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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 21 vom 17.12.2020 S. 984)
Gl.-Nr.: B 929-0-1



Aufgrund der Landesverordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes vom 24. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 560) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), und des § 26 Absatz 6 Satz 2 und 4 in Verbindung mit Satz 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1 Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten und für Sondernutzungen an Straßen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist oder die vom Land verwaltet werden, werden Gebühren nach dem dieser Verordnung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben; es ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Bemessungsgrundsätze

(1) Sind Rahmensätze für Sondernutzungsgebühren vorgesehen, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen:

  1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
  2. das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners.

(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Haushaltsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3 Erhebung der Gebühren

Die Gebühren werden von der Straßenbaubehörde erhoben, die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständig ist. Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so sind die Sondernutzungsgebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen (§ 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes sowie § 21 Absatz 6 und § 24 Absatz 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein).

§ 4 Erhebung der Gebühren durch Gemeinden

Gemeinden, die bei Ortsdurchfahrten von Landes- oder Kreisstraßen zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständig und zur Gebührenerhebung berechtigt sind, regeln die Erhebung dieser Sondernutzungsgebühren und ihre Bemessung durch Satzung (§ 21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein).

§ 5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

  1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger oder
  2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung, sonst mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung. Sie werden fällig mit der Bekanntgabe der Festsetzung. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Haushaltsjahres fällig.

(2) Auf Antrag kann gestattet werden, wiederkehrende jährliche Gebühren durch eine einmalige Zahlung abzulösen.

§ 7 Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 30 Euro werden nicht erstattet.

§ 8 Übergangsbestimmungen

Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet das Gebührenverzeichnis dieser Verordnung mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen vom 23. Januar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), außer Kraft.

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 GebührenverzeichnisAnlage
(zu § 1)


Tarifstelle

Nutzungsart

Gebühr in Euro jährlich

Gebühr in Euro im Einzelfall

1Zufahrten und Zugänge
1.1von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückengebührenfreigebührenfrei
1.2von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Wohneinheit25 bis 150
1.3von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben25 bis 850
1.4von gewerblich genutzten Grundstücken wie Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen100 bis 5.000
1.5von Grundstücken, die der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Versorgung dienengebührenfreigebührenfrei
2Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas-, Fernwärme, Wasser sowie öffentlicher Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen (den Leitungen der
öffentlichen Versorgung sind Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen wie Fernsprechkabel, Wasser- und Elektroleitungen oder Rohrdurchlässe der Deutschen Bahn AG gleichgestellt)
2.1.1bis zu 1 Jahr25 bis 500 einmalig
2.1.2länger dauernd100 bis 500
2.2sonstige Leitungen im öffentlichen Interessegebührenfreigebührenfrei
2.3Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienengebührenfreigebührenfrei
2.4Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen unter diesen gleichgestallten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.4.1höhengleich
2.4.1.1bis zu 1 Jahr10 bis 1.000 einmalig
2.4.1.2länger dauernd100 bis 1.000
2.4.2höhenfrei
2.4.2.1bis zu 1 Jahr25 bis 500 einmalig
2.4.2.2länger dauernd50 bis 500
2.5Förderbinder einschl. Masten und Schächte für ähnliche Einrichtungen
2.5.1bis zu 1 Jahr25 bis 1.000 einmalig
2.5.2länger dauernd50 bis 1.000
2.6Über- und Unterführungen privater Wege
2.6.1bis zu 1 Jahr25 bis 500 einmalig
2.6.2länger dauernd50 bis 500
3Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
3.1Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentlicher Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen (den Leitungen der öffentlichen Versorgung sind Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen wie Fernsprechkabel, Wasser- und Elektroleitungen oder Rohrdurchlässe der Deutschen Bahn AG gleichgestellt) je angefangene 100 m100 bis 1.000
3.2Gleise
3.2.1der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrsgebührenfreigebührenfrei
3.2.2sonstige

je angefangene 100 m

100 bis 1.000
3.3Oberleitungsbusleitungen, einschließlich der Mastengebührenfreigebührenfrei
4Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten und ähnlichen Einrichtungen), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetriebgebührenfreigebührenfrei
4.2Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.2.1bis zu 1 Jahr25 bis 200 einmalig
4.2.2länger dauernd50 bis 200
4.3Automaten25 bis 500
4.4Milchbarkegebührenfreigebührenfrei
4.5Verladestellen50 bis 500
4.6Baustelleneinrichtungen wie Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche1,20 bis 8,50 wöchentlich, mindestens 20
4.7Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen einschließlich Pfosten und Masten
4.7.1gewerblich
4.7.1.1bis zu 1 Jahr25 bis 500
4.7.1.2länger dauernd50 bis 500
4.7.2nichtgewerblichgebührenfreigebührenfrei
5Besondere Veranstaltungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten100 bis 1.000
5.2Werbeveranstaltungen und ähnliches25 bis 200 täglich
5.3Straßenhandel ohne bauliche Anlagen25 bis 200


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