der Landesentwicklungsplan enthält auf der Grundlage von § 1 Absatz 3 ROG und §§ 7 und 13 ROG die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land einschließlich des Küstenmeeres oder für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander von Bedeutung sind.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Landesentwicklungsplans zu beteiligen. Parallel zum Beteiligungsverfahren gemäß § 5 Absatz 5 wird der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags über den Stand der Arbeiten unterrichtet. Ihm wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 9 Regionalpläne

Regionalpläne entwickeln sich aus dem Landesentwicklungsplan und enthalten die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für die in § 3 festgelegten Planungsräume. Die Kreise und kreisfreien Städte sind frühzeitig an der Erarbeitung des Regionalplanes für den jeweiligen Planungsraum zu beteiligen; die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind hierbei einzubeziehen.

Abschnitt III 24
Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumverträglichkeitsprüfung

§ 10 Raumordnerische Zusammenarbeit 18

Neben den Instrumenten des Abschnittes III ist zur Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung insbesondere von den Möglichkeiten der raumordnerischen Zusammenarbeit nach § 14 ROG Gebrauch zu machen.

§ 11 Bauleitplanung

(1) Die Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde frühzeitig die beabsichtigte Aufstellung von Bauleitplänen anzuzeigen (Planungsanzeige).

(2) Soweit erforderlich teilt die Landesplanungsbehörde den Gemeinden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nach der ihr beurteilungsfähige Planunterlagen vorliegen, die zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ROG) mit. Näheres dazu regelt die Landesplanungsbehörde. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.

(3) Die Landesplanungsbehörde kann auf eine Planungsanzeige verzichten. Näheres dazu regelt die Landesplanungsbehörde.

(4) Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann die Landesplanungsbehörde ein Abstimmungsverfahren durchführen (raumplanerisches Abstimmungsverfahren), in das insbesondere die Gemeinden und Kreise und die weiteren Träger öffentlicher Belange einzubeziehen sind, auf deren Gebiet oder deren Aufgaben sich die Planung voraussichtlich erheblich auswirken wird. Dies sowie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen sind der Gemeinde, die die Planungsanzeige vorgelegt hat, mitzuteilen. Zur Durchführung des Verfahrens kann die Frist nach Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängert werden.

§ 12 Abstimmung von Planungen und Maßnahmen, Auskunftspflicht

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die Landesplanungsbehörde ist in die Abstimmung einzubeziehen.

(2) Die öffentlichen Stellen haben der Landesplanungsbehörde frühzeitig Auskunft über die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aus ihrem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich zu erteilen. Soweit dies erforderlich ist, gibt die Landesplanungsbehörde ihnen die Ziele der Raumordnung bekannt, die im Rahmen der Durchführung der Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen.

§ 13 Zielabweichung 24

(1) Die Landesplanungsbehörde entscheidet über die Abweichung von Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Absatz 2 ROG in einem gesonderten Verfahren. Sie entscheidet hierüber ergänzend zu § 6 Absatz 2 ROG im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und nach Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen.

(2) Auf eine Zielabweichung besteht kein Anspruch.

(Gültig bis 04.09.2035 siehe =>)
§ 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation 20

(1) Zur Erprobung einer innovativen, möglichst interkommunalen Entwicklungsmaßnahme, insbesondere zu Zwecken der Digitalisierung, der Siedlungsentwicklung, der Daseinsvorsorge, der Mobilität, des Klimaschutzes und der Energiewende kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall auf der Basis eines raumordnerischen Vertrages nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ROG eine räumlich oder zeitlich oder eine räumlich und zeitlich begrenzte Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassen. Der raumordnerische Vertrag nach Satz 1 kann eine Zielabweichungsentscheidung vorbereiten oder ersetzen. § 6 Absatz 2 ROG und § 13 gelten entsprechend.

(2) Die Landesplanungsbehörde wertet die Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 aus und entscheidet bei Bedarf über eine Anpassung der Raumordnungspläne.

§ 13b Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land 24

(1) Plant eine Gemeinde vor dem in § 245e Absatz 1 Satz Baugesetzbuch genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes außerhalb der in den Regionalplänen ausgewiesenen Vorranggebiete auszuweisen, soll ihrem Antrag auf Zielabweichung abweichend von § 245e Absatz 5 Baugesetzbuch und § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes nur dann stattgegeben werden, wenn

  1. ein Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie an Land geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt,
  2. die Fläche von der Gemeinde unter Beachtung der im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land im Übrigen festgelegten Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung ermittelt worden ist,
  3. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass die Ausweisung der Windenergiegebiete mittels Sonderbauflächen, Sondergebieten oder mit diesen vergleichbaren Ausweisungen erfolgen soll und dass sie keine Bestimmungen zur Höhe der Windenergieanlagen an Land im jeweiligen Bauleitplan trifft,
  4. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie die Ausweisung der Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt hat und
  5. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie bei der Planung eines Windenergiegebietes die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt und die Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch durchgeführt hat.

(2) Dem Antrag einer Gemeinde soll unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen stattgegeben werden, wenn

  1. das Vorhaben überwiegend der Stromversorgung mindestens eines im Umkreis von bis zu 10 km befindlichen oder geplanten energieintensiven Gewerbe- oder Industriestandortes dient und die Nutzung der gewonnenen Energie mittels unmittelbarem Direktanschluss und -verbrauch (ohne EEG-Fördermechanismen) erfolgt oder
  2. das Vorhaben in der Gemeinde überwiegend der Wärmeversorgung im Rahmen eines kommunalen Wärmekonzepts dient.

Abstände, die als Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land zu Gewerbegebieten festgelegt sind, finden in einer Bauleitplanung für Standorte nach Satz 1 keine Anwendung.

(3) Die Gemeinden kommen den Nachweispflichten durch Einreichung nachvollziehbarer Unterlagen nach.

(4) Die Landesplanungsbehörde kann abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 auf das Einvernehmen der jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und auf die Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen verzichten.

§ 14 Raumverträglichkeitsprüfung 18 18a 20 24

(1) Die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

(2) Zuständig für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), ist die Landesplanungsbehörde.

§ 15 Durchführung und Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung 18 20 24

(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der Raumverträglichkeitsprüfung. Anschließend legt sie Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 ROG fest, die für die raumordnerische Beurteilung notwendig sind und ihr vom Träger des Vorhabens vorzulegen sind. Die Unterlagen sind in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,
  2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,
  3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen sowie kulturhistorischen Ausstattung,
  4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,
  5. Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,
  6. Beschreibung möglicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen,
  7. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen.

Bei den erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Landesplanungsbehörde kann außerdem vom Vorhabenträger die Vorlage weiterer Gutachten verlangen, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind.

(2) In der Raumverträglichkeitsprüfung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen:

  1. Die öffentlichen Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ROG sowie
  2. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, der Landesnaturschutzverband sowie sonstige Verbände und Vereinigungen.

Die Landesplanungsbehörde bestimmt den Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Sie kann Dritte hinzuziehen. Soweit Raumverträglichkeitsprüfungen grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat (§ 20) beteiligen.

(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach Absatz 2 nach Maßgabe der §§ 15 und 16 ROG. Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde abgegeben werden; darauf ist in der Bekanntmachung nach § 15 Absatz 3 Satz ROG hinzuweisen.

(4) Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht ihre landesplanerische Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz ROG zusätzlich im Internet, soweit dadurch die Interessen des Vorhabenträgers an Geheimhaltung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Geheimhaltungsinteressen des Bundes oder eines Landes nach § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 ROG nicht verletzt werden.

§ 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung 18 20 24

Die Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG eine beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung durchführen.

§ 17 Kosten für Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen 18 20 24

Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen.

§ 18 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Anpassung an Ziele der Raumordnung 15 18

(1) Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Einzelfall nach Maßgabe des § 12 ROG untersagen.

(2) Abweichend von § 12 Absatz 2 ROG kann die Landesplanungsbehörde gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen auch bestimmen, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit in einzelnen Planungsräumen befristet allgemein untersagt sind. Die Untersagung ist zulässig, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet, in dem als Ziel der Raumordnung eine räumliche Konzentration der Windenergienutzung bei gleichzeitigem Ausschluss an anderer Stelle im Planungsraum vorgesehen ist, und zu befürchten steht, dass Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung außerhalb der dafür zu-künftig vorgesehenen Gebiete die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um ein weiteres Jahr verlängern. Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen Befreiungen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen nicht befürchten lassen, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

(3) Vorhaben, die vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Untersagung genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Untersagung nicht berührt.

(4) Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 ROG kann die öffentliche Stelle das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung aussetzen.

(5) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. Rechtsbehelfe gegen ein Anpassungsverlangen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 18a (aufgehoben) 15 17 18 18 19 19

§ 19 Ersatzleistungen 15 18

(1) Hat eine Gemeinde Dritte nach §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches (BauGB), zu entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan zur Anpassung an einen Raumordnungsplan ändern oder aufheben muss, leistet ihr die Landesplanungsbehörde Ersatz.

(2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig vor Inkrafttreten des Raumordnungsplanes darüber unterrichtet hat, dass ein bestehender oder in Aufstellung oder in Änderung befindlicher Bebauungsplan den Zielen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplanes zuwiderläuft und Entschädigungsansprüche bei einer Anpassung des Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt, soweit die Gemeinde von einer oder einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(3) Muss der Träger einer nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung eine Dritte oder einen Dritten entschädigen, ersetzt ihr oder ihm die Landesplanungsbehörde die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

Abschnitt IV
Landesplanungsrat, Raumordnungsbericht, Raumbeobachtung

§ 20 Landesplanungsrat

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Landesplanungsbehörde wird ein Landesplanungsrat gebildet. Er hat die Aufgabe, die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung der Raumordnungspläne, zu beraten.

(2) Die Landesplanungsbehörde hat dem Landesplanungsrat in seinen Sitzungen über den Stand der Landesplanung und über wichtige Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu berichten.

§ 21 Organisation des Landesplanungsrates 20 24

(1) Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat das für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zudem gehören dem Landesplanungsrat an:

  1. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,
  2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Landesverbände auf deren Vorschlag,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder der drei Industrie- und Handelskammern, jeder der zwei Handwerkskammern, der Landwirtschaftskammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Kammern,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Akademie für die ländlichen Räume Schleswig-Holsteins e.V. auf deren Vorschlag,
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bezirk Nord,
  6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig-Holstein e.V, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der Vereinigung der Unternehmensverbände,
  7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 3 Absatz 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71), in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein auf deren Vorschlag sowie zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministeriums in Abstimmung mit den Umweltverbänden,
  8. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden,
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  10. eine Vertreterin des LandesFrauenRates Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  11. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendrings Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  12. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskulturverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  13. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  14. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen Landesverband Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  15. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenrates e.V. auf dessen Vorschlag,
  16. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für diesen Bereich,
  17. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Minderheiten der Dänen, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma auf Vorschlag der oder des Minderheitenbeauftragten des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und
  18. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Migrationshintergrund auf Vorschlag der oder des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen.

(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Landesplanungsrates auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen.

(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfzig nicht überschreiten.

(4) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach den Absätzen 2 und 3 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Bestehen Rechte einzelner Stellen für Vorschläge zur Berufung nach Absatz 1 Satz 2 nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.

(5) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Eine Mitgliedschaft endet

  1. durch vorzeitigen Verzicht des Mitgliedes oder
  2. durch Abberufung und Berufung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der gemäß Absatz 1 Vorschlagsberechtigten.

Eine wiederholte Berufung von Mitgliedern ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(6) Der Landesplanungsrat kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden und Sachverständige hinzuziehen.

(7) Die Mitglieder der Landesregierung können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.

(8) Der Landesplanungsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.

(9) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 22 Raumordnungsbericht 20b

Die Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen Abständen über die räumliche Entwicklung des Landes, den Stand von Raumordnungsplänen und über gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Zentralörtlichen Systems (Raumordnungsbericht). Die Landesregierung legt dem Landtag alle drei Jahre einen detaillierten Bericht zur Flächeninanspruchnahme vor. Wenn in dem Berichtszeitraum die anzustrebende anteilige Reduktion des Flächenverbrauches nicht erreicht worden ist, muss der Bericht mögliche weitere Maßnahmen für die Umsetzung der Reduktion des Flächenverbrauches enthalten.

§ 23 Raumbeobachtung, Raumordnungsinformationssystem

Die Landesplanungsbehörde beobachtet laufend die landesweite räumliche Entwicklung (Raumbeobachtung) und führt alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind, in einem Raumordnungsinformationssystem zusammen. Öffentliche Planungsträger sowie die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Führung des Raumordnungsinformationssystems sowie wesentliche Änderungen mitzuteilen und mittels geeigneter Geodatendienste oder in anderer geeigneter digitaler Form bereitzustellen.

Abschnitt V
Zentralörtliches System

§ 24 Zentrale Orte und Stadtrandkerne 20

(1) Zentrale Orte sind

Oberzentren,

Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum,

Unterzentren und Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und

ländliche Zentralorte.

Im näheren Umkreis von Mittel- und Oberzentren sowie von Hamburg werden Stadtrandkerne festgelegt. Stadtrandkerne sind

Stadtrandkerne 1. Ordnung,

Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und

Stadtrandkerne II. Ordnung.

Zu Zentralen Orten und Stadtrandkernen sind Gemeinden zu bestimmen.

(2) Zentrale Orte und Stadtrandkerne haben übergemeindliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche (Nahbereiche, Mittelbereiche, Oberbereiche).

(3) Die Landesregierung legt unter Anwendung der Kriterien der §§ 25 bis 30 die Zentralen Orte und Stadtrandkerne durch Verordnung fest und ordnet sie den verschiedenen Stufen zu. Durch die Verordnung erfolgt auch die Festlegung der Nah- und Mittelbereiche. Ergeben sich aus dem Raumordnungsbericht nach § 22 erforderliche Änderungen, ist die Verordnung anzupassen.

(4) Unter Personen im Sinne der §§ 25 bis 30 ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner zu verstehen, die sich aus der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ergibt.

§ 25 Ländliche Zentralorte

(1) Ländliche Zentralorte dienen überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches.

(2) Ein ländlicher Zentralort darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 5.000 Personen, davon mindestens 1.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden. Zentrale Orte sollen mindestens sechs Kilometer voneinander entfernt sein; jedoch sollen Wohnplätze höchstens zwölf Kilometer von einem Zentralen Ort entfernt sein.

§ 26 Unterzentren

(1) Unterzentren dienen überwiegend der Grundversorgung eines Nahbereiches. Unterzentren sollen durch die Bevölkerungszahl ihres Nahbereiches, die Größe des Zentralen Ortes und bessere Ausstattung gegenüber ländlichen Zentralorten hervorgehoben sein.

(2) Ein Unterzentrum darf nur festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 10.000 Personen, davon mindestens 4.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. In Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von über 80 Personen je Quadratkilometer sollen diese Werte erheblich überschritten werden; im Übrigen gelten die Abstandskriterien des § 25 Absatz 2 Satz 3.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen Unterzentren auch dann festgelegt werden, wenn im Nahbereich mindestens 7.500 Personen, davon mindestens 3.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Der Landesentwicklungsplan legt die strukturschwachen ländlichen Räume fest.

§ 27 Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren

(1) Außerhalb der im Landesentwicklungsplan festgelegten Ordnungsräume können in Gebieten, die mehr als zehn Kilometer von Oberzentren oder Mittelzentren entfernt liegen, Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt werden, wenn sie für die Nahbereiche von mehreren Unterzentren, ländlichen Zentralorten oder Stadtrandkernen über die Grundversorgung hinaus mindestens teilweise Versorgungsfunktionen zur Deckung des gehobenen, längerfristigen Bedarfs ausüben. Die Festlegung kann nur erfolgen, wenn in dem gesamten Mittelbereich mehr als 20.000 Personen, davon mindestens 10.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können in den strukturschwachen ländlichen Räumen des Landes, die im Landesentwicklungsplan festgelegt sind, Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums auch dann festgelegt werden, wenn mindestens 7.000 Personen im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet leben.

§ 28 Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum

(1) Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum haben über den Nahbereich und über die Grundversorgung hinausgehende Versorgungsfunktionen und Zentralitätsbedeutung.

(2) Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum sollen in ihrem Mittelbereich für die Nahbereiche mehrerer Unterzentren, ländlicher Zentralorte oder Stadtrandkerne oder für Teile dieser Nahbereiche differenzierte Versorgungsmöglichkeiten zur Deckung des gehobenen längerfristigen Bedarfs bieten und über ein breites Wirtschaftsgefüge mit Ansätzen zur Ausbildung eines industriellen Potentials verfügen.

(3) Ein Mittelzentrum darf nur festgelegt werden, wenn im Mittelbereich mindestens 40.000 Personen, davon mindestens 15.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, leben. Mittelzentren sollen mindestens zwölf Kilometer von benachbarten Mittel- oder Oberzentren entfernt liegen.

(4) Mittelzentren im Verdichtungsraum sollen wenigstens 80.000 Personen in ihrem Mittelbereich, davon 25.000 im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet, aufweisen. Der Landesentwicklungsplan kennzeichnet die gemeinsam von Bund und Ländern festgelegten Verdichtungsräume.

§ 29 Oberzentren

Oberzentren sollen für mehrere Mittelbereiche oder für Teile von diesen Einrichtungen zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs bieten (Oberbereiche); sie sollen ein starkes, differenziertes Wirtschaftsgefüge mit einem bedeutenden industriellen Potential aufweisen, dessen Wachstum anzustreben ist.

§ 30 Stadtrandkerne

(1) In einem Umkreis von zehn Kilometern um Mittel- und Oberzentren sowie um Hamburg sollen in der Regel keine Zentralen Orte festgelegt werden. Hier sollen Stadtrandkerne I. und II. Ordnung ausgewiesen werden, die zentrale Teilfunktionen in engern räumlichen Zusammenhang und für einen räumlich begrenzten Bereich wahrnehmen.

(2) Stadtrandkerne 1. Ordnung entsprechen nach ihrer Zentralitätsfunktion unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Stadtrandgebieten den Unterzentren. Sie sollen einen Bereich von mindestens 20.000 Personen versorgen.

(3) Stadtrandkerne I. Ordnung, die über ihren Versorgungsbereich hinaus Versorgungsfunktionen für Teilbereiche einer differenzierten Versorgung zur Deckung des gehobenen längerfristigen Bedarfs ausüben, können als Stadtrandkerne 1. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt werden, wenn in ihren Mittelbereichen mindestens 40.000 Personen, davon mindestens 20.000 im Stadtrandkern, leben.

(4) Stadtrandkerne II. Ordnung entsprechen nach ihrer Zentralitätsfunktion unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Stadtrandgebieten den ländlichen Zentralorten und sollen einen Bereich von mindestens 10.000 Personen versorgen.

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