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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 405)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, 823), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz" wird gestrichen.

b) In der Angabe zu Abschnitt III wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

c) Nach der Angabe " § 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13 b Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land".

d) Die Angaben zu §§ 14 bis 17 erhalten die folgende Fassung:

altneu
§ 14 Raumordnungsverfahren

§ 15 Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens

§ 16 Kosten für Raumordnungsverfahren

§ 17 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

" § 14 Raumverträglichkeitsprüfung".

" § 15 Durchführung und Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung".

" § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung".

" § 17 Kosten für Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "11" durch die Angabe "9" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.

b) Absatz 5

(5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 9 Absatz 2 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme:

  1. Kreisangehörige Städte und Gemeinden,
  2. die Kreise,
  3. die kreisfreien Städte,
  4. die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 ROG,
  5. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 225), anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband,
  6. Nachbarländer und -staaten,
  7. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG begründet werden soll,
  8. die Kommunalen Landesverbände,
  9. die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,
  10. sonstige Verbände und Vereinigungen, insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu."(6) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen richtet sich nach § 9 Absatz 2 bis 5 ROG. Die Landesplanungsbehörde leitet das Verfahren durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein. In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen in mündlicher Form ausgeschlossen sind. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahme zusätzlich informationshalber ihrem jeweiligen Kreis zu."

e) Die Absätze 8 und 9

(8) Die Landesplanungsbehörde leitet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein, die sie zusätzlich nachrichtlich im Internet veröffentlicht. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 ROG erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat. Die Auslegung hat unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die in Satz 2 genannten Behörden machen Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form während der Frist nach § 5 Absatz 7 abgegeben werden können. Mit der Fristsetzung ist in der Bekanntmachung auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Landesplanungsbehörde. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 2 sind unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten.

(9) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 6 bis 8 gewesen ist, geändert und wird hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich, soll sich diese auf die geänderten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme sind für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen. Werden durch eine Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die erneute Beteiligung auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.

werden gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 10 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(10) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten."(7) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans richtet sich nach § 10 Absatz 2 ROG. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten."

g) Der bisherige Absatz 11 wird zu Absatz 8 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(11) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung der Regionalpläne erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten."(8) Die Regionalpläne sind zeitnah dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Regionalpläne werden von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. Vor dem Beschluss der Landesregierung ist der Landesplanungsrat zu beteiligen. Die Veröffentlichung der Regionalpläne richtet sich nach § 10 Absatz 2 ROG. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten."

h) Der bisherige Absatz 12 wird zu Absatz 9.

3. § 5a

§ 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz

(1) Die Landesplanungsbehörde kann festlegen, dass für Verfahren dieses Gesetzes im Fall einer vorgeschriebenen Auslegung, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie des ROG, die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere bei einer fortgeschrittenen Planung oder bei einer erneuten Auslegung nach § 9 Absatz 3 ROG sowie bei landesweiten oder lokalen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

(2) Soweit für Verfahren dieses Gesetzes eine Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen angeordnet ist, kann, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 ROG und § 15 Absatz 3 Satz 2 ROG sowie abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 2 und § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 86a Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Soweit gesetzliche Regelungen den Zugang über ein zentrales Internetportal vorsehen, bleiben diese unberührt.

(3) Die angeordnete Auslegung kann daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies nach Feststellung der Landesplanungsbehörde den Umständen nach möglich und erforderlich ist. Unterbleibt eine Auslegung nach Satz 1 bei den in § 5 Absatz 8 Satz 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 genannten Stellen, hat die Landesplanungsbehörde zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Zugangsmöglichkeit zu eröffnen, etwa durch die digitale Bereitstellung oder Auslegung in den Räumen der Landesplanungsbehörde oder sonstiger Behörden des Landes. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Unterbleibt die Auslegung nach Absatz 3, entfällt die Pflicht zur Übersendung der Unterlagen in schriftlicher Form nach § 5 Absatz 7 Satz 3. Abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 4 sowie § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 entfallen die dort genannten Bekanntmachungspflichten.

(5) Die Landesplanungsbehörde berichtet dem Landtag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob sich die Regelungen der Absätze 1 bis 4 in der Praxis bewährt haben, und über die Erfahrungen mit der Anwendung.

wird gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzzählung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Absatz 4 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Abweichend von § 9 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG brauchen nur die in § 5 Absatz 5 Nr. 1 bis 8 Genannten beteiligt zu werden.

wird gestrichen.

5. In der Überschrift von Abschnitt III wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Landesplanungsbehörde kann nur in einem besonderen Verfahren entscheiden, dass von Zielen der Raumordnung abgewichen werden kann (Zielabweichungsverfahren). Sie entscheidet hierüber ergänzend zu § 6 Absatz 2 ROG im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und nach Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen."(1) Die Landesplanungsbehörde entscheidet über die Abweichung von Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Absatz 2 ROG in einem gesonderten Verfahren. Sie entscheidet hierüber ergänzend zu § 6 Absatz 2 ROG im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und nach Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen."

7. Nach § 13a wird ein neuer § 13b eingefügt:

" § 13b Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land

(1) Plant eine Gemeinde vor dem in § 245e Absatz 1 Satz Baugesetzbuch genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes außerhalb der in den Regionalplänen ausgewiesenen Vorranggebiete auszuweisen, soll ihrem Antrag auf Zielabweichung abweichend von § 245e Absatz 5 Baugesetzbuch und § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes nur dann stattgegeben werden, wenn

  1. ein Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie an Land geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt,
  2. die Fläche von der Gemeinde unter Beachtung der im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land im Übrigen festgelegten Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung ermittelt worden ist,
  3. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass die Ausweisung der Windenergiegebiete mittels Sonderbauflächen, Sondergebieten oder mit diesen vergleichbaren Ausweisungen erfolgen soll und dass sie keine Bestimmungen zur Höhe der Windenergieanlagen an Land im jeweiligen Bauleitplan trifft,
  4. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie die Ausweisung der Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt hat und
  5. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie bei der Planung eines Windenergiegebietes die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt und die Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch durchgeführt hat.

(2) Dem Antrag einer Gemeinde soll unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen stattgegeben werden, wenn

  1. das Vorhaben überwiegend der Stromversorgung mindestens eines im Umkreis von bis zu 10 km befindlichen oder geplanten energieintensiven Gewerbe- oder Industriestandortes dient und die Nutzung der gewonnenen Energie mittels unmittelbarem Direktanschluss und -verbrauch (ohne EEG-Fördermechanismen) erfolgt oder
  2. das Vorhaben in der Gemeinde überwiegend der Wärmeversorgung im Rahmen eines kommunalen Wärmekonzepts dient.

Abstände, die als Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land zu Gewerbegebieten festgelegt sind, finden in einer Bauleitplanung für Standorte nach Satz 1 keine Anwendung.

(3) Die Gemeinden kommen den Nachweispflichten durch Einreichung nachvollziehbarer Unterlagen nach.

(4) Die Landesplanungsbehörde kann abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 auf das Einvernehmen der jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und auf die Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen verzichten."

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Raumordnungsverfahren" § 14 Raumverträglichkeitsprüfung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter "der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) Satz 2

Nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Verfahrensstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

wird gestrichen.

d) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Raumordnungsverfahren" wird durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfungen" ersetzt.

bb) Die Angabe "Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" wird ersetzt durch die Angabe "Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)".

e) Die Absätze 4 und 5

(4) Für weitere raumbedeutsame Vorhaben, die nicht unter die Raumordnungsverordnung fallen, kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies raumordnerisch erforderlich ist.

(5) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.

werden gestrichen.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens" § 15 Durchführung und Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter "der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) In Satz 3 erster Satzteil wird das Wort "auch" gestrichen.

cc) Die Sätze 6 und 7

Die Unterlagen nach Satz 3 sind von dem Träger des Vorhabens vorzulegen, soweit dies zumutbar ist. Dies gilt ebenso für die Vorlage von Gutachten, die die Landesplanungsbehörde verlangen kann, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind.

werden gestrichen.

dd) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Die Landesplanungsbehörde kann außerdem vom Vorhabenträger die Vorlage weiterer Gutachten verlangen, soweit diese für die raumordnerische Beurteilung erforderlich sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Im Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "In der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfungen" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Öffentlichkeit über das Internet sowie über die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen im Internet bereit .Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher sowie in elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Ämtern und Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der jeweiligen Auslegungen sind von den nach Satz 2 bestimmten Ämtern und den Gemeinden mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens im Internet; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen."(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach Absatz 2 nach Maßgabe der §§ 15 und 16 ROG. Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Landesplanungsbehörde abgegeben werden; darauf ist in der Bekanntmachung nach § 15 Absatz 3 Satz ROG hinzuweisen.

e) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht ihre landesplanerische Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz ROG zusätzlich im Internet, soweit dadurch die Interessen des Vorhabenträgers an Geheimhaltung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Geheimhaltungsinteressen des Bundes oder eines Landes nach § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 ROG nicht verletzt werden."

f) Die bisherigen Absätze 4 bis 8

(4) Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Absatz 3 Satz 2 bis 6 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann abweichend von § 15 Absatz 3 ROG insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach Absatz 8 nur von geringer Bedeutung sind.

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen im Internet bereit. Rechtsansprüche werden durch die Unterrichtung und die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

(6) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in einer raumordnerischen Beurteilung festgestellt,

  1. ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,
  2. wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können und
  3. welche Auswirkungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 ROG ein Vorhaben hat und wie sie zu bewerten sind.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, nach Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, bleibt unberührt.

(8) In nachfolgenden Zulassungsverfahren kann von den vorgeschriebenen Anforderungen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit abgesehen werden, wenn diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nach Absatz 3 beteiligt wurde.

werden gestrichen.

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Kosten für Raumordnungsverfahren

Für die Durchführung von Raumordnungsverfahren werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG SH) erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen.

" § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung

Die Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG eine beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung durchführen."

11. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

Die Landesplanungsbehörde kann nach Maßgabe des § 16 ROG ein beschleunigtes Raumordnungsverfahren durchführen. Abweichend von § 15 Absatz 3 ROG kann die Beteiligung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung gemäß § 15 Absatz 5 beschränkt werden.

" § 17 Kosten für Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen

Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen werden gegenüber dem Träger des Vorhabens Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), erhoben. Satz 1 gilt auch für vom Träger des Vorhabens veranlasste Verfahrenseinstellungen."

12. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "Landesbezirk" durch das Wort "Bezirk" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird hinter den Worten "Schleswig-Holstein" die Angabe "e.V." eingefügt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe "Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch die Angabe "Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71)" ersetzt.

d) In Nummer 10 wird das Wort "Landesfrauenrates" durch das Wort "LandesFrauenRates" ersetzt.

e) In Nummer 15 wird nach dem Wort "Landesseniorenrates" die Angabe "e.V." eingefügt.

f) In Nummer 16 wird das Wort "Behinderung" durch das Wort "Behinderungen" ersetzt.

g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
17. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Minderheiten der Dänen, der Friesen sowie der deutschen Roma und Sinti auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Minderheiten und"17. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Minderheiten der Dänen, der Friesen sowie der deutschen Sinti und Roma auf Vorschlag der oder des Minderheitenbeauftragten des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und".

h) In Nummer 18 werden die Wörter "Bevollmächtigten für Integration" durch die Wörter "Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 241304


ENDE