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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. April 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 29.04.2021 S. 430)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991(GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III wie folgt geändert:

Es werden folgender Unterabschnitt 8 und folgende Überschrift zu § 35a eingefügt:

"Unterabschnitt 8
Sonderregelungen im Falle einer Notlage

§ 35a Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Wahlvorschläge"

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.

b) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Einberufung" die Worte "und Beschlussfähigkeit" eingefügt.

3. In Abschnitt III wird nach § 35 folgender Unterabschnitt 8 eingefügt:

"Unterabschnitt 8
Sonderregelungen im Falle einer Notlage"

4. In dem neu einzufügenden Unterabschnitt 8 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Wahlvorschläge

(1) Der Landtag kann im Falle einer Notlage mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 23 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, wenn eine außerordentlich schwere Katastrophe oder eine epidemische Lage von überregionaler Tragweite im Land besteht. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden.

(2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

(3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden. Hat eine Partei keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände und an die Stelle des Landesparteitages die jeweiligen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nächstniedrigen Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei vorbehalten.

(4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Abstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder Delegiertenzahl abgewichen werden.

(5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Befragung zumindest schriftlich im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.

(6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.

(7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 40 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(8) Abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 2 sind für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 sowie für eine Landesliste die Unterschriften von 500 Wahlberechtigten ausreichend.

(9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Landtag dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest. Trifft der Landtag diese Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vorschrift begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift für sechs Wochen ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden.

(10) Die Gewährleistung der Voraussetzungen dieser Vorschrift obliegt den Trägerinnen und Trägern der Wahlvorschläge. Versammlungen nach dieser Vorschrift sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen."

Artikel 2
Änderung des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 879):

1. § 23 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen und Volksentscheiden stehen, sind für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis spätestens zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren stehen, sind für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zuzüglich zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist zu erlauben. Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 1 und 2 dürfen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden."

2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Ausnahmen für Werbeanlagen im Sinne des § 23 Absatz 2a Satz 1 und 2 sind zulässig, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden."

b) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.

Artikel 3
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes

Das Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 58a Sonderregelungen im Falle einer Notlage"

2. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

Es wird folgende Überschrift zu § 58a gefasst:

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" § 58a Sonderregelungen im Falle einer Notlage

(1) Der Kreistag oder die Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt kann im Falle einer Notlage mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner oder ihrer Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 20 Absatz 3 und § 51 Absatz 2 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, wenn eine außerordentlich schwere Katastrophe oder eine epidemische Lage von überregionaler Tragweite im Land besteht. Trifft der Kreistag oder die Stadtvertretung diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden. Die Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann der Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung binnen 14 Tagen nach deren Anzeige widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Feststellung nach Satz 1 nicht vorliegen. Im Falle eines Widerspruchs ist die Feststellung des Kreistages oder der Stadtvertretung unwirksam.

(2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei oder Wählergruppe voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei oder Wählergruppe stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

(3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei im Kreis der Kreisvorstand, für alle Gliederungen einer Wählergruppe deren Vorstand. Der Beschluss des Kreisvorstandes kann durch den Kreisparteitag aufgehoben werden, der Beschluss des Vorstandes einer Wählergruppe durch deren Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder Wählergruppe vorbehalten.

(4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Abstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder Delegiertenzahl abgewichen werden.

(5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Befragung zumindest schriftlich im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.

(6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.

(7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 40 Absatz 2 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], entsprechende Anwendung.

(8) Abweichend von § 51 Absatz 3 entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss, dem Dreifachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war. Findet die Wahl in Verbindung mit der Gemeindewahl statt, entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten dem Dreifachen der Gesamtzahl der nach § 8 neu zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter.

(9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Kreistag oder die Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt dies mit der Mehrheit seiner oder ihrer Mitglieder fest. Trifft der Kreistag oder die Stadtvertretung diese Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vorschrift begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift für sechs Wochen ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden.

(10) Beschlüsse, Versammlungen und Wahlen nach dieser Vorschrift sind der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter anzuzeigen."

Artikel 4
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a neu eingefügt:

"(2a) Trifft der Landtag eine Feststellung nach § 35a Absatz 1 Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], ist die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative um bis zu drei Monate zu verlängern. Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 ist auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative jeweils um bis zu drei weitere Monate zu verlängern, solange der Landtag keine Feststellung nach § 35a Absatz 9 Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], getroffen hat. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Die Entscheidung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig-Holstein zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Volksinitiativen, die vor einer Feststellung des Landtages nach § 35a Absatz 1 Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], mit dem Sammeln von Unterschriften begonnen haben und bisher ihre Volksinitiative noch nicht beim Landtag eingereicht haben."

Artikel 5
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 210906

ENDE