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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Ingenieurgesetzes*)

Vom 12. Mai 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 15.06.2006 S. 108)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Ingenieurgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992(GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

 " § 2

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer

  1. nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien89/48 und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG,78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG,85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die 1allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1),
  2. nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt von Staaten oder '
  3. nach Abkommen mit Staaten oder Organisationen

die Genehmigung von der zuständigen Behörde erhalten hat.

(2) Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in 4 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Die vor dem 16. Juni 2006 erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 132 a des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H.S. 477), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad der Ingenieurin oder des Ingenieurs zu führen.

(5) Das Verfahren zur Prüfung des Antrages einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten Entscheidung abgeschlossen sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

2. § 6 wird gestrichen.

3. Der bisherige § 7 wird § 6.

4. Der bisherige § 8 wird § 7 und in Satz 1 Nr. 1 die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.

5. Der § 8 wird eingefügt:

" § 8

(1) Das für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise erlassen.

(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann das für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium Rechtsverordnungen erlassen über

  1. die Führung der Berufsbezeichnung,
  2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,
  3. die Anerkennung von Nachweisen,

insbesondere nach der Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie2001 /19/EWG, sowie nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt von Staaten und nach Abkommen mit Staaten und Organisationen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 31. März 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 7121-1