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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein-

Vom 8. Juni 2016
(GVOBl. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 369)
2130-17



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung1

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Dritten Teils, Abschnitt III erhält folgende Fassung:

altneu
Abschnitt III
Bauprodukte, Bauarten
"Abschnitt III
Bauprodukte, Bauarten; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

b) Folgender § 85a wird eingefügt:

§ 85a Sonderregelung für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden"

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Worte "Zelt- und Campingplätze" durch das Wort "Campingplätze" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

(2) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 12 werden Absätze 3 bis 13.

d) Absatz 7 Satz 2

Oberirdische Geschosse sind Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten.

wird gestrichen.

e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.(8) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss oder ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen."

f) Absatz 13 erhält folgende Fassung:

altneu
(13) Zelt- und Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Zelte oder Wohnwagen zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen.(13) Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Wohnwagen, Zelte und Campinghäuser zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen."

4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Behinderungen" durch das Wort "Behinderung" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 84 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten in den Maßen der Nummer 2 a und b und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden,"

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
4. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit bis zu 0,20 m Dicke, wenn ein Abstand von mindestens 2,30 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt."4. Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 bis 3 entsprechen, wenn ein Abstand von mindestens 2,30 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt."

6. In § 15 wird das Wort "Behinderungen" durch das Wort "Behinderung" ersetzt.

7. Die Überschrift des Dritten Teils, Abschnitt III erhält folgende Fassung:

altneu
Abschnitt III
Bauprodukte, Bauarten
"Abschnitt III
Bauprodukte, Bauarten; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. nach den Vorschriften
  1. des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
  2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Artikel 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

 2. nach
  1. der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bauproduktenverordnung)
    (ABl. Nr. L 88 S. 5, ber. 2013 ABl. Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 574/2014 (ABl. Nr. L 159 S. 41),
  2. anderen unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Union oder
  3. den Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Bauproduktenverordnung berück-
    sichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.
 (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen."

9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 " durch die Angabe § 26 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 26 Satz 1 Nummer 1 oder für die nach einer Verordnung aufgrund § 83 Absatz 5 Nummer 1 zuständigen Stellen kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes finden Anwendung."

10. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen ist..

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Absatz 7 Nummer 2,
  2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Absatz 7 Nummer 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 nachgewiesen ist."

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3

Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

und Absatz 3

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs: 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person oder die Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen oder von Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 Satz 1 wird nach Satz 2 des einzigen Absatzes als Satz 3 angefügt.

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion."Satz 1 gilt nicht für
  1. Türen und Fenster,
  2. Fugendichtungen und
  3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden," die Worte "und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden" eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. "(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. (5) Die Absätze 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2."

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "bis zu 2,50 m" durch die Angabe "von weniger als 2,50 m" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Worte "nach Satz 1 sind" werden durch die Worte "sind in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 4

4. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.

wird gestrichen.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist."

c) In Absatz 6 werden nach den Worten "aus nichtbrennbaren Baustoffen" ein Komma und die Worte "bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand," eingefügt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden."Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen."

bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

e) In Absatz 11 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

14. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Gebäudeklassen 1 und 2" durch die Worte "Gebäudeklasse 1 " ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,"3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,"

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann."Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden vor das Wort "Oberlichte" das Wort "Dachflächenfenster" und ein Komma eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden vor das Wort "Dachgauben" das Wort "Solaranlagen" und ein Komma eingefügt.

d) Absatz 8

(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert..

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.

15. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben."Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben."

bb) Satz 2

Innen liegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann.

wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte " § 28 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt." angefügt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte "Innen liegende notwendige Treppenräume" durch die Worte "Notwendige Treppenräume ohne Fenster" und die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. Für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können."(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
  1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder
  2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit einer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 2 von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedienbar sind."

16. § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2, "3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen,"

17. In § 38 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Öffnung" die Worte "mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2" eingefügt.

18. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der sich im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedienbar ist."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "stufenlos" durch das Wort "barrierefrei" ersetzt.

cc) Satz 4

§ 52 Abs. 3 und 4 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

19. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "für Decken" werden gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Worte "in Gebäuden" durch die Worte "für Gebäude" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 36 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 43 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 42 Absatz 2 und 3" ersetzt.

20. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "beleuchtet" durch das Wort "belichtet" ersetzt.

b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der nutzbaren Grundfläche des Raumes einschließlich der nutzbaren Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

d) In Satz 4 wird das Wort "Beleuchtung" durch das Wort "Belichtung" ersetzt.

21. § 49 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche abschließbare Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder und bei barrierefreien Wohnungen auch für Rollstühle herzustellen."In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche abschließbare Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder sowie abgetrennt auch für Rollstühle und Mobilitätshilfen herzustellen."

22. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Ihre Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und ständigen Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen."Ihre Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Anzahl der tatsächlich vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen."

bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Wird die Anzahl durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 84 Absatz 4 Nummer 8 festgelegt, ist diese maßgeblich."

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

dd) In Satz 5 werden nach den Worten "verzichtet werden" das Komma und die Worte "insbesondere wenn eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht oder ausreichende Fahrradwege vorhanden sind" gestrichen.

ee) Folgender Satz 6 wird eingefügt:

"Das gilt insbesondere dann, wenn eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht oder ausreichende Fahrradwege vorhanden sind oder die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum, die im öffentlichen Interesse liegt, erschwert oder verhindert würde."

ff) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 4 und 5" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 5 bis 7" ersetzt.

c) In Absatz 10 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Stellplätze für Wohnungen und bauliche Anlagen nach § 52 müssen in ausreichender Anzahl barrierefrei sein."

23. § 51 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

b) Nummer 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,"b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher fassen,"

c) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gastplätzen" die Worte "einschließlich Gastplätzen im Freien, die gemeinsame Rettungswege durch das Gebäude haben, oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien" eingefügt.

d) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,"9. Krankenhäuser,"

e) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

"10. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Wohnheime,"

f) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden Nummern 11 bis 19.

g) In Nummer 11 wird das Wort "Behinderungen" durch das Wort "Behinderung" ersetzt.

h) In Nummer 19 wird die Angabe "Nummern 1 bis 16" durch die Angabe "Nummern 1 bis 18" ersetzt.

24. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 40 Abs. 4 bleibt unberührt."(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein. § 40 Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Wohnungen nach Satz 1 sind die Anforderungen nach § 49 Absatz 2 barrierefrei zu erfüllen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Sport- und Freizeitstätten,
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. Verkaufs- und Gaststätten,
  6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
"(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Sport- und Freizeitstätten,
  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
  6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen oder Besucher und Benutzerinnen oder Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Behinderungen" durch das Wort "Behinderung" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Kindertagesstätten und Kinderheime"3. Kindertagesstätten und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 45 SGB VIII".

d) Absatz 4

(4) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 % geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 40 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 40 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Abweichungen von den Absätzen 1 und 4 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit behinderter oder alter Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können"(4) Abweichungen von Absatz 1 können zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung oder alter Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können."

25. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe § 73 Abs. 5 und 7" durch die Angabe § 73 Absatz 6 und 8" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "einer oder eines Prüfsachverständigen für Brandschutz" durch die Worte "einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz" ersetzt.

26. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Örtlich zuständig sind die Bauaufsichtsbehörden oder die Ordnungsbehörden, in deren Bezirk die Anlage durchgeführt wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."(2) Örtlich zuständig sind die Bauaufsichtsbehörden oder die Ordnungsbehörden, in deren Bezirk die Anlage durchgeführt wird."

b) Absatz 3

(3) Sind für zusammenhängende Anlagen mehrere Bauaufsichtsbehörden zuständig oder ist die örtliche Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft, so bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die zuständige Bauaufsichtsbehörde auch, wenn eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist; in diesem Fall bestimmt sie auch die zu beteiligende Gemeinde.

wird gestrichen.

27. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist."(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden sowie die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben hiervon unberührt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Erlaubnis nach den aufgrund des § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie die Genehmigung nach § 13 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 77 ein. Für Zelt- und Campingplätze ersetzt die Genehmigung nach Absatz 1 die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes. Die für die Genehmigung oder Erlaubnis zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Bauüberwachung nach § 78 obliegt der Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der obersten Bauaufsichtsbehörde."(2) Die Erlaubnis nach den aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, ber. 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erlassenen Vorschriften, die Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053), schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 77 ein. Die für die Genehmigung oder Erlaubnis zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Bauüberwachung nach § 78 obliegt der Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der obersten Bauaufsichtsbehörde."

28. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,"a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m3, im Außenbereich bis zu 10 m3,"

bbb) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

altneu
d) Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,"d) Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen und höchstens 100 m2 Grundfläche haben,"

ccc) In Buchstabe g werden die Worte "ebenerdige Terrassenüberdachungen" durch die Worte "Überdachungen ebenerdiger Terrassen" ersetzt.

ddd) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

altneu
i) untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme sanitärer Anlagen auf Standplätzen von Camping- und Wochenendplätzen bis zu 15 m3 umbauten Raumes, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind;"i) untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme sanitärer Anlagen auf Standplätzen von Campingplätzen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 15 m3, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind,"

eee) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

j) Campinghäuser im Sinne des § 1 Absatz 6 Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 13. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 522, geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)) auf Aufstellplätzen von Wochenendplätzen auf genehmigten Campingplätzen;"

bb) In Nummer 2 wird Buchstabe c

c) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden,

gestrichen; Buchstabe d wird Buchstabe c.

cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

  1. Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
  2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
  3. Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Meter in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden;"

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden Nummern 4 bis 15.

ee) Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen; ausgenommen sind oberirdische Anlagen und Gebäude mit mehr als 100 m3 umbauten Raumes oder Behälterinhalts,"b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen; ausgenommen sind oberirdische Anlagen und Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt oder Behälterinhalt von mehr als 100 m3,"

ff) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

gg) In Nummer 10 Buchstabe g werden die Worte "Zelt- und Campingplätzen" durch die Worte "Standplätzen von genehmigten Campingplätzen" ersetzt.

hh) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden das Wort
"Außenwandverkleidungen" durch die Worte "Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung", das Wort "Gebäudeklasse" durch das Wort "Gebäudeklassen" und das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern;"

ii) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden nach den Worten "angebracht werden" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "außer im Außenbereich," durch die Worte "im Außenbereich nur soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen," ersetzt.

bbb) In Buchstabe f werden nach den Worten "festgelegten Geländeoberfläche" das Semikolon gestrichen und unter Buchstabe f die Worte "sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage" und ein Semikolon eingefügt.

jj) Nummer 15 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

altneu
f) untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,"f) untergeordnete bauliche Anlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m3, im Außenbereich bis zu 10 m3,"

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Worten "in Betracht kommen" ein Komma und die Worte "die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind," eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
  1. Anlagen nach Absatz 1,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m,

soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Person aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 73 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7 gilt sinngemäß.

"(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
  1. Anlagen nach Absatz 1,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Kulturdenkmale handelt. Die beabsichtigte Beseitigung von nicht nach Satz 1 verfahrensfrei gestellten Anlagen und Gebäuden sowie Anlagen und Gebäuden nach Satz 2 ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für die genehmigungsbedürftige Beseitigung kerntechnischer Anlagen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Person aus der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 73 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 8 gilt sinngemäß.

29. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Gemeinde soll mit der Übersendung des Bauantrages eine Stellungnahme abgeben; § 36 Absatz 2 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt."

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe § 71 Abs. 1 " durch die Angabe § 71 Absatz 2" ersetzt.

30. § 65 Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)."Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)."

31. In § 66 Satz 3 wird die Angabe "73 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "73 Absatz 1 bis 4" ersetzt.

32. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "in der Regel" gestrichen.

b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Außerdem darf die Bauaufsichtsbehörde Baubeginn und Lage des Baugrundstücks an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), übermitteln."Außerdem darf die Bauaufsichtsbehörde Baubeginn und Lage des Baugrundstücks an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922), übermitteln."

33. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe " § 73 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 6 und 7" durch die Angabe " § 73 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 7 und 8" ersetzt.

b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Worte "der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Worte "der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.

34. In § 69 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Werden innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Monate nicht überschreiten soll, die Bauvorlagen nicht nachgereicht, gilt der Antrag als zurückgenommen."

35. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "bauaufsichtlich geprüft" die Worte "und bescheinigt" eingefügt.

b) Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist der Brandschutznachweis von
  1. einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz oder
  2. einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, die oder der den Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes entsprechend Nummer 1 nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung des § 6 Abs. 9 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist,

zu erstellen; vergleichbare Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 1 erstellt wird, ist der Brandschutz durch eine Person im Sinne des Satzes 1 zu prüfen und zu bescheinigen. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 2 geprüft und bescheinigt, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 9a Abs. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer einzureichen ist.

(5) Bei

  1. Sonderbauten,
  2. Mittel- und Großgaragen,
  3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5

ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu prüfen und zu bescheinigen. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz im Sinne des Satzes 1 geprüft und bescheinigt wird, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen.

(6) Werden bautechnische Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder Brandschutznachweise durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, geprüft und bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 71 bauaufsichtlich nicht geprüft. Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung bedarf es ferner nicht, soweit für bauliche Anlagen Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

"(4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist der Brandschutznachweis von
  1. einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz oder
  2. einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, die oder der den Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes entsprechend Nummer 1 nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung des § 6 Absatz 9 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist,

zu erstellen; vergleichbare Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 1 erstellt wird, ist der Brandschutz durch eine Person im Sinne des Satzes 1 bauaufsichtlich zu prüfen und zu bescheinigen, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde prüft den Brandschutz selbst. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 9a Absatz 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer einzureichen ist.

(5) Bei

  1. Sonderbauten,
  2. Mittel- und Großgaragen,
  3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5

ist der Brandschutznachweis von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen und zu bescheinigen, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde prüft den Brandschutz selbst.

(6) Werden bautechnische Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit oder Brandschutznachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz bauaufsichtlich geprüft und bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 71 nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung bedarf es ferner nicht, soweit für bauliche Anlagen Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes." 

36. In § 71 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Baugesetzbuchs" ein Komma und die Worte "die nicht im Verfahren nach den §§ 67 oder 69 beantragt werden oder als beantragt gelten," eingefügt.

37. In § 72 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei mehr als 20 Nachbarn, denen die Entscheidung nach Satz 1 zuzustellen ist, kann die Zustellung nach Satz 1 durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden; die zu diesem Zweck durchzuführende örtliche Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Entscheidung nach Satz 1 , die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Verfahrens eingesehen werden können."

38. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, wie von nachbarschützenden Vorschriften eine Abweichung, eine Ausnahme oder eine Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs erteilt wird und die Nachbarin oder der Nachbar nicht nach § 72 Abs. 3 zugestimmt hat."(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen."

bb) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 1 wird Absatz 2; die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8.

b) In Absatz 3 wird das Wort "verbunden" gestrichen.

c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die geprüften Standsicherheitsnachweise nach § 70 Abs. 3 und"2. die geprüften bautechnischen Nachweise nach § 70 und"

39. In § 75 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt auch für die Entscheidungen über andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, die in die Baugenehmigung eingeschlossen werden."

40. § 76 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m2. "4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,"

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als drei Meter, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt."

41. § 77 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Halbsatz 1.

bb) Nach dem Wort "Landesverteidigung" werden ein Komma und die Worte "dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz" eingefügt.

cc) Im Halbsatz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:

"Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend".

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Landesverteidigung" ein Komma und die Worte "dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz" eingefügt.

42. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die oder der Prüfsachverständige für Brandschutz überwacht nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 83 Abs. 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen nach § 70 Abs. 5 Satz 1 hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften und bescheinigten Brandschutznachweises. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 70 Abs. 5 Satz 1 geprüft und bescheinigt, bestimmt die Bauaufsichtsbehörde eine geeignete Person für die Überwachung nach Satz 1."(4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz überwacht nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 83 Absatz 2 die Bauausführung bei baulichen Anlagen nach § 70 Absatz 5 hinsichtlich des von ihr oder ihm bauaufsichtlich geprüften und bescheinigten Brandschutznachweises. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz nach § 70 Absatz 5 geprüft und bescheinigt, überwacht die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung in der Regel selbst oder bestimmt eine geeignete Person für die Überwachung nach Satz 1."

b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Wird die übereinstimmende Bauausführung durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt oder nach Satz 1 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt."Wird die übereinstimmende Bauausführung durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz bescheinigt oder nach Satz 1 bestätigt, findet insoweit eine Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht statt."

43. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 5 Satz 1 eine Bescheinigung der oder des Prüfsachverständigen für Brandschutz oder der. durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmten Person über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (§ 78 Abs. 4),"3. bei Bauvorhaben nach § 70 Absatz 5 eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmten Person über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (§ 78 Absatz 4), sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst überwacht,"

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Worte "die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

44. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1. In Absatz 1 wird die Angabe § 64 Abs. 1 und 2" durch die Angabe § 64 Absatz 1, 2 und 4" und die Angabe § 73 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe § 73 Absatz 2" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zur Erprobung der Ausgestaltung und Abwicklung eines elektronischen Antragsverfahrens zulassen."

45. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Angabe § 63 Absatz 3 Satz 3 bis 6" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe § 73 Abs. 5" durch die Angabe § 73 Absatz 6" und die Angabe § 63 Abs. 3 Satz 6" durch die Angabe § 63 Absatz 3 Satz 8" ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird die Angabe § 73 Abs. 7" durch die Angabe § 73 Absatz 8" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "erstellt" ein Komma und die Worte "als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz" eingefügt und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. unrichtige Angaben zur Einstufung nach Kriterienkatalog gemäß der Anforderung nach § 70 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 macht."

46. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Worten "Prüfämter für Standsicherheit" die Worte "sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Worten "Prüfämter für Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. den Leiterinnen oder Leitern und stellvertretenden Leiterinnen oder Leitern von Prüfämtern für Standsicherheit sowie den Brandschutzingenieurinnen oder Brandschutzingenieuren im Sinne des § 2 der Landesverordnung über die Brandverhütungsschau vom 4. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 586) und den Leiterinnen oder Leitern und stellvertretenden Leiterinnen oder Leitern der Abteilung für vorbeugenden Brandschutz der Berufsfeuerwehren die Stellung einer oder eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen,"1. den Leiterinnen oder Leitern und stellvertretenden Leiterinnen oder Leitern von Prüfämtern für Standsicherheit die Stellung einer oder eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 zuweisen."

bbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige nach Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft werden können."2. soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz oder Prüfsachverständige nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von diesen Personen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden können."

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe § 63 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe § 63 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe (§ 26 Abs. 1 und 3)" durch die Angabe (§ 26)" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe § 26 Abs. 1 " durch die Angabe § 26" ersetzt.

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 15 Abs. 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte insoweit Anwendung findet. (6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes und des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet."

e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "Zelt- und Campingplätzen" durch das Wort "Campingplätzen" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Worte "die Dauer der Aufstellung" durch die Worte "der festen Unterkünfte" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "Zelt- und Campingplatzes" durch das Wort "Campingplatzes" ersetzt.

47. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. von § 6 abweichende Maße der Abstandflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,

8. Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder (§ 50 Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge."

48. § 85 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bis zum 26. März 2010 erteilt wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2012. (2) Die Baugenehmigungen, für die § 85a in der Fassung vom 1. Juli 2016 Anwendung findet, haben nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin Bestand."

49. Folgender § 85a wird eingefügt:

" § 85a Sonderregelung für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden

(1) Bis zum 31. Dezember 2019 beträgt die Frist, innerhalb derer die Bauaufsichtsbehörde über Bauanträge

  1. von Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 10 bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Aufnahme oder Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, oder
  2. für Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in mindestens 20 % der Wohnungen des gesamten Gebäudes dienen,

zu entscheiden hat, abweichend von § 67 und § 69 Absatz 6, erster Halbsatz zwei Wochen nach Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 oder § 246 Absatz 15 des Baugesetzbuchs sowie der erforderlichen Zustimmungen, Einvernehmen oder Stellungnahmen zu beteiligender Behörden. Bei unvollständigen Bauvorlagen im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 6 zweiter Halbsatz beträgt die Frist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zwei Wochen nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Wochen nach Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 oder § 246 Absatz 15 des Baugesetzbuchs. Soweit Abweichungen im Sinne von § 71 Absatz 1 beantragt werden, verlängert sich die Frist nach Satz 1 und 2 um höchstens zwei Wochen. § 71 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Fristen nach § 67 Absatz 1 Satz 2 und 3 betragen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erster Halbsatz jeweils zwei Wochen. Die Frist nach § 67 Absatz 2 Satz 1 soll einen Monat nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 findet § 69 Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 2 nur in Bezug auf § 70 entsprechende Anwendung.

(3) Bis zum 31. Dezember 2019 ist es zulässig, dass bei Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 10 bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Aufnahme oder Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, abweichend

  1. von § 48 Absatz 1 Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 2,30 m, im Dachraum von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, zulässig sind; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht,
  2. von § 50 Absatz 1 Satz 1 notwendige Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder nicht nachgewiesen werden müssen und
  3. von § 50 Absatz 10 und § 52 die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden müssen.

(4) Bis zum 31. Dezember 2019 ist es zulässig, dass für Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die nach landesrechtlichen Regelungen zur sozialen Wohnraumförderung gefördert werden und auch der Wohnraumversorgung von Flüchtlingen dienen sollen oder der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in mindestens 20 % der Wohnungen des gesamten Gebäudes dienen, abweichend

  1. von § 48 Absatz 1 Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 2,30 m, im Dachraum von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, zulässig sind; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht,
  2. von § 49 Absatz 2 Satz 1 jede Wohnung über einen Abstellraum von mindestens 3 m2 verfügen muss,
  3. von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Nachweis von 0,5 notwendigen Stellplätzen sowie 0,75 Abstellanlagen für Fahrräder pro Wohneinheit ausreichend ist; § 50 Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.

Sofern der Anteil der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden im Sinne des Satzes 1 Alternative 2 nach dem 31. Dezember 2019 unter 20 % sinkt oder entfällt, hat die Baugenehmigung weiterhin Bestand.

(5) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende in den Verfahren nach §§ 67 und 69 von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann und zuvor bei der Gemeinde alle erforderlichen Bauvorlagen eingereicht wurden. Absatz 4 gilt für das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 entsprechend."

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen 2

Die Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 257), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 2 werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

b) In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort "Standsicherheit," die Worte "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz" und ein Komma eingefügt.

c) In der Überschrift des Zweiten Teils werden nach den Worten "Fliegender Bauten" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" angefügt.

d) Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

"Dritter Teil
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz"

e) Die Überschrift des § 19 erhält folgende Fassung:

§ 19 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung"

f) Die Überschrift des Sechsten Teils, Abschnitt II erhält folgende Fassung:

"Abschnitt II
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz"

g) Die Überschrift des § 33 erhält folgende Fassung:

§ 33 Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz"

h) Vor der Überschrift des § 34 wird folgender neuer Abschnitt III des Sechsten Teils eingefügt:

"Abschnitt III Vergütung der Prüfsachverständigen"

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "Prüfingenieure für Standsicherheit" ein Komma und die Worte "der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für den Fachbereich Standsicherheit.(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche
  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz."

c) Absatz 3 Nummer 1

Brandschutz,

wird gestrichen, die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

4 . § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Standsicherheit" die Worte "sowie Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

5. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Halbsatz werden nach dem Wort "Prüfingenieurinnen" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Brandschutz" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Standsicherheit," die Worte "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz," eingefügt.

7. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit oder der oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständigen ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger, angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit können sich nur durch andere Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfsachverständige nur durch andere Prüfsachverständige desselben Fachbereichs und derselben Fachrichtung vertreten lassen. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die anerkennende Stelle (§ 6 Abs. 1) ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die anerkennende Stelle. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der -Zahl der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die anerkennende Stelle im Einvernehmen mit der anerkennenden Stelle des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3, § 13 Abs. 6 und § 28 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(2) Ergeben sich Änderungen in den Verhältnissen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 6, sind sie verpflichtet, dies der anerkennenden Stelle (§ 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen.

(3) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige dürfen in dieser Eigenschaft nicht tätig werden, wenn sie, eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus einem solchen Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit, der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständigen ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger, angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit können sich nur durch andere Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz können sich nur durch andere Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz, Prüfsachverständige können sich nur durch andere Prüfsachverständige desselben Fachbereichs und derselben Fachrichtung vertreten lassen. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die anerkennende Stelle (§ 6 Absatz 1) ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254).

(2) Ergeben sich Änderungen in den Verhältnissen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6, sind sie verpflichtet, dies der anerkennenden Stelle (§ 6 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die anerkennende Stelle. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die anerkennende Stelle im Einvernehmen mit der anerkennenden Stelle des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 7 und § 28 Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(4) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige dürfen in dieser Eigenschaft nicht tätig werden, wenn sie, eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus einem solchen Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 a wird Absatz 3.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz" eingefügt.

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz in ein anderes Land, hat sie oder er dies der anerkennenden Stelle anzuzeigen. Diese übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der anerkennenden Stelle des Landes, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Niederlassungsort begründen will.(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz in ein anderes Land, hat sie oder er dies der anerkennenden Stelle anzuzeigen. Diese übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der anerkennenden Stelle des Landes, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Niederlassungsort begründen will."

e) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Standsicherheit," die Worte "die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder" eingefügt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Halbsatz werden nach dem Wort "Standsicherheit," die Worte "die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz," eingefügt.

bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Halbsatz werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz" eingefügt.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 2 a Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger errichtet,"4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger errichtet,"

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz" eingefügt.

10. In § 8 werden in der Überschrift und im Text jeweils nach dem Wort "Standsicherheit," die Worte "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz," eingefügt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 a Sätze 1 bis 5" durch die Angabe " § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5" ersetzt.

12. In der Überschrift des Zweiten Teils werden nach den Worten "Fliegender Bauten" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz" angefügt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 a wird Absatz 6.

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 12 werden Absätze 7 bis 13.

14. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Dritter Teil
Prüfsachverständige für Brandschutz
"Dritter Teil
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz"

15. In § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Prüfsachverständige" durch die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure" ersetzt.

16. In § 18b Absatz 1 werden die Worte "Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen" durch die Worte "Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz" ersetzt.

17. In § 18c Absatz 7 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Worte "Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen" durch die Worte "Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz" ersetzt.

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Aufgabenerledigung" § 19 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung"

b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Wenn die Brandschutznachweise nicht von den Bauaufsichtsbehörden selbst geprüft werden, sind diese verpflichtet, sich bei der Prüfung des Brandschutznachweises einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz zu bedienen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen oder einer oder einem anderen Prüfsachverständigen für Brandschutz geprüften und bescheinigten Brandschutznachweise."(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr und bescheinigen dies in einem Prüfbericht; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen oder einer anderen Prüfingenieurin oder einem anderen Prüfingenieur für Brandschutz geprüften und bescheinigten Brandschutznachweise."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(3) § 13 Abs. 5a, 6 und 7 Satz 5, Abs. 8 und 9 gilt entsprechend."(3) § 13 Absatz 4 , 6, 7 und 8 Satz 2, 3 und 5, Absatz 9 Satz 2 und Absatz 10 und 12 gilt entsprechend."

19. In § 20 Absatz 1 erhält der einleitende Halbsatz folgende Fassung:

altneu
(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung) vom 10. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 736) werden nur Personen anerkannt, die"(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung vom 10. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 736), geändert durch Verordnung vom 21. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 378), werden nur Personen anerkannt, die"

20. § 24 Absatz 1

(1) (gestrichen)

wird gestrichen; der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.

21. In § 25 Satz 2 wird die Angabe § 13 Abs. 6" durch die Angabe § 13 Absatz 7" ersetzt.

22. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte " , geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 886)." durch die Worte " , zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 67)." ersetzt.

23. In § 32 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte " , zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)," durch die Worte " , zuletzt geändert durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)," ersetzt.

24. Die Überschrift des Sechsten Teils, Abschnitt II erhält folgende Fassung:

altneu
Abschnitt II
Vergütung der Prüfsachverständigen
"Abschnitt II
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz"

25. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Vergütung der Prüfsachverständigen für Brandschutz § 33 Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieur für Brandschutz"

b) In Satz 1 wird das Wort "Prüfsachverständigen" durch die Worte "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure" ersetzt.

26. Vor der Überschrift des § 34 wird folgender Abschnitt III des Sechsten Teils eingefügt:

"Abschnitt III
Vergütung der Prüfsachverständigen"

27. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Standsicherheit" ein Komma und die Worte "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger" durch die Worte "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur" ersetzt.

28. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe § 1 Abs. 2" durch die Angabe § 1 Absatz 2 Nummer 1 " ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe § 1 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe § 1 Absatz 3 Nummer 1 " ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe § 1 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe § 1 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen in der bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung als Prüfsachverständige für Brandschutz anerkannt waren, sind Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 1 Absatz 2 Nummer 2."

Artikel 3
Änderung der Baugebührenverordnung 3

Die Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 67), wird wie folgt geändert:

Nach Tarifstelle 1.1.1 wird folgende Tarifstelle 1.1.1.1 eingefügt:


"1.1.1.1bis zum 31. Dezember 2019

Vorhaben nach § 85a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBO

Mindestgebühr wie bei Tarifstelle 1. 1. 1"

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Artikel 4
Übergangsvorschriften

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 60 der Landesbauordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren im Sinne des § 85a der Landesbauordnung nach dieser Vorschrift weitergeführt werden; Entsprechendes gilt für die Tarifstelle 1.1.1.1 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 85a der Landesbauordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369),

§ 85a Sonderregelung für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden

(1) Bis zum 31. Dezember 2019 beträgt die Frist, innerhalb derer die Bauaufsichtsbehörde über Bauanträge

  1. von Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 10 bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Aufnahme oder Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, oder
  2. für Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in mindestens 20 % der Wohnungen des gesamten Gebäudes dienen,

zu entscheiden hat, abweichend von § 67 und § 69 Absatz 6, erster Halbsatz zwei Wochen nach Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 oder § 246 Absatz 15 des Baugesetzbuchs sowie der erforderlichen Zustimmungen, Einvernehmen oder Stellungnahmen zu beteiligender Behörden. Bei unvollständigen Bauvorlagen im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 6 zweiter Halbsatz beträgt die Frist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zwei Wochen nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Wochen nach Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 oder § 246 Absatz 15 des Baugesetzbuchs. Soweit Abweichungen im Sinne von § 71 Absatz 1 beantragt werden, verlängert sich die Frist nach Satz 1 und 2 um höchstens zwei Wochen. § 71 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Fristen nach § 67 Absatz 1 Satz 2 und 3 betragen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erster Halbsatz jeweils zwei Wochen. Die Frist nach § 67 Absatz 2 Satz 1 soll einen Monat nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 findet § 69 Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 2 nur in Bezug auf § 70 entsprechende Anwendung.

(3) Bis zum 31. Dezember 2019 ist es zulässig, dass bei Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 10 bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Aufnahme oder Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, abweichend

  1. von § 48 Absatz 1 Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 2,30 m, im Dachraum von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, zulässig sind; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht,
  2. von § 50 Absatz 1 Satz 1 notwendige Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder nicht nachgewiesen werden müssen und
  3. von § 50 Absatz 10 und § 52 die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden müssen.

(4) Bis zum 31. Dezember 2019 ist es zulässig, dass für Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die nach landesrechtlichen Regelungen zur sozialen Wohnraumförderung gefördert werden und auch der Wohnraumversorgung von Flüchtlingen dienen sollen oder der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in mindestens 20 % der Wohnungen des gesamten Gebäudes dienen, abweichend

  1. von § 48 Absatz 1 Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 2,30 m, im Dachraum von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, zulässig sind; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht,
  2. von § 49 Absatz 2 Satz 1 jede Wohnung über einen Abstellraum von mindestens 3 m2 verfügen muss,
  3. von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Nachweis von 0,5 notwendigen Stellplätzen sowie 0,75 Abstellanlagen für Fahrräder pro Wohneinheit ausreichend ist; § 50 Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.

Sofern der Anteil der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden im Sinne des Satzes 1 Alternative 2 nach dem 31. Dezember 2019 unter 20 % sinkt oder entfällt, hat die Baugenehmigung weiterhin Bestand.

(5) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende in den Verfahren nach §§ 67 und 69 von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann und zuvor bei der Gemeinde alle erforderlichen Bauvorlagen eingereicht wurden. Absatz 4 gilt für das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 entsprechend.

und Tarifstelle 1.1.1.1 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369),


1.1.1.1bis zum 31. Dezember 2019

Vorhaben nach § 85a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBO

Mindestgebühr wie bei Tarifstelle 1. 1. 1"

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treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

_______
1) Ändert Ges. vom 22. Januar 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-14

2) Ändert LVO vom 21. November 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-0-25

3) Ändert LVO vom 1. April 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-47

ID 16/1036

ENDE