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VermGebVO - Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. November 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 19 vom 29.11.2012 S. 719; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-17-3
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst: a der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), verordnet das Innenministerium:
§ 1 Anwendungsbereich
Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
(3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung und eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen.
(4) Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein aufgrund von Vermessungsanträgen, die vor dem 20. Februar 1991 bei den ehemaligen Katasterämtern eingegangen sind und für die Gebührenbefreiungsbescheinigungen nach § 39 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandordnung) vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) vorliegen, werden Gebühren nicht erhoben.
§ 3 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes
(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert eines Bauwerks zu berechnen, ist bei Neubauten und Bauwerksänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Bauwerken der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Bauwerks aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerinnen oder der Kostenschuldner, wenn sie den Wert nicht oder unzureichend nachweisen.
§ 4 Gebühr nach dem Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind anzusetzen.
§ 5 Umsatzsteuer
Die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.
§ 6 Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2, 6 und 9, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 23. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 97)* außer Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser. Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 bei einem Katasteramt oder beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein und ab dem 1. Januar 2011 beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein beantragt worden sind, gilt die in Absatz 1 Satz 2 aufgehobene Verordnung weiter, wenn die beantragten Amtshandlungen bis zum 30. Juni 2013 abgeschlossen worden sind.
(3) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
*) GS Schl.-H. II; Gl.Nr. 200-17-2
Anlage (zu § 1 VermGebVO) |
Gebührentarif
Tarifstellen, Gebührenstaffeln
Tarif- stelle | Inhaltsübersicht |
1 | Auskünfte |
2 | Auszüge aus dem Liegenschaftskataster |
3 | - gestrichen - |
4 | Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen |
5 | Vermessungsunterlagen für Vermessungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782) |
6 | Beglaubigungen und Bescheinigungen |
7 | - gestrichen - |
8 | Grenzbescheinigungen |
9 | Unschädlichkeitszeugnisse |
10 | Teilungsvermessungen |
11 | Sonderungen |
12 | Grenzherstellungen |
13 | Einmessungen von Bauwerken |
14 | Fortführungen des Liegenschaftskatasters |
15 | Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten |
Gebührenstaffel 1 - Teilungsvermessungen | |
Gebührenstaffel 2 - Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen | |
Gebührenstaffel 3 - Grenzherstellungen | |
Gebührenstaffel 4 - Einmessungen von Bauwerken |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Auskünfte | |
Schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren Umfangs | Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 | |
Anmerkung:
Hierunter fallen nicht Auskünfte über Tatbestände, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen sind und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden. | ||
2 | Auszüge aus dem Liegenschaftskataster | |
2.1 | Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung
je Auszug im Format | |
a) DIN A 4 oder DIN A 3 | 19,00 | |
b) größer DIN A 3 bis einschließlich DIN A 0 | 38,00 | |
Anmerkungen:
| ||
2.2 | Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) | |
a) für den ersten Auszug aa) eines Flurstücksnachweises oder Flurstücks- und Eigentümernachweises oder eines Grundstücksnachweises | 9,50 | |
bb) eines Bestandsnachweises | 19,00 | |
b) für jeden weiteren Auszug gemäß Buchstabe aa oder bb derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers bei gleichzeitiger Beantragung mit dem ersten Auszug | 3,60 | |
3 | - gestrichen - | |
4 | Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen | |
Für die Einräumung des Rechts, Auszüge aus der Liegenschaftskarte nach Tarifstelle 2.1 oder deren Umarbeitungen ganz oder ausschnitts- weise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen je Seite | das Dreifache der Gebühren zu Tarifstelle 2.1 | |
5 | Vermessungsunterlagen für Vermessungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782) | |
Gebühr (Nutzungsrecht) für die Vermessungsunterlagen zur Aus- führung von Vermessungen nach dem VermKatG (z.B. Teilungsvermessungen, Bauwerkseinmessungen, Sonderungen, Grenzherstellungen)
je Auftrag | 55 | |
Anmerkungen zu Tarifstelle 5
| ||
6 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | |
6.1 | Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien (inkl. deren Anfertigung) je Seite | 3,5 |
6.2 | Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen
je Bescheinigung. Mehrausfertigungen werden nicht berechnet. | 55 zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 |
7 | Bescheinigungen für Grundbuchzwecke | |
- gestrichen - | ||
8 | Grenzbescheinigungen | |
8.1 | Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13 | 55 |
8.2 | nach vorhandenen Katasterunterlagen | |
8.2.1 | ohne Ortsbesichtigung | 130 |
8.2.2 | mit Ortsbesichtigung | 220 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 8:
| ||
9 | Unschädlichkeitszeugnisse | |
9.1 | Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses | 15 % der Gebühren (ohne Multiplikator) zu Gebührenstaffel 1 (= Teilgebühr 1) |
zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 (= Teilgebühr 2) | ||
Anmerkung:
Die Ablehnung muss durch ein Zeugnis oder widerspruchsfähigen Bescheid ausgesprochen sein. Die Vorbereitung der Unterlagen, Bescheinigungen und Mitteilungen wird durch die Zeitgebühr abgegolten. Werden gleichzeitig mehrere Unschädlichkeitszeugnisse erteilt oder abgelehnt, die dasselbe Flurstück betreffen, berechnet sich die Gebühr aus dem Produkt der Teilgebühr 1 und der Wurzel der Anzahl der Unschädlichkeitszeugnisse. Die Kosten für erforderliche Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) sind mit der Gebühr abgegolten. | ||
9.2 | Zurückweisung aufgrund fehlender Voraussetzungen | Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 |
Anmerkung: Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn kein Zeugnis oder widerspruchsfähiger Bescheid erteilt wird und die Arbeiten einen Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitsviertelstunde erfordern. | ||
10 | Teilungsvermessungen | |
10.1 | Teilungsvermessungen (Mindestumfang), ausgenommen Vermessungen lang gestreckter Anlagen (Tarifstelle 10.2) | Gebührenstaffel 1 |
10.1.1 | für jeden zusätzlich auf Antrag am Trennstück hergestellten Grenzpunkt | 55 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1:
| ||
10.2 | Vermessungen lang gestreckter Anlagen (mehr als 100 m zu vermessende Achslänge) | Gebührenstaffel 2 |
Anmerkung:
Lang gestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Wege aller Art, Straßen, Gewässer, Deiche, Bahnkörper und dergleichen, wenn die Vermessungen nicht in Verbindung mit Bauplatz-, Siedlungs- oder ähnlichen Teilungsvermessungen ausgeführt werden. | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 10.1 und 10.2:
| ||
11 | Sonderungen | |
Flurstückszerlegung durch Sonderung nach dem Katasternachweis | 35 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1 | |
Anmerkungen:
l. Mit der Gebühr sind abgegolten: a) die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen, 2.Mit den Gebühren sind nicht abgegolten: a) das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5 und | ||
12 | Grenzherstellungen | |
12.1 | Grenzherstellungen und Abmarkungen, die nicht im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10) stehen | Gebührenstaffel 3 |
12.2 | Nachträgliche Abmarkung von Teilungsvermessungen, die wegen bestehender Hinderungsgründe (z.B. spätere Erschließung der Grundstücke) ohne Abmarkung in das Liegenschaftskataster übernommen wurden und für die nach Tarifstelle 10.1 der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden vom 31. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 192), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), reduzierte Gebühren berechnet worden sind und die Abmarkung erst nach dem 31. August 2008 abgeschlossen wurde. | Zeitgebühr zu Tarifstelle 15 |
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:
Die ausführende Vermessungsstelle muss auch die Teilungsvermessung durchgeführt haben. | ||
12.3 | Grenzherstellungen und Abmarkungen im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10.1) | 70 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 3 |
Anmerkung:
Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang durchgeführt werden und wenn für die Vermessungen das gleiche Liniennetz benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinander greift. Dies kann auch noch dann gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, dazwischen liegen. | ||
12.4 | Abmarkungen, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung (z.B. Flurbereinigungsverfahren) stehen, | 110 |
je Grenzpunkt | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 12:
| ||
13 | Einmessungen von Bauwerken | |
Vermessungsgebühren für die Einmessung von Bauwerken (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) und Einmessung von Grundrissänderungen an Bauwerken
Anmerkungen zu Tarifstelle 13:
Bei der Einmessung von Carports, die sich in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge eignen, ist der Gesamtwert der baulichen Einheit anzusetzen, auch wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt wird.
| Gebührenstaffel 4 | |
14 | Fortführungen des Liegenschaftskatasters | |
Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für | ||
14.1 | Teilungsvermessungen und Sonderungen | 14 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1 |
14.2 | Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück | 110 |
Anmerkungen:
Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen. | ||
14.3 | Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträgliche Abmarkungen von Teilungsvermessungen nach Tarifstelle 10.1, die bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, | |
a) bis 3 Punkte | 100 | |
b) 4 bis 10 Punkte | 200 | |
c) ab 11 Punkte | 300 | |
Anmerkung: Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben im Grenzprotokoll entscheidend. | ||
14.4 | Bauwerkseinmessungen | 19 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4 |
15 | Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten | |
Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 15 anzusetzen. | ||
15.1 | Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je angefangene Arbeitshalbstunde | |
15.1.1 | von Beamtinnen oder Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Lauf- bahngruppe 2 mit dem 2. Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten | 39,50 |
15.1.2 | von Beamtinnen oder Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Lauf- bahngruppe 2 mit dem l. Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten | 30,00 |
15.1.3 | von Beamtinnen oder Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Lauf- bahngruppe 1 mit dem 2. Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten | 24,50 |
15.1.4 | von Messgehilfinnen oder Messgehilfen oder entsprechend eingesetz- ten Hilfskräften | 21,50 |
15.2 | Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen je Kilometer | 0,80
mindestens 17 je Einsatztag |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.2:
Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten. Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden. | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 15:
Diese Tarifstelle gilt z.B. für folgende Amtshandlungen: Erteilung von Bescheinigungen, soweit im Gebührentarif nichts anderes vorgesehen ist, Sicherung und Verlegung von Vermessungspunkten, ausgenommen im Trigonometrischen Festpunktfeld und im Nivellementpunktfeld oder bei Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 erledigt werden, Vermessungen, die unabhängig von Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 auszuführen sind, eventuell erbrachte Mehrleistungen aufgrund der Änderung von Aufträgen nach Tarifstelle 10 bis 14 während der Bearbeitung. |
Gebührenstaffel 1
Teilungsvermessungen
Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m2 | ||||
Vermessungs- fläche bis einschließlich | bis 5 Euro | bis 40 Euro | bis 100 Euro | über 100 Euro |
m2 | Euro | Euro | Euro | Euro |
25 | 475 | 615 | 730 | 800 |
100 | 605 | 775 | 920 | 1.005 |
300 | 740 | 950 | 1.115 | 1.200 |
500 | 910 | 1.145 | 1.340 | 1.410 |
1000 | 1.145 | 1.445 | 1.685 | 1.805 |
2.500 | 1.435 | 1.815 | 2.150 | 2.235 |
5.000 | 1.750 | 2.160 | 2.580 | 2.665 |
10000 | 2.135 | 2.715 | 3.200 | 3.295 |
25.000 | 2.530 | 3.225 | 3.835 | 3.965 |
50.000 | 2.985 | 3.865 | 4.630 | 4.800 |
100.000 | 3.500 | 4.610 | 5.580 | 5.765 |
je weitere volle oder angefangene 100.000 | zusätzlich
440 | zusätzlich
620 | zusätzlich
715 | zusätzlich
745 |
Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator:
Anzahl der zu berechnenden Trennstücksflächen | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Multiplikator | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,5 | 1,6 | 1,7 | 1,8 | 1,9 |
Kommen mehr als 10 Trennstücksflächen in Betracht, ergibt sich der Multiplikator wie folgt:
M = 1,9 + (n-10)/15
Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.
Anmerkungen:
1. Bei unterschiedlichen Bodenwl.750 ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln:
mittlerer Bodenwert = | Gesamtwert der Vermessungsfläche |
| |
Vermessungsfläche |
2. Die Vermessungsfläche wird gebildet aus der Summe der neu entstehenden Teilflächen (Trennstücke), deren Entstehung beantragt oder an deren Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Reststück(e) ist/sind l,7 nach Ausscheiden des Trennstücks/der Trennstücke verbleibenden Teilfläche/n des ursprünglichen Flurstücks.
3. Der Multiplikator richtet sich nach der Anzahl der Trennstücke, deren Flächen zu berechnen 51 Reststücksflächenberechnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt auch für Flächenberechnungen, wenn wegen zu geringer Größe der Flächen von der Bildung von Flurstücken abgesehen wurde.
4. Werden im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zerlegung kleinere Trennstücke aufgrund einer Regulierung der Grenzen gebildet, ist die Gebühr nach dieser Gebührenstaffel wie bei eil getrennten Antragstellung zu ermitteln, wenn dadurch niedrigere Gebühren anfallen als für ein Gesamtauftrag.
5. Werden im Zuge von Teilungsvermessungen Flurstücke verschmolzen, darf dies nicht zur Erhöhung der Gebühren führen.
Gebührenstaffel 2
Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr = Grundgebühr + Teilgebühr nach Grenzlängen + Teilgebühr je Trennstück
Kategorie | |||
I | II | III | |
Straßen mit mehr als drei Fahrspuren | übrige Straßen und Wege (soweit nicht I oder III) | land- u. forstwirtschaft- liehe Wege und Straßen Anlieger-, Rad- und Wanderwege | |
Bundeswasserstraßen Gewässer 1. Ordnung | übrige Gewässer mit über 4 m durch- schnittliche Wasser- breite | übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittliche Wasserbreite | |
sonstige lang gestreckte Anlagen mit
über 10 m durchschnittliche Breite | sonstige lang gestreckte Anlagen mit bis 10 m durchschnittliche Breite | ||
Grundgebühr je volle oder angefangene 0,5 km Achslänge | 655 Euro | 520 Euro | 330 Euro |
Teilgebühr nach Grenzlängen je angefangene 10 m Grenzlänge | 65 Euro | 60 Euro | 55 Euro |
bei beidseitiger Vermessung gehen die Grenzlängen der 2. Seite ein zu | 80 % | 70 % | 60 % |
Teilgebühr je Trennstück | 325 Euro | 295 Euro | 270 Euro |
Anmerkungen:
Gebührenstaffel 3
Grenzherstellungen
Gebühr = (Grundgebühr + Punktgebühr) x Bodenwertfaktor
Anzahl der Grenzpunkte | |||
1 bis 3 | 4 bis 10 | über 10 | |
Grundgebühr | 500 Euro | 600 Euro | 710 Euro |
Punktgebühr je Grenzpunkt | 120 Euro | 90 Euro | 80 Euro |
Bodenwertfaktor | bis 5 Euro/m2 0,9 | ||
5,01 Euro/m2 bis 100 Euro/m2 1,0 | |||
über 100 Euro/m2 1,1 |
Gebührenstaffel 4
Einmessungen von Bauwerken
Wert des Bauwerks Euro | Gebühr für die Einmessung von Bauwerken Euro |
1 | 2 |
bis einschließlich | |
25.000 | 215 |
50.000 | 355 |
250.000 | 610 |
500.000 | 1.120 |
1.000 000 | l.500 |
über 1,0 Mio. | 1,5 x (Wert des Bauwerks) 0,5 |
ENDE |