umwelt-online: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (1)

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Regelwerk, Bau und Planung
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Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. November 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2003 S. 631, ber 2004 S. 140; 16.03.2015 S. 96; 01.09.2015 S. 322 15; 14.12.2016 S. 999 16; 23.11.2017 S. 513 17; 16.03.2018 S. 68 18; 13.12.2018 S. 773 18a; 16.01.2019 19; 04.12.2020 S. 879 20; 22.04.2021 S. 430 21; 03.05.2022 S. 622 22; 30.09.2024 S. 734 24; 18.10.2024 S. 749 24a)
Gl.-Nr.: 90-1




Siehe Fn.*

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

  1. der Straßenkörper,
    insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen,
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör,
    das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung,
  4. die Nebenanlagen,
    das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

(3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern sowie auf Deichen oder über Deiche gehören zum Straßenkörper nur der Straßenoberbau sowie die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. Landesstraßen,
    das sind Straßen, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem weiträumigen Verkehr innerhalb des Landes zu dienen bestimmt sind.
  2. Kreisstraßen,
    das sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder mit benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten oder dem Anschluss von Gemeinden an Bundesfernstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnhaltestellen, Schiffsladeplätze und ähnliche Einrichtungen zu dienen bestimmt sind.
  3. Gemeindestraßen,
    das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen. Zu ihnen gehören:
    1. die Ortsstraßen,
      das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten;
    2. die Gemeindeverbindungsstraßen,
      das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln.
  4. Sonstige öffentliche Straßen, das sind
    1. die öffentlichen Feld- und Waldwege, die ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
    2. die beschränkt öffentlichen Straßen,
      das sind Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen, insbesondere die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege;
    3. Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

(2) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden (Bestandsverzeichnisse). In die Straßenverzeichnisse ist Einsicht zu gewähren.

§ 4 Ortsdurchfahrten

(1) Die Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung .des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Die obere Straßenbaubehörde setzt nach Anhörung der Gemeinde, der Baugenehmigungsbehörde und der Träger der Straßenbaulast die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. Sie kann hierbei von der Regel des Absatzes 1 abweichen, insbesondere wenn die Mehrzahl der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Grundstücke nicht unmittelbar durch Zufahrten an die Landesstraße oder Kreisstraße angeschlossen ist oder wenn die geschlossene Ortslage eine geringe Länge hat.

§ 5 (gestrichen)

§ 6 Widmung

(1) Die Widmung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast. Die Widmung von Landesstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Soll ein anderer als das Land, ein Kreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf dessen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde. Die erstmalige Einstufung in eine Straßengruppe und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke sind in der Verfügung festzulegen.

(2) Die Widmung ist von der verfügenden Behörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden. Grundstückes ist oder die Eigentümerin oder der Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast nach § 43 oder nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.

(4) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen unanfechtbar angeordnet, so gilt die Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern sie in der Anordnung als öffentlich bezeichnet, in eine Straßengruppe eingestuft und der Träger der Straßenbaulast bestimmt worden ist. Die Behörde, die nach Absatz 1 für die Widmung zuständig wäre, soll die Überlassung für den öffentlichen Verkehr, die Straßengruppe und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke öffentlich bekannt machen.

(5) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so gelten die neu hinzukommenden Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern die Voraussetzung des Absatzes 3 vorliegt. Einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.

(6) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

§ 7 Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

(2) Die Aufstufung zur Landesstraße oder Kreisstraße und die Abstufung von Landesstraßen oder Kreisstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind zu hören. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 soll die Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.

(4) Über die Aufstufung von sonstigen öffentlichen Straßen zu Gemeindestraßen und über die Abstufung von Gemeindestraßen zu sonstigen öffentlichen Straßen entscheidet der Träger der Straßenbaulast.

§ 8 Einziehung

(1) Eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann eingezogen werden. Eine öffentliche Straße ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen.

(2) Die Einziehung von Landesstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die Einziehung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast. Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, eine kreisfreie Stadt oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung auf dessen Antrag.

(3) In den Gemeinden, die die Straße berührt, sind Pläne der einzuziehenden Straße vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind vom Träger der Straßenbaulast nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hinzuweisen.

(4) Einwendungen gegen die Einziehung sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach" Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erheben. .

(5) Die Einziehung ist vom Träger der Straßenbaulast nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen.

(6) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eine öffentliche Straße aufgehoben, so gilt sie als eingezogen, sobald das Verfahren unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.

(7) Wird ein Teil einer öffentlichen Straße anlässlich eines Ausbaues oder Umbaues für dauernd dem Gemeingebrauch entzogen, ohne dass hierdurch der Bestand der Straße oder der bestehende Anschluss eines Nachbargrundstückes beeinträchtigt wird, so gilt der Straßenteil als eingezogen; die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung.

§ 8a Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung 20 22

Die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen einschließlich der Bundesstraßen kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 dieses Gesetzes oder nach § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes durch die für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung zuständige Behörde verfügt werden. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind zu hören. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die Entscheidung bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht und mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. Die Widmung wird mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck, und die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.

§ 9 Sicherheitsvorschriften 20 22

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden

  1. unter verantwortlicher Leitung der oberen Straßenbaubehörde oder der Straßenbaubehörde einer Gebietskörperschaft, der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt oder
  2. auf der Grundlage einer straßenaufsichtlich genehmigten Planung ausgeführt und nach ihrer Abnahme von der Straßenaufsichtsbehörde freigegeben.

Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder eine Plangenehmigung erteilt worden ist.

(2) Die Straßenbaubehörden können Prüfaufgaben, die ihnen aufgrund des Absatzes 1 an Stelle der Bauaufsichtsbehörden obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörden geltenden Vorschriften auf besondere Sachverständige übertragen; die Landesbauordnung findet insoweit entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Bundesstraßen.

(3) Die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde bleiben unberührt.

Zweiter Teil
Straßenbaulast und Eigentum

§ 10 Straßenbaulast 20

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit sie hierzu unter. Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Warnzeichen hinzuweisen.

(2) Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu beachten. Den Bedürfnissen sehbehinderter Menschen soll durch entsprechende Orientierungshilfen, denjenigen mit beeinträchtigter Mobilität durch barrierefreie Gehwegübergänge Rechnung getragen werden; die Belange von älteren Menschen und Kindern sind zu berücksichtigen. Den Belangen des Natur- und Umweltschutzes ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes bleiben unberührt.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Die Vorschriften des § 45 bleiben unberührt.

(4) Die mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben werden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen. Das gilt auch für die Bundesstraßen.

§ 11 Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen

(1) Träger der Straßenbaulast sind:

  1. für die Landesstraßen das Land,
  2. für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 12).

§ 12 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten 22 24a

(1) Die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Ergebnisse des amtlichen Zensus. Die Straßenbaulast wechselt mit Ablauf des zweiten auf den Zensus folgenden Jahres. Entsteht durch eine Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei dem letzten amtlichen Zensus mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit Ablauf des zweiten auf die Gebietsänderung folgenden Jahres. Entsteht durch Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei dem letzten amtlichen Zensus weniger als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit der Gebietsänderung.

(2) Soweit dem Land oder den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkplätze, Standspuren und Straßenentwässerungseinrichtungen, auf Radwege und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege nur insoweit, als sie auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind; das Land oder die Kreise haben sich jedoch an den Kosten der erstmaligen Herstellung von Straßenentwässerungseinrichtungen im Verhältnis der Größen der Entwässerungsflächen zu beteiligen.

(3) Führt eine Ortsdurchfahrt in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern über Straßen und Plätze, die wesentlich breiter angelegt sind als die Landesstraßen oder Kreisstraßen; so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt von der oberen Straßenbaubehörde besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Straßenteile, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in der Straßenbaulast des Landes oder eines Kreises stehen.

§ 13 Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

§ 14 Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen

(1) Soweit eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese nach Maßgabe ihres Nutzens der baulastpflichtigen Gemeinde die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch für Brücken und Kunstbauten an und auf der Gemeindegrenze.

(2) Die beteiligten Gemeinden können die Baulast mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde auch durch Vereinbarung regeln.

§ 15 Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen sind die Gemeinden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterhaltung der öffentlichen Feld- und Waldwege (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a), soweit die Anliegerinnen und Anlieger bisher unterhaltungspflichtig waren. Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die über diese Wege bewirtschaftet werden. Der Umfang der Unterhaltungspflicht der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke. Soweit Gemeinden oder kommunale Zweckverbände die Unterhaltung von öffentlichen Feld- und Waldwegen bereits freiwillig übernommen haben, sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig.

(3) Werden öffentliche Feld- und Waldwege, die nach Absatz 2 von den Anliegerinnen und Anliegern zu unterhalten sind, unter Verwendung öffentlicher Förderungsmittel mit Zustimmung der Gemeinde ausgebaut, so geht die Unterhaltungspflicht auf die Gemeinde über. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern. Die Zustimmung kann durch eine Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde ersetzt werden."

§ 16 Verpflichtungen Dritter

(1) Die § § 11 bis 15 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung, Änderung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen aufgrund von Rechtsvorschriften oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen obliegt oder übertragen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.

§ 17 Wechsel der Straßenbaulast

(1) Wechselt die Straßenbaulast, so gehen das Eigentum an der öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2), soweit es bisher dem Land oder einer Gebietskörperschaft zustand, sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) verbleibt beim Wechsel der Straßenbaulast für eine Straße beim bisherigen Träger der Straßenbaulast, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich bestimmt oder vereinbart ist.

(2) Verbindlichkeiten, die bei der Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen entstanden sind, sind vom Übergang ausgeschlossen; soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.

(3) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.

(4) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast oder mit dessen Zustimmung ein Dritter besondere Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Abwasserbeseitigung in der Straße gehalten, so ist der neue Träger der Straßenbaulast verpflichtet, diese weiterhin zu dulden. § 21 Abs. 2 und 3 und § 27 finden entsprechende Anwendung.

§ 18 Ausübung der Eigentumsrechte

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm die Ausübung der Rechte der Eigentümerin oder des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Im gleichen Umfang obliegt es ihm, die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers zu erfüllen.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die öffentliche Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Antragstellung zu erwerben. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch Umstände verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. Das Recht der Eigentümerin oder des Eigentümers, die Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres oder seines Grundstücks für eine öffentliche Straße von dem vorherigen Abschluss eines Grunderwerbsvertrages abhängig zu machen, bleibt unberührt.

(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. § 44 Abs. 3 findet Anwendung.

(4) Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt oder später zurückgenommen, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn der Träger der Straßenbaulast seine Bereitschaft zum Erwerb des Grundstücks erklärt hat und innerhalb einer Frist von fünf Jahren eine Einigung über den Erwerb nicht zustande kommt, es sei denn, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer der Inanspruchnahme der Grundstücke für die öffentliche Straße nachweislich vor ihrer Inanspruchnahme widersprochen hat.

(5) Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Grundstücke für eine öffentliche Straße bereits in Anspruch genommen, so verkürzen sich die nach den Absätzen 2 bis 4 einzuhaltenden Fristen auf zwei Jahre.

(6) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt ist.

§ 18a Bepflanzungen an Straßen

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat den Straßenkörper und die Lärmschutzwälle unter Beachtung der Belange der Verkehrssicherheit zu bepflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Straßen- und Wegeränder sowie Lärmschutzwälle sollen so erhalten und gestaltet werden, dass sie sich naturnah entwickeln können. Ihre Unterhaltung soll auf die Bedeutung als Teil der Biotopverbundsysteme ausgerichtet werden. Die Straßenanliegerinnen und -anlieger haben alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden, soweit hiervon keine enteignende Wirkung ausgeht.

(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 der Gemeinde mit deren Einvernehmen übertragen werden. Über die Kosten ist eine Vereinbarung mit der Gemeinde abzuschließen, die auch eine Ablösung laufender Unterhaltungskosten zum Gegenstand haben kann.

§ 18b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung 22

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anliegerinnen und Anlieger sowie die Hinterliegerinnen und Hinterlieger zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem oder der Dritten vorher angekündigt werden.

(2) Entstehen dem oder der Dritten durch Handlungen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines oder ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen der Inhaberin oder des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.

§ 19 Grundbuchberichtigung und Vermessung 20

(1) Bei Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach § 17 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Liegenschaftskatasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde genügt die Bestätigung des bisherigen Trägers der Straßenbaulast, dass das Eigentum an dem Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. Antrag und Bestätigung sind mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel des jeweiligen Trägers der Straßenbaulast zu versehen. Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so ist zuständige Behörde die obere Straßenbaubehörde.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermarken zu lassen. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.

Dritter Teil
Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

§ 20 Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

(2) Der bisher ortsüblich gewesene Gemeingebrauch an sonstigen öffentlichen Straßen soll nicht eingeschränkt werden, solange dieser gemeinverträglich ist.

(3) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Anspruch.

§ 21 Sondernutzung 20 22

(1) Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, bei Landesstraßen und bei Kreisstraßen in der Verwaltung des Landes der Erlaubnis der oberen Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten erteilt die Gemeinde die Erlaubnis. Die Erlaubnis darf, soweit es sich nicht um Zufahrten im Sinne des § 24 handelt, die der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Eine Auflage kann auch bezwecken, Belastungen der Umwelt, die mit der Ausübung einer Sondernutzung verbunden sein können, zu vermeiden oder gering zu halten.

(2) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, mit der Sondernutzung verbundene Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen auf ihre oder seine Kosten zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(4) Durch den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast wird eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis nicht berührt.

(5) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt eine Erlaubnisnehmerin oder ein Erlaubnisnehmer ihren oder seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der oder des Pflichtigen nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Die vorstehenden Vorschriften finden auf Bundesstraßen entsprechende Anwendung.

§ 22 Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing 22

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasiertes Carsharing dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast bestimmen. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der öffentlichen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt wer den sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind. § 2 Nummer 1, 2 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), gilt entsprechend.

(2) Die Flächen sind von der Gemeinde im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens, das auch durch ein von der Gemeinde beliehenes kommunales Unternehmen durchgeführt werden darf, einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieterinnen oder Carsharinganbietern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als eine Carsharinganbieterin oder ein Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzung stellen. Das Auswahlverfahren nach Satz 1 kann für einzelne Flächen getrennt durchgeführt werden. Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Satz 1 beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Verlängerung der Frist und deren Ende sind zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Carsharinganbieterinnen und Carsharinganbietern mitzuteilen. Das Auswahlverfahren nach Satz 1 kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 138a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. § 21 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf. § 26 Absatz 1, 2 und 6 Satz 1 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Satz 1 möglich.

(3) Als Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharinganbieterinnen und Carsharinganbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene oder solche Kriterien festlegen, die

  1. einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs insbesondere durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten,
  2. einer Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum oder
  3. einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge, besonders dienlich sind.

Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen. Auf Anforderung der Gemeinde hat die Carsharinganbieterin oder der Carsharinganbieter nachzuweisen, dass die Eignungskriterien weiterhin vorliegen.

(4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, die Frist nach Absatz 2 Satz 4, die Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.

(5) Die Gemeinde kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen, wenn der Carsharinganbieter die Eignungskriterien nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder deren Erfüllung trotz Anforderung nicht nachweist. Die Vorschrift des § 117 Landesverwaltungsgesetz bleibt unberührt.

§ 23 Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen 21

(1) Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) sowie die Benutzung der Gemeindestraßen für die Zwecke der öffentlichen Versorgung abweichend von § 21 Abs. 1 bis 5 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Satzung regeln. Dies gilt auch für Kreis- und Landesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich nach bürgerlichem Recht; Absatz 1 sowie § 21 Abs. 6 finden entsprechende Anwendung.

(2a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen und Volksentscheiden stehen, sind für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis spätestens zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren stehen, sind für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zuzüglich zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist zu erlauben. Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 1 und 2 dürfen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden.

(3) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße durch Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Benutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang benutzt, so kann von der Inhaberin oder dem Inhaber des Betriebes, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder der oder dem sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks eine Beteiligung an den Kosten der Straßenunterhaltung und -instandsetzung insoweit gefordert werden, als sie durch die außergewöhnliche Benutzung veranlasst werden.

§ 24 Zufahrten

(1) Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen gelten außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung.

(2) Der Träger der Straßenbaulast kann von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

(3) Die Änderung einer Zufahrt bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

(4) Eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn Zufahrten geschaffen oder geändert werden

  1. zu baulichen Anlagen, bei denen in einem Verfahren nach § 29 oder § 30 die Zufahrt nach Maßgabe des Dritten Teils geregelt ist,
  2. in einem Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahren, dem der Träger der Straßenbaulast insoweit zugestimmt hat.

(5) Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 beruhen, sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Zugänge anzuwenden.

§ 25 Unterbrechung von Zufahrten

Werden durch den Bau von öffentlichen Straßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit das nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Das gilt nicht für Zufahrten, die aufgrund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen.

§ 26 Gebühren für Sondernutzungen 16 20

(1) Für die Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden.

(2) Wird im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Erlaubnis für die Sondernutzung durch eine Gemeinde erteilt, die nicht Träger der Straßenbaulast ist, so ist die Gemeinde zur Erhebung der Gebühren berechtigt.

(3) Für Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung sind Gebühren nicht zulässig.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 6 sind Gebühren nicht zulässig.

(5) In den Fällendes § 62 Abs. 5 sind Gebühren nur zulässig, sofern auch eine Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt zulässig ist.

(6) Die Gemeinden und Kreise regeln die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Das für Verkehr zuständige Ministerium regelt die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an den Straßen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist oder die vom Land verwaltet werden, durch Verordnung. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Bundesstraßen.

§ 27 Vergütung von Mehrkosten

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch eine andere oder einen anderen aufwendiger hergestellt werden muss, hat die oder der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

§ 28 Nutzung nach bürgerlichem Recht 20

(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist und sofern

  1. der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder
  2. die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient oder
  3. weder das Land noch eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast des genutzten Straßenteiles ist. Nutzungen des Luftraums über öffentlichen Straßen sind in der Regel bis zu einer Höhe von 4,50 m als Sondernutzungen zu behandeln; im Übrigen unterliegt ihre Behandlung dem bürgerlichen Recht.

(2) Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten ist, hat der Träger der' Straßenbaulast die Verlegung von Leitungen, die der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung dienen, auf Antrag der Gemeinde unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in seine Straßenteile erforderlich ist. Im Übrigen dürfen solche Leitungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in den Ortsdurchfahrten verlegt werden. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern.

(3) Kommt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 keine Einigung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast zustande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 2 Satz 3 kann durch eine von dem für Verkehr zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium getroffene Entscheidung ersetzt werden.

(4) § 27 sowie Bestimmungen, nach denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, bleiben unberührt.

Vierter Teil
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

§ 29 Anbauverbote 20 21 22

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen . Hochbauten jeder Art an

  1. Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m und
  2. Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m,

jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.

(2) Anlagen der Außenwerbung an Straßen nach Absatz 1 stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt den Hochbauten gleich. An Brücken und im Luftraum über diesen Straßen ist eine Außenwerbung nicht gestattet. Absatz 1 gilt entsprechend auch für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind.

(3) Der Träger der Straßenbaulast kann unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn es im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Bei Werbeanlagen ist eine Ausnahme am Ort der eigenen Leistung zulässig, soweit die Anlagen auf die eigene Leistung hinweisen und öffentliche Belange, insbesondere die Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmen für Werbeanlagen im Sinne des § 23 Absatz 2a Satz 1 und 2 sind zulässig, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschriften des Dritten Teils bleiben unberührt.

(4) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass bestimmte Gemeindeverbindungsstraßen vom Anbau nach Absatz 1 freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die Sichtverhältnisse, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Das Anbauverbot darf sich nur auf eine Entfernung bis zu 10 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, erstrecken. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

(5) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entspricht, der außerdem mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(6) Werden Werbeanlagen entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 errichtet oder geändert, so kann die obere Straßenbaubehörde im Wege des Verwaltungszwangs die teilweise oder vollständige Beseitigung der Werbeanlagen an Landesstraßen und an Kreisstraßen, deren Verwaltung ihr übertragen worden ist, anordnen. Im Übrigen ordnet die örtliche Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 errichteten Hochbauten im Wege des Verwaltungszwangs an. Die vorstehenden Vorschriften finden auf Bundesstraßen entsprechende Anwendung.

§ 30 Anbaubeschränkungen 20

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Genehmigungen für bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 40 m bei Landesstraßen und bis zu 30 m bei Kreisstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für, den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, von der Baugenehmigungsbehörde oder der Behörde, die nach anderen Vorschriften für eine Genehmigung zuständig ist, nur nach Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe von Gründen verweigert wird.

(2) Die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast ist auch erforderlich, wenn infolge der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Zufahrten zu einer Landes- oder Kreisstraße geschaffen oder geändert werden sollen.

(3) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast.

(4) Die Zustimmung oder Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast darf nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Die Vorschriften des Dritten Teils bleiben unberührt.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 vorliegen.

(6) Die für die Genehmigung nach Absatz 3 zuständige Behörde des Trägers der Straßenbaulast kann die Beseitigung der ohne ihre Genehmigung errichteten baulichen Anlage im Wege des Verwaltungszwangs anordnen. Diese Vorschrift findet auf Bundesstraßen entsprechende Anwendung.

§ 31 Baubeschränkung bei geplanten Straßen

Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen des § 29 Abs. 1 bis 4 und des § 30 Abs. 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren vom Beginn der Auslegung der Pläne und von dem Zeitpunkt an, zudem den Betroffenen nach § 140 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, oder, falls ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, vom Beginn der Bauausführung an. Von gesetzlich zustehenden Möglichkeiten, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, soll Gebrauch gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für genehmigte Bauvorhaben während der Geltungsdauer der Baugenehmigung.

§ 32 Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen

(1) Wird infolge der Anwendung des § 29 Abs. 1 bis 4, des § 30 Abs. 1 bis 3 und des § 31 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihre oder seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für sie oder ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(2) In den Fällen des § 31 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt oder mit der Bauausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen in Kraft getreten sind.

§ 33 Schutzmaßnahmen 15

(1) Zum Schutze der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Besitzerinnen und Besitzer von benachbarten Grundstücken die Anlage der notwendigen Einrichtungen vorübergehend zu dulden.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 zwei Wochen vorher anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast selbst durchführen.

(3) Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

(4) Werden Einrichtungen entgegen Absatz 3 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstückes binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Träger der Straßenbaulast die Einrichtungen auf Kosten der oder des Betroffenen beseitigen. Die Ersatzvornahme ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die durch Maßnahmen nach Absatz 1 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Beseitigung von Einrichtungen nach Absatz 3, soweit die Einrichtungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaues oder Ausbaues einer öffentlichen Straße eingetreten sind. § 41 Abs. 1 bleibt unberührt.

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