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ArchG - Architektengesetz
- Thüringen -
Vom 13. Juni 1997
(GVBl. Nr. 11 vom 20.06.1997 S. 210; 04.02.1999 S. 110; 24.10.2001; 22.03.2005 S. 113 05; 05.02.2008 S. 9 08 aufgehoben)
Erster Abschnitt
Berufsbezeichnungen, Berufsausübung und Eintragungsvoraussetzungen
§ 1 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter einer dieser Bezeichnungen in die Architektenliste (§ 5) eingetragen ist. Die Bezeichnung "frei" darf nur führen, wer unter dieser Tätigkeitsart in die Architektenliste eingetragen ist.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 sowie Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die befugt sind, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse von Architekten oder von Architekten mit Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn die Berufsgesellschaft in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist.
(4) Die Bezeichnungen dürfen in der weiblichen oder männlichen Sprachform geführt werden.
(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.
(6) Soweit in den folgenden Bestimmungen der Begriff "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für die Innen-, die Garten- und Landschaftsarchitekten sowie die Stadtplaner, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Berufsausübung
(1) Architekten können ihren Beruf in den Tätigkeitsarten, "frei", "gewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" ausüben.
(2) Frei tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Unabhängig ist, wer weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich ist, wer selbständig auf eigene Rechnung tätig ist. Frei tätig ist auch derjenige, der außerhalb einer anderen Tätigkeit auch als Architekt tätig ist und hinsichtlich der Architektentätigkeit die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erfüllt.
(3) Gewerblich tätig ist, wer in Verbindung mit seiner Architektentätigkeit ein gewerbliches Unternehmen führt oder daran beteiligt ist.
(4) Angestellt tätig ist, wer als Architekt überwiegend oder ausschließlich als Arbeitnehmer beschäftigt ist.
(5) Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer als Architekt überwiegend oder ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
§ 3 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von baulichen Anlagen.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Garten- und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Freianlagen, die Landschaftsplanung und die Planung im Städtebau innerhalb ihrer Fachrichtung sowie die Erstellung von ökologisch-gestalterischen Gutachten, Umweltverträglichkeitsstudien und landschaftspflegerischen Begleitplänen.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung. insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der Architekten und Garten- und Landschaftsarchitekten können auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne und die Mitwirkung an der Landesplanung gehören.
(6) Zu den Berufsaufgaben der Architekten aller Fachrichtungen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers hinsichtlich der mit der Planung und Realisierung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören.
(1) Architekten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich so zu verhalten, wie es Ansehen und Vertrauensstellung ihres Berufsstandes erfordern. Sie haben insbesondere
(2) Auswärtige Architekten (§ 9) und freiwillige Mitglieder der Architektenkammer (§ 13 Abs. 2) haben die Berufspflichten nach Absatz 1.
(3) Berufsgesellschaften (§ 10) unterliegen den Berufspflichten nach Absatz 1 wie natürliche Personen.
(4) Die nähere Ausgestaltung der Pflichten bleibt den Regelungen einer Berufsordnung der Architektenkammer vorbehalten.
(5) Ein Verhalten, welches außerhalb der Berufsausübung liegt, ist dann eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist. Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.
§ 5 Architektenliste, Verzeichnisse
(1) Die Architektenliste, das Verzeichnis auswärtiger Architekten (§ 9) und das Verzeichnis der Berufsgesellschaften (§ 10) werden von der Architektenkammer geführt.
(2) In der Architektenliste und in dem Verzeichnis auswärtiger Architekten sind Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer oder Registriernummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, akademische Grade, Fachrichtung und Tätigkeitsart sowie Anschrift der Hauptwohnung und der Niederlassung zu vermerken. Die Daten werden beim Betroffenen erhoben. Änderungen hat dieser unverzüglich der Architektenkammer mitzuteilen. Mit schriftlicher Einwilligung des Architekten können weitere Daten, wie etwa die Zulassung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder Fernsprechnummern, in die Architektenliste aufgenommen werden.
(3) In die Architektenliste und in das Verzeichnis auswärtiger Architekten werden nur natürliche Personen eingetragen.
(4) In das Verzeichnis der Berufsgesellschaften (§ 10) sind Gesellschaftsform, Firmenname, Namen der Gesellschafter und der Geschäftsführer und deren Mitgliedsnummer aus der Architektenliste oder deren Registriernummer aus dem Verzeichnis auswärtiger Architekten sowie Zeitpunkt der Eintragung und Anschrift aufzunehmen.
(5) Über die Eintragung in die Architektenliste und in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften sowie deren Rücknahme oder Widerruf und in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 die Löschung entscheidet der Eintragungsausschuß (§ 19). Der Eintragungsausschuß stellt dem Betroffenen die Entscheidung zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit dem Vorstand der Architektenkummer.
(6) Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in die Architektenliste eine Urkunde, sonst eine Bescheinigung aus.
(7) Die Architektenkammer wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die das Eintragungsverfahren betreffen, durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 6 Voraussetzungen der Eintragung 05
(1) In die Architektenliste ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt als Architekt auch, wer eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung mit Erfolg abgelegt hat. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die nach Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) in der jeweiligen Fassung bekannt gemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach den Artikeln 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG als gleichwertig. Der Prüfung nach Artikel 6 der Richtlinie 85/384/EWG unterliegen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Architektur, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(2a) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt als Innenarchitekt, als Stadtplaner sowie als Garten- und Landschaftsarchitekt auch, wer
Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn die nach Satz 1 erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG bestätigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(3) Weist ein Antragsteller eine gültige Eintragung in die Architektenliste eines anderen Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach oder war ein Antragsteller in die Architektenliste eines anderen Landes eingetragen und ist seine dortige Eintragung nur gelöscht wurden, weil er seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung in diesem Land aufgegeben hat, so kann er in die Architektenliste eingetragen werden, ohne daß es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2. und 3 bedarf.
(4) Ein Bewerber mit einem außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Ausbildungsabschluß ist in die Architektenliste einzutragen, soweit der Hochschulabschluß einem deutschen Abschluß gleichwertig ist. Ist der Bewerber weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt Satz 1 nur, wenn für die Führung der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist. In Ausnahmefällen kann vom Erfordernis der Gegenseitigkeit abgesehen werden. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder solche, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften diesen gleichgestellt sind, sind wie Bewerber nach den Absätzen 1 bis 3 zu behandeln.
(5) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nicht erfüllt. ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn er in Thüringen seine Hauptwohnung oder eine berufliche Niederlassung hat oder überwiegend seine berufliche Beschäftigung ausübt und einen Abschluß als Bauingenieur an einer Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 nachweist und mindestens sieben Jahre eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bei einem Architekten ausgeübt hat, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die einer Ausbildung nach den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch Vorlage eigener Arbeiten nachzuweisen.
(6) Der Eintragungsausschuß ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a und des Absatzes 5 weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen, insbesondere diese auch durch Prüfung vor dem Eintragungsausschuß nachweisen zu lassen.
(6a) Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
(7) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann ein Bewerber auf Antrag eingetragen werden, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuß durch eigene Arbeiten nachweist.
(8) Die Eintragung in die Liste mit einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste mit anderen Fachrichtungen nicht entgegen.
(9) Eintragungen, die aufgrund des § 4 des Architektengesetzes vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 921), zuletzt geändert durch die Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 25. September 1996 (GBl. S. 150), erfolgt sind, gelten fort.
§ 7 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 zu versagen,
(2) Die Eintragung kann einem Bewerber versagt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags
§ 8 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung nach § 7 Abs. 2 hätten führen können.
(3) Die Eintragung darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 2 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.
(4) Nach Löschung der Eintragungen aus der Architektenliste sind die Unterlagen des betroffenen Architekten fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, soweit keine Übernahme durch das Thüringische Staatsarchiv erfolgt.
§ 9 Auswärtige Architekten
(1) Personen, die in Thüringen weder ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung, noch ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben (auswärtige Architekten), dürfen bei ihrer Berufstätigkeit in Thüringen eine Berufsbezeichnung nach § 1 oder eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung, einen Zusatz oder eine ähnliche Bezeichnung Führen, wenn sie nachweislich
(2) Soweit auswärtige Architekten nicht Mitglied einer Architektenkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln. Sie haben den Nachweis zu erbringen, daß sie
(3) Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann der Eintragungsausschuß die Führung der Berufsbezeichnung auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder solchen, die nachdem Recht der Europäischen Gemeinschaften diesen gleichgestellt sind.
(4) Auswärtige Architekten sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen.
(5) Auswärtige Architekten haben das erstmalige Erbringen von Leistungen als Architekten in Thüringen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.
(6) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt, so entscheidet der Eintragungsausschuß auf Antrag des Betroffenen oder der Architektenkammer. § 8 gilt entsprechend.
§ 10 Berufsgesellschaften
(1) Wer unter Verwendung einer der nach § 1 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen als Architekt allein oder mit anderen Architekten oder Ingenieuren zur gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen der Leistungsbilder der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) in Form einer Gesellschaft tätig wird. muß die Gesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eintragen lassen.
(2) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Voraussetzung für die Eintragung m das Verzeichnis der Berufsgesellschaften, daß nach dem Gesellschaftsvertrag die zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigten Gesellschafter die Mehrheit der Stimmanteile auf sieh vereinigen, der Geschäftsführer in der Architektenliste oder dem Verzeichnis auswärtiger Architekten eingetragen ist und die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft allein oder nur zusammen mit Gesellschaftern, die Architekten sind, besitzt. Bei Gesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ist Voraussetzung, daß mindestens die Hälfte der Partner zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 berechtigt und in der Architektenliste oder dem Verzeichnis auswärtiger Architekten eingetragen sind. Die Gesellschaft nach den Sätzen 1 oder 2 muß ihren Sitz in Thüringen haben. Die Gesellschafter der Gesellschaften nach den Sätzen 1 oder 2 sichern durch Vertrag, daß Geschäftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und zur Ausübung von Gesellschaftsrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Über jede Änderung des Gesellschaftsvertrags. die die Eintragungsvoraussetzungen berührt, sowie Änderungen im Handelsregister ist der Eintragungsausschuß durch Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des geänderten Gesellschaftsvertrags sowie der geänderten Handelsregistereintragung innerhalb von vier Wochen zu informieren.
(4) Die Eintragung im Verzeichnis der Berufsgesellschaften ist zu löschen, wenn
(5) Für Berufsgesellschaften gelten die §§ 8, 9 und 20 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Architektenkammer
§ 11 Name und Sitz der Architektenkammer
(1) Die Architektenkummer führt die Bezeichnung "Architektenkammer Thüringen".
(2) Die Architektenkammer ist die berufsständische Vertretung der Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner.
(3) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4} Sitz der Architektenkammer ist Erfurt.
(5) Die Architektenkammer kann durch Satzung Untergliederungen bilden.
§ 12 Aufgaben der Architektenkammer
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
Aufgrund einer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben besondere eigene Einrichtungen .schallen oder sich an bestehenden Einrichtungen beteiligen, soweit es die Art der Aufgabe zuläßt.
(2) Zur Wahrung der gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Architektenkammer berechtigt, sich an Arbeitsgemeinschaften mit Organisationen anderer Länder oder Staaten zu beteiligen. Solchen Arbeitsgemeinschaften können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden. für die gesetzlich die Zuständigkeit der Architektenkammer begründet ist. Die in § 21 bezeichneten Personen verstoßen nicht gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie Arbeitsgemeinschaften Angelegenheiten mitteilen, die zu deren Aufgabengebieten gehören.
(3) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Fachgebiete Hochbau, Innen-, Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Architektenkammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.
§ 13 Mitgliedschaft
(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten als Pflichtmitglieder an.
(2) Personen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und eine praktische Tätigkeit in den Berufsaufgaben nach § 3 ausüben, können auf Antrag als freiwillige Mitglieder in die Architektenkammer aufgenommen werden. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird, bei freiwilligen Mitgliedern auf deren Antrag sowie im Falle des Ausschlusses nach § 25 Abs. 1 Nr. 6, längstens jedoch nach fünf Jahren.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen sowie in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.
§ 14 Satzung
(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
(3) Die Satzung ist so auszugestalten, daß die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
(4) Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen sind bekanntzumachen (§ 17 Abs. 6).
§ 15 Organe und Ausschüsse der Architektenkammer
(1) Organe der Architektenkammer sind:
(2) Ausschüsse der Architektenkammer sind:
(3) Neben dem Eintragungs-, dem Schlichtungs- und dem Ehrenausschuß kann die Architektenkammer weitere Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer dienen.
(4) Den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzenden der in Absatz 2 genannten Ausschüsse sowie für deren Vertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungs-, Ehren- oder Schlichtungsausschuß ist ausgeschlossen.
(5) Die in die Organe und die Ausschüsse bestellten oder gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht,
(6) Scheidet ein in ein Kammerorgan oder in einen Ausschuß bestelltes oder gewähltes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer aus, so verliert es gleichzeitig auch sein Amt. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind, soweit im einzelnen in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, ehrenamtlich tätig. Sie haben für Auslagen und Zeitaufwendungen Anspruch auf Entschädigung, deren Höhe die Vertreterversammlung festlegt.
§ 16 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Architektenkammer in allgemeiner, unmittelbarer, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und endet mit dem Amtsantritt der neuen Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die vier Fachrichtungen, die Tätigkeitsarten sowie Pflicht- und freiwillige Mitglieder bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.
§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat insbesondere zu beschließen über
(2) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand der Architektenkammer einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstands es schriftlich beantragt. Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies verlangt.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Bei Beschlüssen entscheidet unbeschadet des Absatzes 5 die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse zum Erlaß und zur Änderung der Satzung, der Wahlordnung, der Berufsordnung, der Beitrags- und Gebührenordnung, der Entschädigungsordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(6) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nr. 1 bis 5 (außer zu Nummer 2 Halbsatz 2) bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Erteilung der Genehmigung und der Wortlaut dieser Beschlüsse ist im Thüringer Staatsanzeiger bekanntzumachen. Die Bekanntmachung des Wortlauts der Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 kann auch in einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen, wenn bei der Bekanntmachung der Genehmigung nach Satz 2 angegeben wird, wo der Wortlaut bekanntgemacht wird.
§ 18 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder; dabei sollten alle Fachrichtungen vertreten sein. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands dauert fünf Jahre und endet mit denn Amtsantritt der neuen Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er kann nach näherer Maßgabe der Satzung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
(4) Der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und führt darin den Vorsitz.
(5) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll und die nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sind. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, soweit die Satzung nach § 14 nichts anderes bestimmt.
§ 19 Eintragungsausschuß
(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuß gebildet.
(2) Der Eintragungsausschuß besteht aus dein Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden ist mindestens ein Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, wobei mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören müssen.
(3) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluß als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst haben. Die Beisitzer müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch dem Schlichtungsausschuß angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörden sein.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Vorstands von der Rechtsaufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Eintragungsausschuß ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(6) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.
§ 20 Schlichtungsausschuß
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergehen, ist bei der Architektenkammer ein ständiger Schlichtungsausschuß zu bilden. Der Schlichtungsausschuß wird in einer Besetzung mit drei Mitgliedern tätig, von denen mindestens zwei Mitglieder der Architektenkammer angehören müssen. Näheres regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuß auf Anrufung durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
§ 21 Auskünfte und Schweigepflicht
(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste und den Verzeichnissen nach § 5 Abs. 1 über Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Tätigkeitsarten sowie die in § 5 Abs. 2 Satz 4 genannten Daten. Dies gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Architekten begehrt wird. Auskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Architekten darf nur erteilt werden, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auskünfte über freiwillige Mitglieder dürfen nur erteilt werden, soweit die Betroffenen zugestimmt haben.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 dürfen auch veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene der Veröffentlichung nicht widerspricht. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bewerber für eine Eintragung oder Registrierung, die Mitglieder der Architektenkammer sowie die in den Verzeichnissen eingetragenen auswärtigen Architekten und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, den Organen und Ausschüssen der Architektenkammer nach § 15 Abs. l und 2 die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der Bewerber oder das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Ehrenverfahren aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Bewerber oder Mitglieder bleibt unberührt. Sofern Anhaltspunkte für unrichtige Angaben oder eine Berufspflichtverletzung vorliegen, sind die in Satz 1 genannten Organe und Ausschüsse berechtigt, zu deren Aufklärung personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben.
(4) Die Mitglieder der Organe der Kammer, der Ausschüsse, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Dritter Abschnitt
Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Architekten (§ 9), durch das diese ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuldgering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Architekten im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren eingeleitet ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Betroffene zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Adressaten mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(5) Gegen den Bescheid kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuß die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragt werden. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuß die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluß die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zu Recht erteilt wurde.
§ 23 Ehrenausschuß
(1) Bei der Architektenkammer wird ein Ehrenausschuß gebildet. Dem Ehrenausschuß gehören der Vorsitzende und eine ausreichende Anzahl von Beisitzern an. Für den Vorsitzenden können Vertreter bestellt werden. Der Vorsitzende, die Vertreter und die Beisitzer dürfen nicht Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörden sein.
(2) Der Vorsitzende, die Vertreter und die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer von fünf Jahren durch die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt. Die Wiederhestellung ist zulässig.
(3) Der Ehrenausschuß entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreter und die Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden.
(4) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muß mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören.
(5) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 24 Ehrenverfahren
(1) Mitglieder der Architektenkammer oder die in das Verzeichnis auswärtiger Architekten eingetragenen Architekten haben sich wegen berufsunwürdigen Verhaltens in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Berufsunwürdig verhält sich, wer die Berufspflichten schuldhaft verletzt. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Kammermitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören oder öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen oder hoheitlichen Tätigkeit nicht dem Ehren-verfahren.
(2) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuß statt. Es ist nicht öffentlich.
(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
(4) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfuhren erhoben worden, kann ein Ehren-verfahren zwar eingeleitet werden, es muß aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.
(5) Ist das Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet Lider fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt. ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. wenn gegen das Mitglied ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde.
(7) Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
§ 25 Maßnahmen im Ehrenverfahren
(1) Im Ehrenserfahren kann erkannt werden auf
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.
(4) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.
Vierter Abschnitt
Finanzwesen, Versorgungswerk und Aufsicht
§ 27 Finanzwesen der Kammer
(1) Die Kosten der Tätigkeit der Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig bestritten werden können, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen. Gegenständen und besonderen Leistungen sowie für das Verfahren vor dein Eintragungs-, dem Schlichtungs- und dein Ehrenausschuß kann die Architektenkammer Gebühren und Auslagen erheben.
(2) Die Architektenkammer erläßt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Der Vorstand ist berechtigt, nach Maßgabe einer allgemeingültigen Richtlinie in Härtefällen Ermäßigungen zuzulassen.
(3) Der Vorstand der Architektenkammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Vorstand stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt sie einem Ausschuß zur Prüfung und Abnahme vor. Der Ausschuß berichtet der Vertreterversammlung vor der Entlastung des Vorstands. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Haushaltsberechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs- oder eine Buchprüfungsgesellschaft zu prüfen. Das Nähere regelt eine Haushalts- und Kassenordnung.
(4) Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen der Architektenkammer einschließlich der aufgrund § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 verhängten Bußgelder werden wie Gemeindeabgaben vollstreckt.
§ 28 Versorgungswerk
(1) Die Architektenkammer kann durch besondere Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk schaffen und sie verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtliche Vorschriften geregelt ist, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen.
(2) Sollen Pflichtmitgliedschaften im Versorgungswerk begründet werden, ist darüber eine Urabstimmung durchzuführen, Abstimmungsberechtigt sind nur die von einer Pflichtmitgliedschaft Betroffenen. Zwei Drittel der an der Abstimmung Teil-nehmenden müssen der Einführung der Pflichtmitgliedschaft zustimmen. Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren die Regelungen der Wahlordnung entsprechend.
(3) Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren anderen Kammern gemeinsame Versorgungseinrichtungen schaffen oder sich mit einem eigenen Versorgungswerk einer anderen Versorgungseinrichtung anschließen. Erfolgt die Schaffung gemeinsamer Versorgungseinrichtungen oder der Anschluss an andere Versorgungswerke oder von anderen Versorgungswerken aufgrund eines Staatsvertrags, sind dessen Regelungen auch verbindlich, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.
(4) Die Satzung des Versorgungswerks muß Bestimmungen enthalten über:
Die Satzung muß eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen.
(5) Die Satzung und die Änderung der Satzung sowie im Fall des Anschlusses an ein anderes Versorgungswerk die Anschlußsatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden nach § 29 Abs. 1.
(6) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen.
(7) Für den Anschluss der Architektenkammer an eine Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung sowie für die Errichtung eines Versorgungswerks, dessen Anschluss an eine andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung oder dessen Zusammenschluss mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen ist eine Urabstimmung erforderlich. Abstimmungsberechtigt sind alle Kammermitglieder. Zwei Drittel der an der Abstimmung Teilnehmenden müssen der Errichtung, dem Anschluss oder dem Zusammenschluss zustimmen.
(8) Das Versorgungswerk erhebt bei den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Daten, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind, Wer Leistungen des Versorgungswerks beantragt oder erhält, hat diesem
(9) Die Architektenkammer hat dem Versorgungswerk Einsicht in die Architektenliste zu gewähren, ihm die Eintragung in und die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste mitzuteilen sowie im Einzelfall zur Überprüfung der Auskünfte nach Absatz 8 auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 29 Aufsicht
(1) Die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer führt das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur (Rechtsaufsichtsbehörde). Das Versorgungswerk (§ 28) unterliegt hinsichtlich der Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) dem Finanzministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörden nach Absatz 1 sind zu den sie betreffenden Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen.
(3) Die Aufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern oder diese Unterlagen an Ort und Stelle einsehen. Sie können die Geschäfts- und Kassenführung prüfen.
(4) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beschlüsse und andere Maßnahmen, die gegen Gesetze, Verordnungen, die Satzungen oder Ordnungen der Kammer verstoßen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so können die Aufsichtsbehörden den Beschluß oder die Maßnahme aufheben.
(5) Erfüllt die Architektenkammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so können die Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangen, daß die Architektenkammer innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlaßt. Kommt diese dem Verlangen nicht nach, so können die Aufsichtsbehörden an ihrer Stelle tätig werden.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 30 Fortführen der Berufsbezeichnung
Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre Berufsbezeichnung weiterführen. Die als "Architekt für Stadtplanung" eingetragenen Architekten können sowohl diese als auch die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" führen.
§ 31 Rechtsvorschriften. Ausführungsbestimmungen
(1) Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu regeln.
(2) Die Aufsichtsbehörden (§ 29 Abs. 1) erlassen nach Anhörung der Architektenkammer die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 32 Gleichstellungsklause
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
ENDE |