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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" *
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Mai 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 25.06.2009 S. 330)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer
  1. nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48 und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1),
  2. nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt von Staaten oder
  3. nach Abkommen mit Staaten oder Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Behörde erhalten hat.
"(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer
  1. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), dazu berechtigt ist oder
  2. nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaft über den Beitritt von Staaten oder nach Abkommen mit Staaten oder Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Behörde erhalten hat.

Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "16. Juni 2006" durch die Angabe "26. Juni 2009" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Worte " § 132 a des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 4771" durch die Worte " § 57 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184)" ersetzt.

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Das Verfahren zur Prüfung des Antrages einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten Entscheidung abgeschlossen sein."(5) Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Absatz 1 Satz 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen; auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt die Entscheidung mit Begründung zu."

2. § 6

§ 6

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

wird aufgehoben.

3. Die §§ 7 bis 9 werden die §§ 6 bis 8.

4. Im neuen § 6 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 1, 2, 3 oder 6" durch die Angabe " §§ 1 bis 3" ersetzt.

5. Der neue § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Nachweisen" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Worte "insbesondere nach der Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG sowie nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaft über den Beitritt von Staaten und nach Abkommen mit Staaten und Organisationen" gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) Ändert Ges. i.d.F.d.B: vom 31. März 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.. 7121-1