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Regelwerk, Bau

IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

- Schleswig-Holstein -

Vom 31. März 1992
(GVBl. 1992 S. 219; 19.01.1996 S. 177; 12.05.2006 S. 108 06;18.05.2009 S. 330 09; 04.04.2013 S. 143; 26.06.2014 S. 92 14; 30.06.2016 S. 386 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7121-1


Zur aktuellen Fassung

§ 1

Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule oder
    4. die Ausbildung an einer Berufsakademie in Schleswig-Holstein in einer technischen Fachrichtung
    5. mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen.

§ 2 06 09 14

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer

  1. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), dazu berechtigt ist oder
  2. nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaft über den Beitritt von Staaten oder nach Abkommen mit Staaten oder Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Behörde erhalten hat.

Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleibt unberührt.

(2) Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist.

(3) Die vor dem 26. Juni 2009 erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 57 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad der Ingenieurin oder des Ingenieurs zu führen.

(5) Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Absatz 1 Satz 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen; auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt die Entscheidung mit Begründung zu.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung

§ 3

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn sie oder er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Die Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

§ 4

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung aufgrund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 5

(1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 3 und 4 sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden für Verfahren nach den §§ 2 und 4 zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Behörde abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die zuständige Behörde.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes.

§ 6 09

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne nach den §§ 1 bis 3 dazu berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und die Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 7 09

(1) Das für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen über die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise erlassen.

(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann das für das Ingenieurgesetz zuständige Ministerium Rechtsverordnungen erlassen über

  1. die Führung der Berufsbezeichnung,
  2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,
  3. die Anerkennung von Nachweisen.

§ 8 09

(Inkrafttreten)

§ 9

ENDE